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Zürich Obergericht Strafkammern 28.01.2014 UP130054

28 janvier 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,696 mots·~23 min·3

Résumé

Widerruf der amtlichen Verteidigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP130054-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 28. Januar 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligter

betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung

- 2 -

Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 19. September 2013, sb/2012/875

- 3 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Beschwerdegegnerin) führte gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs, versuchter Nötigung und Anstiftung zu Amtsmissbrauch. Am Montag, 16. September 2013, fand die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers im Beisein des amtlichen Verteidigers, RA Dr. iur. B._____, statt (Urk. 12/Ordner II, HD 2/32). 2.1 Im Vorfeld der Schlusseinvernahme, d.h. am Freitag, 13. September 2013, übermittelte RA Prof. Dr. iur. X1._____ der Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer am 3. September 2013 unterzeichnete Vollmacht. Im Begleitschreiben erklärte RA X1._____, dass sich der Beschwerdeführer von seinem amtlichen Verteidiger nicht gut vertreten fühle. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer entschieden, die Advokatur … mit der Interessenswahrung zu betrauen. Die Anwaltskosten seien bis zum Abschluss des Verfahrens gedeckt. RAin lic. iur. X2._____ werde primär für den Fall zuständig sein. Die auf den 16. September 2013 angesetzte Schlusseinvernahme sei zu verschieben und es seien ihm die Verfahrensakten zuzustellen, damit die Schlusseinvernahme im Monat Oktober 2013 durchgeführt werden könne (Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 54). 2.2 Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrem Antwortschreiben vom 13. September 2013, dass der Beschwerdeführer ordentlich verteidigt sei, und auf seinen Wunsch hin schon einmal ein Anwaltswechsel stattgefunden habe. Ein zweiter Anwaltswechsel werde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wohl kaum bewilligt. Zudem wäre ein Wechsel im jetzigen Zeitpunkt ein solcher zur Unzeit. Der Antrag sei wohl aus verzögerungstaktischen Überlegungen gestellt worden. Es bestehe somit kein Anlass, den Termin vom 16. September 2013 abzunehmen. Die Einvernahmen fänden wie vorgesehen mit RA B._____

- 4 statt. Über den Antrag um Akteneinsicht werde entschieden, wenn Klarheit über einen allfälligen Wechsel des amtlichen Mandats bestehe (Urk. 3/4). 2.3 RA X1._____ antwortete der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. September 2013, es gehe nicht um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Advokatur … sei vielmehr im Rahmen der Wahlverteidigung mit der Interessenswahrung betraut worden. Dass der Beschwerdeführer keinen amtlichen Verteidiger wünsche, sei mit dem Passus "Wir bestätigen Ihnen, dass die Anwaltskosten bis zum Abschluss des Verfahrens gedeckt sind" im Schreiben vom 13. September 2013 klar signalisiert worden. Der Beschwerdeführer habe kein Interesse daran, das Verfahren zu verzögern, sondern er fühle sich durch RA B._____ nicht optimal vertreten (Urk. 3/5 = Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 57 [Hervorhebung im Original]). 2.4 Die Beschwerdegegnerin gelangte hierauf mit Schreiben vom 18. September 2013 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate. Darin erklärte sie, die Advokatur … habe sich mit Vollmacht vom 3. September 2013 als erbetene Verteidigung des Beschwerdeführers legitimiert. Es sei folglich über das amtliche Mandat von RA B._____ zu befinden (Urk. 3/7 = Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 58) 2.5 Mit Verfügung vom 19. September 2013 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, das Gesuch von RA X1._____ um Widerruf der amtlichen Verteidigung ab (Urk. 5 = Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 59). 3.1 Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seine mandatierten Wahlverteidiger (RA X1._____ und RAin X2._____) mit Eingabe vom 30. September 2013 rechtzeitig bei der hiesigen Kammer Beschwerde einlegen (Urk. 2). Darin lässt er beantragen, es sei die angefochtene Verfügung betreffend Abweisung des Antrags auf Widerruf der amtlichen Verteidigung aufzuheben und es seien die Unterzeichneten als private Verteidigung mit Wirkung ab 13. September 2013 einzusetzen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend Abweisung des Antrags auf Widerruf der amtlichen Verteidigung aufzuheben und es seien die Un-

