Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK080048/U/but III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, und lic. iur. Ch. Spiess, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic. iur. A. Zweifel Beschluss vom 5. Mai 2008 in Sachen A. N., Rekurrentin vertreten durch gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. P. K., Rekursgegner betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 18. Januar 2008, Büro 2/2007/5223
- 2 - Das Gericht erwägt: I. 1. Am 12. November 2007 erstattete A. N. (nachfolgend: Rekurrentin) Strafanzeige gegen P. K. (nachfolgend: Rekursgegner 2) wegen Vergewaltigung und Drohung und stellte hinsichtlich der Drohung gleichzeitig einen Strafantrag (Urk. 7/1 und Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die gegen den Rekursgegner 2 eingeleitete Strafuntersuchung wieder ein (Urk. 5). 2. Dagegen liess A. N. innert Frist Rekurs erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2): „Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Januar 2008 (Büro 2/2007/5233) sei aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung/Ergänzung der Untersuchung zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegner. Der Rekurrentin sei in der Person der Unterzeichnenden für das Rekursverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu erkennen. Eventualiter: Im Falle des Unterliegens der Rekurrentin sei auf eine Kostenauferlegung zu Lasten der Rekurrentin und die Festsetzung einer Prozessentschädigung an die Rekursgegner zu verzichten.“ 3. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin reichten weder die Staatsanwaltschaft noch der Rekursgegner 2 eine Vernehmlassung bzw. eine Rekursantwort ein. 4. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Rekurrentin näher einzugehen. II. 1. Gegenstand der Strafuntersuchung bildet der folgende Sachverhalt: Die Rekurrentin wirft dem Rekursgegner 2 vor, er habe am 9. November 2007, um
- 3 - 9 Uhr im Hotel „B.“ in M. gegen ihren Willen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen. Er habe sie nach einem verbalen Ausraster auf das Bett gedrückt, sich vollständig auf sie gelegt und sei - ohne ein Kondom zu benutzen - vaginal in sie eingedrungen (Urk. 7/1 S. 2). 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellung der Untersuchung im Wesentlichen an, die Tat habe sich zwar im Ausland abgespielt. Gestützt auf das aktive Personalitätsprinzip nach Art. 7 Abs. 1 StGB sei die schweizerische Gerichtsbarkeit jedoch für den vorliegenden Fall gegeben. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft See/Oberland ergebe sich aus Art. 342 Abs. 1 StGB. Im Anschluss an die Wiedergabe der Ausführungen der Rekurrentin, des Rekursgegners 2 sowie der Auskunftsperson M. C. anlässlich der polizeilichen Befragungen erwägt die Staatsanwaltschaft, im Falle, dass Aussage gegen Aussage stehe und keine anderen Beweismittel vorhanden seien, setze ein Abstellen auf belastende Aussagen eine deutlich erhöhte Glaubwürdigkeit des Belastenden respektive Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gegenüber der Glaubwürdigkeit des Belasteten respektive Glaubhaftigkeit seiner Aussagen voraus. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Aussagen des Rekursgegners 2 seien stimmig und detailreich und würden durch die Äusserungen von M. C. unterstützt. Die detailarmen Aussagen der Rekurrentin wiesen hingegen Ungereimtheiten auf. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin nicht bereits vor Ort die Polizei aufgesucht habe, obwohl sie dem Rekursgegner 2 bereits vor dem Geschlechtsakt mit der Polizei gedroht habe. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht darauf bestanden habe, ein Zimmer mit zwei getrennten Betten zu beziehen. Die Rekurrentin blende sodann die gegen eine Abneigung allfälliger sexueller Kontakte sprechende Tatsache, dass in ihrer Anwesenheit eine Umbuchung eines Zimmers mit zwei Einzelbetten in ein Grandlit stattgefunden habe, völlig aus. Die Schilderungen des Rekursgegners 2 einer leidenschaftlichen Entwicklung der Beziehung zwischen ihm und der Rekurrentin seien nachvollziehbar und liessen den Schluss zu, dass der Geschlechtsverkehr auf dem Willen beider beruht hätte. Das Verfahren wegen Vergewaltigung und Drohung sei daher einzustellen (Urk. 5).
