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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.04.2024 VB240004

15 avril 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·4,064 mots·~20 min·2

Résumé

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Februar 2024 (BA240002-G)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB240004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 15. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Februar 2024 (BA240002-G)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 21. September 2023 (Geschäfts-Nr. ER230026-G) wurde A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, die 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss an der C._____-strasse …, B._____, bis spätestens 15. Oktober 2023,12:00 Uhr mittags, zu räumen und der Gemeinde B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) mit allen dazugehörenden Schlüsseln ordnungsgemäss gereinigt zu übergeben. Gleichzeitig wurde das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (fortan: Gemeindeammannamt) angewiesen, diese Verpflichtung nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken (act. 9/11). Eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. PF230060-O) ab (act. 9/25). Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesgericht und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Letzteres Begehren wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 6. Februar 2024 (act. 6/2/6, Geschäfts-Nr. 4A_86/2024) ab. 2. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2024 beim Gemeindeammannamt das Vollstreckungsbegehren gestellt hatte (act. 6/2/2), forderte dieses die Beschwerdeführerin mit Anzeige vom 5. Februar 2024 (act. 6/2/1) auf, das Mietobjekt unverzüglich und ordnungsgemäss zu räumen und sofort zu verlassen, andernfalls am Montag, 4. März 2024, 09:00 Uhr, die zwangsweise Ausweisung erfolge. Gegen diese Anzeige erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen mit Eingabe vom 21. Februar 2024 Beschwerde und ersuchte u.a. um Aufhebung der erwähnten Anzeige sowie um Verlängerung des Mietvertrages (act. 6/1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss und Urteil vom 27. Februar 2024 (Geschäfts-Nr. BA240002-G) schrieb das Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter u.a. den

- 3 - Antrag auf aufschiebende Wirkung als gegenstandslos geworden ab und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat (act. 4 S. 9). Am 4. März 2024 erfolgte sodann die Vollstreckung der Ausweisung (act. 1 S. 5). 3. Mit Eingabe vom 15. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Februar 2024, Geschäfts- Nr. BA240002-G, bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist (act. 6/5/3) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 14): "1. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Urteils vom 27 Februar 2024 2. Aufhebung der Zwangsräumung Auf der Grundlage der vorangegangenen Elemente beantragt die Antragstellerin: - Die Nichtigkeit der Räumungsanzeige und die Aufhebung des angefochtenen Urteils. - Ihre Wiedereingliederung in ihre ursprüngliche Wohnung. 3. Verurteilung des Gemeindeammannamt wegen Verletzung der beruflichen Pflicht - Das Gemeindeammannamt hat seine Pflicht verletzt (Amtspflichtverletzungen), indem es zugestimmt hat, eine Räumungsanzeige zu erlassen, obwohl der Antragsdossier unvollständig war. Es war seine Verantwortung sicherzustellen, dass alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden, einschließlich des Eigentumstitels und des Vollstreckungszertifikats des auszuführenden Urteils. - Es lag auch in der Verantwortung des Gemeindeammannamt, alle gesetzlichen Fristen und Grundsätze des Zivilgesetzbuches einzuhalten, einschließlich des Verbots, die Räumung vor der Benachrichtigung über das betreffende Urteil durchzuführen. ln diesem Fall: - Die Räumungsbegehren vom 22 Januar 2024 und die Ausweisungsanzeige vom 5. Februar 2024 erfolgten unter Verletzung der Grundsätze von Artikel 315 ZPO. - Die Durchführung der Zwangsräumung vom 4. März 2024 erfolgte, ohne Zustellungsnachweis des Urteils unter Verletzung der Grundsätze von Artikel 148 ZPO.

- 4 - 4. Verantwortlichkeitsforderung des Staates Angesichts der schwerwiegenden Versäumnisse des Gemeindeammannamt B._____ muss der Staat als Verantwortlicher des Gemeindeammannamt in dieser Angelegenheit seine Verantwortung übernehmen und den der Antragstellerin zugefügten Schaden wiedergutmachen. Dies umfasst nicht nur die Aufhebung der Zwangsräumung und die Wiedereingliederung der Antragstellerin in ihre Wohnung, sondern auch die Zahlung von Schadensersatz zur Kompensation des erlittenen moralischen und finanziellen Schadens." 4. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts Meilen Geschäfts-Nr. BA240002-G (act. 6/1-7) sowie der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PF230060-O (act. 9/1-26) bei. Den Akten Geschäfts- Nr. BA240002-G kann entnommen werden, dass das Dispositiv des Erkenntnisses des Entscheides vom 27. Februar 2024 in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Urteil vom 19. März 2024 (act. 6/6) berichtigt wurde. 5. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich sofort als unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet werden (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 6. Auf das vorliegende Verfahren sind sodann die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue

- 5 - Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II. 1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Februar 2024, Geschäfts-Nr. BA240002-G, zuständig. 2. Nicht zuständig ist die Verwaltungskommission hingegen für die unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren (act. 1 S. 14) gestellten Ansprüche aus Staatshaftung. Hierfür hat die Beschwerdeführerin den Weg der Staatshaftung nach Haftungsgesetz (HG, LS 170.1) zu beschreiten. Ebenso wenig ist die Verwaltungskommission mangels gesetzlicher Grundlage zuständig zur Zusprechung von Schadenersatz bzw. einer Genugtuung. Auf Antrag 4 ist daher infolge fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten.

- 6 - III. 1.1. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Entscheids vom 27. Februar 2024, Geschäfts-Nr. BA240002-G (act. 1 Antrag 1). Es ist davon auszugehen, dass sie damit um aufschiebende Wirkung im vorliegenden Verfahren ersucht. 1.2. Der Aufsichtsbeschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 325 Abs. 1 ZPO). Diese kann indes auf ausdrückliches Ersuchen hin erteilt werden, sofern die Beschwerde nicht von vornherein als unbegründet erscheint und die gesuchstellende Person an ihrer Erteilung ein wesentliches Interesse aufweist (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 19). Mit der Fällung des vorliegenden Beschlusses ist das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wäre infolge der Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. nachfolgend Ziff. IV) ohnehin abzuweisen gewesen. 2. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin den Entscheid des Bezirksgerichts über die aufschiebende Wirkung (act. 1 S. 3). Letzteres erwog, das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweise (act. 4 E. 6). Die Beschwerdeführerin moniert, die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung sei willkürlich und unter Verletzung der Begründungspflicht erfolgt (act. 1 S. 3). Entgegen der Beschwerdeführerin hat das Bezirksgericht die aufschiebende Wirkung im Verfahren Geschäfts-Nr. BA240002-G zu keinem Zeitpunkt aufgehoben, sondern aus prozessualen Gründen lediglich von deren Erteilung abgesehen. Der Beschwerde ans Bezirksgericht kam von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 19). Die beschwerdeführerischen Ausführungen vermögen bereits aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Zudem begründete die Vorinstanz die Abschreibung des Ersuchens mit dessen Gegenstandslosigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin sodann Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren nach Art. 315 ZPO macht und daraus

- 7 eine Verletzung von fundamentalen Rechtsprinzipien ableitet (act. 1 Rz 11), so verkennt sie, dass diese Bestimmung im vorinstanzlichen Verfahren nicht massgeblich war, handelte es sich doch nicht um ein Berufungsverfahren, sondern um ein Beschwerdeverfahren der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter. Die Behandlung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. IV. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vorab umfassende Ausführungen zum Sachverhalt bzw. zum Hintergrund der Ausweisung und bringt anschliessend zur Begründung ihrer Beschwerde in der Sache im Wesentlichen das Folgende vor: Sie, die Beschwerdeführerin, habe mit der Sozialbehörde der Gemeinde B._____ einen Untermietvertrag betreffend die massgebliche Wohnung abgeschlossen. Eigentümerin der Wohnung sei die Beschwerdegegnerin gewesen. Die in E. 4 des vorinstanzlichen Entscheides dargelegten Erwägungen seien unklar. Es werde nicht dargelegt, weshalb die Beschwerdegegnerin aktivlegitimiert gewesen sei. Paradox erscheine, dass die Einwendungen gegen die Erwägungen des Obergerichts im Entscheid vom 14. Dezember 2023 durch das Bundesgericht und nicht durch die Vorinstanz geprüft werden sollten. Das Verfahren vor Bundesgericht sei ohnehin noch pendent. Die Frage der Aktivlegitimation sei bereits im Verfahren des Bezirksgerichts Meilen Geschäfts-Nr. ER230019-G behandelt worden. Diese Entscheidung vom 6. Juli 2023 sei in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegend angefochtenen Entscheid sei sie jedoch ignoriert worden. Gemäss Grundbuch handle es sich bei der Eigentümerin der massgeblichen Wohnung um die Politische Gemeinde B._____. Diese sei nicht Partei des Rechtsstreits. Die vertragliche Beziehung einer Untermiete beschränke sich auf den Mieter und den Untermieter. Der Eigentümer sei davon nicht betroffen. Der angefochtene Entscheid scheine fälschlicherweise der Sozialbehörde B._____ eine Aktivlegitimation zuzuschreiben. Die Sozialbehörde könne nicht aktivlegitimiert sein. Die Aktivlegitimation sei dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin

- 8 vorbehalten (act. 1 Rz 10). Des Weiteren könne der Vertreter der Beschwerdegegnerin nicht als deren Vertreter auftreten, da diese weder parteifähig noch prozessführungsbefugt sei (act. 1 Rz 14). 1.2. Das Bezirksgericht erwog im angefochtenen Entscheid zur Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin und zur Vertretungsbefugnis des mandatierten Rechtsvertreters, die Gemeinde B._____ sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren Geschäfts-Nr. ER230026-G Partei gewesen. Im Rechtsmittelverfahren vor Obergericht sei es nicht zu einem Parteiwechsel gekommen. In Letzterem sei die Bevollmächtigung der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin bejaht worden. Konsequenterweise habe diese auch das Vollstreckungsbegehren stellen dürfen. Ihre Einwendungen gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2023 hätte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht vorbringen müssen (act. 4 E. 4). 1.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, war die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin "Gemeinde B._____, Sozialbehörde" bereits Gegenstand des dem erstinstanzlichen Ausweisungsverfahren folgenden Rechtsmittelverfahrens Geschäfts-Nr. PF230060-O (damals Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin). Die II. Zivilkammer setzte sich mit dieser Frage im Entscheid vom 14. Dezember 2023 auseinander und anerkannte im Ergebnis die Aktivlegitimation der dortigen Beschwerdegegnerin (act. 9/25 E. 4.2.3), welche mit der hiesigen identisch ist. Der Entscheid der II. Zivilkammer ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Auf die Erwägungen der II. Zivilkammer kann daher abgestellt werden. Es wäre sinnwidrig, wäre die Beschwerdegegnerin zur Stellung eines Ausweisungsbegehrens befugt gewesen, nicht jedoch zur Stellung des nachfolgenden Vollstreckungsbegehrens in gleicher Sache. Mit dem im Rubrum verwendeten Begriff der Gemeinde B._____ kann ohnehin nur die Politische Gemeinde B._____ gemeint sein. Entgegen der Beschwerdeführerin schreibt die Vorinstanz nicht der Sozialbehörde eine Aktivlegitimation zu, sondern der Gemeinde B._____, Sozialbehörde. Im von der Beschwerdeführerin erwähnten Verfahren Geschäfts-Nr. PQ160078-O trat -

- 9 anders als vorliegend - die Sozialbehörde einer Gemeinde allein in eigenem Namen auf. Aus diesem Entscheid kann die Beschwerdeführerin demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. 1.3.2. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin als partei- und prozessfähig gilt, überzeugt auch die Argumentation der Beschwerdeführerin zur Vertretung der Beschwerdegegnerin nicht. Ohnehin legte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dem Begehren auf Vollstreckung des Ausweisungsbefehls eine Vollmacht (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde B._____ vom 15. November 2023) bei und wies seine Legitimation damit aus (act. 6/2/2; siehe auch act. 9/25 E. 4.2.3). Die beschwerdeführerischen Argumente überzeugen damit nicht. 2.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid habe die Anzeige des Gemeindeammannamtes zu Unrecht als rechtmässig qualifiziert. Der Richter habe nicht erwähnt, welche konkreten Vollstreckungsmassnahmen angeordnet worden seien. Auf Art. 337 ZPO könne die Anzeige nicht abgestützt werden. Art. 348 ZPO sehe in Bezug auf nicht direkt vollstreckbare Urkunden über Leistungen insbesondere bei solchen aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen eine Ausnahme vor. Für Entscheidungen betreffend Mietverträge sei ein spezielles Verfahren erforderlich, um einen Vollstreckungstitel zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin hätte einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen müssen, um die Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Urteils zu erhalten. Dies habe sie nicht getan. In der Vollstreckungsanzeige vom 5. Februar 2024 sei versucht worden, einen Entscheid zu vollstrecken, dessen Vollstreckbarkeit gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 338 und Art. 348 ZPO nicht bestätigt worden sei (act. 1 Rz 12). 2.2. Das Bezirksgericht erwog zu diesem Vorbringen in seinem Entscheid (act. 4 E. 3.2 f.), gemäss Art. 337 Abs. 1 ZPO könne der Entscheid direkt vollstreckt werden, wenn das urteilende Gericht - wie vorliegend - konkrete Vollstreckungsmassnahmen nach Art. 236 Abs. 3 ZPO angeordnet habe.

