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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.01.2013 VB120010

15 janvier 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,491 mots·~17 min·1

Résumé

Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB120010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 15. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Betreibungs- und Gemeindeammannamt B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 8. August 2012 (BA120005-G)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Zwischen A._____, Eigentümer der Liegenschaft C._____weg … (Kat. Nr. …), und D._____, dem Eigentümer der Liegenschaft C._____weg … (Kat. Nr. …), besteht seit längerem ein nachbarschaftlicher Streit. D._____ macht zugunsten seines und zulasten des Grundstücks von A._____ ein im Grundbuch eingetragenes, uneingeschränktes jederzeitiges Fahr- und Fusswegrecht über einen parallel zum C._____weg verlaufenden 70 cm breiten Landstreifen geltend. A._____ bestreitet diese Dienstbarkeit in ihrer Rechtsgültigkeit und ihrem Inhalt. 2. Auf entsprechendes Gesuch von D._____ erkannte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen am 21. Dezember 2011, dass Unberechtigten das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem 70 cm breiten Landstreifen der Liegenschaft Kat. Nr. …, parallel anstossend an den C._____weg, Kat. Nr. …, unter Androhung von Polizeibusse bis Fr. 2'000.- untersagt werde. Im Weiteren wurde das Gemeindeammannamt B._____ (nachfolgend: Gemeindeammannamt) angewiesen, dieses Verbot auf Begehren und Kosten des Gesuchstellers D._____ öffentlich bekanntzumachen und dafür zu sorgen, dass vom Gesuchsteller D._____ an geeigneter Stelle Verbotstafeln errichtet würden (vgl. act. 6/5/11). Die Publikation dieses Verbots erfolgte im Amtsblatt Nr. … des Kantons Zürich am tt.mm.2012 (act. 6/4/11). 3. A._____ erhob mit Eingabe vom 20. März 2012 Einsprache gegen das erwähnte Urteil vom 21. Dezember 2011 (act. 6/4/1). Mit Verfügung vom 3. April 2012 nahm das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen von der Einsprache Vormerk und hielt unter Verweis auf Art. 260 Abs. 2 ZPO fest, die Einsprache mache das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam (act. 6/4/9). 4. Mit Schreiben vom 19. März 2012 teilte das Gemeindeammannamt A._____ mit, dass am 22. März 2012 durch die Kantonspolizei Zürich der Standort der amtlichen Verbotstafel bestimmt werde (act. 6/12/1). Nachdem A._____ mit diesem

- 3 - Vorgehen nicht einverstanden war und darauf hinwies, dass er Einsprache erhoben habe (act. 6/12/2), verschob das Gemeindeammannamt den Termin betreffend Tafelstellung bis zur weiteren Klärung (act. 6/12/3). Am 23. Mai 2012 erliess das Gemeindeammannamt eine an den Rechtsvertreter von A._____ gerichtete Verfügung mit folgendem Inhalt (act. 6/3): "1. Das Urteil vom 21. Dezember 2011 des BG Uster [recte: BG Meilen] ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Ihre Einsprache auf dieses Urteil wurde mit Verfügung vom 3. April 2012 gutgeheissen. Vom Widerstand Ihres Mandanten, A._____, gegen die Platzierung der Verbotstafel auf seinem Grundstück, haben wir Kenntnis genommen. 3. Mit Bezug auf das unter 1. benannte, rechtskräftige Urteil wird nach Rechtskraft dieser Verfügung die entsprechende Tafel platziert."

5. Hiergegen liess A._____ mit Eingabe vom 4. Juni 2012 beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (act. 6/1 S. 2): "1. Die Verfügung sei aufzuheben. Mithin sei auf die Versetzung einer Verbotstafel auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, d.h. auf dem Landstreifen von Kat.-Nr. … am C._____weg … zu verzichten. 2. Das vorliegende Verfahren sei einem anderen Richter als im Verfahren G.-Nr. EH120017-G/U/Eg-Sg/jl zuzuteilen. 3. Die Beschwerdeantwort sei dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zuzusenden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter zu Lasten der Gerichtskasse." Die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend Vorinstanz) wies diese Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 8. August 2012 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 2). 6. Mit Eingabe vom 22. August 2012 liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde erheben gegen die Verfügung des Gemeindeammannamtes vom 23. Mai 2012 und den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 8. August 2012 mit folgendem Antrag (act. 1 S. 2):

- 4 - "Die angefochtene Verfügung des Gemeindeammannamtes bzw. der angefochtene Zirkulationsbeschluss des BG Meilen seien aufzuheben. Mithin sei auf die Versetzung einer Verbotstafel auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, d.h. auf dem Landstreifen Kat. Nr. … am C._____weg … zu verzichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Gerichtskasse."

7. Mit Verfügung vom 31. August 2012 wurde der Vorinstanz und dem Gemeindeammannamt Frist zur allfälligen Stellungnahme angesetzt (act. 3). Beide verzichteten am 7. September 2012 auf Stellungnahme (act. 4 und act. 5). 8. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. 1. Auf das vorliegende Verfahren sind die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 8. August 2012, worin die Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Gemeindeammannamtes vom 23. Mai 2012 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (act. 2). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 und N 1 zu § 84). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

- 5 - III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel. Wenn die materielle Entscheidung eines Richters angefochten werden soll, haben die Betroffenen die ihnen hierfür zu Gebote stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Die Aufsichtsbeschwerde ist in diesem Fall ausgeschlossen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 9 zu § 82). 2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anfechtung der Handlungen eines Gemeindeammanns zutreffend wiedergegeben. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Es sei jedoch nochmals betont, dass die Vollstreckungshandlung eines Gemeindeammanns nur dann mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden kann, wenn sie einen nicht vollstreckbaren Entscheid betrifft und/oder im Widerspruch zu den gerichtlichen Anordnungen steht, die gerichtlichen Anordnungen durch sie also falsch oder unzweckmässig umgesetzt werden. Grundsätzlich nicht anfechtbar ist eine Vollstreckungshandlung eines Gemeindeammanns mit der Begründung, sie beruhe auf einem falschen Entscheid des Gerichts. Der Gemeindeammann ist an den vom Richter erlassenen Vollstreckungsbefehl gebunden. Er muss der richterlichen Anordnung nachkommen, ohne sie hinsichtlich ihrer formellen oder materiellen Voraussetzungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 11 zu § 81). Eine Verweigerung der Vollstreckung durch den Gemeindeammann könnte höchstens dann überhaupt in Betracht fallen, wenn der zur Vollstreckung anstehende richterliche Entscheid offensichtlich nichtig ist. 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, das Vorgehen des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen und die im Urteil vom 21. Dezember 2011 getroffenen Anordnungen entsprächen formell dem Gesetz. Es treffe nicht zu, dass dem Beschwerdeführer gegen den Entscheid einzig die

- 6 - Einsprache zur Verfügung gestanden sei. Zwar könnten Rechtsmittel grundsätzlich nur von Prozessparteien erhoben werden. Ausnahmsweise seien aber auch Dritte dazu berechtigt, nämlich wenn ihre Rechtsposition durch einen Entscheid berührt werde. Soweit der Beschwerdeführer inhaltliche Kritik am Entscheid übe, sei darauf nicht näher einzutreten (act. 2 S. 8). Es sei richtig, dass ein Verbot gemäss Art. 258 ZPO nicht in materielle Rechtskraft erwachse, dies bedeute aber nur, dass dem Verbot entgegenstehende bessere Rechte weiterhin geltend gemacht werden könnten. Es ändere nichts daran, dass "Verbots-Entscheide" im Grundsatz vollstreckbare Entscheide seien. Eine Einsprache führe einzig dazu, dass das Verbot dem Einsprecher gegenüber nicht in Kraft trete. Gehemmt würden Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des "Verbots-Entscheides" einzig durch die Berufung. Eine solche sei bis heute von niemandem erhoben worden, wobei mittlerweile die Berufungsfristen sowohl für den Beschwerdeführer als auch für D._____ abgelaufen sein dürften (act. 2 S. 9 f.). Art. 258 und 259 ZPO dürften den mit dem Aufstellen der Verbotstafel verbundenen Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers legitimieren (act. 2 S. 10). Dass D._____ beim Gemeindeammannamt die Beschaffung der entsprechenden Tafel in Auftrag gegeben habe, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Bedingung - Begehren von D._____ um Errichtung der Verbotstafel - für ein Aktivwerden des Gemeindeammannamtes im Sinne des Urteils des Einzelgerichts sei damit eingetreten und das Vorgehen des Gemeindeammannamtes erscheine angezeigt. Ein Ermessensfehler sei damit zu verneinen und es lägen keine Amtspflichtverletzungen vor (act. 2 S. 10 f.). 4. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 21. Dezember 2011. Er lässt in seiner Beschwerdeschrift vorbringen, die Vorinstanz habe sein Hauptargument - die fehlende Rechtskraft des Urteils vom 21. Dezember 2011 - kaum beurteilt. Dieses Argument stütze sich auf den Wortlaut der einzelrichterlichen Verfügung. Dort sei festgehalten, dass das Verbot sofort in Kraft trete, wobei aber die Einsprache vorbehalten bleibe. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen fristgemäss Einsprache erhoben (act. 1 S. 3 f.).

