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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.04.2013 VB130002

29 avril 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,103 mots·~11 min·2

Résumé

Beschwerde gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung (CG120123-L und CG120138-L) und den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung (CB120148-L), alle vom 12. Februar 2013

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB130002-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 29. April 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung (CG120123-L und CG120138-L) und den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung (CB120148-L), alle vom 12. Februar 2013

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Eingabe betreffend Anzeige der Pflichtverletzung der …. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, Entscheide vom 12. Februar 2013, CB120148, CG120138 sowie CG120123 ein. Gleichzeitig zeigte sie das Notariat-Konkursamt C._____ an (act. 1). 2. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die Aufsichtsbehörde prüft dabei nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 30). 2. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen zwei Verfügungen sowie einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2013 (act. 2/4, act. 2/4a und act. 2/7). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 82 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organi-

- 3 sation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1). Ausgenommen von der Zuständigkeit der Verwaltungskommission sind Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Hier obliegt die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. Entscheid des Gesamtobergerichts des Kantons Zürich OP120006 betr. Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts 2013). 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2013 insbesondere den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2013, CB120148, welchen dieses als untere Aufsichtsbehörde über Konkursämter erlassen hat, sowie damit zusammenhängende angebliche Pflichtverletzungen durch die beteiligten Gerichtspersonen (act. 1 S. 5 ff.). Entsprechend den obigen Erwägungen handelt es sich beim Verfahren CB120148 um eine Angelegenheit des SchKG, welche in den Zuständigkeitsbereich der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich fällt. Insoweit fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Behandlung der Beschwerde. Eine Weiterleitung der Eingabe vom 22. Februar 2013 samt Beilagen an die II. Zivilkammer erfolgt nicht (vgl. auch Art. 63 ZPO für erstinstanzliche Verfahren und Sutter-Somm/Hedinger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 8 zu Art. 63). 4. Im Weiteren erhebt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2013 eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegenüber dem Notariat bzw. Konkursamt C._____ (act. 1 S. 1). Zur Behandlung dieser Anzeige ist die Verwaltungskommission ebenfalls nicht zuständig. Wie erwogen übt die Verwaltungskommission nach § 80 Abs. 2 GOG lediglich die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus und auch dies lediglich im dargelegten Rahmen (vgl. den erwähnten Beschluss

- 4 - OP120006). Sie nimmt damit gegenüber diesen nicht die Funktion einer erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde wahr. Eine entsprechende Anzeige wäre daher - soweit noch nicht erfolgt (vgl. Verfahren CB120148) - in Anwendung von § 81 lit. d bzw. lit. e GOG beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen gewesen. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 5. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, gegenüber Ersatzrichter lic. iur. B._____ liege infolge einer Interessenkollision ein Ausstandsgrund vor. Sie habe in den betreffenden Verfahren Ausstandsbegehren gestellt, welche noch hängig seien (act. 1 S. 2). Das Bezirksgericht Zürich nahm in den Verfügungen vom 12. Februar 2013, CG120138 und CG120123, explizit Bezug auf die hängigen Ausstandsbegehren (act. 2/4 und act. 2/4a). Gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich an die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht und an die Bezirksgerichte im Zusammenhang mit der Anwendung der ZPO, StPO und des GOG vom 6. Oktober 2010 sind neurechtliche Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder der Bezirksgerichte entgegen der Bestimmung in § 127 lit. d GOG beim betreffenden Bezirksgericht einzureichen. Auf die Verfahren CG120123 und CG120138 ist das schweizerische Prozessrecht anwendbar, weshalb das Ablehnungsgesuch entsprechend dem besagten Kreisschreiben beim Bezirksgericht selbst hätte gestellt werden müssen. Dies hat die Beschwerdeführerin denn offenbar auch getan (vgl. act. 1 S. 2, act. 2/4 und act. 2/4a). Damit fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Behandlung der Ausstandsbegehren gegenüber Ersatzrichter lic. iur. B._____ und der damit zusammenhängenden Ausführungen zu angeblichen Pflichtverletzungen und ist insoweit auf das Begehren nicht einzutreten. 6.1. Unklar ist sodann, ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Verfahren CG120123 und CG120138 über den geltend gemachten Ausstandsgrund hinaus eine Pflichtverletzung des Gerichts bzw. von Ersatzrichter lic. iur. B._____ und damit ein aufsichtsrechtlich relevantes Verhalten rügen möchte. In ihrer Eingabe vom 22. Februar 2013 führt sie aus, Letzterer habe im

