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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.11.2003 VB030009

26 novembre 2003·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,818 mots·~14 min·3

Résumé

Entschädigung des Rechtsvertreters im Eheschutzverfahren (§ 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB030009 Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, Vizepräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller und lic. iur. P. Marti sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 26. November 2003 in Sachen Sch. (Rechtsanwalt) Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Pfäffikon, ER im summarischen Verfahren, Hörnlistr. 55, 8330 Pfäffikon, Beschwerdegegner betreffend Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der X. im Verfahren EE(...) in Sachen der Parteien betreffend Eheschutz

- 2 - Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 bewilligte der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon den Parteien wie beantragt das Getrenntleben seit 1. Januar 2000, genehmigte die anlässlich der Hauptverhandlung (...) zwischen ihnen abgeschlossene Teilvereinbarung betreffend Kinderzuteilung und Besuchsrechtsregelung und setzte die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und die Kinder mit Wirkung ab 1. November 2002 fest. Der Beklagte anerkannte seine Verpflichtung, der Klägerin eine vollständige Abrechnung über den Verkauf der ehelichen Liegenschaft in (...) mit allen Belegen zuzustellen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer seine detaillierte Honorarnote für die Zeit vom 2. März 2001 bis 30. Januar 2003 ein, mit welcher er einen Zeitaufwand von 42,40 Stunden auswies. Zur Begründung führte er aus, er habe die Klägerin bereits im Jahre 2000 kurz beraten. Im März 2001 sei er erstmals im Hinblick auf eine Scheidung, eventuell ein Verfahren betreffend Eheschutz aktiv geworden. Da er auch den Beklagten gekannt habe, habe er versucht, eine Teilvereinbarung oder gar eine Scheidungskonvention herbeizuführen, wozu verschiedene Beratungen und Interventionen notwendig gewesen seien; insbesondere hätten die Parteien ihr Haus in (...) raschmöglichst verkaufen müssen, nachdem der Beklagte Anfang Januar 2000 ausgezogen sei. Die Beratungen im Jahre 2001 hätten sich auch auf die finanzielle Notlage der Klägerin erstreckt, weil der Beklagte ungenügend Alimente bezahlt habe. Zudem habe er die Klägerin bezüglich des Verkaufs der ehelichen Liegenschaft sowie eines Vorvertrags zwecks Erwerbs einer Eigentumswohnung beraten. Als sich im Mai 2002 herausgestellt habe, dass eine gütliche Einigung nicht mehr möglich sein würde, sei der Eheschutzrichter angerufen worden. 2. Mit zwei - nicht weiter begründeten - Verfügungen vom 27. Februar 2003 sprach die Vorinstanz den beiden unentgeltlichen Rechtsvertretern der Parteien Honorare von Fr. 2'450.--, zuzüglich Barauslagen und 7,6% MWST, zu. Die Höhe des Honorars entspricht dem vom Rechtsvertreter des Beklagten

- 3 für einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 15 Minuten (zu Fr. 200.--) in der Zeit vom 19. August 2002 bis 16. Januar 2003 geltend gemachten Betrag. 3. Mit Beschwerde vom 14. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 27. Februar 2003 sei aufzuheben und es seien die Akten zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2003 wurde beantragt, die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. März 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um sein Rechtsbegehren zu beziffern, unter der Androhung, dass im Säumnisfalle aufgrund der Akten entschieden würde. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Zusprechung einer zusätzlichen Entschädigung von mindestens Fr. 2'000.--, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer. 4. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters offen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG, S. 380., Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 11 zu § 89 ZPO und N 26 zu § 271 ZPO, N 6b Anhang II/zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. 5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen berechnet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§ 15 Abs. 1 AnwGebV). Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Rahmen der Verordnung des Obergerichts