- 7 - 4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich mit diesem Argument des Beschwerdeführers angemessen auseinandergesetzt hat (vgl. act. 2 S. 9 Ziff. 7.1. - Ziff. 7.3.). 4.2. Nach Art. 260 Abs. 2 ZPO macht die Einsprache das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Von Gesetzes wegen richtet sich die Einsprache im Sinne von Art. 260 ZPO somit nicht gegen die Anordnung des Verbotes an sich, sondern sie bewirkt einzig, dass das angeordnete Verbot gegenüber der einsprechenden Person nicht gilt. Jede andere Person ist weiterhin verpflichtet, sich an das (publizierte und ausgeschilderte) Verbot zu halten (Jent- Sørensen, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung; N 8 zu Art. 258-260). Aus Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 21. Dezember 2011 ergibt sich nichts anderes, wird dort doch auf Dispositiv-Ziff. 10 verwiesen, worin ausdrücklich festgehalten ist, die Einsprache mache das Verbot nur gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Die erfolgte Einsprache des Beschwerdeführers hat somit nicht zur Folge, dass das Urteil vom 21. Dezember 2011 nicht rechtskräftig und vollstreckbar geworden wäre. 4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wären Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des "Verbots-Entscheides" einzig durch eine Berufung gehemmt worden. Entsprechend wurde in Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils vom 21. Dezember 2011 auf dieses Rechtsmittel hingewiesen. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer nicht Partei im Verfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen war. Ausnahmsweise sind aber auch Dritte berechtigt, ein Rechtsmittel einzulegen, sofern ihre Rechtsposition durch den Entscheid berührt wird (Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 86 zu Vor Art. 308-334; vgl. auch ZR 109 Nr. 46, in welchem der Rekurs eines Dritten gegen ein allgemeines Verbot zugelassen wurde). Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Vorinstanz wurde bis heute von niemandem Berufung gegen das Urteil vom 21. Dezember 2011 erhoben. Das Urteil vom 21. Dezember 2011 ist damit vollstreckbar.

- 8 - 4.4. Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer geltend machen, mit Verfügung vom 3. April 2012 sei das einzelrichterliche Verbot gegenüber dem Beschwerdeführer für unwirksam erklärt worden. Deshalb könne er als Grundeigentümer nicht verpflichtet werden, das Aufstellen von Tafeln auf seiner Liegenschaft zu erlauben. Er könne somit dem Gemeindeammann den Zutritt auf sein Grundstück verweigern und er sei nicht verpflichtet, eine Erlaubnis zum Betreten seines Grundstücks zu erteilen, um irgendwelche Tafeln anzubringen. Aus Art. 258 und Art. 259 ZPO ergebe sich in keiner Weise die Befugnis, fremdes Eigentum zu betreten und verletzen. Dies müsse erst recht gelten, wenn das Verbot dem Eigentümer gegenüber für unwirksam erklärt worden sei. Zudem dürfte der Beschwerdeführer eine aufgestellte Tafel gemäss Art. 667 in Verbindung mit Art. 641 ZGB sogleich wieder entfernen (act. 1 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer verkennt auch hier die Bedeutung der Einsprache nach Art. 260 ZPO. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte, bewirkt die Einsprache einzig, dass die Einsprache erhebende Person nicht aufgrund des angeordneten Verbotes bestraft werden kann (Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 2 zu Art. 260; Göksu, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 zu Art. 260; Jent-Sørensen, a.a.O., N 8 zu Art. 258-260; Tenchio/Tenchio-Kuzmić, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 6 zu Art. 260). An der Anordnung des Verbotes und damit an der Pflicht zur Errichtung der entsprechenden Hinweistafeln ändert dies nichts. Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine einmal errichtete Tafel gestützt auf Art. 667 in Verbindung mit Art. 641 ZGB sogleich wieder entfernen dürfe, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach Art. 641 Abs. 1 ZGB nur "in den Schranken der Rechtsordnung" nach Belieben über sein Eigentum verfügen kann. Besteht - wie vorliegend - ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, ist das Eigentum an diesem Grundstück entsprechend eingeschränkt (Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, 2. Auflage, Bern 2000, S. 33). Dass D._____ als Wegrechtsberechtigter und damit als dinglich Berechtigter ein allge-

