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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.04.2016 PG160001

21 avril 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,062 mots·~5 min·9

Résumé

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG160001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 21. April 2016

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____ GmbH, 2. C._____, Gesuchsgegner

1, 2 vertreten durch MLaw Y1._____

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

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Erwägungen: I. 1. In dem im Jahre 2014 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 10. Juli 2015 der Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters Dr. D._____ der Swiss Chambers' Arbitration Institution, Verfahren Nr. 600404-2014, in Sachen A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen B._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) und C._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2). Darin wurden Letztere unter solidarischer Haftung für die gesamten Beträge verpflichtet, der Klägerin und Gesuchstellerin Fr. 1'450'000.– und Fr. 181'250.– je zuzüglich Verzugszins sowie Fr. 4'506.09 zu bezahlen. Die Kosten wurden zu 80 % den Beklagten und Gesuchsgegnern und zu 20 % der Klägerin und Gesuchstellerin auferlegt, wobei sie aus dem von letzterer geleisteten Kostenvorschuss bezogen wurden. Die Beklagten und Gesuchsgegner wurden unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten Zahlung verpflichtet, der Klägerin und Gesuchstellerin je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag Fr. 17'600.– sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 25'500.– zu bezahlen (act. 4/1 S. 31 f.). 2. Mit Eingabe vom 8. März 2016 liess die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter folgenden Antrag stellen (act. 1): "Es sei eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung für den Endschiedsspruch vom 10. Juli 2015 im Verfahren Nr. 600404-2014 vor dem Einzelschiedsrichter (Swiss Chambers' Arbitration Institution) auszustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegner."

3. Mit Verfügung vom 10. März 2016 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten. Gleichzeitig wurde den Gesuchsgegnern Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie nach wie vor durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Y2._____ sowie MLaw Y1._____ vertre-

- 3 ten werden und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. Sodann wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (act. 5). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 6). Die Gesuchsgegner liessen unter Einreichung entsprechender Vollmachten (act. 8 und act. 9) mitteilen, dass sie durch MLaw Y1._____ vertreten würden und verzichteten im Übrigen auf eine Beteiligung am Verfahren (act. 7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Das Einzelschiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (vgl. act. 4/1 Rz 41 ff.), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). 2. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, welcher nicht angefochten wurde und dass dessen Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt oder die aufschiebende Wirkung endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 193 N 10 ff.). 3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Endschiedsspruch vom 10. Juli 2015 den Vertretern der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner gleichentags per E-Mail eröffnet sowie den Gesuchsgegnern per eingeschriebener Postsendung am 13. Juli 2015 zugestellt (act. 1 Rz 8 und act. 4/5-6). 4. Im Weiteren bestätigte der Einzelschiedsrichter mit Schreiben vom 4. März 2016, dass er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist und auch bis zum 4. März 2016 keine Anzeige des Bundesgerichts erhalten habe, wonach ein

- 4 - Rechtsmittel gegen den Endschiedsspruch vom 10. Juli 2015 in Sachen der Parteien eingegangen sei (act. 1 Rz 7 und act. 4/4). Auch dies wurde von den Gesuchsgegnern nicht in Abrede gestellt. 5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Endschiedsspruches des Einzelschiedsrichters Dr. D._____ der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 10. Juli 2015, Verfahren Nr. 600404- 2014, gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens trotz Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, da sich die Gesuchsgegner am Verfahren nicht beteiligt haben (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich PG150003-O vom 22. Dezember 2015 E. III.3, PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130011-O vom 19. November 2013 E. 7, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6, PG120006-O vom 5. Dezember 2012 Dispositiv- Ziff. 2, PG120005-O vom 6. Juni 2014 E. 10 und PG110010-O vom 19. Juli 2012 E. III.2.2). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 2. Hinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters Dr. D._____ der Swiss Chambers'

- 5 - Arbitration Institution vom 10. Juli 2015, Verfahren Nr. 600404-2014, in Sachen A._____ AG gegen B._____ GmbH und C._____, vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, − die Rechtsvertreter der Gesuchsgegner, dreifach, − die Obergerichtskasse. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Zürich, 21. April 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

Beschluss vom 21. April 2016 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters Dr. D._____ der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 10. Juli 2015, Verfahren Nr. 600404-2014, in Sachen A._____ AG gegen B._____ Gmb... 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach,  die Rechtsvertreter der Gesuchsgegner, dreifach,  die Obergerichtskasse. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 21. April 2016

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