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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.05.2011 VO110032

23 mai 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,515 mots·~8 min·3

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110032-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch

Urteil vom 23. Mai 2011

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. April 2011 an den Obergerichtspräsidenten ersuchte A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, wobei sie als Prozessgegenstand (lediglich) "Unterhaltsklage - Schlichtungsverhandlung" aufführte (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 27. April 2011 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, die von ihr beabsichtigte Unterhaltsklage näher zu bezeichnen und ihre finanziellen Verhältnisse genauer zu belegen (act. 3). 1.3. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 (act. 4) führte die Gesuchstellerin aus, die beabsichtigte Unterhaltsklage richte sich gegen ihren Vater, B._____, welcher ihr seit Ende August 2010 die Alimente von Fr. 1'000.-- auf Fr. 460.-- herabgesetzt habe. 2. Prozessuales 2.1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die – wie das vorliegende – am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das neue kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 2.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die (allfällige) Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

- 3 - 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (§ 128 GOG i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Gesuchsteller hat dabei gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen; es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. Diesbezüglich ist für das Schlichtungsverfahren ein sehr strenger Massstab anzulegen, da hierbei die entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt sind und deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden können. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als

- 4 aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.4. Die Gesuchstellerin ist der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen. Namentlich hat sie weder aktuelle Belege über Kontoauszüge noch eine Steuererklärung eingereicht, obwohl sie mit Verfügung vom 27. April 2011 explizit dazu aufgefordert wurde (act. 3 S. 2 Ziff. 3). Zudem bezieht die Gesuchstellerin offenbar Stipendiengelder (vgl. act. 4 und act. 5/7); nähere Angaben hat sie jedoch dazu nicht gemacht und auch keine Belege in diesem Zusammenhang eingereicht, welche Aufschluss geben würden. Betreffend der Steuererklärung ist zudem festzuhalten, dass die Gesuchstellerin bis Ende März eine solche hätte ausfüllen und dem Steueramt einreichen müssen. Insofern kann eine Steuererklärung höchstens deshalb nicht vorhanden sein, wie die Gesuchstellerin schreibt (act. 4 S. 2), weil sie eine solche nicht resp. nicht fristgerecht erstellt hat. Im Übrigen erscheint es, am Rande bemerkt, aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin auch nicht möglich eine Prozessprognose betreffend der Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzugeben. Zwar sind an die diesbezügliche Mitwirkungspflichten bei einem prozessunerfahrenen Laien, wie es die Gesuchstellerin offenbar ist, keine gleich hohen Anforderungen zu stellen wie an die Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Darlegung der finanziellen Verhältnisse; insbesondere ist sich auch zu vergegenwärtigen, dass die Aussichtslosigkeit eines Begehrens nur summarisch geprüft wird (vgl. LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 21). Allerdings unterlässt es die Gesuchstellerin gänzlich, in verständlicher Weise darzulegen, auf welchen Grundlagen die von ihrem Vater bis dato (und offenbar in reduziertem Umfang auch weiterhin) geleisteten Unterhaltsbeiträge basieren, was für einen Betrag sie inskünftig zu verlangen sucht oder gestützt worauf sie einen entsprechenden Anspruch geltend macht. Aus ihrem Schreiben ist lediglich ersichtlich, dass sie offenbar geltend macht, ihr Vater habe aufgrund eines ihr gewährten Stipendiums ursprüngliche Unterhaltsbeiträge an sie reduziert, in der Folge seien jedoch die Stipendiengelder nicht in der erwarteten Höhe geflossen

- 5 - (act. 4). Wie bereits gesehen (Ziff. 3.4. 1. Absatz) unterlässt es die Gesuchstellerin bezüglich den Stipendiengelder entsprechende Unterlagen ins Recht zu legen. Die Gesuchstellerin ist demnach insofern ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen und hat somit nicht hinreichend dargelegt, dass sie die verhältnismässig geringen Kosten eines Schlichtungsverfahrens (im Regelfall höchstens ein paar wenige hundert Franken – vgl. § 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts) nicht begleichen könnte. 3.5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen, wobei es der Gesuchstellerin unbenommen ist, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4 Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein und unter Beilage ihrer Originalakten.

- 6 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 23. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Brütsch

versandt am:

Urteil vom 23. Mai 2011 Erwägungen: 2.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die (allfällige) Gegenpartei ist daher gemäss Ar... 3. Beurteilung des Gesuchs 3.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er... 3.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos si... 3.4. Die Gesuchstellerin ist der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen. Namentlich hat sie weder aktuelle Belege über Kontoauszüge noch eine Steuererklärung eingereicht, obwohl sie mit Verfügung vom 27. April 2011 explizit daz... Im Übrigen erscheint es, am Rande bemerkt, aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin auch nicht möglich eine Prozessprognose betreffend der Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzugeben. Zwar sind an die diesbezügliche Mitwirkungspflichten bei einem proz... 3.5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen, wobei es der Gesuchstellerin unbenommen ist, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4 Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein und unter Beilage ihrer Originalakten. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 23. Mai 2011

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