- 10 - 2.3. Für die Vollstreckung von Entscheiden massgeblich sind die Artt. 335 ff. ZPO. Art. 336 Abs. 1 ZPO zufolge ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2) oder wenn er noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt wurde. Gemäss Art. 337 Abs. 1 ZPO kann der Entscheid direkt vollstreckt werden, wenn bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen nach Art. 236 Abs. 3 ZPO angeordnet hat. Hat demnach das Sachgericht selbst Vollstreckungsmassnahmen definiert, darf die berechtigte Partei diese Massnahmen durch die zuständige Exekutivbehörde vollziehen lassen, ohne zuvor an das Vollstreckungsgericht zu gelangen (BSK ZPO-Droese, Art. 337 N 1). Im Urteil vom 21. September 2023, Geschäfts-Nr. ER230026-G, wies das Gericht das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon an, die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die massgebliche Wohnung bis zum 15. Oktober 2023, 12 Uhr mittags, zu räumen, nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken (act. 9/11 Dispositiv-Ziffern 2). Das Urteil enthielt damit bereits die massgeblichen Vollstreckungsmassnahmen, weshalb die Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2024 gestützt auf Art. 337 ZPO ohne Anrufung des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckung der Ausweisung beantragen durfte. Entgegen der Beschwerdeführerin ist Art. 347 f. ZPO vorliegend nicht relevant. Diese Bestimmungen gelten lediglich für öffentliche Urkunden (siehe BGE 99 II 161 zur Definition von öffentlichen Urkunden) und nicht für Entscheide wie den Vorliegenden, für welchen Art. 335 ff. ZPO massgeblich ist. Damit erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Massgeblichkeit von Art. 337 ZPO als zutreffend. 3.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, sowohl das Vollstreckungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2024 als auch die Räumungsanzeige des Gemeindeammannamtes vom 5. Februar 2024 seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Entscheid der II. Zivilkammer vom 14. Dezember 2023, Geschäfts-Nr. PF230060-O, noch nicht rechtskräftig bzw. vollstreckbar gewesen sei. Sie habe den Entscheid der II. Zivilkammer ans Bundesgericht weitergezogen. Die Rechtsmittelfrist habe am https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzzhfpws2k7ge3dc

- 11 - 1. Februar 2024 geendet. Erst am 6. Februar 2024 habe das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Der Entscheid des Bundesgerichts sei ihr am 14. Februar 2024 zugestellt worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der Entscheid vom 14. Dezember 2023 demnach während der gesamten Zeit nicht vollstreckbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte erst ab dem 6. Februar 2024 die Zwangsvollstreckung des Entscheides vom 14. Dezember 2023 beantragen können. Das Vollstreckungsbegehren vom 22. Januar 2024 sowie die Ausweisungsanzeige vom 5. Februar 2024 seien vor Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit vor Eintritt der Rechtskraft erfolgt. Dies sei rechtswidrig. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei daher aufzuheben (act. 1 Rz 13). 3.2. Das Bezirksgericht erwog in seinem Entscheid vom 27. Februar 2024 hierzu (act. 4 E. 3.2 ff.), die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil vom 21. September 2023 habe - anders als im Berufungsverfahren - weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides gehemmt. Ebenso komme der Beschwerde ans Bundesgericht gegen den Rechtsmittelentscheid keine aufschiebende Wirkung zu, sofern diese nicht auf Gesuch hin gewährt werde. Der Ausweisungsentscheid sei durch das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 21. September 2023 gefällt und durch das Obergericht mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 bestätigt worden. Mit der obergerichtlichen Abweisung habe der vorinstanzliche Entscheid volle Wirkung entfaltet. Mit der Abweisung sei auch die zuvor gewährte aufschiebende Wirkung dahingefallen. Der bundesgerichtlichen Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung gewährt worden, weshalb das Urteil vom 21. September 2023 vollstreckbar sei. Die Beschwerdegegnerin sei damit berechtigt gewesen, am 22. Januar 2024 gestützt auf das eben erwähnte Urteil ein Vollstreckungsbegehren zu stellen. Ein Gesuch um Vollstreckung müsse nicht begründet werden. Die Beschwerdegegnerin habe nebst der Vollmacht des Gemeinderats das Urteil vom 21. September 2023 sowie den Rechtsmittelentscheid des Obergerichts vom 14. Dezember 2023 beigelegt. Ob sie eine zusätzliche Vollstreckbarkeitsbescheinigung eingereicht habe, sei nicht rele-

- 12 vant. Ebenso wenig müsse der einzureichende vollstreckbare Entscheid mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen sein. 3.3.1. Die Erwägungen des Bezirksgerichts überzeugen vollends. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie auf die Bestimmungen des Berufungsverfahrens, namentlich Art. 315 ZPO, verweist, da das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. September 2023 betreffend Ausweisung nicht mit Berufung, sondern mit Beschwerde nach Art. 319 f. ZPO anfechtbar war (act. 9/11 Dispositiv-Ziffer 8). Anders als im Berufungsverfahren hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheides gerade nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Beschwerdefähige Entscheide werden somit mit Eröffnung bzw. Versand rechtskräftig (BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 8). Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckbarkeit indes aufschieben (Art. 325 ZPO). Ein solcher Aufschub wurde denn im Verfahren Geschäfts- Nr. PF230060-O mit Verfügung vom 3. November 2023 auch ausgesprochen (act. 9/18). Mit der Abweisung der Beschwerde im Entscheid vom 14. Dezember 2023 fiel die aufschiebende Wirkung jedoch automatisch wieder dahin. 3.3.2. Auch die Beschwerde ans Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Die gegen den Entscheid der II. Zivilkammer vom 14. Dezember 2023 erhobene Beschwerde ans Bundesgericht hemmte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit daher nicht per se. Der Vollstreckung steht eine Beschwerde nur entgegen, wenn ihr vom Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung verliehen wird (Art. 103 Abs. 3 BGG). Diesfalls tritt die aufschiebende Wirkung ex tunc, d.h. rückwirkend, ein (BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 10 mit weiteren Verweisen; BK ZPO-Kellerhals, Art. 336 N 9). Zutreffend ist zwar, dass das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung erst mit Verfügung vom 6. Februar 2024 (act. 6/2/6) abgewiesen hat, d.h. nachdem das Gesuch um Vollstreckung des Ausweisungsbefehls vom 22. Januar 2024 gestellt und die Anzeige betreffend Ausweisung aus Wohnräumen vom 5. Februar 2024 erlassen worden waren. Allein der Umstand, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Zeitpunkt der Fortsetzung der Vollstreckung der Ausweisung noch

- 13 hängig war und insoweit ein Schwebezustand herrschte, ändert indes nichts daran, dass der Entscheid der II. Zivilkammer vom 14. Dezember 2023 zu diesen Zeitpunkten als vollstreckbar galt. Hätte das Bundesgericht in der Verfügung vom 6. Februar 2024 anders entschieden, d.h. das Gesuch um Suspensivwirkung gutgeheissen, wäre die Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 14. Dezember 2023 erst am 6. Februar 2024 rückwirkend aufgehoben worden. Das Gemeindeammannamt durfte die Anzeige vom 5. Februar 2024 demnach erlassen, auch ohne Bescheinigung der Vollstreckbarkeit auf dem massgeblichen Entscheid. Ebenso wenig musste es die Zustellung der bundesgerichtlichen Verfügung vom 6. Februar 2024 abwarten, da die Zustellung für die Frage der Rechtskraft nicht von Bedeutung ist (vgl. act. 1 Rz 13.1; siehe BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 8). Schliesslich geht die Beschwerdeführerin auch fehl, wenn sie geltend macht, die Anzeige betreffend Ausweisung aus Wohnräumen vom 5. Februar 2024 sei nicht begründet gewesen. Das Gemeindeammannamt stützte die Anzeige auf die massgeblichen Ausweisungsentscheide (act. 6/2/1). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen insoweit nicht zu überzeugen. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt ferner die Erwägungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit (act. 1 Rz 14.1 f.). Sie macht geltend, sie sei zwar seit geraumer Zeit über die Möglichkeit einer Räumung informiert gewesen, habe aber keine alternative Wohnlösung gefunden. Die angebotene Ersatzlösung sei ihr nicht näher dargelegt worden. Es reiche nicht, eine blosse Notunterkunft anzubieten. Im angefochtenen Entscheid sei ausser Acht gelassen worden, welche Notunterkunft ihr angeboten worden wäre. Im Übrigen müssten die Gründe für eine Zwangsräumung oder die vom Bewohner begangenen Verfehlungen klar benannt und anerkannt werden, damit eine Zwangsräumung angemessen sei. Die fehlende Begründung mache die Entscheidung willkürlich und unverhältnismässig. Gemäss EMRK sei eine Zwangsräumung nur dann angemessen, wenn sie die Rechte des Wohnungsinhabers respektiere, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auch müssten die Auswirkungen der Zwangsräumung auf die betroffene Person berücksichtigt werden.

- 14 - 4.2. Das Bezirksgericht erwog zur Frage der Verhältnismässigkeit, dem Gemeindeammannamt als Vollstreckungsbehörde komme in Bezug auf die Zweckoder Verhältnismässigkeit der vom Sachgericht angeordneten Massnahme kein Ermessen zu. Lediglich in seinen eigenen Handlungen sei es an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden. Die Anzeige vom 5. Februar 2024 selbst erweise sich nicht als unverhältnismässig, da der Beschwerdeführerin eine Notunterbringung zugesichert worden sei und sie überdies von einer langen Vorlaufzeit profitiert habe. Der Beschwerdeführerin sei seit dem Urteil vom 21. September 2023 bekannt gewesen, dass eine Ausweisung im Raum stehe (act. 4 E. 5). 4.3. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 (act. 6/2/15) gelangte die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin und informierte sie über das weitere Vorgehen hinsichtlich der anstehenden Ausweisung. Sie erklärte, dass die Sozialbehörde B._____ für einen monatlichen Mietzins bis max. Fr. 1'300.- sowie das Mietdepot Garantie leiste und dass sie die Beschwerdeführerin mit einer Notunterbringung am D._____-weg … [Nummer] unterstützen würde. Entgegen der Beschwerdeführerin war ihr demnach durchaus Näheres zur Notunterbringung bekannt. Es wäre an ihr gelegen, sich über die konkrete Wohnsituation genauer zu informieren. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Begründung der Ausweisungsgründe durch die Beschwerdegegnerin hätte sie sodann im Ausweisungsverfahren vorbringen müssen (act. 1 Rz 14.4). Das Gemeindeammannamt als Vollstreckungsbehörde war an den rechtskräftigen Entscheid des Sachgerichts gebunden (BSK ZPO-Droese, Art. 337 N 15). Nicht nur in der Anzeige vom 5. Februar 2024 (act. 6/2/1), sondern auch im Schreiben vom 16. Januar 2024 (act. 6/2/15) wies es auf die massgeblichen Entscheide des Sachgerichts hin, auf welche sich die Vollstreckung der Ausweisung stützte. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist nicht ersichtlich. Damit vermögen auch diese Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. 5. Der Antrag 2 betreffend Aufhebung der Zwangsräumung (act. 1 S. 14) ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Mangels erkennbaren Pflichtverlet-

- 15 zungen kann auch dem Antrag 3 betreffend Verurteilung des Gemeindeammannamtes wegen Verletzung der beruflichen Pflichten nicht gefolgt werden. Ohnehin hätte dieser Antrag zuerst erstinstanzlich beim Bezirksgericht Meilen vorgebracht werden müssen. Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen, das Gemeindeammannamt hätte die Räumung nicht am 4. März 2024 durchführen dürfen, da ihr, der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid vom 27. Februar 2024 erst am 5. März 2024 zugestellt worden sei (act. 1 S. 2 und S. 14). Wie dargelegt, ist für die Frage des Eintritts der Rechtskraft nicht die Zustellung eines Entscheides relevant, sondern dessen Eröffnung bzw. Versand (BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 8). Ohnehin lag der Entscheid seit dem 28. Februar 2024 (act. 6/5/3) auf der Poststelle zur Abholung bereit. 6. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. März 2024 (act. 1) nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. V. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 700.- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). 1.2. Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).

- 16 - Es wird beschlossen: 1. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wir als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin und - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA240002-G (act. 6/1-7) werden der Vorinstanz retourniert, jene des Geschäfts-Nr. PF230060-O (act. 9/1-26) der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Zürich, 15. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

VB240004 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.04.2024 VB240004 — Swissrulings