Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120017-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 2. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter Dr. X._____ beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung gegen Dr. C._____ einreichen. Gleichzeitig liess sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 leitete das Friedensrichteramt B._____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (act. 1). Da das Gesuch unzureichend belegt war, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 21. Februar 2012 (act. 4) Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt. Diese gingen nach einmaliger Fristerstreckung am 28. März 2012 ein (act. 9 und act. 12/1- 227). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 1.4. Dem Antrag auf Beizug der Akten des Geschäftes VO120015 (act. 9 S. 3) wurde stattgegeben. 2. Anträge betr. Prozesskostenvorschuss und Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen 2.1. In ihrer Eingabe vom 28. März 2012 an das Obergericht des Kantons Zürich lässt die Gesuchstellerin den Antrag stellen, der Beklagte in der Hauptsache sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.- zu bezahlen (act. 9 S. 2 Antrag 2 und 3). Sofern sich der Antrag auch auf das Schlichtungsverfahren beziehen soll, so ist darauf hinzuweisen, dass die
- 3 - Parteien im Schlichtungsverfahren die anfallenden Parteikosten selbst zu tragen haben, in diesem Stadium des Prozesses demnach keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (BSK ZPO-Infanger, Art. 207 N 7). Damit steht die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO im Schlichtungsverfahren nicht zur Frage. Auf den Antrag der Gesuchstellerin ist damit nicht einzutreten. 2.2. Soweit die Gesuchstellerin sodann im hiesigen Verfahren den Antrag stellt, der Beklagte in der Hauptsache sei zu verpflichten, ihre Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 9 S. 2 Antrag 1), so fehlt es wiederum an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten (vgl. § 128 GOG). Auf besagten Antrag ist nicht einzutreten. 3. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Die Gesuchstellerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die gesamte Dauer des vorsorglichen Massnahmeverfahrens und des ordentlichen Verfahrens beantragen (act. 2 S. 2, Antrag 4). Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht. Seine sachliche Zuständigkeit beschränkt sich auf vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens. Soweit die Gesuchstellerin um die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bezirksgericht ersucht, fehlt es an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten und ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 3.2. Gestützt auf die Eingabe vom 28. März 2012 ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beantragt. Hierfür ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident
- 4 diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie z.B. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 3.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden
- 5 - Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 3.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.6. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie beziehe seit dem Mai 2011 Arbeitslosentaggelder. Gemäss den ins Recht gelegten Belegen der Arbeitslosenkasse betragen die zwischen Mai 2011 und Januar 2012 durchschnittlich erhaltenen Taggelder Fr. 4'275.- pro Monat (Einkünfte insgesamt Fr. 38'471.75; act. 3/4-3/7, act. 12/13-21). Diese umfassen durchschnittlich Fr. 193.55 als Kinderzulagen (durchschnittlich erhaltene Kinderzulagen von Mai 2011 bis Januar 2012). Des Weiteren erhält die Gesuchstellerin für die unmündige Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.- (act. 2 S. 4), welche jedoch wie auch die Kinderzulagen in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen sind (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 10; BSK SchKG- Vonder Mühll, Art. 93 N 35). Vermögen besitzt die Gesuchstellerin eigenen Angaben zufolge keines (act. 9 S. 12 und 13). Gemäss dem Kontoauszug der … [Bank] hatte die Gesuchstellerin per 22. März 2012 auf dem Privatkonto einen positiven Saldo von Fr. 2'436.82 und auf dem Sparkonto einen solchen von Fr. 2'025.60 (act. 12/88). Insgesamt beliefen sich die Kontoguthaben per 22. März 2012 somit auf Fr. 4'462.42; dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Arbeitslosentaggelder auf das Privatkonto bezahlt werden.
