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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.08.2012 VB110016

22 août 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,860 mots·~14 min·1

Résumé

Aufsichtsbeschwerde

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB110016-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu .

Beschluss vom 22. August 2012

in Sachen

1. B._____, lic. iur., Bezirksgericht Bülach, 2. C._____, lic. iur., Bezirksgericht Bülach, 3. D._____, lic. iur., Bezirksgericht Bülach, 4. E._____, Bezirksgericht Bülach, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Bülach hängigen Verfahrens betreffend Ehescheidung (FE080030) stellte A._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 beim Bezirksgericht Bülach unter anderem ein Begehren um Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. B._____ sowie weitere Richter (act. 2/2). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 überwies der Gerichtspräsident die besagte Eingabe an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 2/1). Am 21. bzw. 22. Oktober 2011 sowie am 21. November 2011 beantragte der Anzeigeerstatter sodann beim Obergericht erneut die Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Bülach, lic. iur. B._____, den Vizepräsidenten lic. iur. C._____, Bezirksrichterin lic. iur. D._____ sowie Bezirksrichterin E._____ hinsichtlich aller seit dem Jahre 2006 erfolgten Verfahren am Bezirksgericht Bülach (act. 1, act. 2/10 und act. 2/15 S. 1 und 3). 2. In Anwendung von § 109 Abs. 2 GVG kann auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. War das dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie das Vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits hängig, so gelten die bisherigen kantonalen Prozessvorschriften weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das sind die ZPO/ZH und das GVG. 2. Gemäss § 106 Abs. 1 GVG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die

- 3 - Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsanzeige gegen obgenannte Richter zuständig. 3. Soweit sich aus den Eingaben des Anzeigeerstatters vom 7. Oktober 2011 (act. 2/2) bzw. vom 21. November 2011 (act. 2/15) über die Aufsichtsbeschwerden hinausgehende Anträge ergeben, so ist auf deren Behandlung im Verfahren VV110023 hinzuweisen. Es bleibt damit im Folgenden einzig über die Aufsichtsbeschwerden zu entscheiden. III. 1.1. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43; ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Mitteilung oder Kenntnis eines bestimmten Entscheides oder einer bestimmten Handlung einzureichen. Beschwerden wegen Rechtsverzögerung unterliegen der zehntägigen Frist nicht. Als

- 4 mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff., § 109 N 8 und § 110 N 23). 1.2. Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung umfasst, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86 [1987] Nr. 78). 1.3. Mit der Aufsichtsbeschwerde rügbar ist insbesondere die Rechtsverzögerung. Eine solche besteht in einem ungerechtfertigten Aufschub einer Amtshandlung durch das Gericht oder einen Justizbeamten (Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 13). Namentlich kann eine ungerechtfertigte Verletzung des aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK resultierenden Beschleunigungsgebots zu einer Rechtsverzögerung führen. Die Parteien haben ein Recht auf Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (vgl. auch § 53 Abs. 1 ZPO/ZH). Die Frage, was als angemessene Verfahrensdauer gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, namentlich der Kompliziertheit des Verfahrens, dem Verhalten der Parteien sowie der Bedeutung des Prozesses für den Betroffenen ab. Nicht jede Verfahrensverzögerung führt zu einer Verletzung des Anspruchs auf rasche Erledigung des Verfahrens, da Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich sind. Eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung ist den Behörden nur dann vorzuwerfen, wenn sie im Verlauf des Verfahrens unnütz Zeit haben verstreichen lassen

