Aus einem Entscheid der Verwaltungskommission: „1. a) Die Beschwerdeführer beantragten mit Gesuch vom 7. Mai 2007 beim Bezirksgericht Uster die vorsorgliche Beweissicherung betreffend ihre Liegenschaft in X. Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 erteilte das Bezirksgericht den entsprechenden Gutachtensauftrag an Y. […] 2. b) Die Entschädigung von Gutachtern in Verfahren vor den Bezirksgerichten ist in den §§ 1 und 9 ff. der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vom 11. Juni 2002 (LS 211.12; Inkrafttreten 1. Juli 2002) geregelt. Die Sachverständigen werden in der Regel nach Aufwand entschädigt. Gemäss § 9 richtet sich die Entschädigung der Sachverständigen nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbands. Die Entschädigung wird auf Grund der vom Sachverständigen eingereichten Honorarrechnung festgesetzt; übersteigt diese den Kostenvoranschlag oder erscheint sie als übersetzt, kann die Entschädigung herabgesetzt werden (§ 10 der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte). c) Die Vorinstanz erwog zur Höhe der Gutachtenskosten im Wesentlichen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, wonach die Honorarnote vom 18. Dezember 2008 übersetzt wäre, weshalb eine Herabsetzung der Entschädigung des Gutachters ausser Betracht falle. In den Akten befinden sich zwei Honorarnoten. In der Honorarnote vom 3. Dezember 2007 stellte der Gutachter eine Rechnung in der Höhe von Fr. 12'847.10 (Aufwand ‚Kat. A 2007’: 56.15 h = Fr. 11'812.50 plus Fahrkosten: Fr. 127.20; inkl. MWST). In derjenigen vom 18. Dezember 2008 betrug die Rechnung 15'492.15 (‚KBOB A’: 22.50 h = Fr. 4'500.– plus Besuch am Objekt: Fr. 31.80; plus Besuch beim Architekten: Fr. 34.80; plus Fremdrechnungen: Fr. 9'831.30; inkl. MWST). Aus den fraglichen Kostennoten geht somit insbesondere nicht hervor, wie sich die Positionen ‚Aufwand Kat. A 2007’, ‚KBOB A’ sowie ‚Fremdrechnungen’ zusammensetzen. § 10 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung setzt jedoch voraus, dass eine genügend detaillierte Kostennote vorliegt, die es dem Gericht erlaubt zu prüfen, ob die Honorarforderung angemessen ist. Im Zusammenhang mit dieser Prüfung ist ferner festzuhalten, dass das Gericht die Interessen der Prozesspartei(en), der (denen) die Entschädigung als Barauslage belastet wird, nicht ausser acht lassen darf (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 5. März 2003 [VB020036] m.w.H.). Der Gutachter ist daher aufzufordern, den verrechneten Zeitaufwand im Einzelnen zu belegen, wozu auch die Einreichung der Belege für die ‚Fremdrechnungen’ in der Höhe von Fr. 9'831.30 gehört. Die Sache ist zum neuen Kostenentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. […]“ Obergericht Zürich, Verwaltungskommission, Beschluss vom 11. November 2009 (Mitgeteilt von Dr. D. Oser)
Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.11.2009 VB090046
11 novembre 2009·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·410 mots·~2 min·2
Résumé
§ 10 der Entschädigungsverordnung der obersten GerichteGutachtenskosten