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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.06.2011 VO110063

29 juin 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,306 mots·~7 min·2

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110063-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 29. Juni 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte bei der Schlichtungsbehörde B._____ ein Schlichtungsgesuch ein gegen seine ehemalige Vermieterin C._____ (nachfolgend: Gegenpartei) betreffend Forderung. Die Schlichtungsverhandlung ist angesetzt auf Donnerstag, 7. Juli 2011 (Urk. 3/4). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 stellte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde B._____ (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident

- 3 im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sind diese beiden Voraussetzungen zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Zur Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, sind die Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen, d.h., massgebend ist die wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung. Dabei sind sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchtellers zu berücksichtigen (BGE 120 Ia 179; BGE 118 Ia Regeste). 3.5. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab der Gesuchsteller vorliegend im zu den Akten gereichten Antragsformular "Gesuch um

- 4 - Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung" an, er erhalte IV-Beiträge in der Höhe von (monatlich) Fr. 1'952.- sowie Zusatzleistungen in der Höhe von (monatlich) Fr. 1'379.- bzw. Fr. 1'859.- seit 1. April 2011, verfüge ansonsten über kein Einkommen und habe Vermögen in der Höhe von ca. Fr. 3'000.- (act. 2). Zudem legte er einen Steuerausweis des Jahres 2009 ins Recht, worin für das betreffende Jahr ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 0.- und ein satzbestimmendes Vermögen von ebenfalls Fr. 0.- angegeben ist (act. 3/1). Im Weiteren reichte er eine Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 18. Dezember 2010 sowie eine Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 15. April 2010 ein (Urk. 3/2-3). Hinsichtlich seiner Verpflichtungen bezifferte der Gesuchsteller in besagtem Antragsformular den monatlichen Mietzins mit Fr. 1'345.- (act. 2). Weitere Auslagen wurden weder geltend gemacht noch belegt. Trotz der Einreichung dieser Belege sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht ausreichend klar, um über eine Mittellosigkeit entscheiden zu können. Zwar hat der Gesuchsteller die geltend gemachten Einnahmen hinreichend belegt (IV-Rente: Urk. 3/3; Zusatzleistungen: Urk. 3/2). Hinsichtlich der Auslagen fehlt es aber an den notwendigen Unterlagen, welche diese belegen könnten. Folglich hat der Gesuchsteller seine finanziellen Verhältnisse unzureichend dargelegt und ist somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Zudem verfügt der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben über Vermögen in der Höhe von Fr. 3'000.- (Urk. 2). Damit können die verhältnismässig geringen Kosten einer Vertretung im Schlichtungsverfahren ohne Weiteres bestritten werden. Dies gilt umso mehr, als das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kostenlos ist und somit in diesem Verfahrensstadium keine weiteren Kosten auf den Gesuchsteller zukommen. 3.6. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde B._____ ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. Auch ist der Frage, ob der Gesuchsteller überhaupt auf eine anwaltliche Vertretung im Rahmen

- 5 eines Schlichtungsverfahrens angewiesen wäre, unter diesen Voraussetzungen nicht weiter nachzugehen. 3.7. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Mietgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3.8. Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. Juni 2011 beanstandet, dass ihm Kosten von Fr. 456.– auferlegt worden seien, ist er darauf hinzuweisen, dass Kosten, die im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren entstanden sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde B._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an

- 6 - − den Gesuchsteller unter Rücksendung der eingereichten Beilagen (Urk. 3/1-5) − an die Schlichtungsbehörde B._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 29. Juni 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Urteil vom 29. Juni 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Anwendbares Prozessrecht 3.7. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Mietgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3.8. Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. Juni 2011 beanstandet, dass ihm Kosten von Fr. 456.– auferlegt worden seien, ist er darauf hinzuweisen, dass Kosten, die im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren entstanden sind, nicht Gegenst... 4. Kosten und Rechtsmittel Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde B._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller unter Rücksendung der eingereichten Beilagen (Urk. 3/1-5)  an die Schlichtungsbehörde B._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 29. Juni 2011

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