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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.05.2011 VO110027

3 mai 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,137 mots·~6 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110027-O/U

Mitwirkend: Der 1. Vizepräsident des Obergerichts lic. iur. R. Naef sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch

Urteil vom 3. Mai 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Der Gesuchsteller (A._____) beabsichtigt, Mündigenunterhalt gegen seinen Vater (B._____) einzuklagen; in diesem Zusammenhang lud das Friedensrichteramt C._____ auf den 6. April 2011 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 5. April 2011 stellte der Gesuchsteller ausserdem den Antrag, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person des unterzeichneten Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben (act. 1). 2. Prozessuales 2.1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die – wie das vorliegende – am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das neue kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 2.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (§ 128 GOG i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche

- 3 - Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind dabei sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. Ausserdem hat ein Gesuchsteller gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen – es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.3. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich lediglich, dass der Gesuchsteller momentan einen monatlichen Verdienst von (brutto) Fr. 600.-- erzielt (act. 3/5). Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, mit diesem Betrag alleine seinen gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten; vielmehr dürfte er von Privaten oder dem Staat unterstützt werden oder ansonsten eigenes Vermögen besitzen, welches er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes anzehrt. Nachdem jedoch Angaben hierzu wie auch Unterlagen zu den übrigen finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers in den Akten gänzlich fehlen, ist der Gesuchsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen. Im

- 4 - Übrigen hat es der Gesuchsteller auch unterlassen, darzulegen, auf welche Grundlagen sich die Klage auf Mündigenunterhalt gegen seinen Vater stützt. Mithin erscheint es deshalb auch fraglich, ob er seinen Mitwirkungspflichten für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nachgekommen ist. 3.4. Unter diesen Umständen muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedenfalls abgewiesen werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4 Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

- 5 richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 3. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Brütsch

versandt am:

Urteil vom 3. Mai 2011 Erwägungen: 2.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 3. Beurteilung des Gesuchs 3.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er... Ausserdem hat ein Gesuchsteller gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen – es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende M... 3.4. Unter diesen Umständen muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedenfalls abgewiesen werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4 Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 3. Mai 2011

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