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Zürich Obergericht Strafkammern 18.11.2015 UP150030

18 novembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,073 mots·~25 min·2

Résumé

Wechsel amtliche Verteidigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP150030-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber

Beschluss vom 18. November 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligter

betreffend Wechsel amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. August 2015, sb/2013/121102421

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte ab Frühjahr 2013 gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung etc. (Vorwurf des Stalkings durch Telefonanrufe, E-Mails und SMS-Nachrichten zum Nachteil von C._____ sowie D._____). Am 29. September 2015 brachte sie beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich einen Teil der Vorwürfe zur Anklage und stellte im Übrigen das Verfahren ein. Nebst Bestrafung von A._____ mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 1'200.– beantragt sie die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 16/37, 16/32 und 16/34). Nachdem in der Untersuchung A._____ am 23. Mai 2013 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 130 lit. c StPO Rechtsanwältin lic. iur. E._____ als amtliche Verteidigerin bestellt worden war (Urk. 16/22/3) und jene dagegen erfolglos Beschwerde geführt hatte (Urk. 16/22/8), wurde am 19. August 2013 wegen des erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsbeiständin und Klientin der Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und neu Rechtsanwalt Dr. B._____ als amtlicher Verteidiger ernannt (Urk. 16/23/1). Ein erneutes Gesuch von A._____ vom 26. März 2014 um Wechsel des Offizialverteidigers (Urk. 16/23/13) wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 13. Mai 2014 ab (Urk. 16/23/23), die hiergegen erhobene Beschwerde die auch heute beschliessende Kammer am 11. Februar 2015 (Urk. 16/23/38). 1.2. Mit Eingabe vom 6. August 2015, mithin noch vor Anklageerhebung, ersuchte A._____ erneut um Wechsel ihres amtlichen Verteidigers (Urk. 16/23/47). Diesen Antrag wies die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. August 2015 ab (Urk. 16/23/48 = 3). Dagegen erhob A._____ rechtzeitig am 16. August 2015 Beschwerde (Urk. 2 und 5). Mit Verfügung vom 27. August 2015 wurde die Beschwerdeschrift der Oberstaatsanwaltschaft sowie dem amtlichen Verteidiger zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Letzterer liess sich mit Eingabe vom 7. September 2015 vernehmen; er

- 3 beantragt, das Begehren um Wechsel der amtlichen Verteidigung bzw. die Beschwerde abzuweisen (Urk. 11). Die Oberstaatsanwaltschaft reichte keine Stellungnahme ein. Am 9. September 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur freigestellten Replik angesetzt (Urk. 13). Die entsprechende Verfügung wurde ihr eingeschrieben versandt, am 11. September 2015 zur Abholung gemeldet und nach unbenutztem Ablauf der auf ihre Veranlassung hin zweifach verlängerten Abholfrist, letztmals bis am 16. Oktober 2015, retourniert (Urk. 17). Da den am 30. September 2015 hier eingegangenen Untersuchungsakten zu entnehmen war, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2015 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als erbetenen Verteidiger mandatiert hatte (Urk. 16/25/1-4, vgl. auch Urk. 18), wurde diesem mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 19). Er liess sich mit Eingabe vom 2. November 2015 vernehmen und beantragte (sinngemäss) die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 21). Sodann liess er der Kammer am 4. November 2015 die Kopie einer Eingabe gleichen Datums zukommen, worin er namens der Beschwerdeführerin beim Einzelgericht erneut die Entlassung von Rechtsanwalt Dr. B._____ als amtlichen Verteidiger beantragte (Urk. 22 f.). 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst, Vorfälle, die eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses als begründet erschienen liessen, bringe die Beschwerdeführerin nicht vor und ergäben sich auch nicht aus den Akten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet wäre. Damit seien die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verteidigung nicht gegeben. Es sei insbesondere festzuhalten, dass der amtliche Verteidiger sein Mandat in eigener Verantwortung führe, die Art und Weise der Verteidigung selbst bestimme und nicht bloss das unkritische Sprachrohr seiner Mandantin verkörpere. Es liege im Ermessen des amtlichen Verteidigers, welche Verfahrensschritte er als sinnvoll erachte und zu unterstützen gedenke. Vorliegend scheine das Verhalten des amtlichen Verteidigers angesichts der bisherigen Verzögerungen im Verfahren und "der fehlenden Indizien für eine mangelhafte Begutachtung" im wohlverstandenen

