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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.09.2014 VB140007

2 septembre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,562 mots·~8 min·2

Résumé

Aufsichtsbeschwerde

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB140007-O

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 2. September 2014

gegen

A._____, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

- 2 - Erwägungen: I. 1. Das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt … (nachfolgend: Notariat ...) liess B._____ am 26. September 2013 eine Rechnung über Fr. 1'026.20 für die öffentliche Beurkundung eines Nachtrages zum öffentlich beurkundeten Vertrag vom 2. Mai 2012 samt Eigentumsübertragung zukommen (act. 2/2). Gegen diese Rechnung erhob B._____ mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich Rekurs (act. 2/3), welchen er - nachdem er von der Finanzdirektion mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 auf die geringen Erfolgsaussichten und die Kostenfolgen hingewiesen worden war (act. 2/4) - in der Folge wieder zurückzog (act. 1 S. 2). 2. Zu einem späteren Zeitpunkt, vermutlich im Januar oder Anfangs/Mitte Februar 2014, wandte sich B._____ telefonisch an das Inspektorat für die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter des Kantons Zürich (nachfolgend: Notariatsinspektorat) und beanstandete das Vorgehen des Notariats ... (act. 1 S. 2; vgl. auch act. 2/6 S. 1). Notariatsinspektor A._____ zog in der Folge die Akten bei (act. 1 S. 2 und act. 2/6 S. 1) und teilte B._____ mit Schreiben vom 18. Februar 2014 mit, er komme aufgrund der Unterlagen klar zum Schluss, dass kein "falsch definierter Vertrag" des Notariats ... vorliege und dass er kein falsches Vorgehen des Notariats ... zu erkennen vermöge. Er könne sich den Ausführungen der Finanzdirektion im Schreiben vom 10. Dezember 2013 anschliessen (act. 2/6). 3. Mit Eingabe vom 4. April 2014 erhebt B._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) "Protest" gegen Notariatsinspektor A._____ wegen "ungenauer Abklärung von Formulierungs-Fehlern und falscher Beratung seitens des Notariats ..." (act. 1). Er stellt (sinngemäss) den Antrag, es sei die Arbeit des Notariats und der Aufsichtsperson A._____ in dieser Sache zu überprüfen (act. 1 S. 3). 4. Mit Schreiben vom 11. April 2014 wurde dem Anzeigeerstatter der Eingang seiner Aufsichtsbeschwerde bestätigt und er wurde darauf hingewiesen, dass ihm

- 3 als Anzeigeerstatter im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Verfahrensrechte zustehen, namentlich weder ein Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels bestehe (act. 3). 5. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Gemäss § 80 lit. a GOG übt das Obergericht die Aufsicht über seine Kammern und das Handelsgericht sowie die angegliederten Kommissionen aus, worunter auch das Notariatsinspektorat fällt (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG). Innerhalb des Obergerichts obliegt die Aufsicht im Bereich des Notariatswesens der Verwaltungskommission (§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig, soweit der Anzeigeerstatter ein Verhalten des Notariatsinspektors A._____ beanstandet. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insofern, als sich der Anzeigeerstatter gegen das Vorgehen des Notariats ... wendet und eine Überprüfung der Arbeit dieses Notariats beantragt. Unmittelbare Aufsichtsbehörde über ein Notariat ist nicht das Obergericht, sondern gemäss § 81 Abs. 1 lit. d GOG und § 33 Abs. 1 und 2 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG; LS 242) das örtlich zuständige Bezirksgericht. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Amtsperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde)

- 4 oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Amtsperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (vgl. zum Ganzen Hauser/ Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 f. zu § 82 GOG). 2. Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Es erscheint bereits als fraglich, ob der Anzeigeerstatter diese Frist für die Beschwerdeerhebung gewahrt hat. Zwar ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, wann der Anzeigeerstatter das Schreiben des Notariatsinspektors A._____ vom 18. Februar 2014 entgegengenommen hat. Dies dürfte jedoch kurz nach dem 18. Februar 2014 gewesen sein, weshalb die Beschwerde vom 4. April 2014 (Datum Poststempel: 7. April 2014) mit grosser Wahrscheinlichkeit verspätet ist (act. 1A). Die Frage der Fristwahrung bzw. einer allfälligen Fristwiederherstellung (vgl. dazu act. 1 S. 1 und act. 2/1) kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da - wie nachfolgend zu zeigen ist - ohnehin von der Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen abzusehen ist. 3. Der Anzeigeerstatter legt zunächst den Ablauf der Verfahren vor dem Notariat ... und der Finanzdirektion des Kantons Zürich dar (act. 1 S. 1 f.) und führt hernach aus, er habe sich in der Folge telefonisch an das Notariatsinspektorat

- 5 gewandt. Er habe nach der "überschnellen" Antwort von Notariatsinspektor A._____ und der nachfolgenden telefonischen Diskussion feststellen müssen, dass Notariatsinspektor A._____ den "Reklamations-Grund" gar nicht erfasst habe. Seine Aussagen hätten einzig auf den Schutz seiner Person und des Notariats hingedeutet. Er - Notariatsinspektor A._____ - habe den Zusammenhang dieser Reklamation mit der falschen Notariatsberatung nicht ganz verstanden oder nicht verstehen wollen. Eine gerechte Bewertung dieser mangelhaften Notariatsberatung hätte er nur mit den detaillierten Aussagen des Anzeigeerstatters und der weiteren Beteiligten abgeben können. Notariatsinspektor A._____ habe es unterlassen, beispielsweise die beiden Parteien gegenüberzustellen, um den Sachverhalt eindeutig zu klären (act. 1 S. 2 f.). Zusammengefasst wirft der Anzeigeerstatter Notariatsinspektor A._____ eine "absolut mangelhafte und unsachliche Abklärung des Vorfalls" vor (act. 1 S. 1). 4. Der Anzeigeerstatter gelangte zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 18. Februar 2014 informell - per Telefon - an das Notariatsinspektorat und brachte zum Ausdruck, dass das Notariat ... einen Fehler begangen und in der Folge am 26. September 2013 zu Unrecht eine Notariatsgebühr erhoben habe (act. 1 S. 2 und act. 2/6 S. 1). Daraufhin nahm sich Notariatsinspektor A._____ dieser Sache an. Die Kritik des Anzeigeerstatters an der Behandlung seiner informell vorgebrachten Beanstandungen durch Notariatsinspektor A._____ erweist sich klarerweise als haltlos. Notariatsinspektor A._____ nahm die Vorbringen des Anzeigeerstatters ernst und erklärte sich bereit, die Vorgänge abzuklären. Er zog die massgebenden Akten bei und kam gestützt auf diese Unterlagen - wie im Übrigen zuvor schon die Finanzdirektion des Kantons Zürich (vgl. act. 2/4) - zum Schluss, dass dem Notariat ... weder eine falsche Rechtsberatung noch ein anderes Verschulden vorgeworfen werden könne. Seine Schlussfolgerungen hat Notariatsinspektor A._____ in der Folge dem Anzeigeerstatter in seinem Schreiben vom 18. Februar 2014 in sachlicher und nachvollziehbarer Weise dargelegt (act. 2/6). Dieses Vorgehen ist in keiner Weise zu beanstanden und es bestand bei dieser Sachlage - entgegen der Ansicht des Anzeigeerstatters - insbesondere keine Veranlassung für weitergehende Abklärungen. Allein die Tatsache, dass Notariatsinspektor A._____ zu einem anderen Schluss kam als der Anzeigeerstatter,

- 6 lässt nicht auf eine Amtspflichtverletzung schliessen. Damit sind keine Amtspflichtverletzungen von Notariatsinspektor A._____ ersichtlich, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich machen würden. Von aufsichtsrechtlichen Massnahmen ist daher abzusehen. IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; Gschwend/Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 39 zu Art. 132 ZPO). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Notariatsinspektor A._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer-

- 7 den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 2. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Beschluss vom 2. September 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Notariatsinspektor A._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift... Zürich, 2. September 2014

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