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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.04.2013 VB120017

29 avril 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,581 mots·~13 min·3

Résumé

Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 15. November 2012 (EB120229-G)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB120017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 29. April 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 15. November 2012 (EB120229-G)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines beim Bezirksgericht Meilen hängigen Rechtsöffnungverfahrens (Geschäfts-Nr. EB120229-G) stellte der Gesuchsteller im betreffenden Verfahren, Rechtsanwalt lic. iur. A._____, (unter anderem) folgenden Antrag (act. 3/22 S. 3): "Die beiden unterzeichnenden Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, RA B._____ und C._____, juristischer Mitarbeiter mit Venia, seien bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte wegen Verletzung von BGFA 12 lit. a zu verzeigen." Mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 15. November 2012 betreffend Rechtsöffnung wurden die Sistierungsanträge der Parteien abgewiesen und das Gericht trat auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein, soweit das Gesuch nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (act. 2 S. 9). In den Erwägungen dieses Entscheides behandelte das Bezirksgericht Meilen auch die beantragte Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) und kam zum Schluss, dass eine Meldung im Sinne von Art. 15 BGFA ausser Betracht falle (act. 2 S. 6 ff.). 2. Mit Eingabe vom 30. November 2012 erhob Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rechtzeitig Aufsichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der Vornahme einer Anzeige durch das Bezirksgericht Meilen mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2): "1. Der Rechtsvertreter des vorinstanzlichen Gesuchsgegners, RA B._____, sowie der für dessen juristischen Mitarbeiter mit Venia, C._____, zuständige Rechtsanwalt, seien bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte wegen Verletzung von BGFA 12 lit. a zu verzeigen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten RA B._____, sowie des für dessen juristischen Mitarbeiter mit Venia, C._____, zuständigen Rechtsanwaltes."

- 3 - 3. Die Aufsichtsbehörde stellt nach § 83 Abs. 2 GOG die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 und N 1 zu § 84). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Beschwerde kann grundsätzlich gegen alle Erlasse der unteren Gerichte ergriffen werden, welche diese in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörden in einem konkreten Streitfall gegenüber einer Prozesspartei getroffen haben und die mit keinem Rechtsmittel anfechtbar sind (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 25 zu § 82). 3. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer nicht die Ahndung eines - angeblich - ordnungs- oder rechtswidrigen Verhaltens der am Entscheid vom 15. November 2012 beteiligten Gerichtspersonen bzw. richtet sich seine Beschwerde nicht gegen die Person der beiden Amtsträger, sondern er verlangt vielmehr sinngemäss die Aufhebung einer seiner Ansicht nach unrichtigen Anordnung des Bezirksgerichts Meilen und Vornahme der unberechtigterweise vom Bezirksgericht

- 4 - Meilen abgelehnten Handlung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. act. 1 S. 2). Es handelt sich vorliegend somit um eine sachliche Beschwerde. Der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen, keine Anzeige bei der Aufsichtskommission einzureichen, stellt nicht eine prozessleitende, auf die Gewinnung eines Endentscheides im Rechtsöffnungsverfahren zielende Prozesshandlung dar, sondern einen Verwaltungsakt im weiteren Sinne des Wortes, welcher nicht mit Berufung oder Beschwerde bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich angefochten werden kann (vgl. ZR 57 [1958] Nr. 19 betreffend einen Entscheid über die Frage, ob Strafanzeige einzureichen sei). Insofern erweist sich die Aufsichtsbeschwerde (in Form der sachlichen Beschwerde) als zulässig. 4. Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer vorliegend überhaupt legitimiert ist, den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen betreffend Absehen von einer Anzeige bei der Aufsichtskommission mit Aufsichtsbeschwerde anzufechten. Voraussetzung dafür ist eine Beschwerung bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 5 zu § 83). Dies erscheint zumindest fraglich, dürfte Art. 15 Abs. 1 BGFA dem Beschwerdeführer doch kein subjektives Recht auf Anzeigeerstattung durch das Bezirksgericht Meilen verschaffen. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, selbst eine entsprechende Anzeige bei der Aufsichtskommission einzureichen (vgl. Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 9 zu Art. 15 BGFA). Die Frage der Legitimation kann jedoch offen gelassen werden, da sich die Aufsichtsbeschwerde - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ohnehin als unbegründet erweist. Offen bleiben kann aus diesem Grund auch, gegen wen genau sich die Anzeige bei der Aufsichtskommission zu richten hätte. Der Einfachheit halber ist nachfolgend ausschliesslich von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ als Rechtsvertreter des Gesuchsgegners im Rechtsöffnungsverfahren die Rede. 5. Nach Art. 15 Abs. 1 BGFA melden die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Vorfälle, welche nach Einschätzung der meldepflichtigen Be-