- 4 - Interesse der beschuldigten Person und eine gehörige Verteidigung gewährleistet (Urk. 3 S. 2). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst vor, der amtliche Verteidiger habe wiederholt direkt und indirekt sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber den Strafbehörden angedeutet, er halte sie für schuldig, so etwa indem er sich mit der Staatsanwaltschaft über die die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens "geeinigt" habe, und in einem Schreiben vom 7. Juli 2014. Dies verletze nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung [die Beschwerdeführerin zitiert Erwägung 5.1. des Urteils 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014] ihren Anspruch auf effektive Verteidigung. Sodann macht sie geltend, der amtliche Verteidiger verfüge nicht über genügend Fachkompetenz. Dies schliesst sie daraus, dass dieser ihr von einer schriftlichen Stellungnahme zu den Einvernahmen der Geschädigten abgeraten habe, welche allenfalls die Einholung eines Gutachten erübrigt hätte, sowie aus dem Umstand, dass er trotz ihren entsprechenden ausführlichen Erklärungen in mehreren Gegenanzeigen nicht habe feststellen können, dass sie nichts Strafbares gemacht habe. Weiter wirft sie dem amtlichen Verteidiger fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die Übergabe des über sie erstellten psychiatrischen Gutachtens vor. Angesichts dessen Inhalts sei es unmenschlich gewesen, es ihr ohne eigene Stellungnahme postalisch zuzustellen. Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Gutachten bringt sie vor, es sei dessen fachmännische Überprüfung erforderlich, weshalb sie den Antrag gestellt habe, den für ihre mündliche Stellungnahme angesetzten Einvernahmetermin zu verschieben [vgl. Urk. 16/12/5-6]. Angesichts der Dauer von 14 Monaten, die die Staatsanwaltschaft für das Gutachten gebraucht habe, sowie der im Gutachten empfohlenen Massnahme [einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 16/18/16 = Urk. 10 S. 151)] sei es angemessen, ihr für eine Stellungnahme sechs Monate zuzugestehen. Indem sich der amtliche Verteidiger nicht nur geweigert habe, einen solchen Antrag selber zu stellen, sondern auch gegen-

- 5 über der Staatsanwaltschaft die Abweisung ihres Verschiebungsgesuches gefordert habe [vgl. Urk. 16/23/46], habe er gegen ihre Interessen gehandelt. Aus diesen Umständen folgert die Beschwerdeführerin schliesslich, bestehe zur Zeit eine Feindschaft zwischen ihr und dem amtlichen Verteidiger. Sie sei überrascht, dass dieser nicht selber einen Antrag auf Wechsel der Verteidigung gestellt habe (Urk. 2 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 16/23/47). 2.3. Der amtliche Verteidiger nimmt dazu wie folgt Stellung: Der Verteidiger sei einer beschuldigten Person eine realistische Beurteilung ihrer Position im Verfahren schuldig. Er dürfe zwar solange nicht von der Schuld seines Mandanten ausgehen, als Zweifel an dieser Schuld bestünden. Wenn er aber aufgrund einer genauen Prüfung des vorläufigen Untersuchungsergebnisses zum Schluss komme, dass eine beschuldigte Person sich tatsächlich schuldig gemacht habe, müsse er sich mir ihr darüber auseinandersetzen. Wenn er dies nicht tue, bringe er sie möglicherweise um die Strafreduktion, die er mit einem rechtzeitigen Geständnis erwirken könne. Wenn er eine beschuldigte Person mindestens teilweise als schuldig erachte und sich eine psychische Problematik manifestiere, die im vorliegenden Fall unübersehbar sei, so einige er sich nicht mit dem Staatsanwalt auf die Anordnung einer Begutachtung, sondern beantrage eine solche selbst, wenn der Staatsanwalt nicht von sich aus die nötigen Anordnungen treffe. In solchen Fällen sei es zwingend im Interesse einer beschuldigten Person, die Schuldfähigkeit wie die Möglichkeiten einer Hilfestellung durch Massnahmen abzuklären. Er habe der Beschwerdeführerin nicht abgeraten, zur Befragung der Opfer schriftlich Stellung zu nehmen. Allerdings habe er ihr vorgeschlagen, ihr bei der Abfassung der Stellungnahme behilflich zu sein. Die Beschwerdeführerin habe sich, auch in anderen Zusammenhängen, aber immer wieder geweigert, sich für eine Besprechung in seiner Kanzlei einzufinden. Telefonische Erklärungsversuche habe sie regelmässig unter Hinweis auf seine Inkompetenz negiert. Die Einholung eines Gutachtens sei im vorliegenden Fall zwingend gewesen.

