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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.03.2012 VO120009

2 mars 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,044 mots·~10 min·3

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: VO120009-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 2. März 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen, wobei er insbesondere darum ersuchen liess, ihm gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu bestellen, und dies zur Vorbereitung des Prozesses wie auch für die Begleitung zur Schlichtungsverhandlung (Urk. 1). Gleichentags liess er beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag einreichen (Urk. 3/1). 1.2. Zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege lässt der Gesuchsteller ausführen, er habe zwar versucht, sich kundig zu machen und ebenfalls die unentgeltliche Rechtsauskunft des Arbeitsgerichtes Zürich aufgesucht, dennoch sei er mit der Führung eines solches Prozesses überfordert, wie sein Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt B._____ zeige. Einerseits habe er die falsche Partei eingeklagt. Weiter habe er trotz entsprechender Beratung nicht realisiert, welche Ansprüche ihm aufgrund einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung zustünden. Zudem seien noch weitere rechtliche Fragen abzuklären, insbesondere die Frage nach einer Ferienentschädigung. Es werde dem Gesuchsteller nicht möglich sein, anlässlich einer Schlichtungsverhandlung seine Forderung richtig zu begründen (Urk. 1). 1.3. Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine Arbeitsstreitigkeit betreffenden Verfahren mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– (vgl. Urk. 3/1 S. 2 ff.). Gemäss Art. 113 Abs. 2 . lit. d ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kostenlos, weshalb kein Interesse des Gesuchstellers an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosen besteht. Dem Gesuch lässt sich denn auch

- 3 entnehmen, dass der Gesuchsteller dieses auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beschränkt. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf. 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008). 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

- 4 darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller lässt für sich einen Bedarf in der Höhe von Fr. 1'667.80 veranschlagen (Urk. 3/3 S. 5). Dieser Betrag lässt sich mittels den eingereichten Unterlagen nachvollziehen und ist somit ausgewiesen (vgl. Urk. 3/4-8). Hinzuzurechnen ist der monatliche Grundbetrag von Fr. 1'200.– für einen alleinstehenden Schuldner gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009. Somit ist von einem Bedarf von insgesamt Fr. 2'867.80 auszugehen. Diesem Bedarf stehen Einnahmen in Form von Unterstützungsbeiträgen in der Höhe von Fr. 2'690.– gegenüber (vgl. Urk. 3/3 S. 5 und Urk. 3/7). Über Vermögen verfügt der Gesuchsteller nicht (vgl. 3/3 S. 6 und Urk. 3/8). Die Einnahmen des Gesuchstellers vermögen den Bedarf nicht zu decken. Die Mittellosigkeit ist deshalb zu bejahen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. Die rechtshängig gemachte Klage gegen die C._____ GmbH betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.8. Der Gesuchsteller beantragt die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sowohl zur Vorbereitung des Prozesses als auch für die Begleitung zur Schlichtungsverhandlung (Urk. 1).

- 5 - 2.9. Die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes soll es der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 87 Nr. 21). 2.10. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, weshalb ihm das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor der Einreichung der Klage beim Friedensrichteramt aufdränge bzw. notwendig sei. Vielmehr hat er den Fokus auf das Schlichtungsverfahren gerichtet (vgl. Urk. 1). Dem Gesuch um Bestellung einer vorprozessualen Rechtsbeiständin ist deshalb nicht stattzugeben. 2.11. Für das Schlichtungsverfahren sind sodann hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Eine Partei hat insbesondere dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 117). 2.12. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist vorliegend zu verneinen. Wie dargelegt müssen ganz besondere Umstände vorliegen, damit sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren rechtfertigt. Solche sind vorliegend zu verneinen, zumal es sich nicht um einen besonders komplexen Fall mit Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht handelt. Dies wird auch vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist somit abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der

- 6 - Klage beim zuständigen Gericht, dieses erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers − Das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ GmbH, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.

- 7 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 2. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am:

Urteil vom 2. März 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen, wobei er insbesondere darum ersuch... 1.2. Zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege lässt der Gesuchsteller ausführen, er habe zwar versucht, sich kundig zu machen und ebenfalls die unentgeltliche Rechtsauskunft des Arbeitsgerichtes Zürich aufgesucht, dennoch sei er mi... 1.3. Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine Arbeitsstreitigkeit betreffenden Verfahren mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– (vgl. Urk. 3/1 S. 2 ff.). Gemäss Art. 113 Abs. 2 . lit. d ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 11... 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.5. Der Gesuchsteller lässt für sich einen Bedarf in der Höhe von Fr. 1'667.80 veranschlagen (Urk. 3/3 S. 5). Dieser Betrag lässt sich mittels den eingereichten Unterlagen nachvollziehen und ist somit ausgewiesen (vgl. Urk. 3/4-8). Hinzuzurechnen ist... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rech... 2.7. Die rechtshängig gemachte Klage gegen die C._____ GmbH betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.8. Der Gesuchsteller beantragt die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sowohl zur Vorbereitung des Prozesses als auch für die Begleitung zur Schlichtungsverhandlung (Urk. 1). 2.9. Die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes soll es der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung... 2.10. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, weshalb ihm das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor der Einreichung der Klage beim Fried... 2.11. Für das Schlichtungsverfahren sind sodann hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Eine Partei hat insbesondere dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise bet... 2.12. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist vorliegend zu verneinen. Wie dargelegt müssen ganz besondere Umstände vorliegen, damit sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren rechtfertigt.... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nich... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers  Das Friedensrichteramt B._____  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ GmbH, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 2. März 2012

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