- 5 - Zusammenhang mit der Suspendierung eines Stiftungsrates der D._____ Stiftung … und deren späteren Löschung pflichtverletzende Handlungen begangen, indem diese zu Unrecht und zugunsten von Rechtsanwalt Dr. E._____ vorgenommen worden seien (act. 1 S. 2 und 5). Unklar ist aber nicht nur, ob diese Vorgänge eines der beiden hier massgebenden Verfahren CG120123 und CG120138 betreffen - was mit Blick auf die Aktenstücke act. 2/8 (Verfahren EU050703) und act. 2/2 (Verfahren CG060119) eher zu verneinen ist - sondern auch, weshalb die angebliche Vorgehensweise von Richter lic. iur. B._____ hätte fehlerhaft sein, insbesondere eine Handlung im Interesse von Rechtsanwalt Dr. E._____ hätte darstellen sollen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen über blosse Behauptungen nicht hinaus und sind in sich nicht schlüssig. Ihr weiteres Vorbringen in diesem Zusammenhang, Ersatzrichter lic. iur. B._____ habe F._____ zu Unrecht als Partei im Verfahren zugelassen und ihr dadurch verholfen, den Ehemann der Beschwerdeführerin aus dem Stiftungsrat zu suspendieren, ist ebenfalls wenig verständlich. So fehlt es diesbezüglich nicht nur an einer nachvollziehbaren Begründung seitens der Beschwerdeführerin, sondern es fehlt auch an ausreichenden Hinweisen in den Akten, F._____ habe eine entsprechende Position innegehabt, um in der massgebenden Stiftung Stiftungsräte zu suspendieren. Dem Handelsregisterauszug der in der Zwischenzeit gelöschten D._____ Stiftung kann auf jeden Fall keine solche Funktion von F._____ entnommen werden (act. 3). 6.2. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin mit Verweis auf eine ins Recht gereichte Klageantwortschrift, welche ein gegen ihre Person eingeleitetes Verfahren der G._____ A.G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E._____ (act. 2/1), betrifft, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung dieser Klage (act. 1 S. 3). Da die Klageantwort ausdrücklich an das Bezirksgericht Kreuzlingen gerichtet ist und eine Prozessnummer enthält, ist davon auszugehen, dass dieses Verfahren auch an besagtem Gericht durchgeführt wurde. Dass Ersatzrichter lic. iur. B._____ auf dieses Verfahren irgend einen Einfluss gehabt hätte oder die Eingabe in einem Zusammenhang mit den vorliegend massgebenden Verfahren CG120138 und

- 6 - CB120148 stünde, ergeht sodann nicht aus den Akten. Einzig mit Blick auf das Verfahren CG120123 könnte - soweit dies den Akten entnommen werden kann - aufgrund derselben Verfahrensparteien ein Zusammenhang zum Verfahren in Kreuzlingen bestehen. Das Verfahren CG120123 betrifft eine Forderung/Arrestprosequierung zwischen den besagten Parteien (act. 2/4a). Allein aus der Tatsache, dass - soweit aus den Akten hervorgeht - in Kreuzlingen ein Arrest gelegt wurde (act. 2/1 S. 2), kann keine Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich betreffend das Verfahren CG120123 abgeleitet werden, zumal sich Forderungen/Arrestprosequierungsklagen nach Art. 9 ff. ZPO bzw. bei internationalen Sachverhalten nach den allgemeinen Gerichtsstandsbestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291) bzw. - bei entsprechender Anwendbarkeit - des Lugano- Übereinkommens (SR 0.275.12) richten, d.h. am Ort zu erheben sind, an dem sie anzuheben wären, wenn die Forderung vorher nicht verarrestiert worden wäre (BSK ZPO-Giroud, Art. 46 N 15; BSK SchKG II - Reiser, Art. 279 N 16 ff.). Sie sind daher nicht zwingend am Arrestort zu erheben. 6.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das Bezirksgericht Zürich habe sich geweigert, ihre in den Verfahren CG120123 und CG120138 falsch erfassten Personalien (Familienname) abzuändern, was eine Pflichtverletzung darstelle (act. 1 S. 4). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieses angeblichen Fehlverhaltens eine disziplinarische Ahndung des Bezirksgerichts bzw. der zuständigen Richter beantrage, geht aus ihrer Eingabe jedoch nicht hervor. Eine solche wäre aufgrund der fehlenden Erheblichkeit eines angeblichen Fehlverhaltens denn auch nicht angebracht. Gleiches gilt auch mit Blick auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, Ersatzrichter lic. iur. B._____ sei auf eine gegen Rechtsanwalt Dr. E._____ eingereichte Strafanzeige betreffend Ehrverletzung (zu Unrecht) nicht eingetreten (act. 1 S. 2). Eine Begründung, weshalb das - ebenfalls nicht belegte - Nichteintreten durch lic. iur. B._____ auf besagte Strafanzeige zu Unrecht erfolgt sei, liegt nicht vor. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht massgebende Gründe sind denn auch nicht ersichtlich.