- 4 - 3.1. Die Rekurrentin liess zur Begründung im Wesentlichen ausführen, die Untersuchungsbehörde habe es unterlassen, Ermittlungen im Sinne von Befragungen der Geschädigten, des Rekursgegners 2 oder anderer Personen vorzunehmen. Gerade bei Sexualstrafdelikten stünden häufig nur die Aussagen der Geschädigten und des Verdächtigen im Raum. Bei einer solchen Konstellation sei es Aufgabe der Untersuchungsbehörde, durch detailreiche Befragungen der Geschädigten als Zeugin und allenfalls weiterer Zeugen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es sei unumgänglich, dass sich die Untersuchungsbehörde einen persönlichen Eindruck verschaffe, wenn sich die Frage der Einstellung oder Anklageerhebung an der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten entscheide. Der Rekurrentin sei in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme die Möglichkeit zu geben, ihre Aussagen zu präzisieren, insbesondere hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft angeführten Kommunikation der Abwehr. Zudem sei der Rekurrentin Gelegenheit zu geben, zu den von der Staatsanwaltschaft erstmals in der Einstellungsverfügung als entscheidend für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit festgestellten Ungereimtheiten Stellung zu nehmen und diese befriedigend zu klären. Die Untersuchungsbehörde sei sodann verpflichtet, die Kollegin der Rekurrentin, M. O., als Zeugin zum Kennenlernen des Rekursgegners 2 und der Rekurrentin zu befragen. Die Aussagen von M. C. und des Rekursgegners 2 seien hinsichtlich der Frage, ob die Rekurrentin nach dem Essen in der Kronenhalle mit dem Rekursgegner 2 nach Hause gegangen sei oder nicht, widersprüchlich. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb die Rekurrentin den Rekursgegner 2 zu Unrecht belasten sollte. Sie habe sich unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Schweiz an die Polizei gewandt. Sodann habe sie mit der Beratungsstelle „Nottelefon für Frauen gegen sexuelle Gewalt“ Kontakt aufgenommen. Die zuständige Beraterin, B. S., sei als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 2). 3.2. Hinsichtlich des Gesuchs um Ernennung der Schreibenden zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin hält diese fest, die Rekurrentin sei mittellos, und reicht hierzu diverse Belege ins Recht (Urk. 3). 4.1. Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass die Rekurrentin und der Rekursgegner 2 nur polizeilich befragt wurden. Die Rekurrentin stellte sich in der
- 5 am 12. November 2007 durchgeführten polizeilichen Befragung wie ausgeführt auf den Standpunkt, der Rekursgegner 2 habe sie gegen ihren Willen umarmt, berührt und geküsst und schliesslich gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen (Urk. 7/4 S. 3). Der Rekursgegner 2 stimmt mit der Rekurrentin in der polizeilichen Befragung vom 19. Dezember 2007 überein, dass es zum Beischlaf gekommen sei, stellt sich indes auf den Standpunkt, dass sich die Rekurrentin nicht dagegen gewehrt habe, sondern den Beischlaf bewusst gewollt habe (Urk. 7/5 S. 7). Somit steht Aussage gegen Aussage. Die vorliegende Auseinandersetzung hat sich ohne jegliche Zeugen alleine unter der Rekurrentin und dem Rekursgegner 2 abgespielt, weshalb anderweitige sachdienliche Beweismittel durchwegs fehlen. 4.2. Der Richter kann den Angeschuldigten nur dann der Begehung einer Straftat schuldig sprechen, wenn ausreichende und eindeutige Beweise vorliegen und damit ein tragfähiges Beweisfundament dafür gegeben ist, dass dieser Angeschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen hat. Jede Anklagebehörde hat von einer Anklageerhebung abzusehen, wenn (bspw. aufgrund der tatsächlichen Umstände oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung) mit einer Verurteilung von vornherein überhaupt nicht gerechnet werden kann. Gelangt also bereits die Untersuchungsbehörde zum Schluss, dass der Angeschuldigte aus nicht zu behebenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verurteilt werden kann, das heisst, ein gerichtliches Verfahren höchstwahrscheinlich mit einem Freispruch enden würde, hat sie die Untersuchung einzustellen. Das gilt auch dann, wenn nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Anzeigeerstatterin und Geschädigten den Angeschuldigten belastet, falls sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig erweist. 4.3. Über die Verlässlichkeit von Anschuldigungen als alleiniges Anklagefundament hat sich der Staatsanwalt jedoch durch eine Befragung der Anzeigeerstatterin und Geschädigten einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Die Verfahrensherrschaft nach Eröffnung der Untersuchung liegt beim Staatsanwalt (§ 22 StPO). Zu seiner Funktion als Untersuchungsbeamter gehört, dass er die über die