- 9 meines Verbot erwirken kann, ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Art. 258 und 259 ZPO den Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermögen. 4.5. Zum Einwand des Beschwerdeführers, das Verbot bleibe ohnehin wirkungslos, da er bereits Einsprache erhoben habe und seine Verwandten dies noch tun würden (act. 1 S. 5 unten), ist zu sagen, dass ihm und weiteren Personen selbstverständlich die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Einsprache offen steht. Inwiefern dies einen Einfluss auf die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 21. Dezember 2011 haben sollte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. 5. Vom Beschwerdeführer wird zu Recht nicht geltend gemacht, das Gemeindeammannamt halte sich nicht an die Vorgaben im zu vollstreckenden Entscheid oder habe einen Ermessensfehler begangen. Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, das Urteil vom 21. Dezember 2011 sei nichtig. 5.1. Wie bereits dargelegt könnte eine Verweigerung der Vollstreckung durch den Gemeindeammann allenfalls bei offensichtlicher Nichtigkeit des zu vollstreckenden Entscheides in Betracht kommen. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202 E. 8 S. 220 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; BGE 127 II 32 E. 3g S. 47 f. mit Hinweisen auf die Lehre). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. zit. Urteile). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge (BGE 122 I 97 E. 3a/aa

- 10 - S. 99; Urteil 2A.189/2001 vom 30. Oktober 2001, E. 2; vgl. zum Ganzen BGE 129 I 361). 5.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine krasse Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend. Dem Entscheid komme unbestrittenermassen keine materielle Rechtskraft zu und es handle sich um ein summarisches Verfahren, welches ohne Anhörung des Beschwerdeführers ergangen sei (Urk. 1 S. 6). "Verbots-Entscheide" im Sinne von Art. 258 ZPO erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (Göksu, a.a.O., N 2 zu Art. 258; Tenchio/Tenchio-Kuzmić, a.a.O., N 1 zu Art. 260). Dies ändert aber nichts daran, dass - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - "Verbots-Entscheide" vollstreckbare Entscheide sind. Das Gesetz sieht sodann ausdrücklich vor, dass dinglich Berechtigte und damit auch Berechtigte mit beschränkten dinglichen Rechten bzw. Dienstbarkeitsberechtigte im Einparteienverfahren - also ohne Anhörung von Betroffenen - ein mit einer Hinweistafel auf dem betroffenen Grundstück zu signalisierendes Verbot erwirken können (Art. 258 und 259 ZPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer, der nicht Partei des Verbotsverfahrens war und dem das Urteil vom 21. Dezember 2011 nicht zugestellt wurde, nach Kenntnisnahme des ergangenen Verbotes dagegen hätte ein Rechtsmittel einlegen können. Wie bereits ausgeführt, sind ausnahmsweise auch Dritte berechtigt, ein Rechtsmittel einzulegen, sofern ihre Rechtsposition durch den Entscheid berührt wird (vgl. oben Ziff. 4.3.). Die Forderung des Beschwerdeführers, wonach bei einem Verbot, welches sich auf eine Dienstbarkeit und auf das Grundstück eines Dritten bezieht, die Gerichte auch eine Zustimmungserklärung des betroffenen Grundeigentümers verlangen müssten (act. 1 S. 9), findet im Gesetz keine Grundlage und wird auch in der Lehre - so weit ersichtlich - nicht gefordert. Eine derartige Zustimmungserklärung mag zwar allenfalls sinnvoll sein, um Streitigkeiten wie die vorliegende zu vermeiden. Das Fehlen einer solchen Zustimmungserklärung führt jedoch keinesfalls dazu, dass das Urteil vom 21. Dezember 2011 als offensichtlich nichtig bezeichnet werden müsste.

- 11 - 5.3. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, beim Gesuch von D._____ sei es nur darum gegangen, dem Beschwerdeführer und allenfalls dessen Familie das Parkieren am C._____weg … zu erschweren (act. 1 S. 6 f.). Zudem bestreite er - der Beschwerdeführer - die Dienstbarkeit sowohl in ihrem Inhalt als auch in ihrer Rechtsgültigkeit (act. 1 S. 8). Die Vorinstanz habe sodann ausgeführt, die vom Einzelrichter getroffene Entscheidung entspreche einer "prima facie Beurteilung". Dies sei ein erneuter Beweis für die Unrichtigkeit der Verfügung, denn im summarischen Verfahren ohne Anhörung der Gegenpartei könne nur aufgrund absolut liquider und klarer Aktenlage entschieden werden. Eine "prima facie Beurteilung" sei offensichtlich nicht haltbar (act. 1 S. 8 f.). Schliesslich beurteile auch das Gemeindeammannamt das Verbot als unrichtig (act. 1 S. 9). Selbst wenn diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten materiellen Einwände gegen das Urteil vom 21. Dezember 2011 zutreffend sein sollten, wären sie nicht geeignet, eine offensichtliche Nichtigkeit des genannten Urteils zu begründen, handelt es sich dabei doch nicht um besonders schwerwiegende, offensichtliche inhaltliche Entscheidmängel. Es ist daran zu erinnern, dass eine Vollstreckungshandlung eines Gemeindeammanns nicht mit der Begründung, sie beruhe auf einem falschen Entscheid des Gerichts, angefochten werden kann. Es liegt allein in der Kompetenz des Sachrichters zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Verbotes gegeben sind oder nicht. Selbst wenn es D._____ tatsächlich nur darum gegangen wäre, dem Beschwerdeführer und allenfalls dessen Familie das Parkieren am C._____weg zu erschweren, kann dies im vorliegenden, aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen eine Vollstreckungshandlung nicht mehr überprüft werden. Gleich verhält es sich auch mit der durch den Beschwerdeführer erfolgten Bestreitung der - nota bene im Grundbuch eingetragenen - Dienstbarkeit. Im Weiteren missversteht der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz. Diese hat nicht erklärt, der Einzelrichter habe im Urteil vom 21. Dezember 2011 eine "prima facie Beurteilung" vorgenommen. Vielmehr führte sie aus, es leuchte (ihr, also der Vorinstanz) bei einer prima-facie Beurteilung ein, dass auf einem 70 cm breiten Landstreifen nicht gleichzeitig gegangen/gefahren und parkiert werden könne (vgl. act. 2 S. 9 oben). Völlig unerheblich ist schliesslich, dass das Gemeindeammannamt - wie der Beschwerdeführer zwischen den

- 12 - Zeilen der Vernehmlassung vom 27. Juni 2012 zu lesen glaubt (act. 1 S. 9) - das Verbot als unrichtig beurteilt. 6. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass das Urteil vom 21. Dezember 2011 vollstreckbar ist und dass das Gemeindeammannamt bei der Umsetzung des Verbots weder von den gerichtlichen Anordnungen abgewichen ist noch einen Ermessensfehler begangen hat. Sodann liegt keine offensichtliche Nichtigkeit des Urteils vom 21. Dezember 2011 vor. Die Folgerung der Vorinstanz, es läge keine Amtspflichtverletzung vor, ist daher nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 200 GOG e contrario i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 f.). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Meilen vom 8. August 2012 (BA120005-G) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- 13 - − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers − die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten BA120005-G (act. 6). − das Gemeindeammannamt B._____

5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 15. Januar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Beschluss vom 15. Januar 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Meilen vom 8. August 2012 (BA120005-G) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers  die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten BA120005-G (act. 6).  das Gemeindeammannamt B._____ 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 15. Januar 2013

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