Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.02.2025 VB250002

10 février 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,320 mots·~7 min·3

Résumé

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2024 (CB240060-L)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250002-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 10. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2024 (CB240060-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (act. 4/1) erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich eine Beschwerde gegen das Schreiben des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … & … (fortan: Beschwerdegegner), vom 23. Mai 2024 betreffend Ausstandsgesuch sowie eine Kostenbeschwerde. Sie ersuchte um Ausstand der Friedensrichterin in den Verfahren Geschäfts-Nrn. GV.2024.00115, GV.2024.00002 und GV.2024.00017, rügte eine verweigerte Akteneinsicht und erhob eine Kostenbeschwerde in Bezug auf die Quittung des Beschwerdegegners vom 30. Mai 2024. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 (act. 3) trat das Bezirksgericht Zürich auf die Beschwerde nicht ein. 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2024 [recte: 2025] (act. 2) innert Frist (act. 4/7/2) Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Kostenbeschwerde dem Obergericht des Kantons Zürich zu überwiesen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Gerichtskasse. 3. In der Folge legte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Verfahren Geschäfts-Nr. PS250009-O an. Mangels Zuständigkeit schrieb sie dieses mit Beschluss vom 22. Januar 2025 am Register ab und überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin samt den beigezogenen Akten (Geschäfts-Nr. CB240060-L) zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1). Diese eröffnete das vorliegende Verfahren. 4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie

- 3 im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 5. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II. 1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Sie ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

- 4 - 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte ihre Kostenbeschwerde nach festgestellter fehlender Zuständigkeit dem Obergericht als zuständige Instanz weiterleiten müssen. Der Beschwerdegegner hätte zudem auf der Quittung eine Rechtsmittelbelehrung anbringen müssen (act. 2). 3.1. Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Beschluss mit der Kostenbeschwerde (act. 3 E. 3.4), mit dem Ausstandsersuchen (act. 3 E. 3.1-3.2) sowie mit dem Antrag auf Akteneinsicht (act. 3 E. 3.3.). Angefochten ist lediglich der Entscheid betreffend Kostenbeschwerde (act. 2), weshalb im Folgenden nur darüber zu befinden ist. Die Vorinstanz erwog hierzu, der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin sei bekannt, dass ein angeblich fehlerhafter Kostenentscheid des Beschwerdegegners selbständig nur mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar sei. Es sei auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Eine Weiterleitung an die zuständige Behörde sei gesetzlich nicht vorgesehen (act. 3 E. 3.4). 3.2. Bis zum 31. Dezember 2024 enthielt die Zivilprozessordnung keine Bestimmung, welche die Gerichte verpflichtete, fälschlicherweise bei ihnen eingereichte Eingaben an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Bereits in der Botschaft zur Zivilprozessordnung wurde festgehalten, dass bei fehlender Zuständigkeit zwecks Vermeidung der damit verbundenen Zusatzbelastung der Gerichte keine Prozessüberweisung von Amtes wegen von einem unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht erfolge (vgl. BBl 2006 Botschaft ZPO S. 7277). Auch das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 24. Januar 2022, dass eine Weiterleitungspflicht entgegen dem Vorschlag der Expertenkommission nicht zum Gesetz geworden sei (5A_998/2021 E. 2). Einige Lehrmeinungen gingen ebenfalls von einer fehlenden Weiterleitungspflicht aus (SHK ZPO Kommentar-Schleiffer Marais Prisca, Art. 63 N 5; OFK ZPO-Morf, Art. 63 N 4; DIKE Kommentar ZPO-Müller-Chen, Art. 63 N 19). In der Lehre und Rechtsprechung wurde indes teilweise auch die Ansicht vertreten, eine Weiterleitungspflicht leite sich aus der analogen Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG ab (BSK-Infanger, Art. 63 N 1; BGE 140 III 636 E. 3.2 und 3.6). Das Bundesgericht beschränkte die Weiterleitungspflicht in seinem Entscheid https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6ojzhaxtembsge

- 5 - BGE 140 III 636 jedoch auf den iudex a quo (auf das den Entscheid fällende Gericht) und verneinte sie in Bezug auf andere Instanzen, bei welchen das Rechtsmittel fälschlicherweise eingereicht wurde (gleichermassen ZK ZPO- Sutter-Somm/Hedinger, Art. 63 N 8). Hinsichtlich der Frage der Weiterleitungspflicht bestand in Lehre und Rechtsprechung demnach keine umfassende Einigkeit. Per 1. Januar 2025 wurde in Art. 143 Abs. 1bis ZPO eine Weiterleitungspflicht eingeführt für Fälle, in denen die Eingabe fristgerecht, aber irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht wurde. Diese Bestimmung kommt vorliegend indes nicht zum Tragen, da sie erst nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses in Kraft trat. 3.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrem Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei der Rechtsmittelweg bekannt gewesen und eine Weiterleitung des Rechtsmittels sei gesetzlich nicht vorgesehen (act. 3 E. 3.4), keine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung begangen hat. Eine gesetzlich vorgesehene Verpflichtung zur Weiterleitung der Eingabe existierte im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht und bestand zumindest nach einem Teil der Lehre und nach der bundesgerichtlichen Praxis auch nicht aufgrund eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes. 4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Beschwerdegegner hätte die Quittung vom 30. Mai 2024 über Fr. 92.- mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen müssen (act. 2). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich beim massgeblichen Dokument lediglich um eine Quittung handelt, d.h. um eine Bescheinigung, mit der der Erhalt des darauf aufgeführten Betrages durch den Beschwerdegegner bestätigt wird. Diese war als solche nicht anfechtbar. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt die Quittung zu Recht nicht. Ein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten ist nicht erkennbar. 5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

- 6 - III. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 20 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2, - das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde zuhanden des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB240060-L, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CB240060-L (act. 4).

- 7 - Zürich, 10. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

VB250002 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.02.2025 VB250002 — Swissrulings