Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG170005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 10. August 2017
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. X1._____ und lic. iur. X2._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Y1._____, lic. iur. Y2._____ und lic. iur. Y3._____
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 2 - Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. In dem im Jahre 2012 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 27. März 2017 der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus Dr. Johann Zürcher, Obmann, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Peter, Schiedsrichter, und Rechtsanwalt Martin Wiebecke, Schiedsrichter, in Sachen B._____ (fortan: Gesuchsgegner) gegen A._____ AG (fortan: Gesuchstellerin). Darin wurde die Klage des Gesuchsgegners abgewiesen, auf die Eventualwiderklage der Gesuchstellerin wurde nicht eingetreten, und die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem Datum des Schiedsspruchs zu bezahlen. Alle prozessualen und Verfahrensanträge wurden, soweit nicht schon beschieden, abgewiesen. Die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von Fr. 1'812'455.35 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und er wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von Fr. 910'000.– zu ersetzen. Überdies wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ihre Kosten der anwaltlichen Vertretung im Schiedsverfahren in Höhe von Fr. 4'420'474.10 zu ersetzen (act. 3 S. 136). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 liess die Gesuchstellerin beantragen, dass für den Schiedsspruch vom 27. März 2017 eine Vollstreckbarkeitserklärung auszustellen sei (act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten und den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsurteils an die Parteien zu erbringen. Den Rechtsvertreter/-innen des Gesuchsgegners wurde Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie den Gesuchsgegner nach wie vor vertreten würden, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 5). 1.4. Mit Valuta vom 4. Juli 2017 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– von der Gesuchstellerin geleistet (act. 6).
- 3 - 1.5. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 liess die Gesuchstellerin die originalen Empfangsbestätigungen der Parteien im Schiedsverfahren einreichen. Zudem ergänzte sie ihr Gesuch vom 19. Juli 2017 unter Hinweis auf die Praxis der Verwaltungskommission und eine mögliche Teilnahme des Gesuchsgegners am Verfahren um den Antrag, dass die Vollstreckbarkeitsbescheinigung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners auszustellen sei (act. 7; 8/1-2). 1.6. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 24. Juli 2017 teilte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners, Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, unter Beilage einer Vollmacht mit, dass sich der Gesuchsgegner am vorliegenden Verfahren betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht beteilige (act. 10; 11). Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens wurde diese Eingabe aber intern nicht (rechtzeitig) an die zuständige Stelle weitergeleitet, so dass zunächst davon ausgegangen wurde, dass sich die Rechtsvertreter/-innen des Gesuchsgegners innert Frist nicht hätten vernehmen lassen. Entsprechend wurde dem Gesuchsgegner persönlich (fälschlicherweise) mit Verfügung vom 3. August 2017 Frist angesetzt, um zum zwischenzeitlich ergänzten Gesuch Stellung zu nehmen (act. 9). Diese Frist ist aufgrund dessen, dass sich der Gesuchsgegner am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, abzunehmen, und die Rechtsvertreter/-innen des Gesuchsgegners sind wieder ins Rubrum dieses Verfahrens aufzunehmen. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wurde über diese Umstände bereits vorgängig informiert (vgl. act. 12). 1.7. Das Verfahren ist damit spruchreif. 2. Materielles 2.1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 3 S. 9 § 4), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). 2.2. a) Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, welcher nicht angefochten wurde,
- 4 die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder diese endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 193 N 10 ff.). b) Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 26. Mai 2017 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 27. März 2017 in Sachen B._____ / A._____ AG eröffnet worden ist (act. 4). Der Gesuchsgegner stellt dies, nachdem er auf eine Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet hat (act. 10), denn auch nicht in Abrede. c) Gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Empfangsscheinen wurde der Schiedsspruch in je zwei Exemplaren beiden Parteien bzw. deren Rechtsvertreter/-innen am 30. März 2017 zugestellt (act. 8/1-2). Auch dies wird vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt. 2.3. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs vom 27. März 2017 in Sachen der Parteien gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens trotz Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, da sich der Gesuchsgegner am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission, PG160001-O, vom 21. April 2016, E. III.1 m.w.H. auf die Praxis). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 4. Rechtsmittel Hinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht.
- 5 -
Es wird beschlossen: 1. Die dem Gesuchsgegner persönlich mit Verfügung vom 3. August 2017 angesetzte Frist wird diesem abgenommen. Diese Fristansetzung gilt als nicht erfolgt. 2. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus Dr. Johann Zürcher, Obmann, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Peter, Schiedsrichter, und Rechtsanwalt Martin Wiebecke, Schiedsrichter, in Sachen B._____ gegen A._____ AG vom 27. März 2017 vollstreckbar ist. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin (unter Beilage der Originale der Empfangsscheine [act. 8/1-2]), den Gesuchsgegner sowie die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Zürich, 10. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
Beschluss vom 10. August 2017 Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. In dem im Jahre 2012 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 27. März 2017 der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus Dr. Johann Zürcher, Obmann, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Peter, Schiedsrichter, und Rechtsanwalt Martin Wiebecke, Schieds... 1.2. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 liess die Gesuchstellerin beantragen, dass für den Schiedsspruch vom 27. März 2017 eine Vollstreckbarkeitserklärung auszustellen sei (act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten und den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsurteils an die Parteien zu erbringen. Den Rechtsvertreter/-in... 1.4. Mit Valuta vom 4. Juli 2017 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– von der Gesuchstellerin geleistet (act. 6). 1.5. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 liess die Gesuchstellerin die originalen Empfangsbestätigungen der Parteien im Schiedsverfahren einreichen. Zudem ergänzte sie ihr Gesuch vom 19. Juli 2017 unter Hinweis auf die Praxis der Verwaltungskommission und ei... 1.6. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 24. Juli 2017 teilte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners, Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, unter Beilage einer Vollmacht mit, dass sich der Gesuchsgegner am vorliegenden Verfahren betreffend Vollstreckbarkeits... 1.7. Das Verfahren ist damit spruchreif. 2. Materielles 2.1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 3 S. 9 § 4), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG... 2.2. a) Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, welcher nicht angefochten wurde, die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder diese endgültig abgewiesen wurde. Im Wei... b) Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 26. Mai 2017 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 27. März 2017 in Sachen B._____ / A._____ AG eröffnet worden ist (act. 4). Der Gesuchsgegner stellt dies, nachdem er auf eine Beteiligu... c) Gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Empfangsscheinen wurde der Schiedsspruch in je zwei Exemplaren beiden Parteien bzw. deren Rechtsvertreter/-innen am 30. März 2017 zugestellt (act. 8/1-2). Auch dies wird vom Gesuchsgegner nicht in Ab... 2.3. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs vom 27. März 2017 in Sachen der Parteien gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens trotz Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstelleri... 4. Rechtsmittel Hinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht. 1. Die dem Gesuchsgegner persönlich mit Verfügung vom 3. August 2017 angesetzte Frist wird diesem abgenommen. Diese Fristansetzung gilt als nicht erfolgt. 2. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus Dr. Johann Zürcher, Obmann, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Peter, Schiedsrichter, und Rechtsanwalt Martin Wiebecke, Schiedsrichter, in Sache... 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin (unter Beilage der Originale der Empfangsscheine [act. 8/1-2]), den Gesuchsgegner sowie die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...