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Zürich Obergericht Strafkammern 02.05.2011 UP110015

2 mai 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,230 mots·~16 min·3

Résumé

Entschädigung amtliche Verteidigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP110015-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 6. Dezember 2011

in Sachen

X._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. März 2011, DG100007

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 15. März 2011 wurde A._____ (Angeklagter) vom Bezirksgericht Meilen wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei der Vollzug dieser Strafe im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 7 S. 5-6). Anklage erhoben hatte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Staatsanwaltschaft; Urk. 3/10 = Urk. 14/9). X._____ (Beschwerdeführer) war in jenem Verfahren als amtlicher Verteidiger von A._____ bestellt (vgl. Urk. 3/2). Mit separatem Beschluss vom 15. März 2011 entschied das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz), den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Verfahren mit insgesamt Fr. 108'710.– zu entschädigen (Urk. 3/1 = Urk. 12). 2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss innert Frist die vorliegende Beschwerde und beantragt Folgendes (Urk. 2 S. 2): "1. Der Beschluss der Vorinstanz vom 15. März 2011 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger von Dr. A._____ (Geschäfts-Nr.: DG100007 der Vorinstanz) für den Zeitraum von 18. Juni 2007 bis 15. November 2010 aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 164'627.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse." 3. Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 wurde die Beschwerdeschrift zur freigestellten Stellungnahme der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 8). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 5. Mai 2011 auf eine Stellungnahme (Urk. 10), die Staatsanwaltschaft mit solcher vom 9. Mai 2011 (Urk. 11).

- 3 - 4. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2011 wurde Berufung erklärt (vgl. Urk. 6). Das Verfahren ist derzeit unter der Geschäftsnummer SB110305 bei der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängig. II. 1. Die Vorinstanz begründet die Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung zusammengefasst wie folgt: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erfolge nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 21. Juni 2006, da die Hauptverhandlung im Strafverfahren am 27. Oktober 2010 stattgefunden habe. Bei diesem Verfahren handle es sich sodann um eines, bei welchem der Umfang und die Komplexität deutlich höher gewesen seien als bei einem Standardverfahren. Anschliessend prüfte die Vorinstanz den Zeitaufwand des amtlichen Verteidigers für die Zeit bis zur Anklageerhebung am 15. Januar 2010 und erachtete dafür statt den vom Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz geltend gemachten 308.25 Stunden 307 Stunden als angemessen. Betreffend den Aufwand für die amtliche Verteidigung von der Anklageerhebung bis und mit Abschluss der Hauptverhandlung (28. Oktober 2010) erweise sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von insgesamt 375.58 Stunden, wobei 324 Stunden auf das Plädoyer entfielen, als zu hoch. Der Beschwerdeführer sei bei allen Einvernahmen anwesend gewesen und habe sich im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bereits eingehend mit den Akten auseinandersetzen können, wofür er entschädigt worden sei. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV sei für die Bemühungen des amtlichen Verteidigers vor Gericht (nach der Anklageerhebung) von einem Grundbetrag von Fr. 1'000.– bis Fr. 16'000.– auszugehen. In Anbetracht des grossen Aktenumfangs des Falls sei ein Grundbetrag von Fr. 16'000.– sowie ein Zuschlag von Fr. 16'000.– für das Aktenstudium, Verfassen des Plädoyers, die Besprechungen mit dem Angeklagten, die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Urteilsbesprechung zuzusprechen. Nachdem die Hauptverhandlung an zwei Tagen stattgefunden habe, sei für den zweiten Tag gemäss § 6 Abs. 1 lit. a AnwGebV ein Zuschlag von Fr. 1'600.– zu gewähren. Damit sei dem amtlichen Verteidiger für das Verfahren seit der An-

- 4 klageerhebung eine Entschädigung von Fr. 33'600.– zuzusprechen. Für die Barauslagen seien die geltend gemachten Fr. 6'031.60 zu entschädigen, was eine insgesamte Entschädigung von Fr. 101'031.60 (ohne Mehrwertsteuer) beziehungsweise Fr. 108'710.– (inklusive Mehrwertsteuer) ergebe (Urk. 12 S. 7-10). 2. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zusammengefasst im Wesentlichen geltend, der vorinstanzliche Entscheid zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei nicht nur unangemessen, sondern auch verfassungs- und gesetzeswidrig. Er habe für das gesamte Verfahren einen Aufwand von 734.83 h zu einem Stundensatz von Fr. 200.– in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz wie auch die detaillierte Auflistung der geleisteten Bemühungen entsprächen den üblichen Gepflogenheiten. Für die Zeit seit Anklageerhebung seien jedoch von der Vorinstanz 207 Stunden nicht vergütet worden. Für die Zeit vor der Anklageerhebung habe die Vorinstanz nochmals 52.83 Stunden gestrichen, ohne nachvollziehbar darzulegen, welche Bemühungen konkret unangemessen oder zu beanstanden gewesen wären. Von den von ihm – dem Beschwerdeführer – geltend gemachten und notwendigen 734.83 Stunden seien damit 259.83 Stunden nicht entlöhnt worden. Damit sei ihm ein effektiver Stundenansatz von lediglich Fr. 129.30 (respektive Fr. 89.60, wenn man nur die Zeit nach der Anklageerhebung betrachte) ausgerichtet worden, was gemäss Bundesgericht nicht einmal die Selbstkosten eines Anwalts decke. Dieses habe in einem Leitentscheid festgehalten, dass sich im schweizerischen Durchschnitt eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.–/h bewegen müsse, um vor der Verfassung stand zu halten. Die Vorinstanz bestreite die von ihm, dem Beschwerdeführer, erbrachten Leistungen nicht, halte aber diejenigen, die er nach der Anklageerhebung erbracht habe, für unangemessen. Dies, obwohl auch die Vorinstanz anerkenne, dass es sich um einen Fall gehandelt habe, welcher Umfang und Komplexität eines Standardverfahrens deutlich übersteige. Der Sachverhalt sei in der Tat äusserst umfangreich und komplex. Alleine die Anklageschrift umfasse 82 Seiten, das Verzeichnis der Geschädigten sieben Seiten. Im Verlauf des Untersuchungsverfahrens seien noch wesentlich mehr Sachverhaltskomplexe zur Diskussion gestanden, welche aber eingestellt worden seien. Angesichts des Deliktsbetrags, der geforderten Freiheitsstrafe sowie der Zivilforderungen seien der Streitwert und

- 5 die Verantwortung des Verteidigers sehr hoch gewesen. Bei einer Vielzahl von Geschädigten und Vermögensdispositionen habe zudem überprüft werden müssen, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens des Angeklagten vorgelegen habe. Die Finanzströme innerhalb der verschiedenen Gesellschaften des Angeklagten seien sehr komplex gewesen und es habe viel Zeit und vieler Recherchen in den sehr umfangreichen Akten bedurft, um sie nachzuvollziehen und zu erstellen. Dies habe auch dazu geführt, dass die Plädoyernotizen mehrmals hätten angepasst und überarbeitet werden müssen. Dabei habe es ihm (dem Beschwerdeführer), anders als von der Vorinstanz geltend gemacht, auch nicht geholfen, dass er anlässlich der Einvernahmen jeweils anwesend gewesen sei und sich bereits im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mit den Akten habe auseinandersetzen können. Immerhin habe das Verfahren weit über drei Jahre gedauert. Daher könne nicht erwartet werden, dass er sich im Jahr 2010 noch mit der notwendigen Genauigkeit an den Inhalt der Einvernahmen aus dem Jahr 2008 habe erinnern können und seinerzeit thematisierte Belege im umfangreichen Material ohne Weiteres ausfindig machen könne. Sodann habe die besondere Komplexität des Sachverhalts auch besondere Fachkenntnisse über Buchhaltung, Dokumentenakkreditive und Kapitalanlagen erfordert. Auch habe der Beschwerdeführer über gute Englischkenntnisse verfügen müssen. Die praxisgemäss angewandte Faustregel, dass für eine Seite Plädoyer eine Stunde Aufwand zu vergüten sei, könne deshalb nicht zur Anwendung kommen. Die Vorinstanz habe auch nicht aufgezeigt, welche Bemühungen des Beschwerdeführers zur angemessenen Verteidigung nicht notwendig gewesen seien. Sie behaupte namentlich in Bezug auf die Zeit nach der Anklageerhebung nicht einmal, dass der Aufwand unangemessen gewesen sei. Er, der Beschwerdeführer, könne deshalb nicht konkret darlegen, welche Leistungen notwendig waren. Zudem zeige auch die Tatsache, dass die Vorinstanz eigens für den Fall eine Ersatzrichterin mit einem Pensum von 50 % beschäftigt habe, dass sein zeitlicher Aufwand gerechtfertigt gewesen sei. Mit dem von der Vorinstanz zugestandenen Aufwand wäre eine ausreichende Verteidigung nie und nimmer möglich gewesen (Urk. 2 S. 6-12). 3.1 Vorliegend richtet sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 (AnwGebV; § 16 AnwGebV).

- 6 - 3.2 Für die Mitwirkung in der Strafuntersuchung wird der amtliche Verteidiger mit einer besonderen Gebühr für den notwendigen Zeitaufwand abgegolten (§ 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor Bezirksgericht beträgt in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 16'000.–. Unter bestimmten Umständen kann diese Gebühr durch Zuschläge ergänzt werden (§ 10 Abs. 2 AnwGebV). Die Anwaltsgebührenverordnung beruht demnach grundsätzlich auf dem Konzept der Pauschalentschädigung mittels Festsetzung von Grundgebühren, ergänzt durch die Möglichkeit der Berechnung von Zuschlägen und besonderen Entschädigungen für Bemühungen nach Zeitaufwand. Daraus ergibt sich, dass nicht primär der geltend gemachte Zeitaufwand gemäss Auflistung zu entschädigen ist. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gereichten Auflistungen seiner Aufwendungen (Urk. 3/3-7) sind somit nicht allein massgeblich. Sie können höchstens als Anhaltspunkt für die Festlegung der Grundgebühr beziehungsweise der Einschätzung des Falles nach Schwierigkeit berücksichtigt werden. Dem Gericht steht ein gewisser Spielraum zu, in welchem nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. auch BGE 109 Ia 110f.). Dies bedeutet, dass ein Gericht nicht jede einzelne aufgewendete Minute auf deren Notwendigkeit zu überprüfen hat. Insbesondere wenn eine Rechnung aus zahlreichen und kleinsten Einzelpositionen zusammengesetzt ist, die insgesamt als zu hoch erscheinen und deren Berechtigung im Einzelnen sehr schwer in Frage zu stellen ist, hilft allein eine pauschale Bewertung des ganzen zu honorierenden Falles. Diese Abschätzung widerspricht der Gebührenverordnung nicht, da sie auch in Fällen privater Verteidigung anzuwenden ist und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht höher sein darf als jene des privaten (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 8. Februar 1993 in Sachen L. gegen Bezirksgericht Zürich). In Verfahren, welche nicht mehr zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist grundsätzlich von der Honorarrechnung der Verteidigung auszugehen. Die Abrechnung ist indes vom Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeiten des Falls, so

- 7 rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 102 Nr. 49; ZR 101 Nr. 19; ZR 105 Nr. 51). 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger mitwirkte, unbestrittenermassen um eines handelte, das den Umfang und die Komplexität eines Standardverfahrens deutlich übersteigt. 4.2 Wie bereits ausgeführt, entschädigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen vor Anklageerhebung (18. Juni 2007 bis 15. Januar 2010) 307 Stunden (Urk. 12 S. 7-8). Der Beschwerdeführer verlangt jedoch, dass ihm für jenen Zeitraum ein Aufwand von 359.83 Stunden entschädigt wird (vgl. Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Honorarabrechnung vom 10. Januar 2008 für den Zeitraum vom 18. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2008 die Ausrichtung einer Entschädigung für 39:30 Stunden (Urk. 3/3). Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2008 verlangte er eine solche für einen Aufwand von 55:35 Stunden (Urk. 3/4). Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer für das zweite Halbjahr 2008 einen Aufwand von 60:15 Stunden geltend (Urk. 3/5). Einen Aufwand von 145:05 Stunden gab der Beschwerdeführer im Oktober 2009 für den Zeitraum vom 19. Januar 2009 bis zum 30. September 2009 an (Urk. 3/6). Der Honorarrechnung vom 15. November 2010 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zur Anklageerhebung am 15. Januar 2010 für den Fall insgesamt 56:50 Stunden aufwendete (Urk. 3/7). Insgesamt macht der Beschwerdeführer damit für die Zeit vor der Anklageerhebung 357:15 Stunden geltend. Die Vorinstanz führt nicht näher aus, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vor der Anklageerhebung rund 50 Stunden nicht entschädigt, respektive nur 307 der aufgelisteten 357:15 Stunden als notwendig erachtete (vgl. Urk. 12). Vielmehr geht sie wohl irrtümlich davon aus, dass der Verteidiger für diesen Zeitraum einen Zeitaufwand von lediglich 308,25 Stunden geltend machte (Urk. 12, S.7).

- 8 - Wie bereits ausgeführt, handelte es sich beim vorliegenden Strafverfahren um eines von hoher Komplexität und grossem Aktenumfang (über 90 Ordner; siehe Urk. 14). Ebenso war eine Vielzahl von Geschädigten beteiligt (vgl. u.a. Verzeichnis der Geschädigten, Urk. 3/11) und es waren mehrere Gesellschaften involviert, mittels welchen der Angeklagte strafrechtlich relevante Tätigkeiten ausgeübt haben sollte (vgl. u.a. Anklageschrift, Urk. 3/10 S. 3-5). Die Anklageschrift umfasst insgesamt 82 Seiten (Urk. 14/9). Auch wenn sich die Deliktsumme auf Fr. 24 Mio. belief und vom Angeklagten ein Schadenersatz von Fr. 12 Mio. sowie für ihn eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verlangt wurde, kann nicht automatisch gesagt werden, der Fall sei in jeder Hinsicht aussergewöhnlich gewesen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass Verfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität oft einen grossen Aktenumfang aufweisen sowie hohe Deliktsummen und eine grosse Komplexität erreichen. Bringt man das vorliegende Strafverfahren in Relation zu anderen Wirtschaftsstrafverfahren, so muss es von seinem Umfang, der Komplexität und der Bedeutung her als eher "durchschnittlich" bezeichnet werden. Der vom Beschwerdeführer für die Strafuntersuchung geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts dessen als notwendig, wenn auch eher am oberen Limit des dem konkreten Falls angemessenen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für den Zeitraum bis zur Anklageerhebung ein Zeitaufwand von 357:15 Stunden zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 71'450.–. 4.3 Für den Zeitraum nach der Anklageerhebung macht der Beschwerdeführer einen zeitlichen Aufwand von 377:35 Stunden geltend (vgl. Urk. 2; Urk. 3/7). Die Vorinstanz zog zur Entschädigung des Zeitraums nach der Anklageerhebung § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV sowie für Zuschläge den Absatz 2 dieses Paragraphen heran. Diese Bestimmungen vermögen jedoch dem Aufwand eines amtlichen Verteidigers in einem Strafverfahren, wie es diesem Verfahren zugrunde liegt, nicht gerecht zu werden. Wie bereits mehrfach erwähnt, waren Umfang und Komplexität deutlich erhöht im Vergleich zu einem Standardverfahren. Der vom Beschwerdeführer für Erstellung des Plädoyers, die Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie die Hauptverhandlung an sich geltend gemachte Aufwand von 377:35 Stunden erscheint indes zu hoch. Das Plädoyer umfasste – inklusive einem In-

- 9 haltsverzeichnis von 3 1/2 sowie einem Beilagenverzeichnis von vier Seiten – 134 Seiten. Hier ist zu bemerken, dass die einzelnen Seiten vergleichsweise wenig Text aufweisen, sind doch sowohl der linke wie auch der rechte Seitenrand relativ breit (Urk. 3/14 = Urk. 14/83). Die Vorinstanz führte aus, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei allen Einvernahmen anwesend gewesen sei und sich im Rahmen des Untersuchungsverfahrens eingehend mit den Akten habe auseinandersetzen können (Urk. 12 S. 9). Die Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüglich, aufgrund der langen Dauer und des Umfangs des Verfahrens könne nicht erwartet werden, dass er sich bei der Ausarbeitung des Plädoyers an Details erinnern könne (vgl. Urk. 2 S. 9), vermögen nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie es eine sorgfältige Mandatsführung in solch einem Fall erfordert – sich im Laufe der Untersuchung und zur Vorbereitung auf Einvernahmen verschiedene Notizen oder Memoranden erstellte, auf welche er zur Erstellung des Plädoyers zurückgreifen konnte. Daher ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erstellung des Plädoyers gleichsam von Grund auf nochmals in die Materie einarbeiten musste. Es kann weiter angenommen werden, dass er seine wohl in elektronischer Form erstellten Unterlagen teilweise auch bereits mehr oder weniger formuliert in sein Plädoyer übernehmen konnte. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einvernahmen, namentlich diejenigen mit den Geschädigten, sorgfältig und seriös vorbereitete und daher nicht erst bei der Formulierung des Plädoyers deren Qualifikation als Geschädigte überprüfte. Gleiches gilt für die Erstellung des Sachverhalts und die rechtliche Qualifikation der Handlungen des Angeklagten. Auch hier hatte der Beschwerdeführer wohl bereits im Rahmen der Vorbereitung von Einvernahmen und/oder Eingaben bei der Staatsanwaltschaft oder Rekurseingaben Vorarbeiten geleistet, auf welche er dann zur Erstellung des Plädoyers zurückgreifen konnte. Ebenso ist bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, die Finanzströme innerhalb der Gesellschaften des Angeklagten seien komplex gewesen und deren Erstellung sei zeitraubend gewesen, darauf hinzuweisen, dass dies bereits während der Untersuchung vorgenommen werden musste, gehörte dies doch zu einer sorgfältigen Vorbereitung auf Einvernahmen. Sodann ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zu den Zivilforderungen

- 10 - Ausführungen im Umfang von 1 1/2 Seiten machte und dies ohne auf die einzelnen Forderungen einzugehen. Er verlangte pauschal den Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg (Urk. 14/83 S. 128-130). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsstrategie frühzeitig im Laufe einer Strafuntersuchung festgelegt werden muss, was letztlich ebenfalls die Erstellung des Plädoyers erleichtern respektive in zeitlicher Hinsicht beschleunigen dürfte. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände sowie der Komplexität und des Umfang des Verfahrens erscheint insgesamt für die Aufwendungen des Beschwerdeführers nach der Anklageerhebung ein zeitlicher Aufwand von 250 Stunden als der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles angemessen. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 50'000.–. 4.4 Dass die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 6'031.60 vollumfänglich zu entschädigen sind, ist unbestritten (vgl. u.a. Urk. 12 S. 10). 5. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer damit ein Honorar von total Fr. 127'481.60 (Fr. 71'450.– + Fr. 50'000.– + Fr. 6'031.60) beziehungsweise Fr. 137'170.20 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Mehrbetrag ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Der Streitwert im vorliegenden Verfahren beträgt Fr. 55'917.–. Gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2 i.V.m., 8 und 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'012.– anzusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist diese dem zu rund zur Hälfte unterliegenden Beschwerdeführer in diesem Umfang aufzuerlegen, zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine (angemessene) Prozessentschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung der Anwaltsgebührenverordnung und ist gestützt auf deren §§ 19 Abs. 2 i.V.m. 9 und 4, die den Aufwand bei rein wirtschaftli-

- 11 chen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, auf Fr. 1'800.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bemessen.

Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst: "1. RA lic.iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Angeklagten für den Zeitraum von 18. Juni 2007 bis 15. November 2010 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:

Honorar Fr. 121'450.00 Barauslagen Fr. 6'031.60 Zwischentotal Fr. 127'481.60 [Fr. 9'688.60] Entschädigung total [inkl. 7.6 % MwSt.] Fr. 137'170.20 abzüglich bisher geleistete Teilzahlungen Fr. 45'381.00 zur Auszahlung gelangender Betrag Fr. 91'789.20 (zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge)" 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'012.– festgesetzt. Sie wird zu 1/2 dem Beschwerdeführer auferlegt, zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'944.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, gegen Empfangsschein − das Bezirksgericht Meilen, ad Geschäfts-Nr. DG100007, gegen Empfangsschein − Kasse des Bezirksgerichts Meilen, gegen Empfangsschein

- 12 - − die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ad Geschäfts-Nr. SB110305, unter Beilage der Akten des Verfahrens UP110015 (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 6. Dezember 2011 Erwägungen: I. II. III. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst: 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'012.– festgesetzt. Sie wird zu 1/2 dem Beschwerdeführer auferlegt, zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'944.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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