- 4 über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebV) ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach ständiger Praxis auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Entschädigung mit den Vorschriften der Gebührenverordnung nicht in Einklang steht oder im Ergebnis unangemessen erscheint. Nach dem in Eheprozessen anwendbaren § 3 Abs. 1 und 2 AnwGebV bildet der Zeitaufwand nur einen von mehreren für die Entschädigung bedeutsamen Bemessungsfaktoren: Er ist neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts sowie allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche über Fr. 300'000.-- (soweit diese einen aufwendigen Streitgegenstand bildeten) zu berücksichtigen, aber nur soweit er vom Gericht auch als notwendig erachtet wird. Daher kann die Entschädigung des (unentgeltlichen) Rechtsvertreters - im Gegensatz zu derjenigen des amtlichen Verteidigers im Strafverfahren, die Aufwandentschädigung darstellt (§ 15 Abs. 2 AnwGebV) - nicht errechnet werden, indem der geltend gemachte und vom Gericht anerkannte Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz multipliziert wird. Die Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebV beträgt in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. 6. Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgetragen, der Beschwerdegegner habe das rechtliche Gehör verletzt, indem er die Ausführungen zum Aufwand im Begleitschreiben vom 20. Februar 2003 nicht beachtet und trotz klarer zeitlicher Gliederung der detaillierten Honorarnote nicht begründet habe, ab welchem Zeitpunkt das Mandat der unentgeltlichen Rechtsvertretung seine Wirkung entfaltet habe. Die zugesprochene gekürzte Entschädigung ergebe einen Stundenansatz von nur gerade Fr. 57.--. Die "Grundgebühr samt Zuschlägen" von Fr. 2'450.-- sei willkürlich festgesetzt, da weder der prozentuale Anteil von Zuschlägen erkennbar, noch die Anwendung eines Herabsetzungsfaktors näher begründet würden. Eine vom geltend gemachten Aufwand um 3/4 abweichende Entschädigung sei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen begründungspflichtig, mindestens seien aber die Gründe für eine dem Gericht unverständlich hohe Honorarnote in Anwendung der richterlichen Fragepflicht zu klären. In der Hauptverhandlung sei vor allem die Feststellung der Unterhaltsbeiträge und deren Nachzahlung streitig ge-

- 5 wesen, weshalb diesbezüglich auch eine Streitwertbestimmung hätte vorgenommen werden müssen. Die Einreichung einer detaillierten Honorarrechnung mache nur Sinn, wenn der Zeitaufwand bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werde. Ein grosser Teil des Zeitaufwands sei auf das (vorprozessuale) Verhalten des Beklagten und die schwierige Erhebung seiner Einkommensverhältnisse zurückzuführen. Schliesslich hätte beim Streitwert auch die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Verkauf der ehelichen Liegenschaft in (...) im Jahre 2001 berücksichtigt werden müssen. 7. (...) 8. (...) 9. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: a) Nach feststehender Rechtsprechung gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Anwaltliche Aufwendungen können aber, soweit sie der Vorbereitung eines Prozesses dienten, entschädigt werden, wenn es sich dabei um notwendigen Aufwand zur Sammlung des Prozessstoffes und für das Verfassen der Rechtsschrift handelte (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 5 zu § 89 ZPO; ZR 61 Nr. 11, ZR 72 Nr. 19; bestätigt mit Beschluss der Verwaltungskommission vom 24. April 2002 i.S. K. gegen Bezirksgericht Zürich, E. 4 [VB010012]). Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt, wenn die Parteivertreter scheidungswilliger Parteien unmittelbar vor Prozesseinleitung während kurzer Zeit Konventionsverhandlungen führten, um eine umfassende Einigung im Sinne von Art. 111 ZGB zu erzielen, deren Scheitern dann die Anrufung des Richters gemäss Art. 112 ZGB (Teileinigung) auslöste (Beschluss der Verwaltungskommission i.S. W. gegen Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. September 2003 [VB020050]). Von Bedeutung ist dabei, dass die Scheidung der Ehe und die Regelung ihrer Nebenfolgen zwingend unter Mitwirkung