- 5 hörde nicht als (mögliche) Verletzung einer Berufsregel angesehen werden, sind nicht zu melden (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 15 BGFA). 6. Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners habe wahrheitswidrig und wider besseres Wissen behauptet, der Beschwerdeführer sei der Rechenschafts- und Auskunftspflicht nicht nachgekommen (act. 3/22 S. 9, S. 11 und S. 22). Im Weiteren habe der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bewusst falsch aus dem Rechtsöffnungsbegehren zitiert, indem er wider besseres Wissen vorgetäuscht habe, das Rechtsbegehren würde die Formulierung "CHF 20'000.00" enthalten (act. 3/22 S. 11 und S. 22). 6.1. Das Bezirksgericht Meilen führte hierzu aus, der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners habe keineswegs behauptet oder suggeriert, der Beschwerdeführer sei seiner Auskunfts- und Rechenschaftspflicht bis zur Einreichung der Gesuchsantwort am 16. August 2012 nicht nachgekommen. Vielmehr habe der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seiner Rechenschafts- und Auskunftspflicht innert der vom Bezirksgericht Winterthur angesetzten Frist bis zum 12. Mai 2012 nicht nachgekommen. Diese Tatsachendarstellung decke sich mit derjenigen des Beschwerdeführers, welcher einräume, seiner Rechenschafts- und Auskunftspflicht bis zum 12. Mai 2012 nicht nachgekommen zu sein. Damit habe der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners keine wahrheitswidrige Behauptung aufgestellt (act. 2 S. 7 f.). 6.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, die gegnerischen Vorbringen seien ohne Zweifel so zu verstehen gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Abrechnung nicht bloss bis Mai 2012 schuldig geblieben sei, sondern bis zur Gesuchsantwort vom 16. August 2012, und er zitiert eine Passage aus der erwähnten Gesuchsantwort. Sodann halte er daran fest, dass der gegnerische Rechtsanwalt das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Rechtsöffnungsgesuch bewusst (was den Betrag anbetreffe) falsch zitiert habe, um diesen "in die Pfanne zu hauen" (act. 1 S. 8). 6.3. Betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Verletzung der Rechenschafts- und Auskunftspflicht ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Ge-