- 6 - Während seiner Mandatsführung habe er immer wieder feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin einfachste Zusammenhänge zum laufenden Strafverfahren nicht verstehe. Dieses Unverständnis bzw. das Nichtnachvollziehenkönnen auch von einfachen Verfahrensgrundsätzen stelle gleichzeitig den Hintergrund der zahlreichen Gegenanzeigen dar, die sie deponiert habe. Diese Beobachtungen erstaunten nicht, sobald man das psychiatrische Gutachten konsultiere. Dort werde die Diagnose einer 'allmählich exazerbierten wahnhaften Störung' gestellt. Gemäss Gutachten habe die Schwere der Erkrankung während des Tatzeitraums zugenommen und korrespondiere das Verhalten der Beschwerdeführerin mit der Akzentverschiebung der wahnhaften Störung vom Eifersuchts- und Beeinträchtigungs- zum Querulantenwahn. Als Verteidiger stehe er damit vor dem Problem, dass er der Beschwerdeführerin nötige Kenntnisse und Informationen nur schwer vermitteln könne. Grundsätzlich stelle er nie ein psychiatrisches Gutachten einer Beschuldigten einfach zu, sondern übergebe dieses im Rahmen einer erläuternden Besprechung. Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Gutachten sei stets eine grosse Belastung und könne ohne Begleitung unabsehbare Folgen haben. Da die Beschwerdeführerin sich aber standhaft geweigert habe, das Gutachten mit ihm in seiner Kanzlei durchzusehen, und sie Anspruch auf Einsichtnahme habe, sei ihm keine andere Wahl geblieben, als das Gutachten zuzustellen. In Bezug auf das Gutachten bestünde tatsächlich ein Kritikpunkt. Gegen die vom Gutachter vorgeschlagene stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB werde er sich vehement zur Wehr setzen, sollte die Staatsanwaltschaft vor Gericht tatsächlich einen entsprechenden Antrag stellen. Dies habe er der Beschwerdeführerin zu vermitteln versucht. Seit längerem habe er den Eindruck, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin zum einen auf ihre gesundheitliche Problematik zurückzuführen, zum andern in der Angst vor dem Verfahren begründet sei. Es sei ihm bei seiner Stellungnahme zum Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin darum gegangen, einen weiteren Verzögerungsversuch zu unterbinden. Eine Kopie dieses Schreibens habe

- 7 er bewusst der Beschwerdeführerin zugestellt, weil er seine diesbezügliche Position offen habe vertreten wollen. Hätte die Beschwerdeführerin seine Beratung zum Gutachten angenommen, hätte sie genug Zeit gehabt, sich eine Stellungnahme zu überlegen. Die Idee, das Gutachten gutachterlich überprüfen zu lassen, sei wiederum ein Versuch, das Verfahren zu verzögern, was aber nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liege. Er habe ihr davon abgeraten, ein Verschiebungsgesuch bezüglich der angesetzten Einvernahme zu stellen. Mit seiner Stellungnahme zum dennoch gestellten Gesuch habe er aus Sorge um die Verzögerungstaktik und damit in ihrem Interesse gehandelt. Er empfinde keine Gefühle der Feindschaft gegenüber der Beschwerdeführerin. Entsprechend könne er nach wie vor die gewissenhafte Erklärung abgeben, dass er bereit sei, die amtliche Verteidigung weiterzuführen. Er gebe diese Erklärung nicht ab, weil er sich am Mandat festhalten möchte, sondern weil er vermute, dass ein Nachfolger mit Blick auf die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin alsbald am selben Punkt stehen könnte wie er (Urk. 11 S. 2 ff.). 2.4. Der erbetene Verteidiger führt in seiner Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin weigere sich, mit ihrem amtlichen Verteidiger auch nur zu kommunizieren. Eine wirksame Verteidigung könne so nicht gewährleistet werden und die Störung des Vertrauensverhältnisses sei evident. Ohnehin sei nach Anklageerhebung und Mandatierung einer erbetenen Verteidigung die Notwendigkeit einer zusätzlichen amtlichen Verteidigung nicht mehr gegeben, somit ein Wechsel der amtlichen Verteidigung bzw. deren Widerruf angezeigt (Urk. 21). In seiner Eingabe an das Bezirksgericht Zürich verweist er sodann auf den von Wolfgang Wohlers verfassten Aufsatz "Die Pflicht zur Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person" (ZStrR 130 [2012] 55). Darin werde deutlich festgehalten, dass nach einer partnerschaftlich orientierten Verteidigungskonzeption die amtliche und erbetene Verteidigung nicht nur den Willen der Klientschaft hinsichtlich jeden relevanten Verteidigungsschrittes genau zu ergründen habe, sondern auch dieser Wille letztlich den Vorrang vor einer 'wohlverstan-

