Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB130007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 24. Mai 2013
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Mai 2013 (BA130001-G)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 14. März 2013 verpflichtete das Einzelgericht des Bezirkes Meilen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zur unverzüglichen Räumung der Liegenschaft an der ...strasse … in C._____. Es wies das Gemeindeammannamt D._____ an, diese Verpflichtung nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der Auszugsfrist auf erstes Verlangen von E._____ zu vollstrecken (act. 4/4/3). Auf die dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. April 2013 nicht ein (act. 4/4/4). 2. Am 22. April 2013 ersuchte der Rechtsvertreter von E._____ das Gemeindeammannamt um Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Einzelgerichts des Bezirkes Meilen vom 14. März 2013 (act. 4/4/1), weshalb Ersteres am 23. April 2013 die Anzeige betreffend Ausweisung aus den Wohnräumen an der ...strasse … in C._____ erliess (act. 4/4/5). Mit Eingabe vom 26. April 2013 reichten die Beschwerdeführerin und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen besagte Anzeige ein und beantragten sinngemäss deren Aufhebung (act. 4/1). Mit Beschluss vom 6. Mai 2013 trat das Bezirksgericht Meilen auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Legitimation nicht ein und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (act. 4/5). Dagegen erhoben beide Beschwerdeführer innert Frist sinngemäss Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und stellten nebst weiteren die Anträge, es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Mai 2013 (BA130001) aufzuheben und es seien die am besagten Beschluss bzw. der Anzeige vom 23. April 2013 mitwirkenden Personen aus dem Amt zu entlassen (act. 1). Am 22. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer die Eingabe vom 13. Mai 2013 erneut ins Recht (act. 6).
- 3 - 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Meilen als untere Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter vom 6. Mai 2013 (act. 4/5). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 82 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Das Bezirksgericht Meilen hat zwar der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation - zu Recht - zuerkannt, da sie als Adressatin der Ausweisungsanzeige vom 23. April 2013 durch die Anordnung direkt betroffen war, gleichzeitig sprach es aber dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung im Ausweisungsverfahren die Legitimation zur Beschwerdeerhebung ab und trat auf seine Beschwerde nicht ein (act. 4/5 S. 5). Der Beschwerdeführer hat es in der Eingabe vom 13. Mai 2013 unterlassen darzulegen, weshalb diese Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend seien und er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5) aufweise. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist gestützt auf die beigezogenen Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder Mieter noch Eigentümer der besag-
- 4 ten Liegenschaft an der ...strasse … in C._____ und damit auch nicht Adressat der Ausweisungsanzeige war (vgl. act. 4/4/5, vgl. auch act. 4/4/3 S. 4). Mangels Legitimation im Verfahren vor Bezirksgericht fehlt es dem Beschwerdeführer an der Legitimation zum Weiterzug der Beschwerde an die Verwaltungskommission, zumal er das Absprechen seiner Legitimation durch das Bezirksgericht Meilen im hiesigen Verfahren nicht rügt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit kann davon abgesehen werden, auf den Antrag des Beschwerdeführers, er habe gestützt auf Art. 6 EMRK jederzeit einen Anspruch auf mündliche Anhörung durch die verfahrensleitende Gerichtsperson (act. 7), näher einzugehen. Anzumerken bleibt diesbezüglich lediglich, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nach § 84 GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO schriftlich durchzuführen ist und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einem schriftlichen Rechtsmittelverfahren ohne öffentliche Verhandlung nicht entgegensteht (Fronwein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Kehl am Rhein, 2009, Art. 6 N 195). Zu entscheiden bleibt damit über die Beschwerde der Beschwerdeführerin. 3. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die Aufsichtsbehörde prüft dabei nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30). Die Aufsichtsbeschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen seit der Mitteilung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde bei der oberen Aufsichtsbehörde schriftlich und begründet einzureichen (§ 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 4. Zur Begründung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei von der unzuständigen kantonalen Behörde (gemeint ist die Gerichtsbesetzung der Vorinstanz im Beschluss vom 6. Mai 2013) aus
