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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.02.2025 VB250001

12 février 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,814 mots·~9 min·1

Résumé

Aufsichtsbeschwerde gegen eine Bezirksrichterin

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250001-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 12. Februar 2025 in Sachen A._____, Anzeigeerstatterin gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Urteil vom 10. Januar 2025, Geschäfts-Nr. ER240163-L, entschied Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) im Rahmen eines Verfahrens betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) / Vollstreckung, dass A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) in Vollstreckung des vor dem Mietgericht Zürich geschlossenen Vergleichs vom 4. Juni 2020 (Geschäfts- Nr. MB190024-L) angewiesen werde, das Mietobjekt inkl. Nebenräumen am C._____ [Strasse] …, … Zürich (4.5-Zimmerwohnung im EG, Parkplatz in der Tiefgarage, Bastelraum im UG und 1.5-Zimmerwohnung im EG) unverzüglich geräumt und gereinigt zu verlassen und dem dortigen Gesuchsteller sämtliche Schlüssel zu übergeben (act. 3/1 Dispositiv-Ziffer 2). Auf Antrag 1 trat sie nicht ein (act. 3/1 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wies sie das Stadtammannamt Zürich 11 an, die Dispositiv-Ziffer 2 des mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids auf erstes Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken (act. 3/1 Dispositiv-Ziffer 3). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 (act. 3/4) erhob die Anzeigeerstatterin beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Berichtigung bzw. Erläuterung, welches das Bezirksgericht am 17. Januar 2025 abwies (act. 5/24). Ebenfalls am 17. Januar 2025 reichte die Anzeigeerstatterin beim Bezirksgericht Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin ein, welche dieses zuständigkeitshalber der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiterleitete (act. 1-2). 1.3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten Geschäfts-Nr. ER240163-L bei (act. 5/1-25). 2. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist.

- 3 - Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde, welche sich gegen die Beschwerdegegnerin richtet, zuständig. III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 1.2. Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträgers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit in einem schuldhafterweise zu geringen persönlichen Einsatz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem

- 4 persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 ff.). Nicht jeder prozessuale Fehler eines Gerichtsmitgliedes rechtfertigt ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde bzw. die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr setzt eine disziplinarische Bestrafung einer Gerichtsperson ein amtspflichtwidriges Verhalten voraus, bei welchem eine Verletzung des Gesetzes wider besseres Wissen erfolgte (ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit Verweis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478), bei welchem klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interessen offensichtlich missachtet wurden (Hunziker, Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation, Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 7 E. 2) bzw. bei welchem die Beaufsichtigten gegenüber den Parteien, Kollegen oder Mitarbeitenden ein Verhalten an den Tag legten, das die guten Sitten oder den Anstand verletzte (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13 und N 38). Das prozessuale Fehlverhalten muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen, verletzt worden sein muss eine bedeutsame Pflicht bzw. eine wesentliche Amtspflicht, welche über eine einfache Rechtsverletzung hinausgeht. 1.3. Die vorliegende Beschwerde zielt auf die Person der Beschwerdegegnerin als Amtsträgerin ab, indem die Verletzung von Amtspflichten im Rahmen der Erledigung des Verfahrens Geschäfts-Nr. ER240163-L geltend gemacht wird. Die Beschwerde ist demzufolge administrativer Natur. 2. Die Anzeigeerstatterin beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin die Parteien weder über den Grund für den Wechsel des Vorsitzes noch über die Anpassung der Betreffzeile im Rubrum orientiert habe. Das Urteil sei in sich widersprüchlich. Die Beschwerdegegnerin habe insbesondere einen nicht gestellten Antrag behandelt, und es seien der Anzeigeerstatterin nicht vorgebrachte Einwände unterstellt worden. Sodann habe die Beschwerdegegnerin die Ausführungen der Anzeigeerstatterin in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 ignoriert oder zu Unrecht abgelehnt und den strafrechtlichen Aspekt der Angelegenheit ausgeblendet, namentlich bei der Polizei weder einen

- 5 - Amtsbericht eingeholt noch sonst wie Kontakt mit ihr aufgenommen. Weiter habe sie die Opferstellung der Anzeigeerstatterin nicht beachtet. Das Urteil vom 10. Januar 2025 erwecke den Eindruck, als sei die Beschwerdegegnerin von vornherein nicht bereit gewesen, auf die Vorbringen und Beweise der Anzeigeerstatterin einzugehen, namentlich auf die Aufnahmen und Videos auf dem USB-Stick. Sie habe nicht begründet, weshalb sie von der Hausgewalt der Anzeigeerstatterin ausgehe, obwohl die Verfügungsmacht bereits der Gegenpartei zugekommen sei. Auch im summarischen Verfahren dürften einschlägige Beweise nicht einfach ignoriert werden. Die Anzeigeerstatterin habe nicht den Vergleich beanstandet, sondern den Umstand, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Sie habe das Mietobjekt nur mittels Fernhaltemassnahmen räumen können (act. 2). 3.1. Die Vorbringen der Anzeigeerstatterin richten sich allesamt gegen die Art und Weise der beschwerdegegnerischen Leitung des Verfahrens sowie gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage. Der Vorwurf der Widersprüchlichkeiten im Urteil (act. 2 S. 1) erweist sich aus aufsichtsrechtlicher Sicht als unbegründet. In der Erwägung 4 bzw. in Dispositiv-Ziffer 1 behandelte die Beschwerdegegnerin das Ausweisungsgesuch gemäss Rechtsbegehren 1, während sie in der Erwägung 5 bzw. in Dispositiv-Ziffer 2 aufgrund des Antrags 2 der Eingabe vom 7. Oktober 2024 über das Vollstreckungsbegehren urteilte. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung, zumal die Beschwerdegegnerin keine offensichtlich nicht gestellte Anträge abgehandelt hat. Ebenso wenig liegen Hinweise vor, dass die Stellungnahme der Anzeigeerstatterin vom 31. Oktober 2024 in einer aufsichtsrechtlich relevanten Weise ignoriert worden wäre (act. 2 S. 2). Sowohl in der Erwägung 4.2.1 als auch in der Erwägung 5.5 des acht Seiten umfassenden Urteils befasste sich die Beschwerdegegnerin explizit mit den Vorbringen der Anzeigeerstatterin. Eine unter Verletzung ihrer Amtspflichten erfolgte Missachtung des Rechts auf Gehör im Verfahren ist nicht erkennbar. 3.2. Die Anzeigeerstatterin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht von einer vorgängigen Kontaktaufnahme mit der Polizei bzw. der Einholung