- 6 reine Sachverhaltsermittlung hinausgehenden wichtigen Befragungen bei Kapitalverbrechen oder in allen andern Fällen, in denen der subjektive Tatbestand von wesentlicher Bedeutung ist oder in denen es entscheidend auf den persönlichen Eindruck ankommt, den ein Belastungszeuge oder Befragter hinterlässt, die entsprechenden Einvernahmen selber durchführt. Steht Aussage gegen Aussage und entscheidet sich damit die Frage "Einstellung oder Anklageerhebung" - wie vorliegend - einzig an diesem subjektiven Eindruck bzw. an der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Anzeigeerstatterin und der Glaubhaftigkeit ihrer den Angeschuldigten belastenden Aussagen, ist es geradezu unumgänglich, dass sich der Staatsanwalt einen persönlichen Eindruck der Aussagenden und ihres Aussageverhaltens verschafft und seinen Entscheid nicht ausschliesslich gestützt auf die ihm vorgelegten polizeilichen Befragungen der Anzeigeerstatterin und des Angeschuldigten im Ermittlungsverfahren fällt. Es ist unter anderem und insbesondere zu bedenken, dass die Rekurrentin vorliegend keine Gelegenheit hatte, zu den Ausführungen des Rekursgegners 2 und zu allfälligen Widersprüchen in den Aussagen Stellung zu nehmen. Dies ist umso bedeutender, als die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Rekursgegners 2 als detailreich, lebensnah und überzeugend erachtete und ihnen entsprechende Glaubhaftigkeitsmerkmale attestierte. Sollte die Darstellung der Rekurrentin nach den Befragungen durch den Staatsanwalt weniger glaubhaft oder widersprüchlicher sein als jene des Rekursgegners 2 und als Tatbeweis nicht tauglich erscheinen, steht einer erneuten Einstellung der Untersuchung nichts entgegen. Eine im Ergebnis trotz persönlicher Befragung der Geschädigten durch den Staatsanwalt mutmasslich einzustellende Untersuchung vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass nur in Ausnahmefällen - insbesondere bei zum vornherein offensichtlich grundlosen Anzeigen, auf die sofort nicht einzutreten ist, oder bei klar unmöglicher oder unauflösbar widersprüchlicher Anschuldigung - eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person oder Anschuldigung durch die Untersuchungsbehörde erfolgen kann, ohne dass sie sich zuvor einen direkten und persönlichen Eindruck von den beteiligten Personen und ihres Aussageverhaltens verschafft und sie zu allfälligen Widersprüchen befragt hat. Der erforderliche persönliche Eindruck des die Untersuchung führenden Staatsanwaltes kann nicht durch den auf dem Polizeirapport und den
- 7 polizeilichen Befragungen der Beteiligten basierenden Eindruck der Ermittlungsbeamten ersetzt werden. 4.4. Unter anderem in diesem Sinne einschränkend regelte auch die Oberstaatsanwaltschaft in ihren Weisungen für die Untersuchungsführung vom Januar 2007 die Möglichkeit, Einvernahmen an die Polizei zu delegieren (vgl. WBA, Ziff. 32.3). Zwar können gestützt auf § 25 Abs. 2 StPO vom Staatsanwalt im Rahmen der Untersuchung neben anderen Ermittlungen auch Einvernahmen von Angeschuldigten oder Beteiligten an die Polizei delegiert werden; so gemäss den genannten Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft insbesondere dort, wo Verfahren durch Spezialdienste oder Fachgruppen geführt werden, oder wo es darum geht, entweder eine Person zu einer Vielzahl von ähnlichen Sachverhalten oder eine Vielzahl von Personen zu vergleichbaren Handlungsweisen zu befragen, wo aufgezeichnete Telefongespräche zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs vorzuspielen sind oder bei ähnlichen Einvernahmen. Dabei hat es jedoch stets bei der eigentlichen Ermittlung des Sachverhaltes zu bleiben, und hat der untersuchungsführende Staatsanwalt, der die Verfahrensherrschaft hat, darauf zu achten, dass die Ermittlungshandlungen der Polizei, bei welchen wie oben angeführt, Angeschuldigte und insbesondere Geschädigte ihre Parteirechte nicht oder nur teilweise (vgl. dazu Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 786a, wonach bei delegierten Einvernahmen den Parteien die Rechte nach § 11 ff. StPO zustehen) ausüben können, auf das für die Feststellung des Sachverhaltes Notwendige beschränkt bleiben. Seine Untersuchungsfunktionen darf der Staatsanwalt im Übrigen nicht delegieren. Wesentliche Einvernahmen hat er selber durchzuführen. Sobald es um eine Wertung in subjektiver Hinsicht, um eine Abwägung von Beweiswert oder Beweiskraft, von Glaubwürdigkeit der Personen oder Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, oder um andere ähnliche über die reine Sachverhaltsermittlung hinausgehende Untersuchungshandlungen geht, fällt das jedenfalls in den eigentlichen angestammten Aufgabenbereich der Untersuchungsbehörde und kann nicht an die Polizei, auch nicht an Spezialdienste oder Fachgruppen, delegiert werden. Die Aufgabe der Polizei im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen anderseits ist und bleibt trotz erweiterter Delegationsmöglichkeit anlässlich der Justizreform 2003 (§ 25 StPO) grundsätzlich die Ermittlung und Fest-
