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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 09.11.2012 VB120005

9 novembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,794 mots·~9 min·1

Résumé

Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB120005-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 9. November 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2012 (CB120001-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 17. Mai 2011 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 2'629.- gegen C._____ (act. 5/2/1-3). Die Schlichtungsverhandlung fand am 6. Juli 2011 statt (act. 5/2/1). Mit Klagebewilligung von 7. Juli 2011 auferlegte der Friedensrichter der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 350.- (act. 5/2/5). Die Kostenrechnung datiert vom gleichen Tag (act. 5/2/6). Die Klagebewilligung wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2011 zugestellt (act. 5/2/7). 2. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 (Datum Poststempel: 30. Dezember 2011) wandte sich die Beschwerdeführerin unter dem Betreff "Rechnung Friedensrichter B._____ / Beschwerde" an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter. Sie beschwerte sich über das Verhalten des Friedensrichters an der Schlichtungsverhandlung und erklärte, seine Rechnung von Fr. 350.- nicht akzeptieren zu können (act. 5/1). 3. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde trat mit Beschluss vom 31. Januar 2012 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-. Es erwog im Wesentlichen, dass für die Behandlung der Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Friedensrichters nicht das Bezirksgericht als Aufsichtsbehörde, sondern das Obergericht als Beschwerdeinstanz gemäss ZPO zuständig sei. Soweit sich die Beschwerde gegen das Verhalten des Friedensrichters (und die Unterlassung von Abklärungen durch den Friedensrichter) richte, sei sie offensichtlich verspätet (act. 3). 4. Mit Eingabe vom 9. Februar 2012 (Datum Poststempel: 10. Dezember 2012) wandte sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das bezirksgerichtliche Geschäft an die II. Zivilkammer des Obergerichtes und beantragte, die Entscheidgebühr für das bezirksgerichtliche Verfahren von Fr. 500.- zu erlassen bzw. zu widerrufen und die Rechnung des Friedensrichteramtes von Fr. 350.- zu reduzieren (act. 2). Nach Beizug der bezirksgerichtlichen Akten beschloss die II. Zivil-

- 3 kammer des Obergerichtes am 3. April 2012, dass auf die Beschwerde, soweit sich diese gegen den friedensrichterlichen Kostenentscheid vom 7. Juli 2011 richte, nicht eingetreten werde (act. 1, Dispositiv-Ziff. 1). Im Weiteren wurde beschlossen, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin - soweit es sich dabei um eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von §§ 82 ff. GOG handle - zur weiteren Behandlung an die Verwaltungskommission des Obergerichts weitergeleitet werde (act. 1, Dispositiv-Ziff. 2). 5. In Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG kann auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des anzufechtenden Entscheides in Kraft ist. Für erstinstanzliche Aufsichtsbeschwerden gelangt Art. 405 Abs. 1 ZPO zwar nicht zur Anwendung (BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6), dies gilt indes nicht für den Weiterzug an die obere Aufsichtsbehörde, auf den gemäss § 84 GOG die Bestimmungen des Rechtsmittels der Beschwerde anwendbar sind. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich datiert vom 31. Januar 2012, weshalb vorliegend die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) massgebend sind. 2. Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 84 N 1). 3. Mit Beschluss vom 3. April 2012 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die vom Friedensrichter auf Fr. 350.- festgesetzte Gebühr für das Schlichtungsverfahren zu reduzieren, wegen Verspätung

- 4 nicht ein (act. 1). Zu behandeln bleibt vorliegend die (rechtzeitige) Eingabe der Beschwerdeführerin, soweit sich diese gegen den aufsichtsrechtlichen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2012 richtet. III. 1. Soweit die Beschwerdeführerin das Verhalten des Friedensrichters anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. Juli 2011 sowie die angeblich unterlassenen Abklärungen durch den Friedensrichter rügte, trat die Vorinstanz darauf nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin hätte die Beschwerde spätestens innert 10 Tagen ab Zustellung der Klagebewilligung, d.h. bis spätestens am 18. Juli 2011, bei der unteren Aufsichtsbehörde einreichen müssen. Die Eingabe vom 30. Dezember 2011 sei als Aufsichtsbeschwerde offensichtlich verspätet (act. 3 S. 3 f.). 2. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, es möge zutreffen, dass sie ihre Beschwerde viel zu spät abgeschickt habe (act. 2 S. 1). Diese Verspätung habe jedoch mit ihrer gesundheitlichen Situation zu tun. Im November (gemeint wohl November 2011) habe sie sich einer Knieoperation unterziehen müssen. Zudem leide sie an psychischen Beschwerden (act. 2 S. 2). 3. Dass die Beschwerde vom 30. Dezember 2011 offensichtlich verspätet war, ist zutreffend und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Fraglich ist in diesem Zusammenhang zwar, ob bei der Berechnung der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss § 83 Abs. 1 GOG bei Aufsichtsbeschwerden, mit welchen - wie vorliegend - Unterlassungen oder tatsächliche Handlungen des Friedensrichters beanstandet werden, die Gerichtsferien gemäss Art. 145 ZPO zu berücksichtigen sind oder nicht. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn die Gerichtsferien gelten würden und die Frist zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde spätestens am 19. August 2011 geendet hätte, wäre die mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 erhobene Aufsichtsbeschwerde nach wie vor als offensichtlich verspätet zu bezeichnen. Unbehelflich ist sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre gesundheitliche Situation. So legt sie in keiner