- 6 der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erfolgen hat. Der hier streitige Fall liegt aber anders: Die Eheleute verhandelten während längerer Zeit über die Regelung ihrer seit dem 1. Januar 2000 gelebten Trennung sowie einer allfälligen Scheidung und deren Nebenfolgen, wozu es der richterlichen Mitwirkung nicht bedurfte. Es war den Parteien freigestellt, zu einem beliebigen Zeitpunkt den Eheschutzrichter anzurufen, um Schutzmassnahmen gegen den Willen des anderen Ehegatten zu erwirken (Art. 172 Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer war vor Prozesseinleitung vom 2. März 2001 bis 2. September 2002, mithin während 1 1/2 Jahren für seine Klientin beratend tätig. Schon die Dauer des Mandats schliesst aus, dass die Tätigkeit von Anfang an der unmittelbaren Vorbereitung eines Begehrens um Erlass von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB diente. Die Beratung hatte zudem mediatorischen Charakter, führte der Beschwerdeführer doch mit den Parteien sowohl gemeinsame als auch getrennte Gespräche, um eine Einigung zu erzielen. Er übernahm damit die vermittelnde Funktion des Eheschutzrichters, der von den Eheleuten gestützt auf Art. 172 Abs. 1 ZGB angerufen wird. Sein Handeln war somit gerade nicht darauf ausgerichtet, den Prozessstoff für die Einleitung eines - im Unterschied zur Konzeption der Art. 111 bzw. Art. 112 ZGB - einseitigen Eheschutzbegehrens gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB zu sammeln. Eine genügend enge sachliche Beziehung zwischen vorprozessualer anwaltlicher Tätigkeit und Prozesseinleitung (vgl. auch BGE 122 I 208 E. 2f), die ausnahmsweise eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erlaubt, war vorliegend erst ab dem Zeitpunkt erfüllt, als der beklagte Ehemann den Kontakt mit dem Beschwerdeführer abbrach, um einen eigenen Rechtsanwalt zu mandatieren; dessen Vollmacht datiert vom 3. Oktober 2002. Ein letztes kurzes Telefongespräch mit Herrn X. fand am 13. August 2002 statt. Die Bemühungen des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter von Frau X. sind demzufolge ab dem 30. August 2002 zu entschädigen, an welchem ein Aufwand für

- 7 - Aktenstudium, gefolgt von der Eingabe an das Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. September 2002, ausgewiesen ist. Diese Vorbereitungshandlungen bildeten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht einen genügend engen Zusammenhang zum Eheschutzbegehren, um von der Rückwirkung der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung gedeckt zu sein. Dies hat zur Folge, dass der Zeitaufwand als eines der für das Anwaltshonorar gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebV massgeblichen Bemessungskriterien nur im Ausmass von rund 21 Stunden anstatt rund 42 Stunden zu berücksichtigen ist (vg. hinten E. 11). b) Den Ausführungen in der Beschwerde S. 4 Ziff. 7, wonach sich mit der Revision des Scheidungsrechts der Arbeitsaufwand vom Scheidungsins Eheschutzverfahren verlagert haben soll, welches damit eine erhöhte anwaltliche Verantwortung, Komplexität und Kostenintensität aufweise, ist zu entgegnen, dass die Eheschutzmassnahmen im summarischen Verfahren angeordnet werden und somit bloss provisorischer Natur sind, während die Nebenfolgen der Scheidung eine definitive Regelung darstellen, weshalb sie auch im ordentlichen Zivilverfahren beurteilt werden. Der in Eheschutzverfahren zu betreibende Aufwand ist den geringeren Anforderungen an den Beweis (blosse Glaubhaftmachung) und die jederzeitige Abänderbarkeit einer eheschutzrichterlichen Anordnung anzupassen. Die Herabsetzung der Grundgebühr in Eheschutzsachen auf 3/4 bis 1/4 ihres Betrags (§ 5 Abs. 2 AnwGebV) wird daher nach wie vor zu Recht als Regel vorgeschrieben. Von dieser Reduktionsregel ist nur dann abzuweichen, wenn das Gericht die Parteien zu weitergehenden Prozesshandlungen veranlasst, die ein Ausmass erreichen, das deren Nichtanwendung rechtfertigt. c) In Eheprozessen ist der Tarifrahmen des § 3 Abs. 1 AnwGebV anwendbar, es sei denn, es sind ausschliesslich vermögensrechtliche Interessen - namentlich Unterhaltsbeiträge - streitig, so dass die Grundgebühr gemäss der Streitwerttabelle von § 2 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen ist (§ 2 Abs. 3 AnwGebV). Diese Regelung führt in den Ehe-

