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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.04.2025 VB250009

11 avril 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,594 mots·~13 min·2

Résumé

Aufsichtsbeschwerde

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250009-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 11. April 2025 in Sachen A._____GmbH, vertreten durch B._____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Kloten, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 11. März 2025 (BA240004-C)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (act. 5/1) erhob die A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Kloten (fortan: Beschwerdegegner). Nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren (act. 5/3 und act. 5/7) wies das Bezirksgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 11. März 2025, Geschäfts- Nr. BA240004-C, ab (act. 3). 2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist (act. 2/1) Beschwerde und stellte den Antrag auf Überprüfung der durch sie angefochtenen Punkte sowie um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. des Beschwerdegegners (act. 1 S. 1). 3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. BA240004-C bei (act. 5/1- 20). 4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweist sich sofort als unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 5. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige

- 3 - Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II. 1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Sie ist daher - mit nachfolgender Einschränkung - zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1. In den Ziffern 8 und 9 nimmt die Beschwerdeführerin auf die vom Beschwerdegegner erlassene Kostenrechnung und Verfügung vom 2. Mai 2024, Geschäfts-Nr. T33033, Bezug und beanstandet einen überspitzten Formalismus durch den Beschwerdegegner. Die Angaben auf dem Betreibungsbegehren seien nicht unklar gewesen (act. 1 Ziff. 8 und 9). 2.2. Die Ausführungen in den Ziffern 8 und 9 betreffen die Erwägungen III.2 des angefochtenen Beschlusses. Darin befasste sich die Vorinstanz mit der vom

- 4 - Beschwerdegegner erlassenen Rückweisungsverfügung vom 2. Mai 2024, Geschäfts-Nr. T33033, namentlich mit der Rechtmässigkeit der Rückweisung und der in der Verfügung enthaltenen Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin sowie der Frage, ob diese amtsmissbräuchliche Züge aufwiesen bzw. überspitzt formalistisch waren (act. 3 E. III.2). Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss dem Beschluss des Obergerichts vom 4. Dezember 2024 über die Konstituierung und die Geschäftsverteilung unter den Kammern (Geschäfts- Nr. OP240008-O) behandelt die II. Zivilkammer Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Für Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG ist demnach zweitinstanzlich die II. Zivilkammer und nicht die Verwaltungskommission zuständig (Verfügung II. ZK OG ZH vom 18. Januar 2021, Geschäfts-Nr. PS210002-O, E. 3.1; Beschluss II. ZK OG ZH vom 14. September 2023, Geschäfts-Nr. PS230158-O, E. 2). Die Beschwerdeführerin ficht in Ziff. 8 und 9 ihrer Beschwerdeschrift die Kostenauflage in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Mai 2024 sowie die Rückweisung des Betreibungsbegehrens an. Hierbei handelt es sich um eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG, womit es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur zweitinstanzlichen Beurteilung der Anträge fehlt. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, und die Eingabe der Beschwerdeführerin ist zur Behandlung der Ziffern 8 und 9 an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten. III. 1. Auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 11. März 2025, Geschäfts-Nr. BA240004-C, ist im Folgenden im Rahmen der Prüfung der einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen.

- 5 - 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Bezirksgericht den angefochtenen Beschluss vom 11. März 2025 als Kollegialgericht gefällt habe, während die Eröffnung des Verfahrens durch Bezirksrichterin lic. iur. HÜRLIMANN erfolgt sei (act. 1 Ziff. 1). Diese Vorgehen erweist sich als korrekt. Gemäss § 21 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach amten als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 81 f. GOG die Abteilungen, d.h. die Kollegialgerichte. § 14 Satz 1 GOG zufolge entscheidet das Kollegialgericht in Dreierbesetzung. Der Beschluss über die Beschwerde vom 13. Mai 2024 war demnach durch das Kollegialgericht zu fällen. Die Prozessleitung konnte indes an ein Gerichtsmitglied delegiert werden (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 124 Abs. 2 ZPO). Soweit Bezirksrichterin lic. iur. HÜRLIMANN als Verfahrensleitung des Verfahrens Geschäfts-Nr. BA240004-C das Verfahren eröffnete sowie die Vernehmlassung durchführte und das Kollegialgericht in der Folge den angefochtenen Beschluss fällte, ist das Vorgehen somit nicht zu beanstanden. 3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die sinngemässe Darlegung ihrer Rechtsbegehren. Die Vorinstanz habe diese nach eigenem Gutdünken interpretiert, was zu überprüfen sei (act. 1 Ziff. 2 und 3). Die Vorinstanz verwies in Bezug auf die Rechtsbegehren auf die Eingabe vom 13. Mai 2024 und gab diese wie folgt wieder (act. 3 S. 2): "1. Es sei die Amtsführung des Betreibungsamtes Kloten und die Tätigkeit dessen Mitarbeiterin Frau D._____ auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. 2. Es sei die Kostenrechnung und Verfügung (Geschäft T33033; Rechnung Nr. 249'177) des Betreibungsamtes Kloten vom 2. Mai 2024 aufzuheben." Der vor Vorinstanz eingereichten Eingabe vom 13. Mai 2024 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Betreibung bzw. gegen die Rückweisung erhob und eine gründliche Überprüfung der Sache, die Streichung der Rechnung über Fr. 18.80, das Aussprechen einer Entschuldigung sowie den Erlass von klaren Richtlinien beantragte (act. 5/1 S. 1 und 2). In der Eingabe vom 20. Juni 2024 hielt sie an diesen Anträgen fest (act. 5/9). Zwar enthält die Replik konkrete, sepa-

