Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG120003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 12. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. W._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. X._____, Dr. iur. Y._____ und lic. iur. Z._____
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
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Erwägungen: 1. In dem am 1. Dezember 2008 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 12. Dezember 2011 der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes (act. 3/2; Swiss Chambers` Arbitration Nr. 600149-2008), in welchem B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) in erheblichem Ausmass unterlag und ihm zugunsten von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) verschiedene Pflichten auferlegt wurden. Die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter sowie die Verwaltungskosten der Kammer von Fr. 1'000'000.- wurden mit den von beiden Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 166'666.67 (Verlegung der Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts sowie der Verwaltungskosten) und Fr. 706'120.63 (Verlegung der Kosten für die rechtliche Vertretung und den rechtlichen Beistand) zu bezahlen (act. 3/2 S. 212 f.). 2. Am 13. Februar 2012 liess der Gesuchsteller um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den Schiedsspruch vom 12. Dezember 2011 ersuchen (act. 1). Der ihm mit Verfügung vom 6. März 2012 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- (act. 4) wurde innert Frist geleistet (act. 5). 3. Mit derselben Verfügung vom 6. März 2012 wurde dem Gesuchsgegner sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern (act. 4). Am 14. Mai 2012 liess der Gesuchsgegner innert erstreckter Frist mitteilen, dass er gegen die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches vom 12. Dezember 2011 keine Einwände habe (act. 8). 4. Die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG kommen zur Anwendung für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Das Schiedsgericht hat-
- 3 te seinen Sitz in Zürich (act. 3/2 S. 6) und dem Schiedsspruch ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung seinen Wohnsitz in C._____ [Staat in Südamerika] hatte (act. 3/2 S. 7). Die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung erfolgt deshalb in Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG. 5. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (act. 3/2 S. 6), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). 6. Der Schiedsspruch vom 12. Dezember 2011 wurde dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner am 19. Dezember 2011 zugestellt (Gesuchsteller: act. 3/1; Gesuchsgegner: act. 10). 7. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 10. Februar 2012 kein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch Nr. 600149-2008 vom 12. Dezember 2011 des Schiedsgerichts in Sachen B._____ gegen A._____ eingegangen ist (act. 3/3). Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch Nr. 600149-2008 vom 12. Dezember 2011 des Schiedsgerichts in Sachen B._____ gegen A._____ vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Gesuchstellers − den Vertreter des Gesuchsgegners je gegen Empfangsschein.
- 4 - 4. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 12. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Beschluss vom 12. Juni 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch Nr. 600149-2008 vom 12. Dezember 2011 des Schiedsgerichts in Sachen B._____ gegen A._____ vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter des Gesuchstellers den Vertreter des Gesuchsgegners je gegen Empfangsschein. 4. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche B... Zürich, 12. Juni 2012