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Zürich Obergericht Strafkammern 24.10.2011 UK110024

24 octobre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,286 mots·~16 min·2

Résumé

Nichteintreten auf die Anklage

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UK110024-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 24. Oktober 2011

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Rekurrentin

gegen

A._____, Rekursgegnerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Nichteintreten auf die Anklage Rekurs gegen den Beschluss zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010, DG090591

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil und Beschluss vom 25. November 2010 trat das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung (Vorinstanz) auf die gegen A._____ (Rekursgegnerin) erhobene Anklage wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Menschenhandel, mehrfacher Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution sowie mehrfacher Widerhandlung gegen verschiedene Bestimmungen der Ausländergesetzgebung (Urk. 8/16 A) nicht ein und wies die Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren der drei Geschädigten ab (Urk. 3). 2. Dagegen liess die seinerzeit anklagende Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 24. Mai 2011 fristgerecht den vorliegenden Rekurs erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 1): "Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 25. November 2010 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zu überweisen." 3. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die – wie das vorliegende – in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). 4. Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 wurde der Vorinstanz sowie der amtlichen Verteidigerin der Rekursgegnerin Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 7), äusserte sich die Rekursgegnerin – nach Fristerstreckungen – mit Eingabe vom 15. Juli 2011. Sie beantragte sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und sie sei durch die Rekursinstanz freizusprechen (Urk. 11). Die Eingabe der Rekursgegnerin wurde der Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2011 zur freigestell-

- 3 ten Äusserung zugestellt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich innert Frist nicht dazu. II. 1. Der Rekurs wird im Wesentlichen folgendermassen begründet: Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die strafbaren Handlungen der Rekursgegnerin in der Anklageschrift genügend umschrieben worden. Es gehe aus dieser hervor, dass die Rekursgegnerin die aufgeführten Straftatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe. Somit stelle sich lediglich die Frage, ob bei gewissen Sachverhalten allfällige Rechtfertigungsgründe vorlägen. Nach Ausführungen zum Nötigungsnotstand hält die Staatsanwaltschaft fest, die Rekursgegnerin habe sich tatsächlich in einer schwierigen Situation befunden. Dem sei mit der Formulierung der Anklageschrift Rechnung getragen worden und es seien nur diejenigen Sachverhalte, bei welchen die Rekursgegnerin die Grenzen klar überschritten habe, angeklagt worden. Die Akten würden belegen, dass die Intensität der Druckausübung der Rekursgegnerin auf die Opfer bei den angeklagten Sachverhalten deutlich über das hinausgegangen sei, was nötig gewesen wäre, um den Mitangeklagten ruhig zu halten und ihm gegenüber Gehorsam zu markieren. Sie, die Rekursgegnerin, habe sogar eine richtige Eigeninitiative entwickelt und kreative Ideen eingebracht. Der Mitangeklagte habe sie als seine Erfüllungsgehilfin auserkoren, weil sie als verlängerter Arm wertvolle Dienste habe leisten können und zudem über genügend Cleverness verfügt habe, um seine Interessen in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Rekursgegnerin hätte sich in dieser Situation jederzeit an Hilfsinstitutionen wenden können und hätte immer Handlungsalternativen gehabt. Absoluter Gehorsam und die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen seien nicht das einzige Mittel für eine Gefahrenabwendung gewesen. Deswegen liege weder ein rechtfertigender noch ein entschuldbarer Notstand vor. Die Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben sei, müsse zudem eben gerade im Rahmen der Urteilsbildung geprüft werden. Die Begründung der Vorinstanz, wonach ein Rechtfertigungsgrund vorliege und deshalb nicht auf die Anklage einzutreten sei, sei in sich widersprüchlich. Komme das Gericht nach Prüfung des