- 8 prozessen zu gerechteren Entschädigungen, da diese regelmässig mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind, sobald neben den Unterhaltsbeiträgen die Kindeszuteilung und die Besuchsrechtsregelung im Streit liegen. Der Streitwert der Unterhaltsbeiträge kann indessen insofern berücksichtigt werden, als er Aufschluss über die Verantwortung des Anwalts im Teilbereich der Unterhaltsbeiträge gibt. Dies erlaubt eine Erhöhung der Entschädigung innerhalb des Tarifrahmens von Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- gegenüber ehelichen Streitigkeiten, die ausschliesslich nicht vermögensrechtliche Interessen zum Gegenstand haben. Im vorliegenden Fall betrug der Streitwert der Unterhaltsbeiträge nach Darstellung des Beschwerdeführers Fr. 1'200.-- pro Monat (ab 1. November 2002), was bei Multiplikation mit 14 Monaten (1. November 2002 bis 31. Dezember 2003 [vier Jahre Getrenntleben gemäss Art. 114 ZGB]) den Betrag von Fr. 16'800.-- ergibt, dem Fr. 12'000.-- hinzuzurechnen sind. Der resultierende Streitwert von Fr. 28'800.-- ist daher im Rahmen von § 3 Abs. 1 AnwGebV lediglich angemessen zu berücksichtigen. Würde dieser Streitwert die alleinige Grundlage der Honorarfestsetzung bilden, wie dies der Beschwerdeführer anstrebt, so betrüge die Grundgebühr Fr. 3'992.--, die in Eheschutzsachen in der Regel um 1/4 bis 3/4 zu reduzieren wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV) und eine zusätzliche fakultative Reduktion auf bis zu 50% ermöglichte, da eine periodische vermögensrechtliche Leistung im Streit liegt. Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass für die Eingabe vom 3. Oktober 2002 zum Existenzminimum der Klägerin zwecks Vorbereitung der Hauptverhandlung, für welche den Parteien mit der Vorladung Frist angesetzt worden war, ein Zuschlag gemäss § 4 lit. c AnwGebV geschuldet ist. Die blosse Zusendung des Familienscheins rechtfertigt dagegen keinen Zuschlag nach § 4 lit. c AnwGebV. Zuschlagsberechtigt sind aber auch die Eingabe vom 23. Oktober 2002, die nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2002 auf richterliche Anordnung eingereicht wurde, sowie die schriftliche Stel-

- 9 lungnahme vom 25. November 2002 zum Einkommen des Beklagten. Damit wird dem Beschwerdebegehren um Zusprechung von mindestens drei Zuschlägen entsprochen (vgl. hinten E. 11). d) Die güterrechtliche Auseinandersetzung bildete nicht Streitgegenstand des Eheschutzverfahrens, war doch unstreitig, dass der Kauferlös der Liegenschaft im Betrage von Fr. 625'000.-- hälftig zu teilen war. Eine diesbezügliche Erhöhung der Grundgebühr würde sodann voraussetzen, dass der güterrechtliche Streitwert den Betrag von Fr. 300'000.-- übersteigt und zusätzlich einen "aufwendigen Streitgegenstand" bildete (§ 3 Abs. 2 AnwGebV), was offensichtlich nicht zutraf. Hingegen ist die im Eheschutzverfahren erstrittene Anerkennung einer vollständigen Abrechnung über den Verkauf der ehelichen Liegenschaft in (...) zum Kaufpreis von Fr. 625'000.-- in analoger Anwendung von § 4 lit. c AnwGebV abzugelten. e) Zur Bedeutung des Einreichens einer detaillierten Kostennote gemäss § 15 Abs. 3 AnwGebV ist festzuhalten, dass diese im Zivilprozess zum Zweck hat, dem Gericht die angemessene Festsetzung der Pauschalgebühr im massgeblichen Tarifrahmen unter Anwendung des Bemessungskriteriums "Zeitaufwand" gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV zu erleichtern. Selbstverständlich ist stets auch zu prüfen, ob der getätigte Zeitaufwand auch als "notwendig" anzuerkennen ist, eine Einschätzung, die dem Sachrichter, der selbst am Verfahren beteiligt war, durchaus auch möglich ist (vgl. § 2 Abs. 2 AnwGebV). Wurde zumindest glaubwürdig dargetan, dass ein bestimmtes Tätigwerden der Wahrnehmung der Vertretung des Mandanten dienlich war, ist es auch zu entschädigen; soweit dies nicht dargelegt ist, besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung. Dabei ist stets zu prüfen, ob die für den Zweck des Tätigwerdens aufgewendete Zeit als verhältnismässig bezeichnet werden kann (Beschluss der Verwaltungskommission vom 24. April 2002 i.S. G. gegen Bezirksgericht Bülach [VB980057]).