- 8 denen', paternalistischen Verteidigungsauffassung habe. Selbst wenn die Verteidigung einen Antrag oder ein Rechtsmittel oder eben einen Beweisantrag für keine gute Idee hielte und dies der Klientschaft im Innenverhältnis eingehend dargetan habe, müsse die Verteidigung dies im Aussenverhältnis konsequent vertreten, bestünde die Mandantin darauf. Der amtliche Verteidiger habe weder seine Mandantin noch die erbetene Verteidigung gefragt, ob seine Eingabe vom 2. November 2015 [u. a. Antrag auf Abweisung der vom erbetenen Verteidiger im Hauptverfahren gestellten Beweisanträge (Urk. 23/2)] opportun sei und dem Willen der Klientschaft entspreche, noch sei er gemäss seinem Schreiben bereit, den Willen seiner Mandantin bei der Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen (Urk. 23/1). 3. Nach Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Bestimmung wurde der Beschwerdeführern bereits im erwähnten Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2015 erläutert (Urk. 16/23/38 S. 7 f.); darauf kann vorab verwiesen werden. 3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren dreht sich um die Frage, ob im Strafprozess die (amtliche oder erbetene) Verteidigung befugt ist, gegen den erklärten Willen der beschuldigten Person zu handeln, wenn deren – aus Verteidigersicht – wohlverstandene Interessen solches gebieten, oder aber der Wille der beschuldigten Person bei Festlegung der Verteidigungsstrategie, Stellen von Anträgen etc. immer Vorrang hat. Der Beschwerdeführerin und ihrem erbetenen Verteidiger ist die diesbezügliche Rechtslage bekannt. So hält das Bundesgericht im von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift wörtlich zitierten Entscheid fest, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr der beschuldigten Person ist und für einen Verteidigerwechsel deshalb nicht genügt, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden

- 9 vertritt. Gleiches gilt gemäss Bundesgericht betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristische Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (Urteil des Bundesgericht 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 E. 5.1). Dies entspricht sowohl der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch der ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Meinung. Zahlreiche entsprechende Belegstellen finden sich im Aufsatz, den der erbetene Verteidiger in seiner Eingabe an das Bezirksgericht Zürich zitiert (Wohlers, Die Pflicht der Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person, ZStrR 130 [2012] 55, insbesondere S. 65–68). Exemplarisch sei an dieser Stelle aus der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem das Urteil 1B_297/2015 vom 26. Oktober 2015 (E. 2.3) erwähnt. Dass im Zweifelsfall die Verteidigung über die gebotene Verteidigungsstrategie und die angezeigten Verfahrenshandlungen entscheidet, gilt ganz besonders im vorliegenden Fall. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 130 lit. c StPO beigegeben wurde, d. h. weil sie wegen ihres geistigen Zustandes ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend selbst wahren kann und deshalb notwendig verteidigt werden muss (Urk. 16/22/3; vgl. auch den Entscheid der beschliessenden Kammer vom 22. Juli 2013, mit welchem die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde abgewiesen wurde [Urk. 16/22/8]). Dies wird durch das seitherige Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchung bestätigt. Nebst den Einvernahmen der Beschwerdeführerin (Urk. 16/12/1-9) und ihren zahlreichen Eingaben (Urk. 16/15/1-108) sei in diesem Zusammenhang das am 29. Mai 2015 von Dr. med. F._____ erstattete psychiatrische Gutachten (Urk. 10) erwähnt. Abgesehen von der Verdachtsdiagnose einer tatzeitlich progredienten psychopathologischen Entwicklung mit Übergang in eine gegenwärtig fortbestehende wahnhaft-querulatorische Störung (S. 122) und der Feststellung einer in einer ersten Phase von Januar bis circa Ende März 2013 zunehmend verminderten und ab circa Anfang April 2013 bis Januar 2014 gänzlich aufgehobenen Schuldfähigkeit (S. 144 f.) wird darin etwa Folgendes festgehalten:

- 10 - - Der Überblick der Beschwerdeführerin über ihre Situation und ihr Realitätsbezug sei an der Einvernahme vom 11. Februar 2014 offensichtlich beeinträchtigt gewesen (S. 105). - Die zahlreichen und umfangreichen Schriftsätze der Beschwerdeführerin hätten einen paranoiden Charakter. Ein interner Realitätsabgleich durch Einnahme einer alternativen Perspektive erscheine in Anbetracht der massiven gedanklich-emotionalen Einengung der Beschwerdeführerin kaum noch möglich (S. 107). - Auf inhaltlicher Ebene sei der Realitätsbezug in unterschiedlichem Ausmass beeinträchtigt. Es existierten klare Hinweise auf gedankliche Einengungen/Verzerrungen und Konfabulationen vom Ausmass einer wahnhaften Störung, d. h. einer anhaltenden Gewissheit und Fokussierung auf realitätsferne Annahmen ohne äussere Beeinflussbarkeit (S. 108). - Nach heutiger Einschätzung habe die Beschwerdeführerin an der polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2014 verzerrte Wahrnehmungen, ein starkes Misstrauen mit paranoiden Anteilen und einzelne, nach vorliegendem Informationsstand als realitätsfern einzuschätzende Überzeugungen aufgewiesen (S. 132). Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die krankheitsbedingt gestörte Einschätzung der Realität durch die Beschwerdeführerin diese in ihrer Entscheidfähigkeit auch im Hinblick auf eine sachgerechte Verteidigung beeinträchtigt. Würde man unter diesen Umständen von der Verteidigung fordern, sämtliche Weisungen der Beschwerdeführerin zu befolgen, würde der Zweck des Instituts der notwendigen Verteidigung (gemäss Art. 130 lit. c StPO) unterlaufen und wäre der Anspruch auf effektive Verteidigung nicht mehr gewährleistet. Aus dem Umstand, dass der amtliche Verteidiger wiederholt in der Untersuchung und im Hauptverfahren gegen den explizit bekundeten Willen der Beschwerdeführerin gehandelt hat, etwa im Zusammenhang mit der Einholung des psychiatrischen Gutachtens oder mit dem Verschiebungsgesuch betreffend den zwecks

- 11 - Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Expertise angesetzten Einvernahmetermin, ist nach dem Gesagten für sich alleine genommen keine Verletzung des Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung abzuleiten. Letzteres träfe nur zu, wenn der amtliche Verteidiger dabei andere Interessen als jene der Beschwerdeführerin im Auge gehabt hätte. Dies ist nicht der Fall. Der amtliche Verteidiger legt in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dar, weshalb er die Abweisung des Verschiebungsgesuches im wohlverstandenen Interesse seiner Klientin verlangte, das Verfahren nicht weiter zu verzögern. Dies überzeugt auch angesichts des gemäss Gutachten im Laufe der Untersuchung sich verschlechternden geistigen Zustandes der Beschwerdeführerin. Es sei an dieser Stelle zudem auf deren staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme hingewiesen, wo sie selber anschaulich beschreibt, wie stark das Strafverfahren sie belastet (Urk. 16/12/3 S. 8 f). Sodann ist Rechtsanwalt Dr. B._____ als erfahrener Strafverteidiger durchaus in der Lage, ein psychiatrisches Gutachten kritisch zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen. Wenn er sich dessen Einholung nicht widersetzte, bedeutet dies, wie er in seiner Stellungnahme darlegt, zudem nicht, dass er die darin enthaltenen Ausführungen ohne kritische Prüfung übernimmt und die empfohlene stationäre Massnahme befürwortet. In der zwischenzeitlich erhobenen Anklage wird von der Staatsanwaltschaft im Übrigen wie erwähnt auch nur eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB beantragt. 3.2. Auch unter dem Gesichtspunkt des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten impliziten Schuldeingeständnisses (vgl. das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 bzw. den dort zitierten Leitentscheid BGE 138 IV 161) kann im Verhalten des amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit der Einholung des psychiatrischen Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft keine Verletzung des Anspruchs auf effektive Verteidigung gesehen werden. Selbst wenn die Verteidigung ihre Strategie auf die Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch ausrichtet, hat sie sich die Frage zu stellen, ob nicht auch für den Fall einer Verurteilung Verteidigungshandlungen erforderlich sind. Wenn der amtliche Verteidiger im vorliegenden Fall angesichts der konkreten Umstände die Einholung eines Gutachtens befürwortete, um im gerichtlichen

