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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.06.2014 VB140004

11 juin 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,252 mots·~6 min·3

Résumé

Aufsichtsbeschwerde

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB140004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 11. Juni 2014

gegen

A._____, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 9. Februar 2014 richtete B._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatterin) eine Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich betreffend "Beschwerde". Einen ausdrücklichen Antrag enthält diese Beschwerde nicht, es kann den Ausführungen jedoch entnommen werden, dass die Anzeigeerstatterin im Wesentlichen das Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. A._____ im Zusammenhang mit einer zwischen ihm und der Anzeigeerstatterin bestehenden erbrechtlichen Streitigkeiten beanstandet (act. 1). 2. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 wurde der Anzeigeerstatterin der Eingang ihrer Aufsichtsbeschwerde bestätigt und sie wurde darauf hingewiesen, dass ihr als Anzeigeerstatterin im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Verfahrensrechte zustehen, namentlich weder ein Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels bestehe (act. 3). 3. Am 17. Februar 2014 richtete die Anzeigeerstatterin eine mit der vorliegenden Beschwerde weitgehend identische Eingabe an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche Letztere mit Schreiben vom 27. Februar 2014 zuständigkeitshalber an das Obergericht weiterleitete. Diese Eingabe wurde zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen (act. 4). 4. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

- 3 - II. Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG und N 1 zu § 84 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (vgl. zum Ganzen Hauser/ Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 f. zu § 82 GOG).

- 4 - 2. Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Es erscheint bereits als fraglich, ob die Anzeigeerstatterin diese Frist für die Erhebung einer Beschwerde gewahrt hat. Zwar ist ihrer Beschwerde nicht zu entnehmen, wann sich die von der Anzeigeerstatterin beanstandeten Vorfälle ereignet haben (vgl. act. 1), doch datiert das ihrer Beschwerde vom 9. Februar 2014 beigelegte Schreiben von Bezirksrichter lic. iur. A._____ vom 10. März 2012 (act. 2). Die Frage der Fristwahrung kann jedoch letztlich offengelassen werden, da - wie nachfolgend zu zeigen ist - ohnehin von der Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen abzusehen ist. 3. Die Anzeigeerstatterin legt zunächst die Geschehnisse vor dem Tod der Erblasserin C._____ am tt.mm.2011 dar (act. 1 S. 1 f.) und schildert hernach die Konflikte, welche zwischen ihr und Bezirksrichter lic. iur. A._____ entstanden sind. In diesem Zusammenhang wirft sie Bezirksrichter lic. iur. A._____ zusammengefasst vor, dieser habe Auskünfte über Sachverhalte erhalten, welche er aufgrund des Bankgeheimnisses nicht hätte erhalten sollen. Zudem habe er absurde Behauptungen aufgestellt, habe gedroht und sei selbst vor erpresserischen Machenschaften nicht zurückgeschreckt. Der Eindruck dränge sich auf, dass er seine Funktion als Richter für private Interessen genutzt habe bzw. als Richter und Präsident eines Gerichts erheblichen Einfluss auf Verfahren und Menschen genommen habe mit dem Ziel, seine Interessen und Welten zu bedienen (act. 1 S. 2 und S. 3). 4. Der vorliegenden Beschwerde liegt ein rein privater Konflikt zwischen der Anzeigeerstatterin und Bezirksrichter lic. iur. A._____ zugrunde, welcher nicht direkt dessen Richtertätigkeit betrifft. Es handelt sich nicht um einen Rechtsstreit, der am Bezirksgericht D._____ pendent ist und in dem Bezirksrichter A._____ als Richter amtet, sondern um einen Erbstreit, in den die Anzeigeerstatterin und Bezirksrichter A._____ verwickelt sind. Beim Vorwurf, Bezirksrichter lic. iur. A._____ habe seine Funktion als Richter bzw. als Präsident des Bezirksgerichts D._____ zur Durchsetzung seiner privaten Interessen genutzt, handelt es sich um eine blosse Vermutung der Anzeigeerstatterin ("Der Eindruck drängt sich hier auf, dass

- 5 seine Funktion als Richter hier für private Interessen genutzt werden" bzw. "Die Vermutung drängt sich auf, dass hier ein Richter und Präsident eines Gerichtes erheblichen Einfluss auf Verfahren und Menschen nimmt, mit dem Ziel, seine Interessen und Welten zu bedienen", vgl. act. 1 S. 2 und S. 3), für welche keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Insbesondere kann aufgrund des von der Anzeigeerstatterin ins Recht gelegten Schreibens von Bezirksrichter lic. iur. A._____ nicht auf aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzungen geschlossen werden (vgl. act. 2). Damit sind keine Amtspflichtverletzungen von Bezirksrichter lic. iur. A._____ ersichtlich, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich machen würden. Von aufsichtsrechtlichen Massnahmen ist daher abzusehen. IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; Gschwend/Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 39 zu Art. 132 ZPO). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

- 6 - 4. Schriftliche Mitteilung an Bezirksrichter lic. iur. A._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 11. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Beschluss vom 11. Juni 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Bezirksrichter lic. iur. A._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift... Zürich, 11. Juni 2014

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