- 5 und dies von gewisser Erheblichkeit ist (Häfliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 204). 2.1. Der Anzeigeerstatter beanstandet vorliegend unter anderem die lange Dauer des Scheidungsverfahrens und rügt die Tatsache, dass er bis heute keine Unterhaltsleistungen zugesprochen erhalten habe (act. 2/2 S. 2 und 4). Das Scheidungsbegehren datiert vom 31. Januar 2008. Das Verfahren ist mit über 279 Aktenstücken bis heute sehr umfangreich (act. 4). Es umfasst nebst dem Hauptverfahren inklusive Beweisverfahren ein vorsorgliches Massnahmeverfahren sowie zahlreiche Verschiebungs- sowie Fristerstreckungsgesuche beider Parteien, Kindesanhörungen, Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Edition von Unterlagen sowie diverse Rechtsmittel bzw. eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Obergericht (vgl. act. 2/5 und act. 4). Gemäss dem Aktenverzeichnis wurden seit Verfahrensbeginn immer wieder Prozesshandlungen getätigt und fanden keine längeren, durch das Gericht bedingte Unterbrüche statt. Die Länge des Verfahrens ist insbesondere auf die zahlreichen prozessualen Anträge der Parteien, auf die diversen Fristerstreckungsgesuche der Parteivertreter sowie auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuführen. Sodann erweist sich das Verfahren auch in der Sache als komplex. So waren bis anhin nebst den finanziellen Verhältnissen der Parteien wie dem (hypothetischen) Einkommen und Vermögen, den damit zusammenhängenden allfälligen Beeinträchtigungen des Anzeigeerstatters in seiner Gesundheit sowie der Wohnsituation der Klägerin in der Hauptsache allfällige Unterhaltsleistungen sowie die güterrechtlichen Ansprüche umstritten (vgl. act. 4/123). Eine Verfahrensdauer von über vier Jahren kann unter diesen Umständen nicht als unangemessen bzw. ungerechtfertigt lange bezeichnet werden. Eine Rechtsverzögerung seitens des Gerichts ist damit nicht ersichtlich und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

- 6 - 2.2. Nebst der Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragt der Anzeigeerstatter aufgrund von verschiedenen angeblichen Pflichtverletzungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber dem Gerichtspräsidenten B._____ (act. 1, act. 2/2, act. 2/15 S. 1 und 3). Aufsichtsbeschwerden, die sich gegen Amtspflichtverletzungen richten, sind - wie dargelegt - innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme derselben zu stellen (§ 109 Abs. 1 GVG). Diese Frist hat der Anzeigeerstatter mit Einreichung seiner Eingabe vom 7. Oktober 2011 (Poststempel 8. Oktober 2011, act. 2/2) insofern nicht eingehalten, als er Anordnungen bzw. Handlungen des Gerichtspräsidenten lic. iur. B._____ während der gesamten Dauer des Scheidungsverfahrens rügt. Einzig ein Verhalten des Angezeigten im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung vom 22. September 2011 wäre mit besagter Eingabe rechtzeitig gerügt worden (vgl. act. 4/244- 245). In der Sache ist die Aufsichtsbeschwerde jedoch unbegründet, hat der Anzeigeerstatter doch davon abgesehen, detailliert darzulegen, welche konkreten Verhaltensweisen mit Bezug auf die Verfügung vom 22. September 2011 eine disziplinarische Massnahme rechtfertigten. Die Ausführungen des Anzeigeerstatters gehen nicht über blosse Schuldzuweisungen sowie pauschale Vorwürfe wie "eklatante Parteinahme", "extreme Befangenheit", "perverse Rechtsauslegung" oder "legale, perverse, ethisch moralisch skandalöse Rechtsprechung" hinaus (act. 2/2 S. 1 und 4, act. 2/11 S. 3). Im Verfahren VV110023 wurde im Beschluss vom 4. Juni 2012 sodann ausführlich begründet, weshalb kein Anschein von Befangenheit des Bezirksgerichtspräsidenten B._____ bestehe. Darauf kann vorliegend verwiesen werden (act. 2/28). Damit sind auch keine schweren Pflichtverletzungen ersichtlich, welche die Vornahme von aufsichtsrechtlichen Massnahmen als notwendig erscheinen lassen würden. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren - ebenfalls verspäteten - Rüge des Anzeigeerstatters betreffend die Verweigerung der Gewährung der Einsicht in die Eheschutzprotokolle (act. 1). Bereits mit Schreiben vom 15. August 2011 erklärte das Obergericht dem Anzeigeerstatter, weshalb keine Akteneinsicht gewährt werde bzw. werden könne (act. 4/235). Diesen Ausführungen folgend besteht kein Grund zur Anord-