- 12 - Hauptverfahren über die erforderlichen Grundlagen zu verfügen, sich mindestens im Sinne eines Eventualstandpunktes auf eine verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit zu berufen, ist dies nicht zu beanstanden. Die vorliegende Konstellation ist daher mit dem BGE 138 IV 161 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Das Schreiben vom 7. Juli 2014, in welchem der amtliche Verteidiger gemäss der Beschwerdeführerin deren Schuld direkt angedeutet habe, findet sich soweit ersichtlich weder in den Untersuchungsakten (vgl. insbesondere Urk. 16/23) noch in den eingereichten Beilagen zur Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 3). Es ist aber anzumerken, dass die Beschwerdeführerin dem amtlichen Verteidiger nicht zum Vorwurf machen kann, den Hintergrund seines prozessualen Handelns gegenüber den Strafbehörden offenzulegen, wenn sie ihn durch wiederholte Gesuche um Verteidigerwechsel zur Rechtfertigung seiner Verteidigungsstrategie zwingt. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich moniert, der amtliche Verteidiger habe ihr gegenüber angedeutet, er halte sie für schuldig, ist darin von vornherein kein pflichtwidriges Verhalten zu erkennen, sondern Teil der anwaltlichen Fürsorgepflicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.2). 3.3. Wenn die Beschwerdeführerin sodann ihrem amtlichen Verteidiger die erforderliche Fachkompetenz absprechen will, so ist dies in keiner Weise nachvollziehbar. Ihre diesbezügliche Argumentation verstärkt vielmehr den Eindruck, dass sie aufgrund ihres Zustandes nicht in der Lage ist, die Tragweite der ihr zur Last gelegten Vorwürfe und die Erforderlichkeit einer Verteidigungsstrategie zu erkennen und zu akzeptieren, die die vorliegende Beweislage nicht negiert. 3.4. Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch betreffend den von ihr erhobenen Vorwurf nicht gefolgt werden, ihr amtlicher Verteidiger sei bei der Übergabe des psychiatrischen Gutachtens fahrlässig vorgegangen. Der amtliche Verteidiger legt auch diesbezüglich nachvollziehbar dar, weshalb er sich gezwungen sah, so zu handeln. Wenn die Beschwerdeführerin einerseits auf Akteneinsicht beharrt, sich andererseits aber einer Besprechung mit ihrem Rechtsanwalt verweigert, bleibt diesem keine andere Möglichkeit.

- 13 - 3.5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bisher durch ihren amtlichen Verteidiger umsichtig, sachgerecht und effektiv verteidigt worden ist. Es ist nicht zu erkennen, dass dieser nicht in ihrem Interesse gehandelt hätte. Es ist auch keineswegs so, dass er – wie der erbetene Verteidiger gegenüber dem Sachgericht vorbringt – nicht bereit wäre, den Willen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Wie sich aus den Akten und den Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergibt, ist der amtliche Verteidiger stets bemüht, seine Verteidigung in Absprache mit der Beschwerdeführerin zu führen, was aber bisweilen daran scheitert, dass diese nur bedingt in der Lage ist, ihre Situation im Strafverfahren realistisch einzuschätzen. Trotz diesen Schwierigkeiten hat aber der den Interessen der Beschwerdeführerin verpflichtete amtliche Verteidiger auch im Beschwerdeverfahren bekräftigt, eine effektive Verteidigung weiterhin sicherstellen zu können. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. 3.6. Es ist in zudem darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Dr. B._____ nicht der erste Verteidiger ist, den die Beschwerdeführerin ablehnt. Nicht nur wurde wie schon unter Ziffer I.1.1. dargelegt auf Gesuch der Beschwerdeführer hin Rechtsanwältin lic. iur. E._____ wegen des erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses als Offizialverteidigerin ausgewechselt. Während der Untersuchung wurden auch verschiedentlich erbetene Verteidiger von der Beschwerdeführerin hinzugezogen. So mandatierte sie am 10. April 2013 Rechtsanwalt Dr. G._____ (Urk. 16/21/1-2), entzog ihm jedoch kurz darauf wieder das Mandat (Urk. 16/15/1). Sodann beauftragte sie im März 2015 Rechtsanwalt lic. iur. H._____ mit der "Einschätzung des Sachverhaltes und der Rechtslage im Sinne einer Zweitmeinung" (Urk. 16/24/1-2). Am 23. Juli 2015 teilte dieser die Beendigung des Mandats mit (Urk. 16/24/10). Seit dem 10. September wird die Beschwerdeführerin wie erwähnt zusätzlich von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erbeten verteidigt (Urk. 16/25/1-2). Selbst wenn aus subjektiver Sicht der Beschwerdeführerin von einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis auszugehen wäre, müsste dies der krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit in die Erforderlichkeit einer adäquaten Verteidigung zugeschrieben werden. Unter diesen Umständen erschiene ein erneuter Wechsel der