- 5 ihren Räumlichkeiten ausgewiesen worden. Die betreffenden Personen seien daher - ebenso wie der Gemeindeammann und seine Stellvertreterin aus ihrem Amt zu weisen. Zudem seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Ausweisung rückgängig zu machen, wobei die ausgewechselten Schlösser in den Originalzustand zu versetzen seien und der Kanton Zürich zu verpflichten sei, zur Schadensminderung Qualitätsheizöl nachzufüllen und ihr ein Büro sowie ein Fahrzeug mit Fahrer zur Verfügung zu stellen. Sodann sei antragsgemäss ein Instruktionsrichter zu ernennen. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Beschleunigungsgebots (act. 1). 5. Das Bezirksgericht Meilen begründete das Nichteintreten bzw. Abweisen der Beschwerde in seinem Beschluss vom 6. Mai 2013 zusammengefasst damit, Vollstreckungshandlungen des Gemeindeammannamtes seien im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht vollstreckbaren Entscheid beträfen und/oder im Widerspruch zu den gerichtlichen Anordnungen stünden. Kein Anfechtungsgrund bestehe, wenn lediglich geltend gemacht werde, die Vollstreckungshandlung beruhe auf einem falschen Entscheid des Gerichts, da der Gemeindeammann an den richterlichen Vollstreckungsbefehl gebunden sei. Eine Verletzung der Menschenrechte gemäss Art. 8 EMRK liege nicht vor, auch sei die Zuständigkeit des Gemeindeammannamtes D._____ zur Ausweisung in örtlicher und sachlicher Hinsicht gegeben gewesen. Sodann fehle es an Ausführungen dazu, welche Offizialstraftatbestände die am Vollzug der Ausweisung mitwirkenden Personen verübt haben könnten. Deliktische Handlungen seien ebenso wenig ersichtlich. Aus dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 5. November 2002 betreffend Müller v. Switzerland könne die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (act. 4/5). 6.1. Die Erwägungen des Bezirksgerichts Meilen überzeugen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es liege eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), eine Begründung, wes-
- 6 halb sie zu diesem Schluss komme, bringt sie in der Beschwerdeschrift jedoch nicht vor. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb sie der Ansicht sei, die Ausweisung aus der Liegenschaft in C._____ sei zu Unrecht erfolgt und müsse rückgängig gemacht werden, namentlich durch die Auswechslung der Schlösser. Ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen über blosse Anträge und pauschale Behauptungen nicht hinaus und setzen sich in keiner Art und Weise mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Gleiches gilt für die Anträge, der Kanton Zürich sei zu verpflichten, zwecks Schadensminderung eine festgelegte Menge Qualitätsheizöl zu liefern und den Beschwerdeführern ein Büro, ein Fahrzeug und einen Fahrer zur Verfügung zu stellen (act. 1 S. 2). Abgesehen davon, dass es der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an einer Rechtsgrundlage fehlt, um den Kanton Zürich zu solchen Leistungen zu verpflichten, ist auch nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdeführerin diesen als Schadenersatz bezeichneten Anspruch ableitet, zumal die Ausweisung zurzeit Bestand hat (vgl. act. 4/4/3-4) und eine Schadenersatzpflicht unter diesen Umständen nicht besteht. Auch diesbezüglich vermögen die Ausführungen in der Beschwerde den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nach § 83 Abs. 1 GOG bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht gerecht zu werden. Unter diesen Umständen kommt die Ernennung eines Instruktionsrichters zur Rückabwicklung der Ausweisung (vgl. act. 1 S. 3) ohnehin nicht in Frage. 6.2. Nebst der Aufhebung des Beschlusses vom 6. Mai 2013 beantragt die Beschwerdeführerin die Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber den an besagtem Beschluss beteiligten Gerichtspersonen sowie gegenüber den an der Ausweisungsanzeige vom 23. April 2013 mitwirkenden Personen (act. 1). Die Beschwerdeführerin stellt sich zwar auf den Standpunkt, die besagten Gerichtspersonen und Behördenmitglieder seien zur Ausweisung bzw. Überprüfung der Beschwerde nicht zuständig gewesen (act. 1), eine hinreichende Begründung für ihre Ansicht bringt sie jedoch auch diesbezüglich nicht vor. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin ist denn auch haltlos, zumal sich die Liegenschaft, aus welcher die Beschwer-
