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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.04.2018 PG180003

5 avril 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,101 mots·~6 min·6

Résumé

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG180003-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 5. April 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. X1._____ u/o MLaw X2._____ u/o MLaw X3._____ u/o lic. iur. X4._____

gegen

B._____ Limited, Gesuchsgegnerin

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 2 - Erwägungen: I. 1. In dem mit Eingabe vom 17. Februar 2017 eingeleiteten Schiedsverfahren zwischen A._____, dem Kläger und hiesigen Gesuchsteller (nachfolgend: Gesuchsteller), sowie der B._____ Limited, der Beklagten und vorliegenden Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), erging am 6. Februar 2018 der "Final Award" des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. Christoph Brunner der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI), Nr. 600479-2017 (act. 3). 2. Nachdem der Gesuchsteller am 21. Februar 2018 in Bezug auf den vorerwähnten Schiedsspruch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen lassen hatte (act. 1), wurde ihm mit Verfügung vom 27. Februar 2018 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.angesetzt. Dieser ging am 5. März 2018 innert Frist ein (act. 7). Ebenfalls mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Gericht den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsspruchs der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 6. Februar 2018, Nr. 600479-2017, an die Parteien zu erbringen. Sodann wurden die Rechtsanwälte lic. iur. Y1._____ und lic. iur. Y2._____, … [Adresse], ersucht, sich dazu zu äussern, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren verträten, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen (act. 4). Innert Frist liessen sich die Rechtsanwälte lic. iur. Y1._____ und lic. iur. Y2._____ nicht vernehmen. Damit sind sie aus dem vorliegenden Rubrum zu entfernen und ist es bei der Gesuchsgegnerin als nicht vertretene Partei zu belassen. 3. Nach dem Eingang einer Postquittung und von "EasyTrack"-Ausdrucken der Schweizerischen Post als Zustellungsbescheinigungen wurde dem Gesuch-

- 3 steller sodann mit Verfügung vom 8. März 2018 (act. 8) eine Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine schriftliche Zustellungsbestätigung des Schiedsrichters einzureichen. 4. Am 12. März 2018 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, dass die Gesuchsgegnerin ihren Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch inzwischen nachgekommen sei und das Verfahren daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne (act. 9). II. 1. Das Einzelschiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (vgl. act. 3 Rz 9), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). 2. Ein Prozess wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand während des Prozesses untergegangen oder das rechtliche Interesse aus anderen Gründen während des Verfahrens dahingefallen ist bzw. wenn der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Willen der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 8; BSK ZPO-Steck, Art. 242 N 5 und 7 f.). Vorliegend erklärte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 12. März 2018, dass die Gesuchsgegnerin ihren aus dem massgeblichen Schiedsspruch resultierenden Verpflichtungen nachgekommen sei (act. 9). Sinngemäss macht er damit geltend, kein Interesse mehr an der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitserklärung zu haben. Damit ist das rechtliche Interesse am vorliegenden Verfahren dahingefallen, und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. zum Ganzen auch Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 19. Juli 2012, Nr. PG110010-O, E. II.2).

- 4 - III. 1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzusetzen. 2.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, wer das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (DIKE-Kommentar ZPO- Urwyler, Art. 107 N 8; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 107 N 16). 2.2. Das vorliegende Verfahren wurde durch den Gesuchsteller veranlasst, die Gegenstandslosigkeit als solche hingegen mit der Abgabe der Erklärung zuzüglich der Zinszahlung durch die Gesuchsgegnerin. Da sich die Gesuchsgegnerin jedoch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat, bleibt für eine Auferlegung der Kosten zu ihren Lasten gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission kein Raum (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH PG150003-O vom 22. Dezember 2015 E. III.3, PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130011-O vom 19. November 2013 E. 7, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6, PG120006-O vom 5. Dezember 2012 Dispositiv-Ziff. 2, PG120005-O vom 6. Juni 2014 E. 10 und PG110010- O vom 19. Juli 2012 E. III.2.2.). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind damit dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

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Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten wie Übersetzungskosten - dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, − die Gesuchsgegnerin, auf dem Rechtshilfeweg, zusammen mit einer Kopie von act. 1, 4, 8 und 9, − die Obergerichtskasse.

6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Zürich, 5. April 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 5. April 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten wie Übersetzungskosten - dem Gesuchsteller z... 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:  den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller,  die Gesuchsgegnerin, auf dem Rechtshilfeweg, zusammen mit einer Kopie von act. 1, 4, 8 und 9,  die Obergerichtskasse. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche B... Zürich, 5. April 2018

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