- 6 - Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'191.- pro Monat (act. 12/89), Mietkosten Garage Fr. 105.- pro Monat (act. 12/91), Krankenkassenprämien nach KVG Fr. 285.80 pro Monat (Fr. 268.60 [KVG-Prämie] abzgl. Fr. 65.- [Prämienverbilligung] zzgl. Fr. 82.20 [Franchise], act. 12/92 und act. 12/98), Privathaftpflichtversicherung Fr. 7.70 pro Monat (act. 12/216), Steuern Fr. 33.65 pro Monat (act. 12/23) sowie Aufwendungen für die Arbeitssuche Fr. 40.- pro Monat (act. 9 S. 10). Die für das Automobil geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 459.60 (act. 9 S.10) werden in der Notbedarfsrechnung nur dann berücksichtigt, wenn es sich um unumgängliche Berufsauslagen handelt (BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 28, vgl. auch Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Dies macht die Gesuchstellerin nicht geltend; diesbezügliche Belege fehlen. Die Kosten für Telefon, TV, Internet sowie Elektrizität sind sodann bereits im Grundbetrag von Fr. 1'350.- enthalten. 3.7. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 4'081.45, Vermögen: Fr. 4'462.42, Notbedarf Fr. 3'013.15) ist es der Gesuchstellerin zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen, zumal diese in aller Regel von geringer Höhe sind und lediglich wenige hundert Franken betragen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Ebenfalls kann im Hinblick auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren von einer näheren Prüfung der weiteren Voraussetzung der Notwendigkeit abgesehen werden. Dieses Erfordernis erscheint aber ebenfalls als nicht gegeben, handelt es sich doch um eine Klage nach Art. 295 ZGB, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Die Gesuchstellerin vermag denn auch nicht aufzuzeigen, worin diese bestehen sollen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts-
- 7 vertretung ist deshalb abzuweisen. Es ist der Gesuchstellerin jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf die Anträge um Verpflichtung der Gegenpartei in der Hauptsache zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen und eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Hauptverfahren und das vorsorgliche Massnahmeverfahren wird nicht eingetreten.
- 8 - 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) − die Rechtsvertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adresse], zweifach, für sich und zuhanden des Beklagten in der Hauptsache (gegen Empfangsschein). 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 2. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Urteil vom 2. April 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter Dr. X._____ beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung gegen Dr. C._____ einreichen. Gleichzeitig liess si... 1.2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 leitete das Friedensrichteramt B._____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (act. 1). Da das Gesuch unzureichend belegt war, wurde der Gesuchstelle... 2. Anträge betr. Prozesskostenvorschuss und Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen 2.2. Soweit die Gesuchstellerin sodann im hiesigen Verfahren den Antrag stellt, der Beklagte in der Hauptsache sei zu verpflichten, ihre Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 9 S. 2 Antrag 1), so fehlt es wiederum an der Zuständigkeit des Obergerichtsp... 3. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Die Gesuchstellerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die gesamte Dauer des vorsorglichen Massnahmeverfahrens und des ordentlichen Verfahrens beantragen (act. 2 S. 2, Antrag 4). Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons ... 3.2. Gestützt auf die Eingabe vom 28. März 2012 ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beantragt. Hierfür ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summa... 3.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 3.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer G... 3.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 3.6. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie beziehe seit dem Mai 2011 Arbeitslosentaggelder. Gemäss den ins Recht gelegten Belegen der Arbeitslosenkasse betragen die zwischen Mai 2011 und Januar 2012 durchschnittlich erhaltenen Taggelder Fr. 4'275.- p... Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'191.- pro Monat (act. 12/89), Mietkosten Garage Fr. 105.- pro Monat (act. 12/91), Krankenkassenprämien nach KVG Fr. 285.80 pro Monat (Fr. ... 3.7. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 4'081.45, Vermögen: Fr. 4'462.42, Notbedarf Fr. 3'013.15) ist es der Gesuchstellerin zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen, zumal diese in aller Regel von geringer Hö... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf die Anträge um Verpflichtung der Gegenpartei in der Hauptsache zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen und eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Hauptverfahren und das vorsorgliche Massnahmeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) die Rechtsvertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adresse], zweifach, für sich und zuhanden des Beklagten in der Hauptsache (gegen Empfangsschein). 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 2. April 2012