- 6 suchsgegners nirgends ausdrücklich anführt, für welche Zeitperiode er eine derartige Verletzung geltend macht, wobei aus dem Zusammenhang eine Zeitspanne bis 12. Mai 2012 (Ablauf der durch das Bezirksgericht Winterthur angesetzten Frist), eine Zeitspanne bis 14. Juni 2012 (Datum der durch den Gesuchsgegner gegen den Beschwerdeführer eingereichten Aufsichtsbeschwerde) oder eine Zeitspanne bis 16. August 2012 (Datum der Gesuchsantwort) in Frage käme. Auch aus der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zitierten Stelle aus der Gesuchsantwort vom 16. August 2012 ergibt sich nichts anderes, wird dort doch lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei seiner Rechenschafts- und Auskunftspflicht nicht nachgekommen, ohne dass in zeitlicher Hinsicht Ausführungen gemacht wurden (vgl. das Zitat in act. 1 S. 8). Das Bezirksgericht Winterthur hat in seinem Urteil vom 16. April 2012 ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer habe den Erben spätestens bis zum 12. Mai 2012 eine aktuelle und belegte Aufstellung über Aktiven und Passiven, insbesondere über alle den Nachlass aktuell belastenden Forderungen und die noch vorhandenen flüssigen Mittel, zukommen zu lassen (act. 3/18/3 S. 28). Dass der Beschwerdeführer seiner Auskunfts- und Rechenschaftspflicht während einer gewissen Zeitspanne nicht nachgekommen ist, ist unbestritten (vgl. act. 3/22 S. 9 und S. 11). Unter diesen Umständen kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - von einer Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA keine Rede sein. Und selbst wenn der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners in seiner Gesuchsantwort ausdrücklich ausgeführt hätte, der Beschwerdeführer sei bis am 16. August 2012 seiner Rechenschaftsund Auskunftspflicht nicht nachgekommen, könnte von einer Anzeige bei der Aufsichtskommission abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat seine Abrechnung nach eigener Darstellung erst am 14. August 2012 erstellt und der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners hat erst unmittelbar vor Einreichung der Gesuchsantwort vom 16. August 2012 davon Kenntnis erhalten (am 15. August 2012 bzw. per Mail am 14. August 2012; vgl. act. 3/22 S. 9 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer am 14. August 2012 lediglich eine Stundenaufstellung erstellt (vgl. act. 3/22 S. 9 und act. 3/23/3-4), nicht jedoch die vom Bezirksgericht Winterthur angeordnete Aufstellung über die Aktiven und Passiven des Nachlasses (vgl. act. 3/18/3 S. 28 und act. 3/28 S. 13).

- 7 - 6.4. Im Weiteren führte das Bezirksgericht Meilen zutreffend aus, dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Rechtsöffnungsverfahren tatsächlich insofern unklar war, als er um Rechtsöffnung für eine Forderung von "CHF 200'00.-" ersucht hatte (vgl. act. 3/1 S. 2). Dass das Bezirksgericht Meilen die ziffergetreue Auslegung des Rechtsbegehrens durch den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners als vielleicht formalistisch bezeichnet, deren Geeignetheit zu einer Täuschung jedoch verneint hat, ist nicht zu beanstanden. Ein Verhalten, welches nach Art. 15 Abs. 1 BGFA bei der Aufsichtskommission anzuzeigen wäre, ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. 7. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, der Einwand des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners in der Gesuchsantwort, der Darlehensbetrag sei gar nie ausbezahlt worden, sei klarerweise erlogen und widerspreche den vorprozessualen schriftlichen und ausdrücklichen Zugeständnissen (act. 3/22 S. 13 und S. 23). 7.1. Das Bezirksgericht Meilen hielt hierzu fest, die blosse Bestreitung einer Behauptung, für welche die Gegenpartei die Behauptungslast trage, sei immer zulässig, auch wenn der Anwalt wisse, dass die Behauptung der Gegenpartei tatsächlich zutreffe. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners habe nichts anderes getan, indem er bestritten habe, dass das behauptete Darlehen an den Gesuchsgegner ausbezahlt worden sei. Dies wäre selbst dann zulässig, wenn die Bestreitung wider besseres Wissen erfolgt wäre (act. 2 S. 8). 7.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, der Einwand des Bezirksgerichts Meilen greife viel zu kurz, sei doch die Zulässigkeit der Lüge im Prozess höchst umstritten. Vorliegend gehe es um viel mehr, nämlich um eine den Grundsatz von Treu und Glauben krass verletzende Wendehals-Taktiererei, bei der abwechslungsweise und/oder kumulativ der Gegenanwalt und/oder das Gericht angelogen und betrogen werde. Gemäss Naegeli sei klar und unbestritten, dass sich der Anwalt an die Grundsätze von Treu und Glauben halten müsse (act. 1 S. 7). 7.3. Art. 12 lit. a BGFA hält im Sinne einer Generalklausel fest, dass der Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben muss. Dabei besteht Einigkeit

