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Zürich Obergericht Strafkammern 18.01.2010 UK090364

18 janvier 2010·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,451 mots·~7 min·3

Résumé

Inkasso, Vollzug und Umwandlung von Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen sowie Rechtsmittel gegen entsprechende Entscheide (unter besonderer Berücksichtigung seitens des Stadtrichteramts der Stadt Zürich festgesetzter Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. UK090364/U/gk

III. Strafkammer

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, und lic. iur. Th. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der juristische Sekretär lic. iur. C. Maira

Beschluss vom 18. Januar 2010

in Sachen

W. K., Rekurrent

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstr. 62, 8022 Zürich, Rekursgegner

betreffend Fälligkeitsverfügung

Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 29. September 2009, GU090112

- 2 - Das Gericht erwägt: I. 1. Das Stadtrichteramt Zürich (Stadtrichteramt) bestrafte W. K. mit Verfügung vom 6. August 2008 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 40.--. Gleichzeitig verfügte es, dass bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag trete (Urk. 6/10). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (Urk. 6/11). Mit Mahnung vom 22. September 2008 forderte das Stadtrichteramt W. K. erfolglos auf, die Busse sowie die angefallenen Spruch-, Schreib-, Zustell- und Mahngebühren im Umfang von insgesamt Fr. 150.-- zu bezahlen (Urk. 6/12). Mit "Verfügung betreffend Ersatzfreiheitsstrafe" vom 4. November 2008 verfügte das Stadtrichteramt, dass die anstelle der Busse ausgefällte Ersatzfreiheitsstrafe im Umfang von einem Tag fällig werde. Weiter wurde in der Verfügung angegeben, dass innert 10 Tagen beim Stadtrichteramt deren gerichtliche Beurteilung verlangt werden könne (Urk. 6/13). In der Folge gelangte W. K. mit Eingabe vom 19. November 2008 an das Stadtrichteramt und verlangte die gerichtliche Beurteilung der vorgenannten Verfügung (Urk. 6/16). Am 16. Juli 2009 überwies das Stadtrichteramt den Fall an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich und beantragte die Bestätigung der "Verfügung betreffend Ersatzfreiheitsstrafe" vom 4. November 2008 (Urk. 6/25). 2. Mit Verfügung vom 20. August 2009 setzte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich (Vorinstanz) W. K. Frist an, um sich zum Antrag des Stadtrichteramtes auf Bestätigung der "Fälligkeitsverfügung betreffend Ersatzfreiheitsstrafe" zu äussern (Urk. 6/27). Mit Eingabe vom 17. September 2009 nahm W. K. Stellung (Urk. 6/28). Mit Verfügung vom 29. September 2009 bestätigte die Vorinstanz die "Fälligkeitsverfügung betreffend Ersatzfreiheitsstrafe" des Stadtrichteramtes vom 4. November 2008 und erklärte diese für rechtskräftig (Urk. 5 = 6/31). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 erhob W. K. (Rekurrent) gegen diese Verfügung Rekurs (Urk. 2).

- 3 - 3. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 wurde der Vorinstanz und dem Stadtrichteramt Frist zur Vernehmlassung bzw. Rekursantwort angesetzt (Urk. 7). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 10). Das Stadtrichteramt beantragte - unter Hinweis auf die bestehenden Akten und unter Verzicht auf weitere Beweisanträge - die Abweisung des Rekurses (Urk. 11). II. 1. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dazu ist vorab festzuhalten, dass dem Stadtrichteramt - obwohl eigentlich eine Verwaltungsbehörde (vgl. dazu Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 967) - richterliche Kompetenz im Sinne dieser Bestimmung zukommt und es insbesondere befugt ist, mit der Festsetzung einer Busse auch eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (vgl. dazu im Antrag des Regierungsrates vom 6. Dezember 2005, 4298, Gesetz über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendgesetz, S. 40 f., Bemerkungen zu §§ 334 StPO und 340 E-StPO). Soweit deshalb Art. 106 Abs. 5 StGB für Vollzug und Umwandlung von Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen Art. 35 StGB und Art. 36 Abs. 2 - 5 StGB für sinngemäss anwendbar erklärt, findet Art. 36 Abs. 2 StGB, wonach ein Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe zu entscheiden hat, wenn die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurde, insofern keine Anwendung bzw. wurde dieser Bestimmung im kantonalen Recht dadurch Rechnung getragen, dass Verfügungen des Stadtrichteramtes richterlich überprüft werden können. 2. Fällt das Obergericht des Kantons Zürich (Obergericht) ein Urteil und setzt eine Busse fest sowie für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe, so ist es nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids Sache des Zentralen Inkassos des Obergerichts, diesen zu vollziehen. Gleiches gilt, wenn ein Bezirksgericht eine verhängte Busse erfolglos in Rechnung gestellt hat: In einem solchen Fall wird der rechtskräftige Entscheid zum Vollzug dem Zentralen Inkasso des Obergerichts überwiesen. Dabei geht das Zentrale Inkasso wie folgt vor: Nach erfolgloser Rechnungsstellung und zwei Mahnungen wird der

- 4 - Schuldner betrieben, wenn innerhalb der letzten drei Jahre kein Verlustschein ausgestellt wurde und eine gültige Adresse des Schuldners existiert. Kann der geschuldete Betrag nicht erhältlich gemacht werden oder liegt ein Verlustschein vor, wird der Schuldner mit einem entsprechenden Schreiben davon in Kenntnis gesetzt, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet wird. Der Schuldner wird in diesem Schreiben weiter darauf hingewiesen, dass er ab Erhalt desselben binnen zehn Tagen beim Zentralen Inkasso des Obergerichts Einwendungen vorbringen oder den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung der Busse innert 30 Tagen (mit beigelegtem Einzahlungsschein) abwenden kann. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist ordnet das Zentrale Inkasso beim Amt für Justizvollzug, Vollzugszentrum Bachtel (VZB; vormals Vollzugszentrum Urdorf bzw. VZU) den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an. Nach Eingang dieser Anordnung wird dem Schuldner vom VZB nochmals eine vierwöchige Frist eingeräumt, um die offene Busse (mit beigelegtem Einzahlungsschein) zu begleichen. Verstreicht diese Frist unbenutzt, ergeht vom VZB eine Vorladung in den Strafvollzug, mit dem Hinweis, die Vorladung werde hinfällig, wenn der ausstehende Betrag (mit beigelegtem Einzahlungsschein) bezahlt werde. Gegen diese Vorladung kann innert 30 Tagen ab Erhalt derselben bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. 3. Was das Stadtrichteramt betrifft, so ist festzuhalten, dass dieses ein selbständiges Inkasso betreibt. Gleichwohl macht es Sinn, wenn das für Vollzug und Umwandlung der seitens der Gerichte festgesetzten Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen standardisierte Verfahren grundsätzlich in gleicher Weise für Vollzug und Umwandlung der seitens des Stadtrichteramts festgesetzten Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen zur Anwendung gelangt. Jedenfalls kann es nicht sein, dass den betroffenen Schuldnern unterschiedliche Rechtsmittelmöglichkeiten offenstehen. Einem Schuldner steht bei Nichtbezahlen einer rechtskräftigen Busse - sei sie von einem Gericht oder vom Stadtrichteramt verhängt worden - nur ein Rechtsmittel zur Verfügung, nämlich der (verwaltungsverfahrensrechtliche) Rekurs gegen die Vorladung in den Strafvollzug (Beachte: Soweit der Schuldner beim Zentralen Inkasso des Obergerichts Einwendungen erheben kann [vgl. dazu vorne unter II.2.], handelt es sich hierbei nicht um ein Rechtmittel, sondern eine besondere Form

- 5 der Gewährung des rechtlichen Gehörs; vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, S. 389, N 1817). Ein mehrfacher oder weitergehender Rechtsschutz ist weder nötig noch gesetzlich vorgesehen. 4. Auf den vorliegenden Fall umgemünzt ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen zunächst, dass die Fälligkeit einer rechtskräftigen Busse nicht mittels anfechtbarer Verfügung anzuzeigen ist und damit der Erlass einer Verfügung wie der "Verfügung betreffend Ersatzfreiheitsstrafe" des Statthalteramtes vom 4. November 2008 (= Urk. 6/13; vgl. dazu vorne unter I.1.) überflüssig ist. Jedenfalls aber kann nicht die gerichtliche Beurteilung einer solchen Verfügung verlangt werden, wie das in der zitierten Verfügung fälschlicherweise angegeben wurde (a.a.O.), zumal einer solchen Verfügung keine materielle Bedeutung zukommt. Vielmehr steht in einem solchen Fall - wie aufgezeigt - höchstens noch ein verwaltungsrechtliches Rechtsmittel gegen die Strafvollzugsanordnung der Vollzugsbehörde zur Verfügung (vgl. dazu vorne unter II.3.). 5. Damit ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2009 (Urk. 5 = 6/31) ersatzlos aufzuheben ist. Auf den Antrag des Stadtrichteramtes vom 16. Juli 2009 (= Urk. 6/25) auf Bestätigung der "Verfügung betreffend Ersatzfreiheitsstrafe" vom 4. November 2008 (= Urk. 6/13) wäre nicht einzutreten gewesen. Dies ändert indes nichts an der grundsätzlichen Vollstreckbarkeit der mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des Stadtrichteramtes vom 6. August 2008 (= Urk. 6/10) festgelegten Busse bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Der Vollzug hat sich jedoch an die vorne unter II.2.f. dargestellten Vorgaben zu halten, d.h., das Stadtrichteramt hat nach gescheitertem Inkasso nicht etwa weitere Verfügungen zu erlassen, sondern den rechtskräftigen Entscheid zum Vollzug dem Amt für Justizvollzug, Vollzugszentrum Bachtel (VZB) zu überweisen. So ist auch im vorliegenden Fall zu verfahren. III. Da das vorliegende Rekursverfahren seine Ursache in einem nicht rekursfähigen Vorentscheid hat, ist keine Gerichtsgebühr in Ansatz zu bringen.

- 6 - Demnach beschliesst das Gericht: 1. Die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 29. September 2009 (Geschäft Nr. GU090112) wird ersatzlos aufgehoben. 2. Das Stadtrichteramt wird angewiesen, seine Verfügung vom 6. August 2008 (Geschäft Nr. 2008-100-269) zum Vollzug der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe dem Amt für Justizvollzug, Vollzugszentrum Bachtel, zu überweisen. 3. Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Rekurrenten  das Stadtrichteramt Zürich, zweifach, ad Geschäft Nr. 2008-100-269 und an die Amtsleitung  den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich, ad Geschäft Nr. GU090112, zusammen mit den Akten 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär:

lic. iur. C. Maira versandt am:

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