Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110034-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber
Urteil vom 9. Mai 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 11. April 2011 stellt der Gesuchsteller bei der Schlichtungsbehörde der Stadt C._____ den Antrag, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, zu gewähren (act. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 21. April 2011 reichte der Gesuchsteller eine Kopie dieses Gesuchs beim Obergerichtspräsidenten ein (act. 1). 1.3. Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache ist eine Klage gegen den mutmasslichen Vater des Gesuchstellers auf Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.
- 3 - 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 3.3. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.4. Der Gesuchsteller hat keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht. Seine Angaben beschränken sich auf die Behauptung, weder er noch die mit ihm im gleichen Haushalt lebende Mutter verfügten über Einkommen oder Vermögen. Sie lebten in D._____ (Staat in Europa) und seien vollkommen mittellos. 3.5. Insbesondere wurden auch keinerlei Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Mutter des Gesuchstellers eingereicht. Dies ist insbesondere deshalb
- 4 von Belang, als dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten (wie die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB; vgl. auch BGE 127 I 202) vorgehen. Es wäre vorliegend deshalb zu prüfen, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel von seiner Mutter erhältlich machen könnte. Dass die Mutter des Gesuchstellers weder über Vermögen noch Einkommen verfügt, wurde nicht belegt. Alleine die Tatsache, dass der Gesuchsteller und seine Mutter in D._____ wohnen, vermag deren Mittellosigkeit nicht rechtsgenüglich zu begründen. 3.6. Der Gesuchsteller ist somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
- 5 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Gesuchstellers und an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 9. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber
versandt am:
Urteil vom 9. Mai 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 11. April 2011 stellt der Gesuchsteller bei der Schlichtungsbehörde der Stadt C._____ den Antrag, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, zu... 1.2. Mit Eingabe vom 21. April 2011 reichte der Gesuchsteller eine Kopie dieses Gesuchs beim Obergerichtspräsidenten ein (act. 1). 1.3. Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache ist eine Klage gegen den mutmasslichen Vater des Gesuchstellers auf Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Anwendbares Prozessrecht 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – s... 3.3. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 3.4. Der Gesuchsteller hat keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht. Seine Angaben beschränken sich auf die Behauptung, weder er noch die mit ihm im gleichen Haushalt lebende Mutter verfügten über Einkommen oder Vermögen. ... 3.5. Insbesondere wurden auch keinerlei Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Mutter des Gesuchstellers eingereicht. Dies ist insbesondere deshalb von Belang, als dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege allfällige gesetzliche Unterhalt... 3.6. Der Gesuchsteller ist somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Gesuchstellers und an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 9. Mai 2011