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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.02.2012 VO120021

24 février 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,602 mots·~13 min·2

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120021-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 24. Februar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Mündigenunterhalt gegen C._____ einreichen. Gleichzeitig liess er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (act. 3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines

- 3 unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

- 4 - 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Der Gesuchsteller studiert zurzeit vollzeitlich Betriebsökonomie an der D._____ (act. 3/19). Den Angaben im Schlichtungsgesuch zufolge geht er keiner Erwerbstätigkeit nach (act. 3/2 S. 17). Hingegen erhält er Fr. 250.- als Kinderzulage (act. 3/2 S. 17). Weiter verfügt der Gesuchsteller über Vermögen in der Höhe von Fr. 2'000.- sowie über 10 Aktien der E._____ (act. 3/26 S. 3; Kurswert 24. Februar 2012: rund Fr. 54.-/Aktie). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert bzw. belegt er wie folgt: Mietkosten Fr. 600.pro Monat (zurzeit von der im gleichen Haushalt lebenden Mutter bezahlt [act. 3/2 S. 15]), Krankenkasse KVG Fr. 130.15 pro Monat (Fr. 264.15 KVG + Fr. 25.- Selbstbehalt - Fr. 159.- Prämienverbilligung, act. 3/23), öffentlicher Verkehr Fr. 124.50 pro Monat (act. 3/24), Studiengebühr Fr. 240.- bzw. Weiterbildungskosten Fr. 300.- (act. 3/25, act. 3/26), Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 400.- (act. 3/26), Steuern pro Monat Fr. 2.- (act. 3/26). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags ist bei diesen finanziellen Verhältnissen selbst bei Nichtberücksichtigung der Mietkosten von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit ist damit gegeben. Lediglich am Rande sei vermerkt, dass dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Mutter für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vorgehen (vgl. BGE 127 I 202). Da die Mutter des Gesuchstellers jedoch bereits für die Mietkosten von Fr. 600.- aufkommt, ist davon abzusehen, sie zur Zahlung der im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden Kosten anzuhalten.

- 5 - 2.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.6. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Trotz der bereits abgeschlossenen Lehre (act. 3/6-7) und Berufsmaturität (act. 3/18) kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass dem Gesuchsteller wegen des im September 2011 (act. 3/19) begonnenen Studiums der Betriebsökonomie an der D._____ Mündigenunterhalt zugesprochen wird (vgl. zum Ganzen Hegnauer in: BK-ZGB, Bd. II/2/2/1, Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Die Unterhaltspflicht der Eltern, Art. 270 - 295 ZGB, Bern 1997, Art. 277 N 67 ff.). 2.7. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.8. Der Gesuchsteller beantragt sodann die Bestellung einer (vorprozessualen) unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 1). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes (im Schlichtungsverfahren) als notwendig erscheint. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbei-

- 6 ständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). 2.9. Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand bestellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätzlich auf sich alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzeption des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Jugendliche und junge Erwachsene sich unterschiedlich rasch entwickeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und auf derartige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eigenen Eltern führen nicht nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachsenen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die eigenen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Altersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grundsätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen. 2.10. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen jungen Erwachsenen von 21 Jahren. Damit liegt er zwar über besagter Altersgrenze, es rechtfertigt sich jedoch, ihm auch in diesem Alter einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, zumal er mit 21 Jahren nur unwesentlich älter ist als 20 Jahre und die Altersgrenze nicht eine starre Regel darstellt. Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller um den Kontakt mit dem Vater bemüht ist (act. 3/2 S. 21), der Prozess gegen diesen für den Gesuchsteller damit mit grosser Wahr-

- 7 scheinlichkeit eine hohe Belastung darstellt und durchaus zum oberwähnten Loyalitätskonflikt führen kann. Dem Gesuch ist damit auch in diesem Punkt zu entsprechen und es ist dem Gesuchsteller ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____, GV2012.00004, betreffend Klage auf Unterhalt gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt B._____, gegen Empfangsschein, - die Rechtsvertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zweifach, gegen Empfangsschein, sowie - an die Obergerichtskasse, zur Kenntnisnahme. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 9 -

Zürich, 24. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Urteil vom 24. Februar 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Mündigenunterhalt gegen C._____ einreichen. Gleichzeitig liess er in prozessu... 1.2. Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter e... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem G... Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerich... 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.4. Der Gesuchsteller studiert zurzeit vollzeitlich Betriebsökonomie an der D._____ (act. 3/19). Den Angaben im Schlichtungsgesuch zufolge geht er keiner Erwerbstätigkeit nach (act. 3/2 S. 17). Hingegen erhält er Fr. 250.- als Kinderzulage (act. 3/2 ... 2.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.6. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen ... 2.7. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.8. Der Gesuchsteller beantragt sodann die Bestellung einer (vorprozessualen) unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 1). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der R... 2.9. Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ... 2.10. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen jungen Erwachsenen von 21 Jahren. Damit liegt er zwar über besagter Altersgrenze, es rechtfertigt sich jedoch, ihm auch in diesem Alter einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, zumal er mit 2... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____, GV2012.00004, betreffend Klage auf Unterhalt gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ab dem Zeitpunkt der Einreichung des G... 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt B._____, gegen Empfangsschein, - die Rechtsvertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zweifach, gegen Empfangsschein, sowie - an die Obergerichtskasse, zur Kenntnisnahme. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 24. Februar 2012

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