- 5 - Weise dar, weshalb ihre psychischen Probleme und die Knieoperation, welche im November 2011 und damit erst mehrere Monate nach Fristablauf stattfand, sie an einem fristgemässen Handeln gehindert hätten. 4. Im Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auflage der Kosten von Fr. 500.- durch die Vorinstanz. Sie bringt vor, sie sei davon ausgegangen, dass sie auf ihr Schreiben (gemeint wohl ihr Schreiben an das Bezirksgericht Zürich vom 30. Dezember 2011) eine Antwort der Aufsichtsbehörde bekommen werde. Sie habe zu keiner Zeit daran gedacht, dass es sich um ein Gericht handle. Weiter habe sie nicht gewusst und sei auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass auf sie ein kostenpflichtiges Urteil zukommen könnte. Sie habe mit ihrem Schreiben lediglich ihrem Ärger Ausdruck geben wollen (act. 2 S. 1). 4.1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2011 richtete sich ausdrücklich an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter, Notariate und Grundbuch- und Konkursämter (act. 5/1). Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht darauf berufen, sie habe nicht daran gedacht, dass es sich um ein Gericht handle. Dass die Vorinstanz dieses Schreiben sodann als förmliche Beschwerde entgegennahm, ist angesichts des Inhaltes des Schreibens und insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung mit 'Betrifft: Rechnung Friedensrichter B._____ / Beschwerde' nicht zu beanstanden. 4.2. Die Vorinstanz hat sodann die Kosten von Fr. 500.- zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 83 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 22). Eine vorgängige Information der Beschwerdeführerin über allfällige auf sie zukommende Kosten ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht angezeigt, könnte dies doch als unzulässige Beeinflussung im Hinblick auf einen Rückzug der Aufsichtsbeschwerde angesehen werden. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass jemand, der eine förmliche, mit 'Beschwerde' betitelte Eingabe an eine Behörde richtet, ohne ausdrücklich auf einen allenfalls beabsichtigten informellen Charakter hinzuweisen,

- 6 damit rechnen muss, dass ein Verfahren eröffnet wird und ihm bei Unterliegen Kosten auferlegt werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und 3). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz, an Letztere unter Rücksendung der Akten (act. 5). 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Zürich, 9. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Beschluss vom 9. November 2012 Erwägungen: I. II. 2. Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. auc... 3. Mit Beschluss vom 3. April 2012 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die vom Friedensrichter auf Fr. 350.- festgesetzte Gebühr für das Schlichtungsverfahren zu reduzieren, wegen Verspätung nicht ein (act.... III. 1. Soweit die Beschwerdeführerin das Verhalten des Friedensrichters anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. Juli 2011 sowie die angeblich unterlassenen Abklärungen durch den Friedensrichter rügte, trat die Vorinstanz darauf nicht ein. Zur Begrün... 2. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, es möge zutreffen, dass sie ihre Beschwerde viel zu spät abgeschickt habe (act. 2 S. 1). Diese Verspätung habe jedoch mit ihrer gesundheitlichen Situation zu tun. Im November (gemeint wohl Novemb... 3. Dass die Beschwerde vom 30. Dezember 2011 offensichtlich verspätet war, ist zutreffend und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Fraglich ist in diesem Zusammenhang zwar, ob bei der Berechnung der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss... 4. Im Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auflage der Kosten von Fr. 500.- durch die Vorinstanz. Sie bringt vor, sie sei davon ausgegangen, dass sie auf ihr Schreiben (gemeint wohl ihr Schreiben an das Bezirksgericht Zürich vom 30. D... 4.1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2011 richtete sich ausdrücklich an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter, Notariate und Grundbuch- und Konkursämter (act. 5/1). Die Beschwerde... 4.2. Die Vorinstanz hat sodann die Kosten von Fr. 500.- zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 83 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 22). Eine vorgängige Information der Beschwerdeführe... 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz, an Letztere unter Rücksendung der Akten (act. 5). 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 9. November 2012

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