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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.07.2011 VO110068

26 juillet 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,429 mots·~7 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110068-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 26. Juli 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 stellt der Gesuchsteller den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen (Urk. 1). 1.2. Der Gesuchsteller gedenkt, gegen die B._____ AG eine Klage in der Höhe von Fr. 104'500.– nebst Zins zu 6.8 % p.a. einzuleiten. Er macht geltend, ein von seiner Firma geleastes Fahrzeug sei im Ausland gestohlen worden. Da seine Firma Konkurs gegangen sei, hafte er solidarisch gegenüber der Leasingfirma für den entstandenen Schaden. Die B._____ AG berufe sich auf Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen und dem Ergebnis der Schlüsselauswertung. Er - der Gesuchsteller - habe sich allerdings nichts zu Schulden kommen lassen. Im Übrigen würden seine Schilderungen von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 30. November 2010 wegen Irreführung der Rechtspflege untermauert (Urk. 2 S. 4 und 5). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil-

- 3 prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 3.3. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.4. Der Gesuchsteller hat diverse, seine wirtschaftlichen Verhältnisse betreffende Unterlagen eingereicht. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Gesuchsteller von den Sozialen Diensten unterstützt wird (Urk. 3/2=3/11 sowie Urk. 3/3). Dem ausgefüllten Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche

- 4 - Rechtspflege nach Art. 119 ZPO ist ferner zu entnehmen, dass der Gesuchsteller und seine Ehefrau ein Einkommen (bestehend aus Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen) von insgesamt Fr. 4'715.– erzielen, wobei diesen Einkommen Ausgaben von insgesamt Fr. 3'215.45 gegenüber stehen, womit ein Überschuss von Fr. 1'499.55 resultiert. Zwar macht der Gesuchsteller Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 50'000.– geltend, bestehend aus einer Schuld gegenüber C._____ von Fr. 15'000.– und gegenüber D._____ von Fr. 35'000.–. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit grundsätzlich ausser Betracht bleibt, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Bundesgerichtsurteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997 E. 3d; 5P.356/1996 vom 6. November 1996 E. 8a/aa). 3.5. Wie bereits unter Ziff. 3.2 vorstehend dargelegt, ist die Bedürftigkeit nach ständiger Praxis bei relativ geringem Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf zumindest für das Schlichtungsverfahren zu verneinen. Die Bedürftigkeit ist aus diesen und den vorstehenden Erwägungen daher nicht gegeben. Dem Gesuchsteller ist es durchaus möglich, die äusserst begrenzten Kosten eines Schlichtungsverfahrens zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es indes unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

- 5 - 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 26. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am:

Urteil vom 26. Juli 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 stellt der Gesuchsteller den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen (Urk. 1). 1.2. Der Gesuchsteller gedenkt, gegen die B._____ AG eine Klage in der Höhe von Fr. 104'500.– nebst Zins zu 6.8 % p.a. einzuleiten. Er macht geltend, ein von seiner Firma geleastes Fahrzeug sei im Ausland gestohlen worden. Da seine Firma Konkurs gegan... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Anwendbares Prozessrecht 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – s... 3.3. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 3.4. Der Gesuchsteller hat diverse, seine wirtschaftlichen Verhältnisse betreffende Unterlagen eingereicht. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Gesuchsteller von den Sozialen Diensten unterstützt wird (Urk. 3/2=3/11 sowie Urk. 3/3). D... Zwar macht der Gesuchsteller Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 50'000.– geltend, bestehend aus einer Schuld gegenüber C._____ von Fr. 15'000.– und gegenüber D._____ von Fr. 35'000.–. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Rechtsprechung des Bu... 3.5. Wie bereits unter Ziff. 3.2 vorstehend dargelegt, ist die Bedürftigkeit nach ständiger Praxis bei relativ geringem Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf zumindest für das Schlichtungsverfahren zu verneinen. Die Bedürftigk... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 26. Juli 2011

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