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Zürich Obergericht Strafkammern 19.06.2014 UP140010

19 juin 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,812 mots·~14 min·1

Résumé

Wechsel der amtlichen Verteidigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP140010-O/U/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Murer Mikolásek

Beschluss vom 19. Juni 2014

in Sachen

A._____,

Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

sowie

Y._____, lic. iur., Verfahrensbeteiligter

- 2 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 18. Februar 2014, sb/2013/2466

- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Als am Sonntagmorgen, tt. Juli 2013, bei der Stadtpolizei Zürich eine Meldung über eine Auseinandersetzung zwischen Dominikanern vor dem Club C._____ an der Zürcher …strasse einging, wonach ein Dominikaner stark geblutet habe und vor dem Club D._____ zusammengebrochen sei, war die Identität des mutmasslichen Täters unbekannt. Erste Ermittlungen ergaben, dass das Opfer, E._____, vor dem Club C._____ Streit mit einer Gruppe Dominikanern gehabt habe und mit einem Messer verletzt worden sei. Der erste Verdacht fiel auf F._____, welcher sodann verhaftet wurde (Urk. 15/Polizeirapport vom 7. Juli 2013 S. 8). Er bestritt, etwas mit der Messerstecherei zu tun gehabt zu haben. Er sei erst auf den Geschädigten gestossen, nachdem ihn jemand auf die Auseinandersetzung aufmerksam gemacht habe (Urk. 15/polizeiliche Einvernahme vom 7. Juli 2013, S. 2; Urk. 15/staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Juli 2013, S. 3 f.). Die Lebenspartnerin von F._____, G._____, wurde aufgrund eines falschen Zeugnisses zu dessen Gunsten ebenfalls festgenommen (Urk. 15/Polizeirapport vom 7. Juli 2013 S. 8). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ übernahm ihre amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 15/Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2014, Verfahren A- 3/2014/121). Schliesslich identifiziert der Geschädigte jedoch auf Vorhalt eines Fotobogens den Beschwerdeführer A._____ als denjenigen Täter, welcher ihn mit dem Messer angegriffen und zweimal zugestochen habe (Urk. 15/staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Februar 2014, S. 5 + 8; Urk. 15/polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2013, S. 5 f.). F._____ sei erst danach aus der Disco gekommen und habe ihm geholfen (Urk. 15/polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2013, S. 4). Dessen Frau [G._____] habe nichts mit dem Vorfall zu tun gehabt (Urk. 15/polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2013, S. 5). Aufgrund dieser Aussagen und weil keine sonstigen belastenden Beweismittel für einen Nachweis der schweren Körperverletzung durch G._____ und/oder F._____

- 4 vorlagen, wurden die gegen die beiden erhobenen Vorverfahren wegen schwerer Körperverletzung eingestellt (Urk. 15/Einstellungsverfügungen vom 11. Februar 2014, Verfahren A-3/2014/121 und A-3/2014/124). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob in der Folge eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB (vgl. Urk. 15/Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2013 S. 2). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft), wurde die aus zeitlicher Dringlichkeit bereits mündlich erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers genehmigt (in Urk. 15). Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 an die Staatsanwaltschaft ersuchte der Beschwerdeführer um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung und um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ oder Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtliche Verteidigung, je nach Verfügbarkeit (in Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft leitete diesen Antrag am 3. Februar 2014 der Oberstaatsanwaltschaft zur Entscheidung weiter mit dem Hinweis, es bestünden unter anderem Interessenkollisionen mit den Rechtsanwälten X3._____ und X._____ (in Urk. 15). Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft beantragte Rechtsanwalt X._____ im Namen und in Vertretung des Beschwerdeführers (unter Beilage einer Anwaltsvollmacht vom 4. Februar 2014, vgl. auch Urk. 3/1), es sei die bisherige amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin X1._____ zu entlassen und neu Rechtsanwalt X._____ als amtliche Verteidigung zu bestellen (in Urk. 3/3). Die Staatsanwaltschaft übermittelte dieses Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft am 6. Februar 2014 per Fax (Urk. 15/Faxübermittlungsblatt). Die Oberstaatsanwaltschaft verfügte am 18. Februar 2014 die Entlassung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin mit Wirkung per