- 14 amtlichen Verteidigung nicht als geeignet, den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrer Verteidigung zu begegnen. Es ist vielmehr zu befürchten, dass sich die gleiche Problematik wieder einstellen würde. 3.7. Soweit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Hinweis auf sein erbetenes Mandat geltend machen will, die amtliche Verteidigung könne gänzlich widerrufen werden, kann dem aus den gleichen Gründen nicht gefolgt werden. Der Fortbestand der Wahlverteidigung wäre nicht sichergestellt und es bestünde das Risiko, dass die Beschwerdeführerin oder der Wahlverteidiger das Mandat beenden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2 und 2.3.3). Das amtliche Mandat hindert die Beschwerdeführerin indes nicht, sich weiterhin von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ oder von einem anderen Rechtsanwalt ihrer Wahl verteidigen zu lassen. 3.8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Die Regelung der Kostenauflage sowie der Entschädigungsfolgen ist dem Endentscheid vorzubehalten (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:

- 15 - − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zweifach für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. B._____, unter Beilage einer Kopie der Urk. 21-23 (per Gerichtsurkunde) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, unter Beilage einer Kopie der Urk. 21-23 (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10 und 16] und Beilage einer Kopie der Urk. 21-23 (gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, zur Kenntnisnahme 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 18. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Weber

Beschluss vom 18. November 2015 Erwägungen: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte ab Frühjahr 2013 gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung etc. (Vorwurf des Stalkings durch Telefonanrufe, E-Mails und SMS-Nachrichten zum Nachteil von C.__... Nachdem in der Untersuchung A._____ am 23. Mai 2013 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 130 lit. c StPO Rechtsanwältin lic. iur. E._____ als amtliche Verteidigerin bestellt worden war (Urk. 16/22/3) und jene dagegen erfolglos Be... 1.2. Mit Eingabe vom 6. August 2015, mithin noch vor Anklageerhebung, ersuchte A._____ erneut um Wechsel ihres amtlichen Verteidigers (Urk. 16/23/47). Diesen Antrag wies die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. August 2015 ab (Urk. 16/23/48 = ... 2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst, Vorfälle, die eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses als begründet erschienen liessen, bringe die Beschwerdeführerin nicht vor und ergäb... 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst vor, der amtliche Verteidiger habe wiederholt direkt und indirekt sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber den Strafbehörden angedeutet, er halte sie für schuldig, so etwa indem er ... 2.3. Der amtliche Verteidiger nimmt dazu wie folgt Stellung: 2.4. Der erbetene Verteidiger führt in seiner Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin weigere sich, mit ihrem amtlichen Verteidiger auch nur zu kommunizieren. Eine wirksame Verteidigung könne so nicht gewährleistet werden und die Störung des Vertrau... In seiner Eingabe an das Bezirksgericht Zürich verweist er sodann auf den von Wolfgang Wohlers verfassten Aufsatz "Die Pflicht zur Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person" (ZStrR 130 [2012] 55). Darin werde deutlich festgehalt... 3. Nach Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidi... 3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren dreht sich um die Frage, ob im Strafprozess die (amtliche oder erbetene) Verteidigung befugt ist, gegen den erklärten Willen der beschuldigten Person zu handeln, wenn deren – aus Verteidigersicht – wohlverstand... Der Beschwerdeführerin und ihrem erbetenen Verteidiger ist die diesbezügliche Rechtslage bekannt. So hält das Bundesgericht im von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift wörtlich zitierten Entscheid fest, dass der amtliche Verteidiger nic... Dass im Zweifelsfall die Verteidigung über die gebotene Verteidigungsstrategie und die angezeigten Verfahrenshandlungen entscheidet, gilt ganz besonders im vorliegenden Fall. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführerin die amtliche Vert... - Der Überblick der Beschwerdeführerin über ihre Situation und ihr Realitätsbezug sei an der Einvernahme vom 11. Februar 2014 offensichtlich beeinträchtigt gewesen (S. 105). - Die zahlreichen und umfangreichen Schriftsätze der Beschwerdeführerin hätten einen paranoiden Charakter. Ein interner Realitätsabgleich durch Einnahme einer alternativen Perspektive erscheine in Anbetracht der massiven gedanklich-emotionalen Einengu... - Auf inhaltlicher Ebene sei der Realitätsbezug in unterschiedlichem Ausmass beeinträchtigt. Es existierten klare Hinweise auf gedankliche Einengungen/Verzerrungen und Konfabulationen vom Ausmass einer wahnhaften Störung, d. h. einer anhaltenden Gewis... - Nach heutiger Einschätzung habe die Beschwerdeführerin an der polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2014 verzerrte Wahrnehmungen, ein starkes Misstrauen mit paranoiden Anteilen und einzelne, nach vorliegendem Informationsstand als realitätsfern ei... Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die krankheitsbedingt gestörte Einschätzung der Realität durch die Beschwerdeführerin diese in ihrer Entscheidfähigkeit auch im Hinblick auf eine sachgerechte Verteidigung beeinträchtigt. Würde man unter di... Aus dem Umstand, dass der amtliche Verteidiger wiederholt in der Untersuchung und im Hauptverfahren gegen den explizit bekundeten Willen der Beschwerdeführerin gehandelt hat, etwa im Zusammenhang mit der Einholung des psychiatrischen Gutachtens oder m... Letzteres träfe nur zu, wenn der amtliche Verteidiger dabei andere Interessen als jene der Beschwerdeführerin im Auge gehabt hätte. Dies ist nicht der Fall. Der amtliche Verteidiger legt in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dar, weshalb er die Abwe... 3.2. Auch unter dem Gesichtspunkt des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten impliziten Schuldeingeständnisses (vgl. das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 bzw. den dort zitierten Leitentscheid BGE 138 I... Das Schreiben vom 7. Juli 2014, in welchem der amtliche Verteidiger gemäss der Beschwerdeführerin deren Schuld direkt angedeutet habe, findet sich soweit ersichtlich weder in den Untersuchungsakten (vgl. insbesondere Urk. 16/23) noch in den eingereich... Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich moniert, der amtliche Verteidiger habe ihr gegenüber angedeutet, er halte sie für schuldig, ist darin von vornherein kein pflichtwidriges Verhalten zu erkennen, sondern Teil der anwaltlichen Fürsorgepflicht (... 3.3. Wenn die Beschwerdeführerin sodann ihrem amtlichen Verteidiger die erforderliche Fachkompetenz absprechen will, so ist dies in keiner Weise nachvollziehbar. Ihre diesbezügliche Argumentation verstärkt vielmehr den Eindruck, dass sie aufgrund ihre... 3.4. Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch betreffend den von ihr erhobenen Vorwurf nicht gefolgt werden, ihr amtlicher Verteidiger sei bei der Übergabe des psychiatrischen Gutachtens fahrlässig vorgegangen. Der amtliche Verteidiger legt auch ... 3.5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bisher durch ihren amtlichen Verteidiger umsichtig, sachgerecht und effektiv verteidigt worden ist. Es ist nicht zu erkennen, dass dieser nicht in ihrem Interesse gehandelt hät... Trotz diesen Schwierigkeiten hat aber der den Interessen der Beschwerdeführerin verpflichtete amtliche Verteidiger auch im Beschwerdeverfahren bekräftigt, eine effektive Verteidigung weiterhin sicherstellen zu können. Es besteht deshalb keine Notwendi... 3.6. Es ist in zudem darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Dr. B._____ nicht der erste Verteidiger ist, den die Beschwerdeführerin ablehnt. Nicht nur wurde wie schon unter Ziffer I.1.1. dargelegt auf Gesuch der Beschwerdeführer hin Rechtsanwältin lic.... 3.7. Soweit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Hinweis auf sein erbetenes Mandat geltend machen will, die amtliche Verteidigung könne gänzlich widerrufen werden, kann dem aus den gleichen Gründen nicht gefolgt werden. Der Fortbestand der Wahlverteid... 3.8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Die Regelung der Kostenauflage sowie der Entschädigungsfolgen ist dem Endentscheid vorzubehalten (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbeh... 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zweifach für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt Dr. B._____, unter Beilage einer Kopie der Urk. 21-23 (per Gerichtsurkunde)  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, unter Beilage einer Kopie der Urk. 21-23 (gegen Empfangsbestätigung)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10 und 16] und Beilage einer Kopie der Urk. 21-23 (gegen Empfangsbestätigung)  das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, zur Kenntnisnahme 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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