Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB240019-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 21. März 2025 in Sachen 1. X._____, 2. A._____, Anzeigeerstatter 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____
- 2 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Am Bezirksgericht Meilen ist ein Strafverfahren in Sachen A._____, ehemals amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, pendent (Geschäfts- Nr. …; vgl. act. 4 und 6/1). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (fortan: Anzeigeerstatter 1) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen Gerichtspräsident lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegner). Er beantragte, es seien gestützt auf § 82 Abs. 2 GOG die erforderlichen Massnahmen zu veranlassen (act. 1). 1.2. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren. 1.3. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 ergänzte der Beschwerdegegner die Aufsichtsbeschwerde (act. 5). 1.4. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig. 2.2. Zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde sind in erster Linie die an einem Verfahren beteiligten Parteien sowie deren gesetzliche Vertreter legitimiert.
- 3 - Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Beschwerdeführung (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 5 zu § 83). Unabhängig von ihrer Stellung im dem aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Hauptverfahren haben Anzeigeerstatterinnen und Anzeigeerstatter demnach ein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen. Der Anzeigeerstatter 1 tritt im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. … zwar als ehemaliger amtlicher Verteidiger bzw. Vertreter betreffend die Verteidigungsfrage (act. 4 und 6/1) auf, das Verhalten des Beschwerdegegners bzw. die damit zusammenhängenden Verfügungen vom 9. Dezember 2024 und 6. Januar 2025, betreffen jedoch auch seine Person. Er weist daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufsichtsbeschwerde auf. Das Verhalten des Beschwerdegegners bzw. die genannten Verfügungen betreffen zudem den Anzeigeerstatter 2, weshalb auch er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufsichtsbeschwerde hat. Es wurden im vorliegenden Verfahren daher beide als Anzeigeerstatter im Rubrum aufgenommen. 3. Zur Sache 3.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Aufsichtsbeschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Aufsichtsbeschwerde). Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges
- 4 - (vorwiegend subjektiv geprägtes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 82 N 43). Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei, denn dieses Verfahren betrifft nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung, sondern es hat vielmehr eine Angelegenheit zum Gegenstand, welche das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betrifft. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 82 N 44). Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ist administrativer Natur, weshalb dem Anzeigeerstatter keine Verfahrensrechte zustehen und er weder Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels hat. 3.2. Soweit der Anzeigeerstatter 1 Rügen gegen die Verfügungen vom 9. Dezember 2024 und vom 6. Januar 2025 vorbringt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese mittels Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Januar 2025 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hätten vorgebracht werden müssen bzw. auch vorgebracht wurden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen diese Entscheide, verlangen die Anzeigeerstatter doch nicht deren Aufhebung. Folglich liegt keine sachliche Aufsichtsbeschwerde vor. Ohnehin wäre die Aufsichtsbeschwerde subsidiär, weshalb darauf nicht einzutreten wäre. 3.3. Der Anzeigeerstatter 1 führt zur Begründung seiner Beschwerde aus (act. 1 i.V.m. act. 3), dass die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Dezember 2024 Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben habe. Er wirft dem Beschwerdegegner Versäumnisse und Fehlplanungen vor. Ein angeblich verbindlicher Termin der Hauptverhandlung von Ende November 2024 sei ihm gegenüber nie kommuniziert worden. Er sei nie angefragt worden, ob ihm dieser Termin passe. Für die Übernahme der amtlichen Verteidigung seien zu