- 10 - 10. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Verfügung, mit welcher das geltend gemachte Honorar gekürzt wird, derart abzufassen, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, darin mithin "wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen sind, von denen sich die Behörde leiten liess" (Beschluss der Verwaltungskommission vom 29. März 1999 i.S. A.K. gegen Bezirksgericht Bülach, E. 6 [VB980042] m. Hinw. auf BGE vom 22. Februar 1996, E. 2a [1P.204/1994]). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Begründung der Kürzungsverfügung ist daher zu bejahen, nachdem der Beschwerdeführer seinen hohen Zeitaufwand von 42,40 Stunden mit der Eingabe vom 20. Februar 2003 (vorne E. 1) eingehend begründet hatte und die Vorinstanz ohne jegliche Begründung nur gerade 12,25 Stunden als notwendigen Aufwand anerkannte (vorne E. 2). Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, sind die in der Eingabe zur Schlussrechnung des Rechtsanwalts dargelegten, rechtsrelevanten Gesichtspunkte in der Herabsetzungsverfügung aufzunehmen und - wenn auch nur kurz - zu begründen, weshalb seiner Argumentation nicht gefolgt werden kann. Die Gehörsverletzung ist durch einen reformatorischen Entscheid der Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde mit voller Kognition heilbar (BGE 114 Ia 314 m. Hinw.). Die Überprüfung der Gebührenfestsetzung der Vorinstanz hat diesfalls ausnahmsweise deren Ermessen einzubeziehen (vgl. vorne E. 4). 11. Die Festsetzung der Grundgebühr auf Fr. 5'000.-- im mittleren Bereich des Tarifrahmens von Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- erweist sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls, der mittleren Verantwortung (Unterhaltsbeiträge; vorne E. 9c am Ende) und des geringen Zeitaufwands (vorne E. 9a am Ende) als angemessen. Die Grundgebühr ist gemäss § 4 lit. c um Zuschläge von 15% für die zusätzlichen Rechtsschriften (vorne E. 9c) sowie von 10% für die Interessenvertretung im Zusammenhang mit dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft (vorne E. 9d) zu erhöhen, woraus ein Betrag von Fr. 6'250.-- resultiert, welcher gemäss § 5 Abs. 2 AnwGebV (summarisches Verfahren) auf 3/4 bis 1/4 herabzusetzen ist. Eine Reduktion um 1/4 ergibt einen Honoraranspruch von gerundet Fr. 4'687.--.

- 11 - Demnach ist ein zusätzliches Honorar von Fr. 2'237.-- (zuzüglich 7,6% MWST) zuzusprechen, womit die Beschwerde gutzuheissen ist (vgl. vorne E. 3 am Ende). 12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind - da die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Recht erhoben wurde - auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu zahlen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wegen der Gehörsverletzung zusätzlich zur Beschwerde eine weitere Rechtsschrift zu verfassen hatte (vorne E. 8; act. 9). Die Eingabe vom 13. Oktober 2003 (vorne E. 3), mit welcher das Rechtsbegehren beziffert wurde, ist als zu entschädigende Ergänzung der Beschwerdeschrift zu qualifizieren. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Bezirksgericht Pfäffikon angewiesen, dem Beschwerdeführer im Verfahren EE(...) betreffend Eheschutz (Verfügung vom 27. Februar 2003) aus der Gerichtskasse eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 2'237.--, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 2'407.-- zu zahlen. 2.-5. (Kosten- und Entschädigungsfolge; Mitteilung)

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