- 8 stellung des deliktsrelevanten Sachverhaltes und - offensichtlich unhaltbare Anzeigen immer ausgenommen - dessen Rapportierung an die Untersuchungsbehörde. 5.1. Die vorliegend im Raum stehenden Aussagen des Rekursgegners 2 sind nicht wesentlich plausibler als jene der Rekurrentin, und weder die eine noch die andere Sachverhaltsdarstellung erscheint offensichtlich glaubhafter oder unglaubhafter. Es fällt zwar auf, dass sich der Rekursgegner 2 - im Gegensatz zur Rekurrentin - viel öfters an Details zu erinnern vermag und diese in der polizeilichen Befragung von sich aus in allen Einzelheiten schilderte, was ihm eine gewisse Glaubwürdigkeit verschafft und seine Aussagen als schlüssig erscheinen lässt. Dies allein genügt indes nicht, um davon auszugehen, die Aussagen des Rekursgegners 2 seien beim jetzigen Ermittlungsstand klar glaubhafter als jene der Rekurrentin. Vielmehr ist der Rekurrentin die Gelegenheit zu geben, ihre Ausführungen zu konkretisieren, den Verlauf des besagten Wochenendes detailliert zu beschreiben und zu den Ausführungen des Rekursgegners 2 sowie zu den bestehenden Widersprüchen Stellung zu nehmen. 5.2. Aus den Akten geht hervor, dass bei der Rekurrentin am 13. November 2007 Abstriche hinsichtlich allfälliger Spermaspuren des Rekursgegners 2 gemacht und diese dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zur Auswertung zugestellt wurden (Urk. 7/7.2). Die Rekurrentin machte in der polizeilichen Befragung geltend, der Rekursgegner 2 habe sie ohne die Verwendung eines Präservativs vergewaltigt (Urk. 7/4 S. 4). Der Rekursgegner 2 stellte sich hingegen auf den Standpunkt, beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr sei mit einem Kondom verhütet worden (Urk. 7/5 S. 7). Sollte die Auswertung des IRM negativ verlaufen, d.h. sollten keine Spermaspuren gefunden werden, obwohl solche durchaus hätten festgestellt werden können und müssen, spräche dies für die Ausführungen des Rekursgegners 2. Erst nach der Durchführung der persönlichen Befragungen der Rekurrentin und des Rekursgegners 2 durch den Untersuchungsrichter und dem dadurch erweckten unmittelbaren Eindruck bei diesem sowie – sofern nötig – nach der Auswertung des Ergebnisses hinsichtlich allfälliger Spermaspuren durch das IRM kann über eine Einstellung des Verfahrens
- 9 oder eine allfällige Anklageerhebung definitiv entschieden werden. Bei Notwendigkeit wäre überdies mittels Befragung von N. G. abzuklären, ob die vom Rekursgegner 2 geltend gemachten Eifersuchtszenen (Urk. 7/5 S. 9 f.) tatsächlich stattgefunden haben. Wäre dies der Fall, würde dies wiederum für die Glaubwürdigkeit des Rekursgegners 2 sprechen. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Belastung durch die Rekurrentin einstweilen ein hinreichender Verdacht bezüglich des dem Rekursgegner 2 gegenüber erhobenen Deliktes besteht, und beim derzeitigen Verfahrensstand noch nicht ohne Weiteres von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs ausgegangen werden darf. Im vorliegenden Fall ist es unumgänglich, dass der zuständige Staatsanwalt die Rekurrentin und den Rekursgegner 2 ausführlich befragt und sich dabei selbst einen Eindruck über die Glaubhaftigkeit der Aussagen verschafft. Sollte sich alsdann herausstellen, dass die Parteien bei ihren Aussagen bleiben und sollten sich die Angaben der Rekurrentin nicht als klar unglaubhafter als jene des Rekursgegners 2 erweisen, dürfte es unumgänglich sein, die bei der Rekurrentin entnommenen Abstriche durch das IRM auswerten zu lassen und allenfalls auch N. G. zu befragen. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist daher die angefochtene Einstellungsverfügung in Gutheissung des Rekurses aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und allfälligen Anklageerhebung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen. III. 1. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (§ 396a StPO). 2.1. Die Rekurrentin lässt sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellen. Sie sei mittellos, zurzeit arbeitslos und erhalte eine Arbeitslosenentschädigung von rund Fr. 3'038.- pro Monat. Sie verfüge über kein Vermögen. Bis Mai 2008 müsse sie einen Kredit in monatlichen Raten von Fr. 539.40 abzahlen (Urk. 2).
- 10 - 2.2. Einen Anspruch auf einen amtlichen Vertreter im Strafprozess hat ein Geschädigter nach § 10 Abs. 5 StPO dann, wenn er einen solchen verlangt und es die Interessen und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten erfordern. Das Bundesgericht verlangt in diesem Zusammenhang grundsätzlich drei (kumulative) Voraussetzungen, nämlich die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (insbesondere der anwaltlichen Verbeiständung) sowie die Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche (BGE 123 I 145 m.w.H.). 2.3. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen bzw. amtlichen Vertreter, wenn es sich nach den Umständen des konkreten Falles nicht um einen Bagatellfall handelt und wenn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bestehen, die ein Angeschuldigter – oder aber ein Geschädigter – nicht in der Lage ist zu bewältigen; bei schweren Eingriffen ist eine amtliche Verteidigung stets geboten (vgl. dazu BGE 120 Ia 44 und Schmid, a.a.O., N 488). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte ein durchschnittlicher Bürger – der Durchschnittsbürger ist juristischer Laie – in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 116 Ia 460 f.). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen: so etwa wenn der Geschädigte in seinem Geisteszustand beeinträchtigt oder minderjährig ist oder wenn er nur über geringe Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt und sich zudem in einer schwierigen psychischen Situation befindet, was insbesondere bei schweren Beziehungsdelikten der Fall sein kann (BGE 123 I 145 m.w.H.). Erfordert das Wohl des Geschädigten allerdings weitergehende (z.B. soziale) Hilfe oder allgemeinen Schutz, ist dies nach herrschender Lehre auf andere Art und Weise als durch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Strafverfahren zu gewährleisten (Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Diss. Zürich 2002, S. 93 f.). 2.4. Es ist im Folgenden abzuklären, ob mit dem vorliegenden Fall Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art verbunden sind, denen die Rekurrentin nicht gewachsen ist und die einen unentgeltlichen Rechtsbeistand rechtfertigen.
- 11 - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verletzung der sexuellen Integrität der Rekurrentin. Die Geschädigte musste sich im Laufe des Verfahren zu intimen Bereichen ihrer Persönlichkeit äussern und sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Die Befragung bei der Polizei offenbarte, dass ihr das schwer fiel und sie psychisch sehr schwach war (Urk. 7/1 S. 4). Überdies ist die Rekurrentin mittellos (vgl. Urk. 3). Zur Wahrung ihrer Interessen ist ihr ein Rechtsbeistand (in der Person der bisherigen Vertreterin) zu gewähren, zumal auch das Rekursverfahren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Nach Erhalt der Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird der Betrag mit nachträglicher Verfügung festgesetzt. Demnach verfügt der Präsident: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Der Rekurrentin wird Rechtsanwältin lic. iur. R. als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwältin lic. iur. R. (im Doppel, für sich und zuhanden der Rekurrentin). Sodann beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, 2/2007/5223, vom 18. Januar 2008 aufgehoben, und es wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten, einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, werden auf die Gerichtskasse genommen. 1. Schriftliche Mitteilung an:
- 12 - � die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Rekurrentin, zweifach, für sich und zuhanden der Rekurrentin � die Rekursgegnerin 1, unter Rücksendung der Akten � den Rekursgegner 2 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic. iur. A. Zweifel versandt am: