Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB200001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 14. Mai 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich …, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2019 (BA190008-L)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 18. Oktober 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich … (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung und stellte zahlreiche Anträge (act. 3/1), namentlich die Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht und Verhinderung der Aktenvernichtung durch den Beschwerdegegner sowie das Begehren, die "amtsmissbräuchlichen rechtsverweigernden bzw. rechtsverzögernden Unterlassungen" des Beschwerdegegners zu rügen. 2. Mit Beschluss vom 13. November 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3/7). Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 25. November 2019 (act. 2) innert Frist (act. 3/5/2) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: "1) Das Obergericht Kt. Zürich hebt den angefochtenen Entscheid untere Aufsichtsbehörde Betreibungsämter Bezirksgericht Zürich BA190008-L/U sofort komplett auf. 2) Das Obergericht Kt. Zürich holt sich alle Akten bei den Vorinstanzen und untersucht den Sachverhalt. 3) Das Obergericht erklärt mit gut begründeten laienkonformen nachvollziehbaren Erwägungen weshalb nicht erkennbar für Laien die Zuständigkeiten und Spielregeln bzw. Kostenregelungen ändern sollen. 4) Das Obergericht rügt die Arbeitsweise der Vorinstanz dahingehend, dass diese nicht in der Lage ist in kostenfreien, raschen Verfahren eine simple Akteneinsicht bei einem Betreibungsamt Zürich … durchzusetzen ohne den Berechtigten/Beschwerdeführer missbräuchlich ohne Sinn über die Instanzen zu nötigen um Kasse zu machen und Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen zu unterstützen. 5) Das Obergericht kommentiert, rügt und korrigiert Folgendes: i. Dass die Vorinstanz A._____ nicht vorher über anfallende Kosten informierte
- 3 ii. Dass die Vorinstanz ohne taugliche Begründung und Kompetenz von Art. 20a Abs. 2. Ziff. 5 SchKG abwich in Beschwerdeverfahren die per se kostenfrei sein sollen und müssen wie es der Gesetzgeber offeriert. iii. Dass die Vorinstanz unangemessen rechtsverweigernd nach Armenrecht die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsanwalt verweigerte. iv. Dass die Vorinstanz mit ihrer Kostenlast von 500 Fr. Gerichtsgebühr zudem A._____s Rechte auf unentgeltliche Verfahrensführung unangemessen unterlief und so u.a. Art. 29 BV verletzte als auch A._____ Rechte auf sozialverträgliche Gerichtsgebühren bzw. bei Sozialhilfeempfängern diesbezügliche Kostenentlastung folgend zwingend aus Vorgaben aus §3 CRG ZH i.V. §75 GOG ZH v. Dass die Vorinstanz A._____s rechtliches Gehör verletzte, indem pflichtwidrig die verlangte Gebühr nicht in Grund und Gebührenhöhe begründet wurde, namentlich auch nicht hinsichtlich der Sozialverträglichkeit von 500 Fr. bei Sozialhilfeempfängern die das gar nicht bezahlen können und müssen. vi. Dass rechtsverweigernd §3 CRG ZH verweigert wurde ebenso wie Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG was Kostenentlastung anbelangt. vii. Dass die Vorinstanz in einem klaren und simplen Geschäft der verweigerten Akteneinsicht nicht fähig war, mit simplen und raschen Entscheidungen das Betreibungsamt Zürich … anzuweisen, sofort die verlangte komplette Akteneinsicht an A._____ zu realisieren und dass sich das simple Geschäft trölerisch unangemessen rechtsverzögernd nun bis heute über Monate hinzieht oder noch weiter hinziehen wird bis Akteneinsicht effektiv vollständig realisiert ist. viii. Dass sowohl Betreibungsamt Zürich … als auch die Vorinstanz hier diverse unangemessene, illegale Rechtsverzögerungen und Rechtsverweigerungen begingen bei der Nicht-Gewährung der (kostenfreien) Akteneinsicht für A._____ bzw. der gerichtlichen Durchsetzung derselben. ix. Dass sich die Vorinstanz hier unnötig und unangemessen in Erwägungen verliert die nichts zur Sache tun, um hier unangemessen und unhaltbar Rechtfertigungen für eigenes Versagen bzw. Rechtsverweigerungen Betreibungsamt willkürlich und unpassend zusammenzubasteln und Dinge behauptet, die sie in ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 20a SchKG hätte selbst verifizieren können und müssen hinsichtlich Sozialhilfeproblemen und Folgeproblemen daraus, dubiosen Vorgängen im Betreibungsamt Zürich … durch B._____ in diesem Geschäft mit Vorgeschichte etc. etc. um zu erkennen, warum sich das Betreibungsamt Zürich … weigert, die Akten offenzulegen.
- 4 x. Dass die Vorinstanz A._____s rechtliches Gehör verletzte, indem sie die Kostenlasten nicht korrekt in Kostengrund und Kostenhöhe begründet hat - speziell nicht die geforderte Sozialverträglichkeit bei mittellosen Sozialhilfeempfängern wider deren Armen- und Schutzrechte. xi. Dass man A._____ vorher hätte informieren müssen über Kostenrisiken bzw. anfallende Kosten. xii. Dass hier gesamthaft betrachtet rechtsverletzend keine fairen Verfahren durchgeführt wurden wie sie Art. 5, Art. 8, Art. 9, Art. 29ff, Art. 34/35 BV bzw. Art. 6, Art. 13, Art. 14 EMRK A._____ garantieren und dass im Gesamtresultat hier verfahrenstechnisch und materiell erkannt werden muss, dass rechtsverletzend von der Vorinstanz keine wirksame Beschwerde ermöglicht und realisiert wurde. 6) Das Obergericht eliminiert alle Kostenlasten zulasten A._____s und setzt seine Armenrechte aus Art. 20a Abs. 5 SchKG, Art. 29 BV bzw. §3 CRG ZH i.V. §75 GOG ZH durch. 7) Das Obergericht Kt. Zürich eliminiert auch alle Kostenlasten aus dem vorgängigen Verfahren in gleicher Sache CB190048 Unt. Aufsichtsbehörde BezGer Zürich mit anschliessender Beschwerde OG ZH/Verwaltungskommission, so dass für A._____ keinerlei Schulden existieren. 8) Das Obergericht setzt in geeigneter Weise durch, dass das Betreibungsamt Zürich … A._____ im bezeichneten Geschäft sofort volle Akteneinsicht gewähren muss inklusive Dokumentation aller Belege zu allen Geldflüssen aus besagter Versteigerung und Verbleib Versteigerungserlös inklusive Begründungen, weshalb man quasi ohne Auftrag und Notwendigkeit A._____s Fahrzeuge anstatt umzuparkieren illegal nach Regeln Zwangsversteigerung mit Schaden versteigerte und bei einer Garagen-Exmission auf der öffentlichen C._____-Strasse korrekt parkierte Fahrzeuge einsammelte und nach (nicht anwendbaren) Regeln Zwangsversteigerung zuführte ohne Auftrag Gläubiger bzw. Pfändung bzw. weshalb man bei allfälliger Pfändung nicht A._____s Guthaben an Sozialhilfegeld heranzog um die Schuld zu tilgen. 9) A._____ beantragt für sich für dieses Verfahren unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltlichen Rechtsanwalt - vor allem vor dem Hintergrund, dass offensichtlich wie casu zeigt, der Behördenund Justizapparat Zürich mit all seinen Juristen im Ungleichgewicht zu A._____ nicht in der Lage bzw. willens ist, den Rechtsstaat durchzusetzen wie es Art. 35 BV zugunsten A._____s verlangt. 10) Alles unter vollen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Gegenpartei, Problemverursacher bzw. Staats- oder Gerichtskasse.
- 5 - 11) A._____ beantragt für sich angemessene Verfahrens- und Parteientschädigung; erwartet werden für Aufwand, Material, Zustellaufwand, Kopienkosten etc 450 Fr. 12) A._____ beantragt für sich kostenfreien, gut begründeten schriftlichen Entscheid zur Sache mit allen nötigen Rechtsmittelbelehrungen. 13) Sollten Kosten zulasten A._____s anfallen so sind diese sofort als uneinbringlich abzuschreiben bzw. vollständig zu erlassen.
3. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich legte in der Folge das Verfahren Nr. PS190230-O an, überwies die Beschwerde jedoch infolge Unzuständigkeit mit Verfügung vom 17. April 2020 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung. Gleichzeitig schrieb sie ihr Verfahren ab (act. 1). 4. Die Verwaltungskommission eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Beschwerdegegners aus dem Geschäft 74/2009 bei (vgl. act. 2 S. 16 Ziff. 2). Der Beschwerdegegner reichte die Akten am 5. Mai 2020 ein (act. 4-5/1-25). 5. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 6. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 6 - II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2019 (Nr. BA190008-L, act. 3/7) richtet und keine Angelegenheit in SchKG- Sachen darstellt (vgl. Ziff. II.4.3 nachfolgend sowie Beschluss Gesamtobergericht Nr. OP200001 vom 16. März 2020), zuständig. 2.1. Das Bezirksgericht Zürich begründete seinen Beschluss vom 13. November 2019 (act. 3/7) zusammengefasst damit, die Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner verweigere ihm Einsicht in die Unterlagen betreffend das Exmissionsverfahren Nr. 74/2009, gehe fehl. Bereits am 21. März 2019 habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm verlangten Akten gewährt. Da der Beschwerdeführer die Sendung jedoch innert Frist nicht abgeholt habe, sei diese dem Beschwerdegegner retourniert worden. Nachdem der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner am 23. September 2019 ein erneutes Akteneinsichtsgesuch gestellt habe, habe ihm die schriftliche Auskunft vom 21. März 2019 nach eigenen Angaben am 9. Oktober 2019 zugestellt werden können. Diese enthalte eine Aufzählung der zugestellten Unterlagen sowie Erläuterungen zur Überweisung des Verwertungserlöses an das Betreibungsamt Zürich …, zum Ablauf des Exmissionsverfahrens, zur öffentlichen Versteigerung und zur Verwendung des Versteigerungserlöses. Der Beschwerdeführer habe somit Einblick in sämtliche sich beim Beschwerdegegner befindlichen Akten, die für die Sachverhaltsfeststellung von Bedeutung seien, erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern beim Beschwerdegegner weitere relevante Aktenstücke liegen sol-
- 7 len. Dies werde denn vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Aus der Beschwerde ergebe sich nicht, welche wesentlichen Akten, Protokolle und Zahlungsbelege nicht beigebracht worden sein sollen. Der Beschwerdegegner sei damit dem Gesuch um Akteneinsicht nachgekommen und habe sich keine Rechtsverweigerung zu Schulden kommen lassen. 2.2. Auf den Vorwurf der Amtspflichtverletzung sei sodann infolge Verspätung nicht einzutreten. Die pauschalen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs entbehrten zudem jeglicher Grundlage. 2.3. Ausgangsgemäss sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Ebenfalls entsprechend dem Verfahrensausgang werde der Beschwerdeführer für das Verfahren kostenpflichtig, wobei die Kosten auf Fr. 500.- festzusetzen seien. 3.1. In seiner Beschwerdeschrift (act. 2) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe beim Beschwerdegegner zwei Mal einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Die erste schriftliche Antwort habe er nicht erhalten. Im Rahmen der zweiten Korrespondenz seien ihm nicht alle wesentlichen Akten zugestellt worden. Der Beschwerdegegner wolle ihm offensichtlich keine Akteneinsicht gewähren, obwohl dies eine einfache Sache wäre. Dieses Recht ergebe sich aber aus Art. 8a SchKG, §§ 3-5 sowie § 20 f. IDG ZH. Ein Betreibungsamt sei gehalten, über alle Vorgänge und Geldflüsse Buch zu führen und diese nachvollziehbar zu dokumentieren. Das Vorgehen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz verletze zahlreiche verfassungsmässige Rechte. Es bestünden keine guten Gründe für deren verweigernde Haltung zur Gewährung der vollen Akteneinsicht. In den Akteneinsichtspapieren des Beschwerdegegners fehlten Akten bezüglich der Geldflüsse, der Rechtsgrundlagen, der Versteigerung sowie bezüglich des illegalen Einsammelns von Fahrzeugen. Diese Pflichtverletzungen verdienten keinen Rechtsschutz. Bereits im Rahmen der Behandlung des ersten Akteneinsichtsgesuchs habe man diesem nicht umfassend entsprochen. Mit dem
- 8 - Entscheid der Vorinstanz sei er in keinster Weise einverstanden. Gleiches gelte für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unangemessenen Kostenhöhe von Fr. 500.-. Letztere hätte aufgrund des Bezugs von Sozialhilfeleistungen Fr. 0.- betragen müssen. Eine Begründung für die Kostenhöhe fehle. Die Erwägungen der Vorinstanz seien faktenverdrehend bzw. -unterdrückend und falsch. Auch hinsichtlich des zu einem früheren Zeitpunkt geführten Verfahrens am Bezirksgericht Zürich sowie am Obergericht des Kantons Zürich sei falsch entschieden worden. Nachdem er, der Beschwerdeführer, keine Sozialhilfeunterstützung erhalten habe, sei er zahlungsunfähig geworden, mit der Folge, dass er die Miete für den Garagenplatz nicht mehr habe begleichen können. Zur Begleichung einer ausstehenden Forderung von Fr. 900.- habe der Betreibungsbeamte B._____ zu Unrecht beschwerdeführerische Fahrzeuge versteigert. Bis heute habe er ihm den Erlös nicht zukommen lassen. Dieser habe sich auf ca. Fr. 15'000.belaufen. In das Verfahren sei er, der Beschwerdeführer, nie einbezogen worden, ebenso wenig in das Verfahren betreffend seine Exmission aus der Wohnung. In mehreren Verfahren sei er zu Unrecht geschädigt worden. Da ihm zum Versteigerungsverfahren Unterlagen fehlten, habe er beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, welche ihm bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gewährt worden sei. Dies müsse gerügt werden. Der Beschwerdegegner habe ihm alle Akten offenzulegen, einschliesslich Belege und Kontoauszüge. 3.2. Der Vorinstanz sei vorzuwerfen, so der Beschwerdeführer weiter, dass sie sich weigere, die volle Akteneinsicht umzusetzen bzw. dass sie die Rechtsverweigerung des Beschwerdegegners akzeptiere und keine unentgeltliche Rechtspflege gewähre. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei falsch und lenke vom Kernproblem, der nicht gewährten Akteneinsicht, ab. Ihm, dem Beschwerdeführer, könne keine mutwillige Verfahrensführung vorgeworfen werden. Es gehe nicht an, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren Kosten auferlegt würden. Dies stehe mit dem Anspruch auf Armenrecht und Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG in Widerspruch. Auch sei der wiedergegebene Gebührentarif falsch. Er sei nach Treu und Glauben von der Kostenlosigkeit
- 9 der Beschwerde ausgegangen. Dass Kosten anfallen könnten, hätte man ihm vorgängig anzeigen müssen. Zudem sei die Höhe von Fr. 500.- zu beanstanden. Sie widerspreche dem Anspruch auf eine sozialverträgliche Gerichtsgebührenlast. Ferner verletze die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem habe sie die Höhe der Gerichtsgebühr nicht bzw. untauglich begründet. Dem Recht auf Akteneinsicht werde erst durch eine effektive Gewährung entsprochen. 4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Bezirksgericht Zürich vor, ihm nicht zu seinem Recht auf Akteneinsicht verholfen zu haben und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses sowie die Gewährung der Akteneinsicht beim Beschwerdegegner (act. 2 S. 16 Ziff. 1, 4, 5 vii, ix und 8). Mit seinen Vorbringen überzeugt er indes nicht, zumal eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht nicht ersichtlich ist. Den beigezogenen Akten des Beschwerdegegners (act. 5/1-25) kann entnommen werden, dass er dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2019 (act. 3/2/1 = act. 5/20) bzw. 1. Oktober 2019 (act. 5/23) die grosse Mehrheit der sich im massgeblichen Dossier Nr. 74/2009 befindenden Unterlagen zukommen liess. Gemäss Schreiben vom 21. März 2019 handelte es sich dabei um die act. 5/4- 15 und act. 5/18. Ebenfalls zugestellt wurde dem Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners im Antwortschreiben vom 21. März 2019 in Form einer Beilage das "Protokoll des Pfändungsvollzugs über den Beschwerdeführer vom 27. August 2007" (act. 5/1). Nicht geschickt wurden dem Beschwerdeführer hingegen korrekterweise seine eigenen Eingaben bzw. die von ihm ins Recht gereichten Beilagen, da er von diesen als Verfasser bereits Kenntnis hatte. Im Weiteren unterliess es der Beschwerdegegner, den Beschwerdeführer mit einer Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 10. September 2013 (act. 5/16) bezüglich des Vorsprechens des Beschwerdeführers vor Ort zu bedienen. Jedoch nahm der Beschwerdegegner dazu in seinem Schreiben vom 26. September 2013 an den Beschwerdeführer ausdrücklich Bezug (act. 3/2/2/13 = act. 5/18). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit weiteren Aktenauszügen am 21. März 2019 übermittelt (act. 3/2/1) und gilt als zugestellt. Von der Existenz der Ak-
- 10 tennotiz sowie von deren Inhalt hatte der Beschwerdeführer somit hinreichend Kenntnis. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit einhergehend das Vorliegen einer rechtsverweigernden bzw. rechtsverzögernden Handlung durch den Beschwerdegegner verneinte, ist dies nicht zu beanstanden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer alle sachrelevanten Aktenstücke zukommen liess. Der Beschluss der Vorinstanz vom 13. November 2019 (Nr. BA190008-L) ist insoweit zu bestätigen. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie ausführte, der Vorwurf der Amtspflichtverletzungen hinsichtlich der Exmission bzw. der Versteigerung des Exmissionsgutes sei verspätet geltend gemacht worden, zumal diese bereits im Jahre 2010 stattgefunden haben. 4.2. Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein rechtsverzögerndes Verhalten vor, indem diese ihm nicht sofort zur Akteneinsicht verholfen habe (act. 2 S. 16 Ziff. 5.vii und viii). Den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer, nachdem er beim Beschwerdegegner am 23. September 2019 erneut um Akteneinsicht ersucht (act. 5/22) und von diesem am 9. Oktober 2019 (act. 3/1 S. 1 act. 5/23-24) eine Zustellung erhalten hatte, am 14. Oktober 2019 an die Vorinstanz gelangte (act. 3/1). Diese nahm die Eingabe am 18. Oktober 2019 in Empfang (act. 3/1 und act. 3/7). In der Folge eröffnete sie das Verfahren Nr. BA190008-L, sichtete die Akten und nahm mit Beschluss vom 13. November 2019 eine Würdigung der Sachlage vor. Die Vorinstanz entschied somit innert Monatsfrist. Inwiefern ihr insoweit in Bezug auf die Behandlung der Anträge des Beschwerdeführers ein rechtsverzögerndes Verhalten vorgeworfen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Verfahren zeitnah anhand genommen und erledigt. Damit sind aus aufsichtsrechtlicher Sicht keine Weiterungen notwendig. 4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Kostenauflage zu seinen Lasten sowie die Kostenhöhe (act. 2 S. 16 f. Ziff. 3, 5.ii - iv, vi und x, Ziff. 6).
- 11 - Vom zuständigen Bezirksgericht angeordnete Vollstreckungsmassnahmen (Art. 343 Abs. 1 ZPO, § 24 lit. e GOG, Art. 337 Abs. 1 und Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO) werden vom jeweiligen Gemeindeammannamt bzw. Stadtammannamt umgesetzt (§ 147 Abs. 1 lit. b GOG). Dieses nimmt insoweit eine Art Hilfspersonenstellung ein. Das Gemeinde- bzw. Stadtammannamt zieht zur Erfüllung seiner diesbezüglichen Aufgaben wiederum das Betreibungsamt bei (§ 147a GOG). Trotz der Mitwirkung von Betreibungsbeamten stellen die einem Ausweisungsverfahren nachfolgenden Vollstreckungsmassnahmen keine Handlungen eines Betreibungsbeamten dar, welche mittels schuldbetreibungsrechtlicher Aufsichtsbeschwerde beanstandet werden können. Vielmehr müssen aufsichtsrechtliche Beanstandungen mittels Aufsichtsbeschwerde nach § 82 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG geltend gemacht werden. Folglich gelangt in Bezug auf die Frage der Kostenlosigkeit des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens auch nicht Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zur Anwendung, sondern § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, welche Bestimmung keine Kostenlosigkeit vorsieht, sondern gemäss welcher die Kostenauflage nach dem Obsiegen und Unterliegen vorzunehmen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den Standpunkt stellt, das Bezirksgericht Zürich habe Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zu Unrecht nicht angewendet, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Vielmehr musste sich der prozesserfahrene Beschwerdeführer bewusst sein, dass er im Falle des Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig würde. Er wurde denn auch bereits im Beschluss der Verwaltungskommission vom 28. Mai 2019, Nr. VB190007-O, dementsprechend informiert. Eine erneute ausdrückliche Orientierung über die Kostenregelungen (act. 2 S. 17 Ziff. 5.i, v und xi) war nach den Erwägungen im obgenannten Beschluss nicht notwendig. Demzufolge sind die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht zu hören. 4.4. Gleiches gilt für sein Vorbringen, die Vorinstanz habe sein Recht auf unentgeltliche Prozessführung unterlaufen (act. 2 S. 17 f. Ziff. 5.iii, iv und x sowie Ziff. 6). Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt, d.h. bedürftig ist, und Rechtsbe-
- 12 gehren stellt, die sich nicht als aussichtslos erweisen (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz befasste sich im Beschluss vom 13. November 2019 mit dem Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers. Es lehnte dieses infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (act. 3/7 E. 4). Dies ist im Hinblick auf den Ausgang des hiesigen Verfahrens nicht zu beanstanden. Auch der impliziten Ablehnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zuzustimmen, zumal sich aus seinen zahlreichen Eingaben ergibt, dass der Beschwerdeführer in juristischer Hinsicht bewandert ist und für ein Verfahren wie das Vorliegende keine anwaltliche Vertretung benötigt. Im Übrigen steht die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Begehrens auch der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entgegen. 4.5. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit dem früheren Verfahren des Bezirksgerichts Zürich Nr. CB190048-L bzw. mit dem Rechtsmittelverfahren der Verwaltungskommission Nr. VB190011-O befasst und dessen Richtigkeit bestreitet (act. 2 S. 18 Ziff. 7), so ist er darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen im hiesigen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden können. Die besagten Verfahren sind seit Längerem erledigt und in Rechtskraft erwachsen. 4.6. Ferner gehen die pauschal gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Durchführung eines unfairen, nicht verfassungskonformen Verfahrens (act. 2 S. 18 Ziff. 5.xii) fehl. Wie obenstehend dargelegt wurde, kann weder dem Bezirksgericht Zürich als Vorinstanz noch dem Beschwerdegegner ein aufsichtsrechtlich relevantes, insbesondere unfaires Verhalten vorgeworfen werden. 4.7. Damit ist abschliessend festzuhalten, dass die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz betreffend rechtsverzögerndem bzw. amtsmissbräuchlichem Verhalten unbegründet sind und die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie die Beschwerde
- 13 gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2019, Nr. BA190008-L, abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. III. 1.1. Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2 S. 18 Ziff. 9). Wie dargelegt hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). 1.2. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Aus seiner Rechtsschrift vom 25. November 2019 bzw. den darin enthaltenen juristischen Ausführungen (act. 2) sowie aus der Tatsache, dass in dieser Angelegenheit bei der Verwaltungskommission thematisch bereits ein gleichartiges Verfahren durchgeführt wurde (Nr. VB190011-O), ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar war bzw. ist, seine Beanstandungen betreffend das Verfahren Nr. BA190008-L alleine darzulegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Eine Abschreibung der Kosten gestützt auf Art. 107 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG erscheint nicht gerechtfertigt. Ein Erlass im Sinne von Art. 112 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG kommt ebenfalls nicht in Frage (BK ZPO-Sterchi, Art. 112 N 2; act. 2 S. 19 Ziff. 13).
- 14 - Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten (vgl. act. 2 S. 19 Ziff. 10-11). 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015; vgl. dazu Antrag act. 2 S. 19 Ziff. 12).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich …, unter Beilage einer Kopie von act. 1 sowie der beigezogenen Akten (act. 5/1-25), - das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Nr. BA190008-L. Die Akten Nr. PS190230-O werden der II. Zivilkammer retourniert.
- 15 - Zürich, 14. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 14. Mai 2020 Erwägungen: I. II. III. 1.2. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Aus seiner Rechtsschrift vom 25. November 2019 bzw. den ... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich …, unter Beilage einer Kopie von act. 1 sowie der beigezogenen Akten (act. 5/1-25), - das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Nr. BA190008-L. Die Akten Nr. PS190230-O werden der II. Zivilkammer retourniert.