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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.10.2013 PG130006

7 octobre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·719 mots·~4 min·2

Résumé

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG130006-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 7. Oktober 2013

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ Srl, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Y._____

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 2 - Erwägungen: 1. In dem am 21. Dezember 2012 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 5. Juni 2013 der "Final Award" des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ (act. 3/2; Swiss Chambers' Arbitration, Case No. …). Im Rahmen des Schiedsverfahrens hat die B._____ Srl (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Klage der A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) anerkannt (act. 3/2 S. 12 f.). Die Gesuchsgegnerin wurde deshalb verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 242'913.75 zzgl. Zins zu bezahlen. Die Kosten des Schiedsverfahrens von Fr. 16'000.- wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 40'265.zu bezahlen sowie den von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von Fr. 8'000.- zurückzuerstatten. Alle anderen Begehren der Gesuchstellerin wurden abgewiesen (act. 3/2 S. 17 f.) 2. Am 6. August 2013 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den "Final Award" vom 5. Juni 2013 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 16. August 2013 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) wurde innert Frist geleistet (act. 5). 3. Mit derselben Verfügung vom 16. August 2013 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gesuchstellerin zu äussern (act. 4). Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin nahm diese Verfügung am 26. August 2013 entgegen (act. 4 S. 6). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. 4. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3/2 S. 18), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). 5. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der "Final Award" vom 5. Juni 2013 dem Vertreter der Gesuchstellerin

- 3 und dem Vertreter der Gesuchsgegnerin am 6. Juni 2013 zugestellt (act. 1 S. 3 Ziff. 8 und act. 3/3). 6. Der Einzelschiedsrichter hat bestätigt, dass er bis am 19. Juli 2013 vom Bundesgericht keine Meldung erhalten habe, dass ein Rechtsmittel gegen den "Final Award" 5. Juni 2013 (Case No. …) eingegangen sei (act. 3/4). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 7. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Beschluss PG110010-O vom 19. Juli 2012, Erw. III.2.2.). Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters der "Swiss Chambers' Arbitration" vom 5. Juni 2013 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ Srl, betreffend Forderung (Case No. …) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin unter Beilage des Originals von act. 3/2, − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, − die Obergerichtskasse.

4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Zürich, 7. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Beschluss vom 7. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters der "Swiss Chambers' Arbitration" vom 5. Juni 2013 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ Srl, betreffend Forderung (Case No. …) vollstreckbar ... 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:  den Vertreter der Gesuchstellerin unter Beilage des Originals von act. 3/2,  den Vertreter der Gesuchsgegnerin,  die Obergerichtskasse. 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 7. Oktober 2013

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