- 6 rat ausgewiesene Begehren (act. 5/9 S. 2). Jedoch formulierte die Vorinstanz diese um, weshalb sie sie als sinngemäss bezeichnete. Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt. Es ist aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal der inhaltliche Gehalt der Anträge gewahrt wurde. In den Erwägungen befasste sich die Vorinstanz denn auch mit dem Vorwurf der seitens des Beschwerdegegners allenfalls begangenen Amtspflichtverletzungen, mit der Rechtmässigkeit der Rückweisung der Betreibung sowie der daraus resultierenden Kostenfolge (act. 3 E. III.2.2). 4. Ferner stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die weiteren, von ihr eingereichten Eingaben seien im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (act. 1 Ziff. 4). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführerin habe nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort weitere unaufgeforderte Eingaben ins Recht gereicht. Diese könnten aufgrund des Fristablaufs nicht mehr berücksichtigt werden (act. 3 E. I.1). Diese Erwägungen sind zutreffend. Nach dem Eingang der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 4. Juni 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Replikrecht. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 (act. 5/7) wurde ihr hierfür in Anwendung von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 53 ZPO eine Frist von zehn Tagen angesetzt. Es oblag der Beschwerdeführerin, ihren Standpunkt innert angesetzter Frist vorzubringen. Von der Stellung eines Fristerstreckungsgesuchs sah sie ab. Die mit Verfügung vom 5. Juni 2024 angesetzte Frist lief daher am 20. Juni 2024 ab (act. 5/8). Alle nach diesem Datum eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 5/11-13, act. 5/15-17) gingen somit nach Fristablauf ein und waren nicht mehr zu berücksichtigen. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als rechtens. In der vorliegenden Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin nicht aus, aus welchen Gründen die Eingaben trotz Fristablaufs hätten berücksichtigt werden müssen. Insoweit fehlt es auch an einer genügenden Begründung. 5. Die Beschwerdeführerin ist sodann mit den Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. II.1, Zeile 4-8 nicht einverstanden. Es sei das beanstandete Vorgehen

- 7 des Beschwerdegegners zu überprüfen (act. 1 Ziff. 5). Die Vorinstanz erörterte in der angefochtenen Erwägung einzig die administrative Beschwerde und ihren Gehalt. Eine Würdigung der beanstandeten Verhaltensweise der Mitarbeiterin des Beschwerdegegners nahm sie an dieser Stelle nicht vor. Diese erfolgte erst in E. III.1. (siehe dazu E. III.7 des vorliegenden Beschlusses). Die Erläuterungen zur administrativen Aufsichtsbeschwerde in E. II.1 des vorinstanzlichen Beschlusses erweisen sich als korrekt. Hinweise auf eine fehlerhafte Wiedergabe des Gehalts der administrativen Beschwerde sind nicht ersichtlich. 6. Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin den Umstand, dass die Vorinstanz in E. II.3. Satz 1 von sinngemässen Vorbringen ausgegangen sei bzw. ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift sinngemäss wiedergegeben habe (act. 1 Ziff. 6). Um die Aufsichtsbeschwerde als administrativ oder sachlich zu qualifizieren, nahm die Vorinstanz in besagter Erwägung eine kurze Zusammenfassung der Vorbringen der Beschwerdeführerin vor. Sie erwog Folgendes: "Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss im Wesentlichen, die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin D._____ habe sich ihr bzw. ihren Repräsentanten gegenüber unangemessen […] und unhöflich verhalten. Zudem sei die Rückweisung ihres Betreibungsbegehrens und die damit verbundene Kostenrechnung nicht rechtmässig erfolgt und weise amtsmissbräuchliche Züge auf" (act. 3 E. II.3). Mit dem Vermerk "im Wesentlichen" gab die Vorinstanz dabei zum Ausdruck, dass es sich um die Kerngehalte der Beschwerde handle. Für die Qualifizierung der Beschwerde als sachlich oder administrativ reichte eine solche zusammenfassende Darstellung der Beschwerdegründe aus, ging es doch nicht um die Abhandlung und Würdigung der einzelnen beschwerdeführerischen Vorbringen, sondern allein um die Einordnung der Beschwerde bzw. die Festlegung der Beschwerdeart. Das Vorgehen des Bezirksgerichts ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 7.1. In Ziff. 7 der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Feststellung der Vorinstanz, Mitarbeitende des Beschwerdegegners hätten keine Dienstpflichten verletzt (act. 1 Ziff. 7). Zur Begründung bringt sie ein-