- 4 - Sachverhalts zum Schluss, es liege ein Rechtfertigungsgrund vor, müsste ein Freispruch erfolgen (Urk. 2 S. 2-3). 2. Die Rekursgegnerin hält in ihrer Stellungnahme zusammengefasst fest, nach Ansicht der Verteidigung hätte die Anklage nicht zugelassen werden dürfen. Die offensichtliche Zwangslage, in der sich die Rekursgegnerin befunden habe, werde in der Anklageschrift deutlich und ausführlich umschrieben. Ebenso gehe aus der Anklageschrift klar hervor, dass ihr eine freie Willensbildung und Selbstbestimmung nicht möglich gewesen sei. Die Erwägungen der Vorinstanz hätten nach Zulassung der Anklage zu einem Freispruch führen müssen. Weiter führt die Rekursgegnerin aus, ihrer Ansicht nach müsse dies nicht dazu führen, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Vielmehr könne das Obergericht angesichts der aus der Anklageschrift hervorgehenden Eindeutigkeit und der Erwägungen der Vorinstanz den angefochtenen Beschluss aufheben und sie (die Rekursgegnerin) der angeklagten Delikte freisprechen (Urk. 11). 3. Vorab ist festzuhalten, dass das Rekursobjekt im vorliegenden Verfahren (lediglich) der Beschluss der Vorinstanz, wonach nicht auf die Anklage der Staatsanwaltschaft einzutreten sei, ist. In diesem Verfahren kann daher nur darüber entschieden werden, ob dieser Beschluss Bestand hat oder ob die Vorinstanz auf die Anklage einzutreten und damit in der Sache zu entscheiden hat. Die hiesige Kammer kann nicht in der Sache selbst entscheiden und die Rekursgegnerin von den in der Anklageschrift festgehaltenen Vorwürfen freisprechen. Aus diesem Grund ist auf das (sinngemäss gestellte) Rechtsbegehren der Rekursgegnerin, wonach der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben sei und die Rekursinstanz die Rekursgegnerin freizusprechen habe, nicht einzutreten. 4. Grundsätzlich muss verurteilt oder freigesprochen werden, wer vor ein Gericht gestellt wird (§ 182 Abs. 1 StPO/ZH). Dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Gericht nach der Eröffnung der Hauptverhandlung materiell auf die Anklage eintritt. Auch nach Eröffnung der Hauptverhandlung ist folglich eine formelle Erledigung des Verfahrens durch ein Nichteintreten auf die Anklage möglich. Dieses Nichteintreten kann in jedem Stadium des Verfahrens erfolgen. Dabei ist insbesondere

- 5 auch ein nachträgliches Nichteintreten auf die Anklage wegen Mängeln im Sinne von § 166 StPO/ZH möglich (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4-5 zu § 182 StPO/ZH). In diesem Sinn kann auf eine Anklage dann nicht eingetreten werden, wenn der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt, falls er erstellt ist, nicht unter einen Straftatbestand subsumiert werden kann oder wenn klarerweise ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 166 StPO/ZH). 5.1 Das diesem Rekurs zugrunde liegende Strafverfahren ist eines von mehreren Verfahren, welche im Zusammenhang mit verschiedenen als Prostituierte arbeitenden Frauen und deren Zuhältern angehoben wurden. Im Zentrum dieses Verfahrens [DG090591] steht die Rekursgegnerin. Ihr, einer Prostituierten, wird vorgeworfen, sich im Auftrag ihres eigenen Zuhälters (B._____, nachfolgend als Mitangeklagter bezeichnet), um drei weitere für den Mitangeklagten arbeitende Prostituierte gekümmert zu haben. Diese drei Prostituierten sind im Verfahren, in welchem die Rekursgegnerin als Angeklagte fungierte – das Verfahren, welches diesem Rekurs zugrunde liegt –, als Geschädigte beteiligt. Gemäss dem Beschluss der Vorinstanz vom 25. November 2010 wurde der Mitangeklagte in einem separaten Verfahren (unter anderem) in Bezug auf die Rekursgegnerin der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen (Urteil vom 25. November 2010, Verfahren DG090599; vgl. Urk. 3 S. 7). 5.2 In der Anklageschrift wird zunächst grob zusammengefasst dargelegt, wie der Mitangeklagte die Rekursgegnerin und die drei weiteren Geschädigten anwarb, welche Versprechen er ihnen machte und dass er mit Androhung oder gar Ausübung von Gewalt gegen sie oder ihre Angehörigen sicherstellte, dass sie sich in seinem Sinne verhielten. Sodann wird näher auf das Verhältnis zwischen dem Mitangeklagten und der Rekursgegnerin eingegangen und die Tätigkeit der Rekursgegnerin in der Schweiz für den Zeitraum von August 2007 bis zu ihrer Verhaftung am 10. Juni 2008 beschrieben. Anschliessend wird ausgeführt, die Rekursgegnerin habe seit Dezember 2007 vermehrt den Mitangeklagten bei der Ausbeutung der drei Geschädigten unterstützt, ab ungefähr Ende Januar 2008 habe dieser die Überwachung deren Arbeitstätigkeit teilweise an die Rekursgeg-

- 6 nerin delegiert. Sie habe dabei als Vermittlerin beziehungsweise als Befehls- und Weisungsübermittlerin gedient und als sogenannte "Kapo" geamtet. Der Mitangeklagte habe ihr Arbeitgeber- respektive Kontrollaufgaben übertragen, da er als Mann nicht zu oft am Y._____, wo die Rekursgegnerin und die anderen Geschädigten tätig sein mussten, in Erscheinung habe treten können. Anschliessend folgt eine Aufzählung der konkreten Überwachungstätigkeiten, beispielsweise, dass die Geschädigten ständig angehalten wurden, mehr zu arbeiten. Im Folgenden wird in der Anklageschrift ausgeführt, die Rekursgegnerin habe dies alles auf Geheiss des Mitangeklagten getan und dieselben Regeln hätten auch für sie selbst gegolten. Sie sei in Bezug auf den Mitangeklagten auch Opfer gewesen, sei sie doch in ihrer Prostituiertentätigkeit ebenfalls durch ihn ausgebeutet worden. Weiter wird in der Anklageschrift dargelegt, die Rekursgegnerin habe sich so wie vorgeworfen verhalten, "weil sie glaubte, die Unterstützung [des Mitangeklagten] zu benötigen, um in der Schweiz zu arbeiten und Geld verdienen zu können und auch davon ausging, dass er ihr ihre Anteile ihrer Einnahmen später in der Heimat nicht mehr zurückgeben werde, wenn sie nicht die von ihm geforderte Überwachungstätigkeit ausüben würde bzw. dessen Repressalien fürchtete, denen sie sich allerdings jederzeit durch eine Anzeige bei der Polizei hätte entziehen können, was ihr durch die Beratungsstellen am Y._____ auch so kommuniziert wurde." Abschliessend wird in der Anklageschrift geschildert, wie die Rekursgegnerin bezüglich der einzelnen Geschädigten vorgegangen sein soll (Urk. 8/16 A). 5.3 Dem in der vorherigen Ziffer beschriebenen Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Rekursgegnerin zwar bezüglich der anderen Geschädigten Kontroll- und Aufsichtsfunktionen übernehmen musste, letztlich jedoch in derselben Lage war wie diese auch. Namentlich haben gemäss Anklageschrift für die Rekursgegnerin dieselben Arbeitsbedingungen gegolten, auch ihr wurde eine Auszahlung des Verdienstes erst im Heimatland, in C._____, in Aussicht gestellt und auch ihr wurde bei Nichtbefolgen von Anweisungen Gewalt angedroht oder angetan. Auch für den Fall, dass die Rekursgegnerin ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht nachkam, wurden ihr gemäss Anklageschrift negative Konsequenzen angedroht (vgl. oberster Abschnitt auf S. 6, Urk. 8/16 A). Zusammenfassend wird damit – wie bereits die Vorinstanz ausführte – in der Anklageschrift eine Zwangslage be-

- 7 schrieben. Hinweise darauf, dass der Rekursgegnerin bei gewissen Punkten oder allgemein bei Entscheiden ein Spielraum zur Verfügung gestanden hätte, finden sich nicht. Die Vorinstanz hielt folglich zu Recht fest, dass in der Anklageschrift nicht umschrieben sei, weshalb die Rekursgegnerin gegenüber den Geschädigten gemäss ihrem freien Willen gehandelt haben soll. Insbesondere wird in der Anklageschrift nicht dargelegt, dass, respektive inwiefern die Rekursgegnerin bei ihrem Handeln über diejenige Intensität der Druckausübung ausging, die nötig gewesen wäre, um den Mitangeklagten ruhig zu halten und ihm gegenüber Gehorsam zu markieren. Das Vorgehen der Rekursgegnerin wird so umschrieben, dass sie die Anweisungen des Mitangeklagten weitergegeben und dann deren Einhaltung überwacht haben soll. Ihr wird vorgeworfen, dass sie "die Drohungen [des Mitangeklagten] jeweils an [die Geschädigten] weitergab, dass sich diese ihr nicht zu widersetzen wagten" und sie "von diesen aufgrund ihres Auftretens als rechte Hand [des Mitangeklagten] und somit als Autoritätsperson, der man keinen Widerspruch entgegenbringen konnte, wahrgenommen" wurden (Urk. 8/16 A S. 5). Dass die Rekursgegnerin über die Anweisungen des Mitangeklagten hinausgegangen sein soll und aus eigenem Antrieb zusätzlich Druck ausübte oder zusätzliche Drohungen aussprach, ist aus der Anklageschrift nicht ersichtlich. Ebenso geht aus der Anklageschrift nicht hervor, inwiefern die Rekursgegnerin Eigeninitiative gezeigt und kreative Ideen eingebracht haben soll. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Rekursschrift konkret geltend, die Rekursgegnerin habe die Idee gehabt, die Geschädigte D._____ durch ihren damaligen Freund gegen Entgelt auslösen zu lassen (Urk. 2 S. 3). Gemäss Ausführungen in der Anklageschrift wies die Rekursgegnerin die vom Mitangeklagten in die Schweiz geholte D._____ zunächst in die Arbeit am Y._____ ein. Nachdem D._____ zwei Mal vom Mitangeklagten zu einem anderen Zuhälter und wieder zurück gewechselt hatte, habe die Rekursgegnerin – als D._____ wieder für den anderen Zuhälter tätig war – mit dieser Kontakt aufgenommen und sie im Auftrag des Mitangeklagten in ein Hotel gebracht, wo der Mitangeklagte D._____ kontaktiert und sie ersucht habe, wieder für ihn zu arbeiten. Als sie (D._____) dann untergetaucht sei, habe die Rekursgegnerin im Auftrag des Mitangeklagten intensiv den Kontakt zu ihr gesucht. Schliesslich sei

- 8 es ihr unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gelungen, D._____ zu einem Treffen zu bewegen. Über dieses Treffen habe die Rekursgegnerin den Mitangeklagten in Kenntnis gesetzt. Als dann später der Freund von D._____ mit dieser (mit D._____) in Kontakt getreten sei, habe die Rekursgegnerin erkannt, dass der sie allenfalls freikaufen würde. Sie habe dem Mitangeklagten geraten, eine höhere Freikaufsumme zu verlangen, wobei der Erlös zwischen den beiden Zuhältern aufgeteilt worden wäre. Die Rekursgegnerin habe als Übermittlerin der Nachrichten den beiden Zuhältern gedient und später dann ein Treffen organisiert, wo dem Freund von D._____ das "Verkaufsangebot" unterbreitet worden sei (Urk. 8/16 A S. 6 f.). Aus dieser Schilderung des Sachverhalts in der Anklageschrift geht weder eine Eigeninitiative der Rekursgegnerin hervor, noch wird dargelegt, dass sie sich in einer Weise einbrachte, die über ein (weisungsgemässes) Erfüllen der ihr gegebenen Instruktionen hinausging. Vielmehr wird festgehalten, die Rekursgegnerin habe im Auftrag des Mitangeklagten gehandelt beziehungsweise als Übermittlerin von Nachrichten gedient. Einzig der Satz "Die [Rekursgegnerin] erkannte, dass [der Freund] D._____ allenfalls freikaufen würde und riet [dem Mitangeklagten], die Freikaufsumme von Fr. 3'000.00 auf Fr. 7'000.00 zu erhöhen, […]" (Urk. 8/16 A S. 7), lässt allenfalls darauf schliessen, dass die Rekursgegnerin nicht strikte nur Mitteilungen weiterleitete. Alleine daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Rekursgegnerin habe sich über ein vom Mitangeklagten gefordertes Mass hinaus und damit in freiwilligem Umfang in die Verhandlungen eingebracht. Aus dem zitierten Satz kann zudem nicht geschlossen werden, die Idee, die Geschädigte D._____ freikaufen zu lassen, sei von der Rekursgegnerin gekommen, ging es doch (nur) um die Erhöhung der folglich schon früher diskutierten Freikaufssumme. Aus dem in der Anklage geschilderten Sachverhalt geht insbesondere nicht hervor, dass die Rekursgegnerin der eigentliche Kopf hinter dem Freikauf der Geschädigten D._____ gewesen sein soll, weil der Mitangeklagte nicht über die dafür notwendigen intellektuellen Fähigkeiten verfügt habe, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 2 S. 3). Die Tatsache, dass die Rekursgegnerin aufgrund ihrer Fähigkeiten in der Lage gewesen sein mag, die ihr vom Mitangeklagten zugedachten Aufgaben tadellos zu erfüllen (vgl. Urk. 2 S. 3),

- 9 bedeutet nicht automatisch, dass sie trotz ihrer Situation über Handlungsalternativen verfügt hätte. Unter diesen Umständen ist zusammenfassend festzuhalten, dass aus der Anklageschrift hervorgeht, dass sich die Rekursgegnerin in einer Zwangslage befand und ihr für den Fall, dass sie die Anweisungen des Mitangeklagten nicht befolgte, angedroht wurde, respektive die Rekursgegnerin davon ausging, dass sie Repressalien zu gewärtigen hätte, ihre Anteile an ihren Einnahmen nicht ausbezahlt würden, sie die Schweiz verlassen müsste und damit hier kein Geld mehr verdienen könnte. Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass die in Aussicht stehenden Repressalien massiv gewesen sein müssen. Immerhin wird festgehalten, die Weitergabe der Drohungen des Mitangeklagten hätte gereicht, um die Geschädigten davon abzuhalten, sich den Anweisungen der Rekursgegnerin zu widersetzen und ihr auch nicht zu widersprechen (Urk. 8/16 A S. 5). Auch von der Staatsanwaltschaft wird anerkannt, dass sich die Rekursgegnerin in einer schwierigen Situation befunden habe. Diese macht jedoch geltend, die Rekursgegnerin hätte Handlungsalternativen gehabt, wie beispielsweise der Gang zu Hilfsinstitutionen (Urk. 2 S. 2 f.). Es ist indes davon auszugehen, dass der in der Anklageschrift erwähnte Gang zur Polizei für die Rekursgegnerin kein Weg war, um den Mitangeklagten nachhaltig daran zu hindern, die ihr angedrohten und in der Anklageschrift mehrfach erwähnten Repressalien auszuüben. Die Akten bestätigen denn auch, dass der Mitangeklagte vor der Anwendung körperlicher Gewalt nicht zurückschreckt und gemäss Aussagen der Rekursgegnerin ihr drohte, auch ihrer in C._____ lebenden Familie Leid zuzufügen (vgl. Urk. 8/2/20 S. 3 und 8; vgl. auch Urk. 8/6/6 S. 10-12; Urk. 8/7/9 S. 9). Unter diesen Umständen hätte ein Gang zur Polizei die Rekursgegnerin und ihre Familie kaum vor den Repressalien des Mitangeklagten schützen können, weshalb dies nicht als echte Handlungsalternative betrachtet werden kann. Immerhin gab die Mutter der Rekursgegnerin dann später gegenüber der Polizei an, sie sei in C._____ von mehreren Personen aufgesucht worden, welche der Rekursgegnerin hätten ausrichten lassen, sie solle ihre Aussagen zurückziehen und dafür auch Geld angeboten hätten. Auch habe die Mutter des Mitangeklagten sie aufgesucht und sie aufgefordert, mit ihr in die Schweiz zu reisen, um etwas zu erledigen. Das "Erledigen" sei im Sinne von

- 10 - "Aussagen zurückziehen" gemeint gewesen. Sie und ihre Familie hätten sich durch diese Vorfälle bedroht gefühlt (Urk. 17, Einvernahmeprotokoll S. 2-3). Zudem ist – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt – notorisch, dass die Hürde, sich der Polizei anzuvertrauen, gerade für ausländische Prostituierte extrem hoch ist, da dies für sie oft unweigerlich neben Repressalien seitens ihrer Zuhälter auch in ausländerrechtlicher Hinsicht negative Konsequenzen hat. Ein entschuldbarer Notstand im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB, welcher dazu führt, dass der Täter nicht schuldhaft handelt, liegt dann vor, wenn jemand bei Bestehen einer unmittelbaren Gefahr in fremde Rechtsgüter eingreift, um sein Gut oder dasjenige eines anderen zu retten. Befinden sich die Interessen bezüglich der beiden Güter im Gleichstand, so ist dem im Notstand befindlichen nicht zuzumuten, dass er sein gefährdetes Gut preisgibt (BSK StGB I-Bommer, Art.18 N 2- 3). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob dem Täter persönlich für seine Notstandshandlung ein Vorwurf gemacht werden kann, dies unter Beachtung des Ausmasses der psychischen Belastung, unter der der Täter stand (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage 2009, Zürich, Art. 18 N 2). Aufgrund der Ausführungen in der Anklageschrift ist davon auszugehen, dass sich die Rekursgegnerin unverschuldet in einer Notstandssituation befand. Durch ihre Eingriffe gegenüber den drei Geschädigten versuchte sie ein gleichwertiges Rechtsgut, ihre eigene körperliche Integrität sowie diejenige ihrer Familie, zu schützen, wobei ihr aufgrund der Situation nicht zuzumuten war, diese preiszugeben. 5.4 Zusammenfassend ist damit aufgrund der Anklageschrift davon auszugehen, dass bei der Rekursgegnerin bezüglich der ihr vorgeworfenen Delikte ein entschuldbarer Notstand im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB vorlag, weshalb sie nicht schuldhaft handelte. Da bereits aus der Anklageschrift ersichtlich ist, dass ein solcher vorlag, trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Anklage vom 10. Dezember 2009 ein. Wie bereits unter Ziffer II. 4. ausgeführt, kann bei Vorliegen eines klaren Rechtfertigungsgrunds auf eine Anklage nicht eingetreten werden.

- 11 - 6. Der Rekurs ist somit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die amtliche Verteidigerin der Rekursgegnerin ist für die Aufwendungen im Rekursverfahren angemessen mit Fr. 300.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (§ 396a StPO/ZH).

Es wird beschlossen:

1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Auf das Rechtsbegehren der Rekursgegnerin, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und die Rekursinstanz habe die Rekursgegnerin freizusprechen wird nicht eingetreten. 3. Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die amtliche Verteidigerin der Rekursgegnerin wird für ihre Aufwendungen im Rekursverfahren mit Fr. 324.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Rekursgegnerin (gegen Gerichtsurkunde) − die Vorinstanz (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 12 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 24. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 24. Oktober 2011 Erwägungen: I. II. III. 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Auf das Rechtsbegehren der Rekursgegnerin, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und die Rekursinstanz habe die Rekursgegnerin freizusprechen wird nicht eingetreten. 3. Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die amtliche Verteidigerin der Rekursgegnerin wird für ihre Aufwendungen im Rekursverfahren mit Fr. 324.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Schriftliche Mitteilung an:  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein)  Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Rekursgegnerin (gegen Gerichtsurkunde)  die Vorinstanz (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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