- 8 darüber, dass unwahre Tatsachenbehauptungen durch einen Anwalt unzulässig sind (Lautenbach-Koch/Gfeller, Machiavellistische Mittel in familienrechtlichen Verfahren, in: Anwaltsrevue 8/2012 S. 354; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 37a zu Art. 12 BGFA; Bernhart, Die professionellen Standards des Rechtsanwalts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2011, S. 81; Hafter, Strategie und Technik des Zivilprozesses, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 3197; Naegeli, Darf man im Prozess lügen?, in: Anwaltsrevue 6-7/2010, S. 293; Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht - Grundlagen und Kernbereich, Zürich/Basel/Genf 2009, N 1527). Vorliegend geht es jedoch einzig um die Frage, ob die Bestreitung einer durch den Prozessgegner behaupteten Tatsache wider besseres Wissen zulässig ist oder nicht. In der Lehre wird mehrheitlich vertreten, dass die blosse Bestreitung einer Behauptung der Gegenpartei zulässig ist, auch wenn der Anwalt weiss, dass die Behauptung der Gegenpartei tatsächlich zutrifft (Naegeli, a.a.O., S. 295; Schiller, a.a.O., N 1528; wohl ebenso Hafter, a.a.O., N 3205 ff.; a.M. Bernhart, a.a.O., S. 81). Zur Begründung wird in überzeugender Weise angeführt, eine Bestreitung sei nicht eine Behauptung, dass die von der Gegenseite behauptete Tatsache nicht bestehe, sondern bloss eine Aufforderung an den Prozessgegner, die Behauptung zu belegen (Hafter, a.a.O., N 3207; Naegeli, a.a.O. S. 295; sinngemäss ebenso Schiller, a.a.O., N 1528). Damit stelle der Anwalt mit seiner Bestreitung nicht eine unwahre Behauptung auf, und er bestreite unter Umständen in bester Wahrnehmung des Mandatsauftrages die gegnerische Behauptung wider besseres Wissen (Naegeli, a.a.O., S. 295). Nach dem Gesagten wäre die Bestreitung der Auszahlung des Darlehens durch den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners - wie das Bezirksgericht Meilen zutreffend ausführte - selbst dann zulässig, wenn sie wider besseres Wissen erfolgt wäre. Im Übrigen findet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, "den Grundsatz von Treu und Glauben krass verletzende Wendehals-Taktiererei, bei der abwechslungsweise und/oder kumulativ der Gegenanwalt und/oder das Gericht angelogen und betrogen worden" sei, in den Akten keine Stütze. Damit ist auch in diesem Zusammenhang kein Verhalten ersichtlich, welches eine Meldung bei der Aufsichtskommission erforderlich machen würde.

- 9 - 8. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass kein gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossendes Verhalten des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners ersichtlich ist, weshalb das Bezirksgericht Meilen zu Recht davon abgesehen hat, eine Anzeige bei der Aufsichtskommission vorzunehmen. Damit besteht auch für die Verwaltungskommission keine Veranlassung, eine entsprechende Anzeige zu deponieren. Die Aufsichtsbeschwerde ist abzuweisen. III. 1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 800.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind diese Kosten in Anwendung von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Beschwerdeführer − das Bezirksgericht Meilen, unter Beilage einer Kopie von act. 1 − Rechtsanwalt lic. iur. B._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des namentlich nicht bekannten, für den Substituten C._____ verantwortlichen Rechtsanwaltes, und unter Beilage einer Kopie von act. 1

- 10 - − die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, ad RT120191-O

6. Rechtsmittel Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 29. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Beschluss vom 29. April 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:  den Beschwerdeführer  das Bezirksgericht Meilen, unter Beilage einer Kopie von act. 1  Rechtsanwalt lic. iur. B._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des namentlich nicht bekannten, für den Substituten C._____ verantwortlichen Rechtsanwaltes, und unter Beilage einer Kopie von act. 1  die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, ad RT120191-O 6. Rechtsmittel Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift ... Zürich, 29. April 2013

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