- 8 zig vor, es sei auf frühere Eingaben zur Sachverhaltsdarstellung verwiesen. Die Vorinstanz erwog zur Frage von Amtspflichtverletzungen, es gehöre zu den Dienstpflichten von Betreibungsbeamten, im dienstlichen Verkehr einen höflichen und anständigen Umgang mit dem Publikum zu pflegen. Welche Äusserungen vorliegend getätigt worden seien, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob sich die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners in einem aufsichtsrechtlich relevanten Ausmass unhöflich, unangemessen oder unprofessionell verhalten habe. Der Beschwerdegegner selbst bestreite die Vorwürfe und stelle sich auf den Standpunkt, die Mitarbeiterin habe sich freundlich und anständig verhalten. Ein höflicher und anständiger Umgang mit dem Publikum bedeute nicht, dass Betreibungsbeamte nicht bestimmt auftreten dürften, beispielsweise in Situationen, in denen es das Gegenüber seinerseits an einem höflichen und respektvollen Umgang fehlen lasse. Nicht jede Unhöflichkeit begründe eine Amtspflichtverletzung (act. 3 E. III.1). 7.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 84 GOG hat die Beschwerde eine hinreichende Begründung zu enthalten. Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Enthält die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46). 7.3. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich in der Beschwerde an die Verwaltungskommission mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Weder nimmt sie auf die von der Vorinstanz dargelegten Verhaltenspflichten Bezug, noch legt sie dar, inwiefern die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners dagegen verstossen haben soll. Sie verweist lediglich auf frühere Eingaben (act. 1 Ziff. 7). Sollten damit die vor Vorinstanz verspätet eingereichten Eingaben (act. 5/11-13, act. 5/15-17) gemeint sein, so sind diese infolge

- 9 verspäteter Einreichung nicht zu beachten. Ohnehin ergibt sich daraus nichts hinreichend Klärendes. Aus der vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift ergibt sich sodann lediglich der pauschal gehaltene Vorwurf, die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners, D._____, sei unhöflich und unprofessionell aufgetreten. Sie habe sich über die Notwendigkeit, mit ihr, der Beschwerdeführerin zu arbeiten, beklagt (act. 5/1 S. 1, siehe auch act. 5/9 S. 1). Konkretere Hinweise zu den Umständen der geltend gemachten Unprofessionalität ergeben sich aus den Akten indes nicht. Allein der Verweis auf frühere, nicht näher dargelegte Unterlagen (act. 1 Ziff. 7) genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, die Standpunkte der Parteien aus während des Verfahrens ins Recht gereichten Beilagen eigenständig zusammenzutragen. Damit erweist sich dieser Antrag als nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 8. In Ziff. 10 beanstandet die Beschwerdeführerin sodann eine lange Verfahrensdauer der Vorinstanz. Das Verfahren sei erst nach mehrfachem telefonischen Nachfragen anhand genommen worden (act. 1 Ziff. 10). Nach dem Eingang der Beschwerdeschrift am 14. Mai 2024 führte das Bezirksgericht zügig das Vernehmlassungsverfahren durch. Die Replik datiert vom 20. Juni 2024 (act. 5/9). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben einschliesslich Beilagen ins Recht (act. 5/11-13, act. 5/15-17), welche das Gericht zu studieren hatte. Die letzte Eingabe datiert vom 24. Januar 2025 (act. 5/17). Die Beschwerdeführerin trug demnach mit ihren verschiedenen Eingaben zur längeren Verfahrensdauer bei. Auch wenn sich das Verfahren über mehrere Monate hinweg zog, ohne dass in dieser Zeit seitens des Gerichts Vorkehrungen getroffen worden wären (Juli 2024 bis Januar 2025), erweist sich die Verfahrensdauer nicht als derart lange, dass ihr ein rechtsverzögernder Charakter zukäme. Eine aufsichtsrechtlich relevante Verfahrensverzögerung ist nicht erkennbar. 9. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

- 10 - IV. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 20 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen: 1. Auf die Begehren in den Ziffern 8 und 9 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. März 2025 wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird samt den beigezogenen vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. BA240004-C der II. Zivilkammer des Obergerichts zur weiteren Behandlung der Begehren in den Ziffern 8 und 9 überwiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin,

- 11 - - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde zuhanden des Verfahrens Geschäfts-Nr. BA240004-C, mit dem Hinweis, dass die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA240004-C (act. 5/1-20) der II. Zivilkammer weitergeleitet wurden, - die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Beilage der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA240004-C (act. 5/1-20). Zürich, 11. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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