- 7 - 7. Soweit die Beschwerdeführerin sodann das Verhalten von Rechtsanwalt Dr. E._____ beanstandet und dieses als arglistig und diskriminierend erachtet (act. 1 S. 2), so obliegt es nicht der Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde über die Gerichte und Notariate, sich darüber - über ein Verhalten eines Rechtsanwaltes - zu äussern. Vielmehr hätten allfällige diesbezügliche Rügen bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte gestellt werden müssen. Ebenso wenig drängen sich Erwägungen der Verwaltungskommission zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf, es sei gegenüber Dr. E._____ Strafanzeige erstattet worden (act. 1 S. 5). Dass Rechtsanwalt Dr. E._____ das Bezirksgericht Zürich und insbesondere Ersatzrichter lic. iur. B._____ mit seinem Verhalten sodann in die Irre geführt hätte (act. 1 S. 4), stellt eine blosse, durch nichts belegte Behauptung der Beschwerdeführerin dar. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, dass das Bezirksgericht Zürich im Verfahren CB120148 trotz Aufforderung ihrerseits davon abgesehen habe, eine Strafanzeige gegen das Notariat C._____ und F._____ zu erstatten (act. 1 S. 5 mit Verweis auf act. 2/7 S. 4 f.), betrifft schliesslich das Verfahren CB120148, hinsichtlich welchem der Verwaltungskommission - wie dargelegt - nicht die Funktion der Aufsichtsbehörde zukommt. 8. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutreten ist, haltlos sind. Aufsichtsrechtliche Massnahmen drängen sich damit nicht auf. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerde an das grenzt, was als querulatorisch zu bezeichnen ist. Weitere offensichtlich unbegründete Eingaben werden daher in Zukunft ohne Weiteres unbeantwortet zu den Akten genommen (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 132 Abs. 3 ZPO).

- 8 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind sodann keine zu entrichten.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerden gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2013, CB120148, sowie gegen das Notariat Konkursamt C._____ wird nicht eingetreten. 2. Auf das Ausstandsbegehren gegenüber Ersatzrichter lic. iur. B._____ des Bezirksgerichts Zürich wird nicht eingetreten. 3. Im Übrigen drängen sich keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf. 4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 5. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Es werden keine Entschädigungen entrichtet. 7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, Ersatzrichter lic. iur. B._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich zuhanden der Verfahren CG120123, CG120138 sowie CB120148, je gegen Empfangsschein. 8. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe-

- 9 schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 29. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 29. April 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerden gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2013, CB120148, sowie gegen das Notariat Konkursamt C._____ wird nicht eingetreten. 2. Auf das Ausstandsbegehren gegenüber Ersatzrichter lic. iur. B._____ des Bezirksgerichts Zürich wird nicht eingetreten. 3. Im Übrigen drängen sich keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf. 4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 5. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Es werden keine Entschädigungen entrichtet. 7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, Ersatzrichter lic. iur. B._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich zuhanden der Verfahren CG120123, CG120138 sowie CB120148, je gegen Empfangsschein. 8. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 29. April 2013

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