Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG130011-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 19. November 2013
in Sachen
A._____ SRL (formerly A1._____ SRL), Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____. S.p.A. (B._____. SRL), Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 2 - Erwägungen: 1. In dem am 7. Mai 2012 bei der "Zurich Chamber of Commerce" eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 4. Juli 2013 der "Final Award" des Einzelschiedsrichters C._____ (act. 2/2; Case No. 600300-2012). Die B._____. S.p.A. (B._____. SRL; nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wurde darin verpflichtet, der A._____ SRL (formerly A1._____ SRL; nachfolgend: Gesuchstellerin) EUR 332'685.50 zzgl. Zins zu bezahlen. Die Kosten des Schiedsverfahrens von Fr. 59'786.43 wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt und im Umfang von Fr. 45'000.- mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 60'000.- zu bezahlen sowie den von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von Fr. 29'962.73 zurückzuerstatten. Alle weiteren Begehren der Parteien wurden abgewiesen (act. 2/2 S. 82). 2. Mit Eingabe vom 26. September 2013 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den "Final Award" vom 4. Juli 2013 ersuchen (act. 1; vgl. auch act. 3). Der ihr mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- (act. 6) wurde innert Frist geleistet (act. 7). 3. Mit derselben Verfügung vom 4. Oktober 2013 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gesuchstellerin zu äussern (act. 6). Die Gesuchsgegnerin liess innert Frist mitteilen, dass sie keine Bemerkungen habe (act. 8). 4. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 2/2 S. 8 Rz. 8 und 10), ist die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). 5. Gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Rückscheinen wurde der "Final Award" vom 4. Juli 2013 den Vertretern der Parteien am 8. Juli 2013 zugestellt (act. 5).
- 3 - 6. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 25. September 2013 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters C._____ vom 4. Juli 2013 in Sachen A._____ SRL / B._____.S.p.A. eröffnet worden ist (act. 2/1). 7. Da sich die Gesuchsgegnerin am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat, sind gemäss ständiger Praxis die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Beschluss PG110010-O vom 19. Juli 2012, Erw. III.2.2.). Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters der "Zurich Chamber of Commerce" vom 4. Juli 2013 in Sachen A._____ SRL (formerly A1._____ SRL) gegen die B._____. S.p.A. (B._____. SRL), betreffend Forderung (Case No. 600300- 2012) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − die Vertreterin der Gesuchstellerin unter Beilage des Originals von act. 2/2 und eines Doppels von act. 8, − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, − die Obergerichtskasse.
4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Zürich, 19. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Beschluss vom 19. November 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters der "Zurich Chamber of Commerce" vom 4. Juli 2013 in Sachen A._____ SRL (formerly A1._____ SRL) gegen die B._____. S.p.A. (B._____. SRL), betre... 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: die Vertreterin der Gesuchstellerin unter Beilage des Originals von act. 2/2 und eines Doppels von act. 8, den Vertreter der Gesuchsgegnerin, die Obergerichtskasse. 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 19. November 2013