- 5 terzeichneten als private Verteidigung mit Wirkung ab 30. September 2013 einzusetzen (Urk. 2). 3.2 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin (vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate) und dem amtlichen Verteidiger (Verfahrensbeteiligter) zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7). Der amtliche Verteidiger verzichtete mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin reichte am 16. Oktober 2013 eine Stellungnahme ein und stellte den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen (Urk. 11 S. 3). Der Beschwerdeführer persönlich wie auch die beiden Wahlverteidiger reichten mit Eingabe vom 25. Oktober bzw. 30. Oktober 2013 eine Replik ein (Urk. 14 und 16 bzw. Urk. 19 samt Beilagen Urk. 20 und 21). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2013 ergänzte der Beschwerdeführer persönlich seine Eingabe vom 25. Oktober 2013 (Urk. 17). Eine weitere, ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers persönlich datiert vom 30. Oktober 2013 und ging hierorts am 5. November 2013 ein (Urk. 23). Mit Verfügung vom 5. November 2013 wurden die Urk. 14, 17, 19, 20, 21 und 23 in Kopie der Beschwerdegegnerin sowie dem amtlichen Verteidiger zur Stellungnahme (Duplik) übermittelt (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin hat am 7. November 2013 auf eine Stellungnahme verzichtet, wohingegen der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 11. November 2013 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 27). Mit Schreiben vom 19. November 2013 wies die hiesige Kammer die Wahlverteidiger darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet habe, und stellte ihnen eine Kopie von Urk. 27 zu, verbunden mit der Mitteilung, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen betrachtet werde, allfällige Bemerkungen indessen innert einer Frist von 10 Tagen gestellt werden könnten (Urk. 29). Die Wahlverteidiger reichten hierauf mit Eingabe vom 26. November 2013 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 30). In der Folge gingen weitere, vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Schreiben ein: Eingabe vom 27. November 2013 (Urk. 32 und 33), Eingabe vom 25. November 2013 (Urk. 35), Eingabe vom 28. November 2013 (Urk. 37 und Beilagen Urk. 38/1-9), Eingabe vom 29. November 2013 (Poststempel, Urk. 39 und Urk. 40/1-6) und Eingabe vom 5. Dezember 2013 (Poststempel, Urk. 42 und Bei-

- 6 lagen Urk. 44/1-5). Die vorerwähnten Eingaben wurden in Kopie mit Schreiben vom 13. Januar 2014 dem amtlichen Verteidiger und der Beschwerdegegnerin zugestellt, verbunden mit der Mitteilung, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen betrachtet werde, allfällige Bemerkungen indessen innert einer Frist von 5 Tagen gestellt werden könnten (Urk. 45 und 46). Am 17. Januar 2014 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers persönlich ein, worin er die hiesige Kammer (sinngemäss) um beförderliche Behandlung der Beschwerde ersuchte (Urk. 47). Seitens der Beschwerdegegnerin ging innert Frist keine weitergehende Stellungnahme ein, wohingegen der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 22. Januar 2014 ausdrücklich auf eine solche verzichtet hatte (Urk. 49). 4. Der Fall erweist sich als spruchreif. Auf die Eingaben der Parteien und des Verfahrensbeteiligten ist - soweit für die Entscheidfindung notwendig - nachfolgend einzugehen. II. 1. Vorab festzuhalten ist, dass es vorliegend nicht um die Frage der Zulässigkeit eines Wechsels der amtlichen Verteidigung geht, sondern um den Widerruf der amtlichen Verteidigung infolge Mandatierung eines (privaten) Wahlverteidigers. Angefochten ist einzig die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 19. September 2013 (vorstehend E. I.2.5 und I.3.1; Urk. 2 S. 5 Ziff. 12). 2.1 Der angefochtene Entscheid betreffend Verneinung des Widerrufs der amtlichen Verteidigung nach Art. 134 Abs. 1 StPO fällt unter die anfechtbaren verfahrensleitenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Mithin liegt ein zulässiges Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt vor (GUIDOn, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 98; KELLER, Kommentar StPO, Zürich 2010, N 16 zu Art. 393 StPO).

- 7 - 2.2 a) Die Beschwerdelegitimation setzt sodann ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerde führenden Partei an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Frage des Rechtsschutzinteresses stellt sich insbesondere, weil nicht sogleich ersichtlich ist, inwiefern sich die einstweilen bestehende Doppelvertretung durch den amtlichen Verteidiger und die privat mandatierten Wahlverteidiger zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken sollte. Die Beschwerdegegnerin vertritt in dieser Hinsicht den Standpunkt, dass in Konstellationen der vorliegende Art keine Beschwer vorliege, und stellt entsprechend den Hauptantrag auf Nichteintreten (vgl. Urk. 11 S. 1/2 und S. 3). b) Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Vertretung zu betrauen (Wahlverteidigung). Art. 129 StPO kodifiziert damit als bundesrechtliche Verfahrensvorschrift einen bereits in Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 3 EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 lit. b IPBPR garantierten fundamentalen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt sich, dass grundsätzlich eine (Wahl-)Verteidigung nie ausgeschlossen werden darf und die beschuldigte Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Verteidigung frei ist (BGE 6B_350/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3 m.H. auf RUCKSTUHL, BSK StPO, Basel 2011, N 2 zu Art. 129 StPO und Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1178 Ziff. 2.3.4.2, vgl. bereits BGE 6B_294/2008 vom 1. September 2008 E. 8.5). Einem bisher amtlich verteidigten Beschuldigten steht es somit frei, eine private Verteidigung zu beauftragen (und diese dafür zu entschädigen). Macht sie von diesem Recht Gebrauch, so entfällt nach Art. 134 Abs. 1 StPO in der Regel das Erfordernis der amtlichen Verteidigung. Das Gericht hat diese mit der Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote zu entlassen (BGE 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 4.2; BGE 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2; RUCKSTUHL, a.a.O., N 2 zu Art. 134 StPO; LIEBER, Kommentar StPO, a.a.O., N 2 und 7 zu Art. 134 StPO).

- 8 c) Das Festhalten an der amtlichen Verteidigung beeinträchtigt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf freie Anwaltswahl, indem er sich nicht ausschliesslich durch den Verteidiger seiner Wahl oder seines Vertrauens vertreten lassen kann. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die amtliche Verteidigung nach Art. 134 Abs. 1 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO infolge Mandatierung einer Wahlverteidigung widerrufen wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer allenfalls die Kosten einer (ungewollten) amtlichen Verteidigung zurückzahlen müsste: Im Falle der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung übernimmt der Staat die Kosten des amtlichen Verteidigers nur einstweilen. Wird die beschuldigte Person zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, ist sie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung rückerstattungspflichtig, sofern sie dazu finanziell in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, vgl. auch ZR 112 Nr. 74 E. 3.1). Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ist folglich zu bejahen. d) Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies in diesem Zusammenhang auf BGE 1B_117/2013 vom 21. März 2013 hin, wonach durch einen gegen den Willen des Beschuldigten eingesetzten amtlichen Verteidiger, der neben einem erbetenen Verteidiger fungiere, kein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehe (Urk. 11 S. 1). In jenem Entscheid ging es um die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids im Sinne von Art. 93 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren der Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verneinte mithin die spezifischen Eintretensvoraussetzungen nach BGG, d.h. konkret, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirke. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren finden jedoch ausschliesslich die Bestimmungen der StPO Anwendung. Danach wird zur Ergreifung der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO kein nicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorausgesetzt, sondern - wie gezeigt - (lediglich) ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerde führenden Partei an der Aufhe-

- 9 bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Letzteres ist nach dem vorstehend Gesagten (E. II.2.2/c) zu bejahen. Das Bundesgericht überprüft übrigens im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen gegen Endentscheide - soweit überschaubar - regelmässig die Frage, ob die Mandatierung einer Wahlverteidigung den Widerruf eines amtlichen Verteidigers indiziert (etwa: BGE 6B_500/2012, a.a.O., E. 4.1 ff.; vgl. bereits BGE 6B_294/2008, a.a.O., E. 8.5). 2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. 3.1 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich, Büro für amtliche Mandate, führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung an, da das Verfahren durch die Entlassung des bisherigen amtlichen Verteidigers ungebührlich verzögert würde und keine Gründe für ein fehlbares Verhalten des bisherigen amtlichen Verteidigers ersichtlich seien, sei das Gesuch um Widerruf der amtlichen Verteidigung abzuweisen. RA B._____ bleibe damit bis auf Weiteres als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 5). 3.2 In der Beschwerde wird dagegen (zusammengefasst) vorgebracht, der Beschwerdeführer habe mit der Mandatierung der Wahlverteidiger das Verfahren nicht verzögern wollen. Es sei ihm darum gegangen, dass er zumindest für die Schlusseinvernahme von einem Verteidiger vertreten werde, der sich für ihn einsetze und über vollumfängliche Aktenkenntnis verfüge. Es stehe einer amtlich verteidigten beschuldigten Person jederzeit frei, eine private Verteidigung mit ihrer Interessenwahrung zu beauftragen. Mache die beschuldigte Person davon Gebrauch, entfalle das Erfordernis der amtlichen Verteidigung und die Verfahrensleitung habe diese zu entlassen. Auch bestünde die Möglichkeit der Sistierung der amtlichen Verteidigung. Indem die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Wechsel zur privaten Verteidigung abgelehnt habe, sei das Recht auf Wahlverteidigung im Sinne von Art. 129 StPO verletzt worden (Urk. 2 S. 6 f.).

- 10 - 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 ergänzt die Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich, Büro für amtliche Mandate, in materieller Hinsicht, es gebe Situationen, in denen der Widerruf der amtlichen Verteidigung zur Unzeit erfolgen und die Strafuntersuchung in nicht hinnehmbarer Weise verzögert würde. Dies sei etwa der Fall, wenn kurz vor der Anklageerhebung oder vor der Hauptverhandlung eine erbetene Verteidigung eingesetzt werde, die naturgemäss für das Aktenstudium und das Stellen von Anträgen in komplexen Fällen ausreichend Zeit beanspruche. Vorliegend bestehe ebenfalls eine solche Konstellation. Gemäss der fallführenden Staatsanwaltschaft sei das Untersuchungsverfahren praktisch anklagereif. Bei einem jetzigen Widerruf des amtlichen Mandats sei absehbar, dass sich die Anklageerhebung verzögern würde. Angesichts der Länge des vorliegenden Strafuntersuchungsverfahrens drohten bei einer weiteren Verzögerung für die Strafverfolgungsbehörden Nachteile bei der Durchsetzung des Strafanspruches. Überdies sei in Betracht zu ziehen, dass nicht zuletzt aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bereits ein Wechsel der amtlichen Verteidigung stattgefunden habe. Dabei sei ihm sein Wunschanwalt bestellt worden, wobei nicht ersichtlich sei, dass Letzterer keine effiziente Verteidigung wahrgenommen habe (Urk. 11 S. 2-3). 3.4 Die Wahlverteidiger des Beschwerdeführers replizierten hierauf, angesichts der mehr als vier Jahren andauernden Untersuchungen sei eine Verschiebung der Schlusseinvernahme um einen Monat nicht als ungebührende Verfahrensverzögerung anzusehen. Mittlerweile sei am 17. Oktober 2013 Anklage erhoben worden. Ein Verteidigerwechsel würde zu keinerlei Verzögerungen mehr führen, weil jeder seriös arbeitende Verteidiger sich ohnehin dem ausführlichen Aktenstudium vor der Hauptverhandlung widmen müsste. Falls auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten bzw. diese abgewiesen würde, werde die Wahlverteidigung den Antrag nochmals stellen, weil spätestens jetzt nach Anklageerhebung keinerlei Argumente mehr vorliegen würden, dass das Verfahren verzögert werden könnte (Urk. 16 S. 3). 4.1 Die Mandatierung einer Wahlverteidigung zieht nach Art. 134 Abs. 1 StPO nur in der Regel den Widerruf der amtlichen Verteidigung nach sich (vgl.

- 11 - E. II.2.2/b). Letzteres muss somit nicht immer zwingend der Fall sein. Entsprechend ist die gleichzeitige Verteidigung durch einen amtlichen und einen erbetenen Verteidiger nicht ausgeschlossen. Es kann beispielsweise zulässig und geboten sein, einen amtlichen Verteidiger zusätzlich zu einer bereits bestehenden Wahlverteidigung zu bestellen, wenn ein Beschuldigter durch die ständige Bestellung und Abberufung von Verteidigern versucht, das Strafverfahren zu verschleppen (BGE 1B_289/2012, a.a.O., m.w.H., vgl. auch BGE 6B_350/2013, a.a.O., E. 2.4). Ähnliche Überlegungen gelten, wenn fraglich ist, ob die Finanzierung und damit das Fortbestehen der Wahlverteidigung mindestens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gewährleistet ist, zumal wenn die vorangehende Einsetzung einer amtlichen Verteidigung auf der Mittellosigkeit des Beschuldigten beruhte (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Je nach Situation kann es somit angezeigt erscheinen, die amtliche Verteidigung nicht zu entlassen, solange die Kosten der Wahlverteidigung nicht bis zum Abschluss mindestens des erstinstanzlichen Verfahrens sichergestellt sind (BGE 6B_500/2012, a.a.O.; BGE 1B_289/2012, a.a.O., m.w.H.; RUCKSTUHL, a.a.O., N 2 zu Art. 134 StPO m.H.). Ausnahmen vom Grundsatz der Entlassung des amtlichen Verteidigers sind allenfalls auch denkbar, wenn sich die angeschuldigte Person in rechtsmissbräuchlicher Weise auf ihre Verteidigungsrechte beruft (BGE 6B_294/2008, a.a.O.; vgl. auch BGE 6B_350/ 2013, a.a.O., E. 2.4) oder die Mandatierung der Wahlverteidigung durch die beschuldigte Person - wie von der Beschwerdegegnerin in zutreffender Weise vorgebracht - zur Unzeit erfolgte. 4.2 a) Der Beschwerdeführer bevollmächtigte seine Wahlverteidiger am 3. September 2013 (Urk. 3/1). Am Freitag, 13. September 2013, 11.27 Uhr, ging ein Faxschreiben bei der Beschwerdegegnerin ein, mit welchem die Wahlverteidiger die erfolgte Mandatierung mitteilten und um Verschiebung der am darauffolgenden Montag, 16. September 2013, stattfindenden Schlusseinvernahme sowie um Akteneinsicht ersuchten (Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 54). Die Mitteilung der erfolgten Mandatierung erfolgte somit am Freitag vor der am darauffolgenden Montag stattfindenden Schlusseinvernahme. Die Mandatierung bzw. Bevollmächtigung der Wahlverteidiger erfolgte indessen bereits am 3. September 2013, und der Termin für die Schlusseinvernahme wurde gemäss

- 12 unbestrittener Darstellung der Beschwerdegegnerin schon Wochen zuvor festgelegt (Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 58 S. 2). Die Wahlverteidiger haben die fallführende Staatsanwaltschaft somit nicht unverzüglich über die Mandatierung in Kenntnis gesetzt. Ob in diesem Vorgehen ein trölerisches Hinausschieben oder eine ungebührliche Verzögerung zu erblicken ist, indem die Wahlverteidiger mit der im letzten Moment erfolgten Mitteilung der Mandatierung den bereits Wochen zuvor festgelegten Termin für die Schlusseinvernahme zum Platzen bringen wollten, kann offen gelassen werden. Dies, weil die Mitteilung der Mandatierung ohnehin zur Unzeit erfolgte: Der umgehende Widerruf der amtlichen Verteidigung hätte eine mehrwöchige Verzögerung des Verfahrens mit sich gebracht, da die Wahlverteidiger sich mit den Akten vertraut machen mussten. Das Vorverfahren war nach Darstellung der Beschwerdegegnerin indessen "spruchreif" (Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 58 S. 2), d.h. es ging nur noch um die Durchführung der Schlusseinvernahme, an welcher dem Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Sachverhalte in Anklageform vorzuhalten waren (Urk. 12/ Ordner II/Urk. 32). Eine eigentliche Einflussnahme auf den Gang der Untersuchung war daher durch die Wahlverteidiger - wenn überhaupt - in jenem Zeitpunkt nur noch sehr begrenzt möglich. Insofern hätte der umgehende Widerruf der amtlichen Verteidigung und das Verschieben der Schlusseinvernahme auch keinen Sinn ergeben. Seitens der Wahlverteidigung wurden keine Gründe dargetan, die in dieser Hinsicht auf eine sachliche Notwendigkeit und/oder zeitliche Dringlichkeit hätten schliessen lassen. Im Verschiebungsgesuch wurde lediglich eine subjektive Einschätzung über die Verteidigungsleistung des amtlichen Verteidigers angeführt ("Unser Klient fühlt sich von seinem jetzigen Verteidiger nicht gut vertreten" bzw. "… nicht optimal vertreten"), objektivierbare Kritikpunkte finden sich indessen nicht (Urk. 12/ Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 54 und 57). Gegenteils durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass (zumindest) eine genügende Verteidigung des Beschwerdeführers gewährleistet war. b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringen die Wahlverteidiger bzw. der Beschwerdeführer (persönlich) nunmehr vor, das Vertrauensverhältnis zum amtlichen Verteidiger sei seit Frühling 2013 zerrüttet gewesen, namentlich weil er sich mehrheitlich durch Bürokollegen habe vertreten lassen (etwa. Urk. 16 S. 2/3

- 13 und 30 bzw. Urk. 14, 17, 20, 32 und 37). Einzuräumen ist, dass sich RA B._____ als amtlicher Verteidiger insbesondere in den von der Beschwerdegegnerin an die Stadtpolizei Zürich delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers durch RA MLaw C._____, ein Bürokollege oder Mitarbeiter des Anwaltsbüros B._____, vertreten liess (vgl. Urk. 12/Ordner II/Urk. 13-16, Urk. 19-21, Urk. 23-24). In einem weiteren Fall - ebenfalls anlässlich einer (delegierten) polizeilichen Einvernahme liess sich RA B._____ durch RA lic. iur. D._____, wiederum ein Bürokollege oder Mitarbeiter des Anwaltsbüros B._____, vertreten (Urk. 12/Ordner II/Urk. 27). Der amtliche Verteidiger erklärte dazu im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wenn in Einzelfällen ein Anwalt der Kanzlei mit Einwilligung der Staatsanwaltschaft für eine Einvernahme substituiert worden sei, damit das Verfahren möglichst zügig durchgeführt werden könne, so verfüge dieser einspringende Anwalt selbstverständlich über die nötigen Fallkenntnisse. Die entsprechende Orientierung/Einarbeitung werde jedoch nicht in Rechnung gestellt. Er - der amtliche Verteidiger - habe umfassende Fallkenntnis und fühle sich in der Lage, auch in diesem Fall sachgerecht zu verteidigen. Es könne allerdings tatsächlich recht häufig vorkommen, dass er vom Beschuldigten gewünschte Beschwerden oder Gesuche aus professioneller Sorgfalt für ihn vorzunehmen ablehne, weil er sie als sinnlos oder schädlich einstufe (Urk. 27, vgl. auch Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 39). Das amtliche Mandat ist persönlicher Natur. Bestellt wird eine bestimmte Person, nicht etwa eine Anwaltsgemeinschaft etc. Der amtliche Verteidiger kann daher das Mandat nicht eigenmächtig einem anderen Anwalt (oder einem Substituten) übertragen. Bei längerer Abwesenheit oder Arbeitsüberlastung kann der amtliche Verteidiger indessen um dauernde oder vorübergehende Substitution (durch einen zugelassenen Anwalt oder einen Substituten mit "venia") ersuchen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, erteilt die Ermächtigung, wenn es um eine dauernde Substitution, die (untersuchungsführende) Staatsanwaltschaft, wenn es um eine vorübergehende geht (Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren [WOSTA], Stand 1. Juni 2013, S. 107 f.; Leitfaden amtliche Mandate, 2. Auflage, 1. Januar 2014,

- 14 - S. 19, 24, 52 und 58; s.a. HAURI, Leitfaden Amtliche Mandate in Strafsachen und bei Zwangsmassnahmen gegen Ausländer, Bezirksgericht Zürich, Büro für amtliche Mandate, 2. Auflage, Januar 2003, N 81 und 82). Eine entsprechende Bewilligung für eine dauernde oder vorübergehende Substitution liegt in schriftlicher Form - soweit ersichtlich (Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung) - nicht bei den Akten. Indessen hatte z.B. RA C._____ im Untersuchungsverfahren um Akteneinsicht ersucht (Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 28), und hierauf von der Beschwerdegegnerin ein (namentlich) an ihn gerichtetes Antwortschreiben erhalten (Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/ Urk. 29). Auch erhielt z.B. RA C._____ von der Beschwerdegegnerin eine (einmalige) Besuchsbewilligung, um den Beschwerdeführer im Gefängnis besuchen zu können (Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 29). Dies, nachdem RA B._____ als (neuer) amtlicher Verteidiger bestellt worden war und von der Beschwerdegegnerin eine (dauernde) Besuchsbewilligung erhalten hatte (Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 25 und 26). So gesehen ist davon auszugehen, dass der amtliche Verteidiger - wie von ihm dargelegt - jeweils um die Bewilligung einer (vorübergehenden) Substitution ersuchte, und die Beschwerdegegnerin jeweils eine solche in mündlicher Form - allenfalls auch stillschweigend bzw. konkludent - erteilt hatte (vgl. dazu insbesondere auch Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 31). Anzufügen ist, dass RA B._____ vor allem an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, namentlich auch an Standortgesprächen mit der Beschwerdegegnerin und an der Schlusseinvernahme, persönlich anwesend war und sich nicht substituieren liess (Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 17, 22, 25, 26, 28-29 und 31-32). Mithin ergeben sich aufgrund der Akten (nach wie vor) keine Anhaltspunkte, die auf eine ungenügende Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger schliessen lassen. Allein aufgrund der Anzahl der erfolgten Substitutionen lassen sich jedenfalls keine zwingenden Rückschlüsse auf die Verteidigungsleistung insgesamt ziehen (vgl. auch Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 37 und 39). Bei der Frage, ob das amtliche Mandat umgehend zu widerrufen war, durfte die Be-

- 15 schwerdegegnerin daher berücksichtigten, dass (zumindest) eine genügende Verteidigung des Beschwerdeführers gewährleistet war. c) Zusammenfassend lagen gestützt auf eine pflichtgemässe Interessenabwägung keine zureichenden Gründe vor, die einen umgehenden Widerruf der amtlichen Verteidigung und damit einhergehend eine Verschiebung der Schlusseinvernahme (um mehre Wochen) hätten rechtfertigen können. Ausschlaggebend war nach dem Gesagten der Zeitpunkt der Gesuchstellung sowie die genügend gewährleistete Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger. Dies führt zur Abweisung des in der Beschwerdeschrift gestellten Hauptantrages, welcher auf den umgehenden Widerruf der amtlichen Verteidigung abzielte. 5.1 Dagegen erscheint ein weitergehendes Festhalten an der amtlichen Verteidigung ("bis auf Weiteres") nicht opportun. Gewisse Bedenken auszulösen vermag zwar der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem erfolgten Wechsel der amtlichen Verteidigung bereits Kontakt zu anderen Wahlverteidigern hatte (Urk. 12/Ordner IV/Akten Verteidigung/Urk. 36, 43, 52 und 53). Doch kann darin kein Versuch erblickt werden, das Strafverfahren durch die ständige Bestellung und Abberufung von (Wahl-)Verteidigern zu verschleppen. Sodann war die Finanzierung und damit das Fortbestehen der Wahlverteidigung zumindest bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gesichert. Die Wahlverteidiger bestätigten (mehrmals), dass die Anwaltskosten bis zum Abschluss des Verfahrens gedeckt seien (zuletzt etwa: Urk. 2 S. 4). Es darf vorausgesetzt werden, dass sie ihre voraussichtlichen Bemühungen im Sinne einer sorgfältigen Mandatsführung zuverlässig abgeschätzt haben und sich entsprechend bevorschussen liessen. Die Befürchtung, dass einer der Wahlverteidiger womöglich schon in naher Zukunft um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersuchen und der Beschwerdeführer auf diesem Weg einen sachlich nicht gerechtfertigten Wechsel in der amtlichen Verteidigung herbeiführen könnte, erweist sich somit als unbegründet. Zudem wäre in einem solchen Fall primär die erneute Einsetzung von RA B._____ in Betracht zu ziehen. Mittlerweile wurde Anklage erhoben. Die Befürchtung, es könnte zu weiteren Verfahrensverzögerungen kommen, erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Hinzu kommt, dass das Verfahren seither bei der 9. Abtei-

- 16 lung des Bezirksgerichts Zürich ohnehin ruhte und die Hauptverhandlung im Frühjahr 2014 anberaumt wird, wie aus einem Schreiben des Vorsitzenden der nämlichen Abteilung vom 1. November 2013 an die Wahlverteidiger betreffend Akteneinsicht hervorgeht (vgl. Akten des vor der hiesigen Kammer hängigen Parallelverfahrens Geschäfts-Nr. UH130347: Urk. 18). Der Vorsitzende hielt im genannten Schreiben fest, dass mit der Ansetzung der Hauptverhandlung und Fristansetzung für Beweisanträge bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich im vorliegenden Verfahren zugewartet werde. Weiter wies der Vorsitzende die Wahlverteidiger darauf hin, dass die Hauptverhandlung aufgrund der Belastungssituation der Abteilung erst im Frühjahr 2014 stattfände, weshalb auch keine zeitliche Dringlichkeit für eine Akteneinsicht bestehe (a.a.O.). 5.2 Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu widerrufen. Nachdem das Verfahren nach Einreichung der Anklage ruhte und der amtliche Verteidiger vorliegend als Verfahrensbeteiligter tätig wurde bzw. Aufwendungen hatte, rechtfertigt es sich, die amtliche Verteidigung mit Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, d.h. per heutigem Beschlussdatum, zu widerrufen. 6. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag durchzudringen vermochte. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Neufassung von Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen.

- 17 - Der amtliche Verteidiger hat die Honorarnote für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten (sowie allfällig weitere) beim urteilenden Gericht einzureichen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 19. September 2013 (2012/875) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Gesuch von RA Prof. Dr. iur. X1._____ um Widerruf der amtlichen Verteidigung wird gutgeheissen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer durch RA Prof. Dr. iur. X1._____ und RAin lic. iur. X2._____ erbeten verteidigt ist. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid. 5. Schriftliche Mitteilung an: − RAin lic. iur. X2._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, per Gerichtsurkunde − RA Dr. iur. B._____, per Gerichtsurkunde − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ad 2012/875, gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad OK-3/2009/527, gegen Empfangsbestätigung − die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel:

- 18 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 28. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 28. Januar 2014 Erwägungen: I. II. III. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 19. September 2013 (2012/875) aufgehoben und durch folgende Fassun... 4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid. 5. Schriftliche Mitteilung an:  RAin lic. iur. X2._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, per Gerichtsurkunde  RA Dr. iur. B._____, per Gerichtsurkunde  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ad 2012/875, gegen Empfangsbestätigung  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad OK-3/2009/527, gegen Empfangsbestätigung  die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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