- 7 nung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegenüber dem Gerichtspräsidenten. Soweit sich die Aufsichtsbeschwerde sodann auf angebliche Verfehlungen des Präsidenten B._____ in anderen, seit dem Jahre 2006 anhängig gemachten Verfahren richten soll (act. 2/15 S. 1), so ist unklar, auf welche weiteren Verfahren sich diese beziehen sollen. Aufsichtsrechtliche Massnahmen sind damit nicht angezeigt. 3.1. Im Weiteren macht der Anzeigeerstatter geltend, er erhebe hinsichtlich aller seit dem Jahre 2006 erfolgten Verfahren am Bezirksgericht Bülach, an welchen die Richter D._____, E._____ und C._____ beteiligt gewesen seien, Aufsichtsbeschwerden (act. 2/15 S. 1). Gegenüber dem Vizepräsidenten C._____ macht der Anzeigeerstatter geltend, dieser habe ihn im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Verfahrens benachteiligt. Zu Unrecht habe er aus dem Rechtsöffnungsverfahren nicht ein ordentliches Verfahren gemacht. Zudem habe er ihm das rechtliche Gehör verweigert und die massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht richtig angewendet (act. 2/10 S. 1 f., act. 2/15 S. 1). Zu Bezirksrichterin D._____ führt der Anzeigeerstatter sodann aus, sie habe im Rahmen eines Eheschutzverfahrens Partei zugunsten der Klägerin in der Hauptsache genommen (act. 2/15 S. 1). Im Konkreten habe sie im Rahmen der Entscheidfindung die glaubhafte Darlegung des Anzeigeerstatters, mittellos zu sein, nicht beachtet, und habe in Kauf genommen, dass er dadurch auf Leistungen der Fürsorge angewiesen sei (act. 2/11 S. 2). Bezirksrichterin E._____ wirft der Anzeigeerstatter schliesslich vor, sie habe den Antrag auf "rückwirkende Unterhaltsbefreiung" trotz des Nachweises fehlenden Einkommens ohne substantielle Begründung abgewiesen und ihn zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsleistungen von Fr. 4'000.- verpflichtet (act. 2/15 S. 1). Weiter beanstandet er, Bezirksrichterin E._____ habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege entzogen (act. 2/10 S. 1). 3.2. Zum geltend gemachten Verhalten des Vizepräsidenten C._____ ist festzuhalten, dass aus den Vorbringen des Anzeigeerstatters nicht hervor geht, auf welches konkrete betreibungsrechtliche Verfahren sich seine Beanstan-

- 8 dungen beziehen. Insoweit erweist sich die Begründung als unzureichend. Des Weiteren sind Aufsichtsbeschwerden ohnehin nur gegen Amtspflichtverletzungen gegeben, welche das Unterordnungsverhältnis des Bürgers gegenüber dem Gericht berühren, nicht aber bezüglich der Prozessführung als solcher (Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 7). Mit seinen Vorbringen gegenüber dem Vizepräsidenten C._____ rügt der Anzeigeerstatter jedoch gerade solche prozessuale Anordnungen. Dies kann nicht Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sein. Hinsichtlich der Vorbringen gegenüber Bezirksrichterin D._____ geht aus den Akten hervor, dass dem Scheidungsverfahren das Eheschutzverfahren EE060025 vorausging, an welchem Bezirksrichterin D._____ als Gerichtsperson beteiligt war (act. 2/5, act. 4/5). Das Eheschutzverfahren wurde mit Verfügung vom 13. März 2006 erledigt (act. 4/5/5), weshalb die Aufsichtsbeschwerde - sollte sie sich auf dieses Verfahren beziehen - verspätet erfolgte. Gleiches gilt hinsichtlich der Vorbringen gegenüber Bezirksrichterin E._____. Die Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen eine Verfügung vom 9. August 2010, worin dem Anzeigeerstatter die unentgeltliche Rechtspflege entzogen wurde (act. 4/133). Der Anzeigeerstatter hat damit auch diesbezüglich die Beschwerdefrist von zehn Tagen nicht eingehalten, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wäre der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin mit dem in besagter Verfügung angegebenen Rechtsmittel des Rekurses und nicht mittels Aufsichtsbeschwerde anzufechten gewesen (act. 4/133). Hinsichtlich der Vorbringen betreffend die Anordnung der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ist der Anzeigeerstatter seiner Verpflichtung, die Rüge sofort vorzubringen, ebenfalls nicht nachgekommen. Zudem hätte er eine solche Anordnung nicht mittels Aufsichtsbeschwerde, sondern mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel rügen müssen. 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass sich - soweit auf die Beschwerden überhaupt einzutreten ist - weder gegenüber dem Gerichtspräsidenten

- 9 - B._____, noch gegenüber dem Vizepräsidenten C._____ noch gegenüber den Bezirksrichterinnen D._____ und E._____ aufsichtsrechtliche Massnahmen aufdrängen. IV. 1. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten aufzuerlegen wären (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Anzumerken bleibt jedoch, dass die Beschwerde des Anzeigeerstatters an das grenzt, was als querulatorisch zu bezeichnen ist (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 131 N 14 f.). 2. Hinzuweisen bleibt sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, werden gegenüber dem Gerichtspräsidenten lic. iur. B._____, dem Vizepräsidenten lic. iur. C._____, der Bezirksrichterin lic. iur. D._____ sowie der Bezirksrichterin E._____ keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.

- 10 - 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Präsidenten des Bezirksgerichts Bülach, lic. iur. B._____, - den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Bülach, lic. iur. C._____, - Bezirksrichterin lic. iur. D._____, - Bezirksrichterin E._____. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 22. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 22. August 2012 Erwägungen: I. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. War das dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie das Vorliegende - bei Inkrafttre... 2. Gemäss § 106 Abs. 1 GVG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur ... III. 1.1. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und... 1.2. Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verf... 2.1. Der Anzeigeerstatter beanstandet vorliegend unter anderem die lange Dauer des Scheidungsverfahrens und rügt die Tatsache, dass er bis heute keine Unterhaltsleistungen zugesprochen erhalten habe (act. 2/2 S. 2 und 4). Das Scheidungsbegehren datiert vom 31. Januar 2008. Das Verfahren ist mit über 279 Aktenstücken bis heute sehr umfangreich (act. 4). Es umfasst nebst dem Hauptverfahren inklusive Beweisverfahren ein vorsorgliches Massnahmeverfahren sowie zahlreiche V... 2.2. Nebst der Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragt der Anzeigeerstatter aufgrund von verschiedenen angeblichen Pflichtverletzungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber dem Gerichtspräsidenten B._... 3.1. Im Weiteren macht der Anzeigeerstatter geltend, er erhebe hinsichtlich aller seit dem Jahre 2006 erfolgten Verfahren am Bezirksgericht Bülach, an welchen die Richter D._____, E._____ und C._____ beteiligt gewesen seien, Aufsichtsbeschwerden (act.... 3.2. Zum geltend gemachten Verhalten des Vizepräsidenten C._____ ist festzuhalten, dass aus den Vorbringen des Anzeigeerstatters nicht hervor geht, auf welches konkrete betreibungsrechtliche Verfahren sich seine Beanstandungen beziehen. Insoweit erwei... Hinsichtlich der Vorbringen gegenüber Bezirksrichterin D._____ geht aus den Akten hervor, dass dem Scheidungsverfahren das Eheschutzverfahren EE060025 vorausging, an welchem Bezirksrichterin D._____ als Gerichtsperson beteiligt war (act. 2/5, act. 4/... Gleiches gilt hinsichtlich der Vorbringen gegenüber Bezirksrichterin E._____. Die Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen eine Verfügung vom 9. August 2010, worin dem Anzeigeerstatter die unentgeltliche Rechtspflege entzogen wurde (act. 4/133). Der An... 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass sich - soweit auf die Beschwerden überhaupt einzutreten ist - weder gegenüber dem Gerichtspräsidenten B._____, noch gegenüber dem Vizepräsidenten C._____ noch gegenüber den Bezirksrichterinnen D._____ und ... IV. 1. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Be... 2. Hinzuweisen bleibt sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, werden gegenüber dem Gerichtspräsidenten lic. iur. B._____, dem Vizepräsidenten lic. iur. C._____, der Bezirksrichterin lic. iur. D._____ sowie der Bezirksrichterin E._____ keine aufsichtsrechtlichen Massn... 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Präsidenten des Bezirksgerichts Bülach, lic. iur. B._____, - den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Bülach, lic. iur. C._____, - Bezirksrichterin lic. iur. D._____, - Bezirksrichterin E._____. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge... Zürich, 22. August 2012 versandt am:

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