- 5 keinem Zeitpunkt bestehende Termine zur Bedingung gemacht worden. Die Zeit für die Vorbereitung ab Einsetzung als amtlicher Verteidiger habe offenkundig nicht ausgereicht, weshalb er sich wie jeder seriöse Anwalt darauf nicht eingelassen habe und mit Blick auf Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK auch nicht habe einlassen müssen. Befremdlich und irritierend seien sodann die Äusserungen in Erwägung I. Ziff. 4.4 der Verfügung vom 9. Dezember 2024, worin die Verfahrensleitung zugebe, grundlos mit der Kontaktaufnahme zwecks Vereinbarung eines Verhandlungstermins oder mit anderweitigen prozessleitenden Anordnungen zugewartet zu haben. Ihm – dem Anzeigeerstatter – werde jedoch vorgeworfen, dass eine Intervention geboten gewesen sei und er bis zur Eingabe vom 6. November 2024 nichts unternommen habe, um den Prozess voranzutreiben. Es sei jedoch Aufgabe der Verfahrensleitung, gestützt auf Art. 62 Abs. 1 und Art. 330 Abs. 1 StPO die notwendigen Anordnungen für die Durchführung der Hauptverhandlung zu treffen. Er habe sich nicht "ungewöhnlich geduldig" gezeigt, sondern habe zum Ausdruck gebracht, dass eine Terminvereinbarung dränge. Bedauerlicherweise seien bis anhin keine neuen Terminvorschläge eingegangen. Das Verfahren werde mutwillig verzögert und man boote ihn als Verteidiger aus. Er habe als Verteidiger keine Sorgfaltspflichten in grober Weise verletzt, indem er die Teilnahme an der Hauptverhandlung verweigert habe. Er sei nie gültig vorgeladen worden. Zudem sei der Hinweis absurd, dass er den Aspekt der Verbindlichkeit der Vorladung für die Hauptverhandlung hätte vorfrageweise erörtern können. Wäre er vor Gericht erschienen, hätte er dort verbleiben und "verteidigen" müssen, auch wenn der Prozess fortgesetzt worden wäre. Kein vernünftiger Strafverteidiger gehe dieses Risiko ein und vertraue darauf, dass das Gericht nach den Vorfragen den Prozess unterbreche. Zudem sei unerhört, dass die Verfahrensleitung in der Verfügung vom 9. Dezember 2024 die Möglichkeit einer Zeugenbefragung aufwerfe, dann aber ihm und seinem Mandanten vorgeworfen werde, diese Chance verpasst zu haben. Der Verteidiger bringt zudem vor, der Beschwerdegegner offenbare eine feindselige Haltung gegenüber seinem Mandanten und ihm persönlich. Mit der Verfügung vom 9. Dezember 2024 würden Versäumnisse des Verfahrensleiters mit Vorwürfen gegenüber
- 6 seinem Mandanten und ihm zu kaschieren versucht, und man wolle einen Keil zwischen seinen Mandanten und ihn treiben und eine funktionierende Verteidigung "exekutieren". Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 ergänzte der Anzeigeerstatter 1 die Aufsichtsbeschwerde und führte zur Begründung aus (act. 5), der Beschwerdegegner habe – entgegen dem mehrmals explizit geäusserten Wunsch seines Mandanten – ihn als amtlichen Verteidiger abgesetzt bzw. exekutiert, obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Beschwerdegegner führe augenscheinlich eine (Rache-)Kampagne gegen ihn persönlich als unbequemen Verteidiger und verrenne sich in seiner Haltung, alle seine Handlungen seien rechtens. 3.4. Der Anzeigeerstatter 1 wirft dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den Entscheiden vom 9. Dezember 2024 und vom 6. Januar 2025 Versäumnisse und Fehlplanungen, mutwillige Verzögerungen, Ausbootung seiner Person, eine feindselige Haltung ihm und seinem Mandanten gegenüber, das Kaschieren eigener Versäumnisse, eine (Rache-)Kampagne und dass versucht werde, einen Keil zwischen ihn und seinen Mandanten zu treiben sowie das Verhindern einer funktionierenden Verteidigung vor (act. 4, 5 und 6/1). Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Januar 2025 ab und stellte im Entscheid vielmehr eine mangelhafte Sorgfalt bzw. entsprechende Pflichtverletzungen des ehemaligen amtlichen Verteidigers [Anzeigeerstatter 1] bereits bei der Übernahme des Mandats und hernach bei der Unterlassung der rechtzeitigen Ermittlung des Verfahrensstandes fest (E. 4.5). Zudem würdigte sie das eigenmächtige Hinwegsetzen über die Abweisung des Verschiebungsund Wiedererwägungsgesuchs sowie die damit einhergehende Mitteilung, dass er am 25./28. November 2024 nicht zur Hauptverhandlung erscheine und dies seinem Mandanten ebenso rate, als offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten (E. 4.7). Die Vorinstanz [mithin der Beschwerdegegner] habe mit dem angefochtenen Entscheid angemessen reagiert (E. 4.7). Die Verfahrensleitung der Vorinstanz [mithin der Beschwerdegegner] sei zu Recht davon
- 7 ausgegangen, dass in der Person von Rechtsanwalt X._____ [vorliegend: Anzeigeerstatter 1] eine wirksame Verteidigung der Interessen des Beschwerdeführers (vorliegend: Anzeigeerstatter 2) nicht gewährleistet sei, weshalb sie das amtliche Mandat – wiederum zu Recht – übertragen habe (E. 5). Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdegegner eine Rachekampagne geführt hätte oder ein feindseliges Verhalten an den Tag gelegt hätte. Das Handeln des Beschwerdegegners stellt keine Pflichtverletzung dar und schon gar nicht eine solche, welcher aufsichtsrechtliche Relevanz zukäme. Auch sonst sind keine Pflichtverletzungen ersichtlich, welche aufsichtsrechtlich relevant wären. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Kostenfolgen 4.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner gegen Empfangsschein.
- 8 - Zürich, 21. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am: