Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB130009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber
Beschluss vom 26. September 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. Bezirksgericht Horgen, 2. B._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
- 2 - Nach Einsicht in die an die "Zivilkammer" gerichtete und als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 19. Juli 2013, in welcher sie den Antrag stellen lässt, es sei die …. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen anzuweisen, in den Verfahren CP070001-F und CP070002-F C._____ als Prozessvertreter seiner Ehefrau definitiv auszuschliessen (act. 1 S. 2), da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen rügen lässt, die I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen bzw. der Vorsitzende Dr. B._____ habe in den Verfahren CP070001-F und CP070002-F bis heute nicht über den definitiven Ausschluss von C._____ entschieden, obschon die Beschwerdeführerin diesen Ausschluss mehrmals beantragt habe (act. 1 S. 7 unten), da die Beschwerdeführerin keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen beantragt, sondern es ihr vielmehr darum geht, dass über ihre Anträge betreffend Ausschluss von C._____ entschieden wird, da seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung die Rüge der Rechtsverzögerung (und Rechtsverweigerung) nach Art. 319 lit. c ZPO mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO geltend zu machen ist, da für Beschwerden nach Art. 319 ff. ZPO die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig sind (§ 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51] und Beschluss vom 26. Juni 2013 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Juli 2013 [OP130017-O]), weshalb das vorliegende Verfahren bei der Verwaltungskommission am Register abzuschreiben und den Zivilkammern zur weiteren Behandlung als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO zu überweisen ist.
- 3 wird beschlossen: 1. Das vorliegende Verfahren wird bei der Verwaltungskommission am Register abgeschrieben und den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO überwiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin und unter Beilage eines Doppels von act. 5 − die Beschwerdegegner − die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich zusammen mit den Akten des vorliegenden Verfahrens und mit dem Hinweis, dass sich die Akten der Verfahren CP070001-F und CP070002-F aufgrund anderer hängiger Verfahren zur Zeit bei der Verwaltungskommission befinden
4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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Zürich, 26. September 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber versandt am:
Beschluss vom 26. September 2013 wird beschlossen: 1. Das vorliegende Verfahren wird bei der Verwaltungskommission am Register abgeschrieben und den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO überwiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin und unter Beilage eines Doppels von act. 5 die Beschwerdegegner die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich zusammen mit den Akten des vorliegenden Verfahrens und mit dem Hinweis, dass sich die Akten der Verfahren CP070001-F und CP070002-F aufgrund anderer hängiger Verfahren zur Zeit bei der Verwaltungs... 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 26. September 2013