- 6 eines Amtsberichts abgesehen (act. 2 S. 2 f.). Massgeblich für ihre Entscheidung waren gemäss den Erwägungen im Urteil einzig die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Vollstreckung im Sinne von Art. 336 ff. ZPO. Den strafrechtlichen Aspekt dieser Sache erachtete sie als nicht entscheidrelevant. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht im Sinne der Anzeigeerstatterin vorgegangen ist und auf die Einholung eines Amtsberichts verzichtet hat, ergibt sich keine aufsichtsrechtlich relevante Rechtsverletzung. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschwerdegegnerin habe die Belästigungen und Straftaten des Vermieters bei der Entscheidfällung ausser Acht gelassen (act. 2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin führte im Rahmen der Abhandlung des Vollstreckungsantrags zuerst die rechtlichen Voraussetzungen nach Art. 336 f. ZPO auf und nahm anschliessend die Subsumtion auf den konkreten Fall vor. Auf den Vorwurf der Anzeigeerstatterin, der Vermieter habe die verzögerte Rückgabe durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten selbst verschuldet, nahm sie explizit Bezug und legte dar, weshalb sie davon ausging, dass die Gründe für die verspätete Rückgabe des Mietobjekts nicht von Bedeutung seien (act. 3/1 E. 5.5). Eine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung ist nicht erkennbar. 3.3. Auch in Bezug auf die Rüge der fehlenden Beweismittelwürdigung (Fotos, USB-Stick, act. 5/7 und act. 5/11/1-2) und des damit zusammenhängenden Vorwurfs des rechtsmissbräuchlich gestellten Begehrens durch die Gegenpartei in der Eingabe vom 7. Oktober 2024 (act. 2 S. 3) ist eine in aufsichtsrechtlicher Hinsicht bedeutsame Rechtsverletzung nicht erkennbar. Im Vollstreckungsverfahren als Summarverfahren steht der Urkundenbeweis im Vordergrund (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Die unterlegene Partei kann gewisse Einwendungen (bspw. Tilgung und Stundung) einzig durch Urkunden belegen (Art. 341 Abs. 3 ZPO), wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs vorgebracht werden kann (zum Ganzen BSK ZPO-Droese, Art. 339 N 12 und Art. 341 N 37; DIKE Kommentar-Jenny, Art. 341 N 24). Die Anzeigeerstatterin hat zwar mit den Fotos bzw. dem USB- Stick Urkunden im obgenannten Sinne vorgelegt, um u.a. den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu belegen (siehe auch act. 3/3 S. 4). Jedoch hielt sie

- 7 selbst fest, dass sie ab dem 14. Oktober 2024 wieder Zugang zu den massgeblichen Räumlichkeiten hatte (act. 3/3 S. 3). Diesen Umstand würdigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Entscheidfällung (act. 3/1 E. 5.5). Eine offensichtliche Verletzung klaren Rechts ist bei diesen Gegebenheiten nicht erkennbar. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht im Sinne der Anzeigeerstatterin entschieden hat, kann keine Amtspflichtverletzung abgeleitet werden. 3.4. Schliesslich erweist sich auch die Ergänzung des Betreffs im Rubrum mit dem Begriff der "Vollstreckung" (act. 2 S. 1) nicht als aufsichtsrechtlich bedeutsam, war Grund für dessen Aufnahme doch das Rechtsbegehren 2. Gleiches gilt für den Wechsel der Gerichtsbesetzung. Ein solcher ist nicht generell unzulässig (vgl. Urteil OG ZH vom 6. September 2019, Geschäfts-Nr. LB190024- O, E. II.3.3). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin Amtspflichtverletzungen begangen hätte, welche Anlass zum Einschreiten geben würden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. 2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihr steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hau-

- 8 ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 und § 84 N 2). Die Beschwerdegegnerin ist durch den vorliegenden Entscheid ferner nicht beschwert (Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2). Insoweit fehlt es an einer Weiterzugsmöglichkeit. 3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. ER240163-L (act. 5/1-25) werden dem Bezirksgericht Zürich retourniert. Zürich, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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