- 7 deführerin ausgewiesen wurde, in der Gemeinde C._____ befindet, womit die Zuständigkeit des Gemeindeammannamtes D._____ und des Bezirksgerichts Meilen als untere Aufsichtsbehörde gegeben sind (§ 28 f. der Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter [VBG] vom 12. Mai 2010 [LS 281.1] und § 81 lit. e GOG, § 147 Abs. 1 lit. b GOG). Insofern drängen sich aufsichtsrechtliche Massnahmen, wie beantragt (act. 1 S. 2), nicht auf. 6.3. Inwiefern die Beschwerdeführerin mit Blick auf das vorliegende Verfahren sodann aus dem Urteil des EGMR Müller v. Switzerland, Application No 41202/98, etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte, ist nicht ersichtlich und wird von ihrer Seite her nicht dargelegt. Das Urteil des EGMR betrifft die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Lärmbelastung und allfällige Entschädigungspflicht betreffend Grundstücke in Niederhasli. Ein Zusammenhang zum hiesigen Verfahren und der diesem zugrunde liegenden Ausweisung aus der Liegenschaft in C._____ ist nicht erkennbar. 6.4. Gleiches gilt mit Blick auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Ernennung eines Instruktionsrichters zur Erhebung einer strafrechtlichen Klage betreffend die betrügerischen Handlungen des Konkursamtes F._____ (act. 1 S. 3). Zum einen ist unklar, inwiefern das Konkursamt F._____ im Rahmen der vorliegend massgebenden Ausweisung tätig geworden ist, zum anderen geht aus der Eingabe vom 13. Mai 2013 nicht hervor, welche strafrechtlich relevanten Handlungen sich das Konkursamt hätte zu Schulden lassen kommen sollen. Die konkursamtliche Grundstücksteigerung bzw. Verwertung der Liegenschaft ...strasse … in C._____ ist denn auch schon längst abgeschlossen worden. 6.5. Schliesslich liegt auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die Ausweisungsanzeige des Gemeindeammannamtes D._____ erging am 23. April 2013 (act. 4/4/5), der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen bereits innert 14 Tagen am 6. Mai 2013 (act. 5). Inwiefern bei diesen Zeitverhältnis-
- 8 sen gegen das Beschleunigungsgebot verstossen worden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. 7. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutreten ist, haltlos sind. Aufsichtsrechtliche Massnahmen drängen sich damit nicht auf. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerde als querulatorisch bezeichnet werden kann. Weitere offensichtlich unbegründete Eingaben werden daher in Zukunft ohne Weiteres unbeantwortet zu den Akten genommen (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 132 Abs. 3 ZPO). III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftung - aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 f.). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers B._____ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen als untere Aufsichtsbehörde vom 6. Mai 2013, BA130001, wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin A._____ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen als untere Aufsichtsbehörde vom 6. Mai 2013, BA130001, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- 9 - 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen entrichtet. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, das Bezirksgericht Meilen zuhanden des Verfahrens BA130001 und das Gemeindeammannamt D._____, je gegen Empfangsschein. 7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 24. Mai 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 24. Mai 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers B._____ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen als untere Aufsichtsbehörde vom 6. Mai 2013, BA130001, wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin A._____ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen als untere Aufsichtsbehörde vom 6. Mai 2013, BA130001, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen entrichtet. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, das Bezirksgericht Meilen zuhanden des Verfahrens BA130001 und das Gemeindeammannamt D._____, je gegen Empfangsschein. 7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 24. Mai 2013