- 5 - 17. Februar 2014 und bestellte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als neue amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers (Urk. 5). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt X._____ namens und in Vertretung des Beschwerdeführers (vgl. Anwaltsvollmacht vom 4. Februar 2014, Urk. 3/1) am 28. Februar 2014 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichte der amtliche Verteidiger Y._____ seine Stellungnahme ins Recht, stellte jedoch keine Anträge (Urk. 9 S. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 17. März 2014 vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12). Nachdem die Untersuchungsakten innert mit Verfügung vom 5. März 2014 angesetzter Frist nicht eingingen (vgl. Urk. 6), reichte die Staatsanwaltschaft auf erneute Aufforderung der Kammer vom 24. März 2014 (Urk. 14) die (nicht akturierten) Untersuchungsakten ein (Urk. 15). Der Beschwerdeführer liess am 3. April 2014 durch Rechtsanwalt X._____ die Replik erstatten (Urk. 17). Der amtliche Verteidiger Y._____ sowie die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten auf eine Duplik (Urk. 24 + 26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II. Formelles 1. Beschwer Der blosse Umstand, dass es sich bei der aktuellen amtlichen Verteidigung nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt eines Beschuldigten handelt, schliesst eine wirksame Verteidigung nicht aus. Ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil besteht indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 93 BGG, wenn das gesetzliche Vorschlagsrecht des Beschuldigten bezüglich der Person des amtlichen Verteidigers missachtet wurde (BGE 139 IV 113 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2013 E. 1.1). Gleiches muss auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gelten (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Be-

- 6 schwerdeführer hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit seine Wünsche berücksichtigt werden, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2014 einzig auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2014 Bezug genommen habe, nicht aber auf die Eingabe von Rechtsanwalt X._____ vom 5. Februar 2014 (Urk. 2 S. 6). Da die Beschwerdeinstanz über den Wechsel der amtlichen Verteidigung mit voller Kognition entscheidet (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), braucht auf diese Rüge jedoch nicht näher eingegangen zu werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2.; BGE 133 I 201, E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1). III. Materielles 1. Standpunkte Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe von Anfang an eine Vertretung durch Rechtsanwalt X._____ gewünscht. Die Staatsanwaltschaft habe damals auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, da Rechtsanwalt X._____ im gleichen Verfahren auch G._____ vertrete, könne eine Interessenkollision bestehen. Das Verfahren gegen G._____ sei jedoch am 11. Februar 2014 eingestellt worden. Somit könne eine denkbare Interessenkollision nicht mehr bestehen. Der Geschädigte E._____ habe zudem bereits im Juli 2013 ausgesagt, dass G._____ mit der Tat nichts zu tun habe. Somit sei die geltend gemachte Interessenkollision bereits vor der Einstellung des Verfahrens gegen G._____ lediglich theoretischer Natur gewesen. Demzufolge hätte der Wunsch des Beschwerdeführers respektiert werden müssen (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 17 S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft erwog in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2014, zu den Rechtsanwälten X._____ und X3._____ bestehe eine Interessenkollision und

- 7 - Rechtsanwalt X2._____ habe seine Anwaltstätigkeit aufgegeben. Daher werde gemäss Vorschlag des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2014 Rechtsanwalt Y._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 5 S. 2). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führte die Oberstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, der Umstand, dass das Verfahren gegen G._____ am 11. Februar 2014 eingestellt worden sei, ändere nichts am Vorliegen einer relevanten Interessenkollision. Es bestehe nach wie vor die Gefahr, dass Rechtsanwalt X._____ in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte, da die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt wirke (Urk. 12). Rechtsanwalt Y._____ führt zusammengefasst aus, vorliegend gehe es ausschliesslich um die Rechtmässigkeit der Nichtberücksichtigung von Rechtsanwalt X._____ durch die Verfügung vom 18. Februar 2014 der Oberstaatsanwaltschaft. Es werde weder ein gestörtes Vertrauensverhältnis zum aktuellen amtlichen Verteidiger noch eine unwirksame Verteidigung geltend gemacht. Daher lasse er sich zur Frage der Interessenkollision und des Anspruchs auf einen Anwalt freier Wahl nicht vernehmen (Urk. 9 S. 3; Urk. 24). 2. Rechtliches Bei der Bestellung einer amtlichen Verteidigung sind die Wünsche der beschuldigten Person nach Möglichkeit zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO). Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen, Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen fehlende fachliche Qualifikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere sachliche Hindernisse (vgl. BGE 139 IV 133 E. 4.3 sowie Urteil 1B_686/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3, je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei Mehrfach- Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte grundsätzlich ein Interessenkonflikt. Von besonderen Ausnahmefällen abge-

- 8 sehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben, weil sie sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnten. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteile des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.2; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so liegt eine unzulässige Interessenkollision gemäss Art. 12 lit. c BGFA vor, wenn ein Rechtsanwalt in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht keiner Beschränkung unterliegt. Diese Berufspflichten der Anwälte beziehen sich auf sämtliche berufliche Handlungen des Rechtsanwalts (Urteile des Bundesgerichts 2C_121/2009 vom 7. August 2009, E. 5.1; 2C_518/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3; 131 I 223 E. 3.4). Ein theoretisches Risiko eines Interessenkonflikts genügt im Rahmen des Verbots der Doppelvertretung hingegen nicht (BGE 135 II 145 E. 9.1). Eine Interessenkollision liegt auch vor, wenn ein Anwalt einen Auftrag annimmt und er dabei Kenntnisse zu verwerten oder erörtern hat, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis erfahren hat. Dabei genügt die Möglichkeit, dass er Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwenden könnte (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.. Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N 108 mit Hinweisen). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_518%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-II-108%3Ade&number_of_ranks=0#page108

- 9 - 3. Interessenkollision bezüglich Rechtsanwalt X._____ Vorab ist anzumerken, dass der Umstand, dass das Verfahren gegen G._____ eingestellt wurde, eine Interessenkollision grundsätzlich nicht ausschliesst. Wie erwähnt unterliegt die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht keiner Beschränkung. Die Einstellung des Verfahrens gegen G._____ beruht im Wesentlichen auf den Aussagen des Geschädigten, welche sie entlasten und den Beschwerdeführer belasten. Somit hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen räumte der Geschädigte ein, im Vorfeld auf seinem Handy/Smartphone unter anderem ein Foto des Beschwerdeführers als Hinweis auf die Täterschaft erhalten zu haben, wobei er die Namen der Absender dieses Fotos jedoch nicht nennen wollte, da er "niemanden in diese Sache mit reinziehen" wolle (Urk. 15/staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Februar 2014, S. 23). Dass G._____ oder ihr Lebenspartner mit diesen Fotos etwas zu tun haben könnten, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstand nicht ausschliessen. Jedenfalls aber würde es den Interessen von G._____ zuwider laufen, wenn die Glaubhaftigkeit der sie entlastenden Aussagen des Geschädigten in Zweifel gezogen würden. Weiter steht die Darstellung von G._____ im Widerspruch zu derjenigen des Beschwerdeführers. Gemäss dem Beschwerdeführer sowie weiterer Zeugen ging der Messerstecherei eine Auseinandersetzung im Club C._____ voraus, wobei der Geschädigte den Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht habe und F._____ sowie H._____ dazwischen gegangen seien (vgl. u.a. Urk. 15/Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2013, S. 2 ff.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme von H._____ vom 8. Juli 2013, S. 3). Demgegenüber sagte G._____ aus, sie und F._____ hätten den Geschädigten in jener Nacht nach der Messerstecherei auf der Strasse erstmals gesehen. Vorher habe es im Club C._____ keine Streitereien gegeben und insbesondere sei ihr Mann in keine Konflikte verwickelt gewesen sei (Urk. 15/polizeiliche Einvernahme vom 7. Juli 2013, S. 6 f.).

- 10 - Das Geschehen im Club C._____ vor der Messerstecherei konnte bis jetzt nicht im Detail geklärt werden und es ist nicht offensichtlich, welche Rolle den einzelnen Personen hinsichtlich der Auseinandersetzung tatsächlich zugekommen sein könnte. Die Frage, was Ursache der Auseinandersetzung war und ob diese allenfalls durch den Geschädigten selbst angezettelt wurde, ist jedoch wesentlich für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen schweren Körperverletzung. Aufgrund der unterschiedlichen Darstellungen ist nicht auszuschliessen, dass die weitere Untersuchung in diesem Punkt Erkenntnisse zu Tage fördert, welche G._____ belasten könnten. Weiter ist es möglich, dass sie hierzu noch einmal befragt werden wird. Aus ihren Aussagen sowie aus denjenigen ihres Lebenspartners F._____ sowie des Geschädigten ergibt sich, dass ihr Lebenspartner mit dem Geschädigten befreundet ist (vgl. Urk. 15/staatsanwaltschaftliche Einvernahme G._____ vom 8. Juli 2013, S. 2; polizeiliche Einvernahme F._____ vom 7. Juli 2013, S. 3; staatsanwaltschaftliche Einvernahme F._____ vom 9. Juli 2013, S. 5+7; polizeiliche Einvernahme des Geschädigten vom 26. Juli 2013, S. 3). Unter diesen Umständen dürfte der Beschwerdeführer ein besonderes Interesse daran haben, allfällige Aussagen bzw. die Glaubwürdigkeit von G._____ aufgrund ihrer Bekanntschaft zum Geschädigten in Frage zu stellen, was abermals ihren Interessen zuwiderlaufen könnte. Nach dem Gesagten bestehen zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr, dass Rechtsanwalt X._____ durch die Verteidigung des Beschwerdeführers gegen die Interessen seiner ehemaligen Klientin G._____ handeln müsste. Dabei handelt es sich nicht um ein bloss theoretisches Risiko. Schliesslich ist auch nicht auszuschliessen, dass Rechtsanwalt X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers Kenntnisse bewusst oder unbewusst verwenden könnte, die er im früheren Verfahren gegen G._____ erfahren hat. Unter diesen Umständen ist eine Doppelvertretung unzulässig und die Oberstaatsanwaltschaft hat dem prioritären Wunsch des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X._____ als amtlichen Verteidiger zu bestellen, zu Recht nicht entsprochen.

- 11 - 4. Verteidigung durch Rechtsanwalt Y._____ Indem die Oberstaatsanwaltschaft Rechtsanwalt Y._____ als amtlichen Verteidiger bestellte, welcher im ersten Schreiben des Beschwerdeführers ebenfalls vorgeschlagen wurde, kam sie dem alternativen Wunsch des Beschwerdeführers nach. Sein Wahlrecht wurde somit gewahrt. Dafür, dass der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Y._____ ungenügend verteidigt würde, was allenfalls einen erneuten Verteidigerwechsel notwendig machen könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Solches wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 5. Ergebnis Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– anzusetzen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 436 StPO). Die allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Y._____, wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 12 - 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde), − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (per Gerichtsurkunde), − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ad sb/2013/2466 (gegen Empfangsbestätigung), − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-3/2013/601, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 19. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. A. Murer Mikolásek

Beschluss vom 19. Juni 2014 Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Formelles 1. Beschwer 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs III. Materielles 1. Standpunkte 2. Rechtliches 3. Interessenkollision bezüglich Rechtsanwalt X._____ 4. Verteidigung durch Rechtsanwalt Y._____ 5. Ergebnis IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde),  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (per Gerichtsurkunde),  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ad sb/2013/2466 (gegen Empfangsbestätigung),  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-3/2013/601, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesg...

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