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Zürich Obergericht Strafkammern 18.02.2008 UK070342

18 février 2008·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,422 mots·~17 min·2

Résumé

§ 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH. Rekurslegitimation eines Abtretungsgläubigers nach der Zession der Forderung durch den Geschädigten

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK070342/U/bee III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Dr. D. Bussmann und lic. iur. St. Volken sowie die juristische Sekretärin lic. iur. A. Zweifel Beschluss vom 18. Februar 2008 in Sachen LA- AG, Rekurrentin gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. G. D., 3. U. W., 4. M. W., Rekursgegner betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs

- 2 - Das Gericht erwägt: I. 1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 erstattete C.L., Verwaltungsrat der LA- AG, aufgrund des Verdachts von Geldwäscherei, Betrug, betrügerischem Konkurs sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher Strafanzeige gegen U.W. (nachfolgend: Rekursgegner 3), gegen M.W. (nachfolgend: Rekursgegner 4) sowie gegen G.D. (nachfolgend: Rekursgegner 2) (Urk. 7/19). Am 12. September 2007 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die gegen obgenannte Rekursgegner eröffnete Untersuchung wieder ein (Urk. 4). 2. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 erhob die LA-AG (nachfolgend: Rekurrentin) innert Frist Rekurs und stellte folgenden Antrag (Urk. 2): „Es wird beantragt, die Einstellungsverfügung vom 12.09.2007 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft I anzuweisen, die Ermittlungen aufzunehmen.“ 3. Von der Einholung einer Stellungnahme der Rekursschrift durch die Staatsanwaltschaft bzw. deren Beantwortung durch die Rekursgegner 2 bis 4 kann in Anwendung von § 406 StPO abgesehen werden, da sich der Rekurs von vornherein als unbegründet erweist. II. 1.1. Gegenstand der Strafuntersuchung bildet der folgende Sachverhalt: In den Jahren 1993/1994 stellte G.F. der FCT-AG (nachfolgend: FCT) bzw. der FAS Limited (nachfolgend: FAS) Beträge von insgesamt 25 Mio. USD zur Anlage in Dollar/Yen-Geschäfte zur Verfügung. Im Rahmen der Abwicklung dieser Geschäfte kam es zu verschiedenen betrügerischen Handlungen. Insbesondere wurde N.G., Geschäftsführer der M-AG, welcher Initiant der Anlagegeschäfte war und selbst sowie über die M-AG Vermittlern und Anlegerkreisen Dollar/Yen- Trading-Geschäfte anbot, in Deutschland des Betrugs schuldig gesprochen. Zu den Verurteilten gehörte auch O.E., der G. als Geschäftsführer der FAS unterstützt hatte.

- 3 - 1.2. Im Einzelnen schloss G.F. am 24. September 1993 einen Anlage- und Treuhandvertrag mit der FAS in Zusammenarbeit mit der FCT ab. G.F. trat dabei als Investor auf, die FAS bzw. die FCT als Treuhänderin (Urk. 3/4 Dok. 24). Nach Ziffer 2 des Vertrages verpflichtete sich der Investor unter dem Titel „Summe“, den Betrag von 500’000.- USD auf ein Konto bei der Sparkasse H. „für das Konto FCT“ zu überweisen. Unter Ziffer 4 und dem Titel „Verwendung“ ermächtigte G.F. die Treuhänderin, das Anlagekapital nur zum An- und Verkauf von japanischen Yen zu verwenden. Die Treuhänderin verpflichtete sich dabei, sich durch Einsichtnahme in das Vertragswerk (Verkauf von US-Dollar gegen japanische Yen) zu vergewissern, dass es sich bei den Transaktionen um bankübliche, legale Abwicklungen handle. 1.3. Am 20. Januar 1994 schloss G.F. sodann einen weiteren Anlage- und Treuhandvertrag mit der FAS in Zusammenarbeit mit der FCT ab (Urk. 3/4 Dok. 27). Dabei verpflichtete sich G.F., einen Betrag von 4.5 Mio. USD auf ein Konto bei der Sparkasse H. „für das Konto FCT“ zu überweisen. Am 27. Januar 1994 schliesslich wurde eine Zusammenlegung der beiden obgenannten Verträge vereinbart (Urk. 3/4 Dok. 20). 1.4. Mit Vereinbarung vom 9. März 1994 schloss G.F. schliesslich als Investor mit der FCT als Treuhänderin und der A. Ltd. als Investment Managerin einen Anlage- und Treuhandvertrag ab und stellte dabei den Betrag von 20 Mio. USD zur Verfügung. G.F. ermächtigte dabei die FCT, das Anlagekapital in Zusammenarbeit mit dem Investment Manager in einem Tradingprogramm zu verwenden (Ziffer 6 des Vertrages [Urk. 3/2 S. 126]; vgl. auch Urk. 3/2 S. 212). Nach der Überweisung der 20 Mio. USD (abzüglich Gebühren in der Höhe von 3'750 USD) auf das Konto von G.F. bei der Sparkasse H. am 18. März 1994 wies M.R. (= damaliger Geschäftsführer der FCT) die Sparkasse H. im Hinblick auf einen von G.F. bereits erteilten Überweisungsauftrag mit Telefax vom 15. März 1994 an, die 20 Mio. USD vom Konto des Anlegers G.F. bei der Sparkasse H. auf das Konto der FCT bei der Sparkasse H. zu transferieren. Zugleich sollten 5 Mio. USD auf das Konto der FAS weitergeleitet und von dort aus innerhalb von zehn Tagen an die (damalige) G. Bank, Filiale S., auf das Treuhandkonto Dr. S. überwiesen wer-

- 4 den (Urk. 3/2 S. 128; Urk. 7/19 S. 4). Am 18. März 1994 wurden auf dem Konto der FCT 19'996'250.- USD gutgeschrieben und 5 Mio. USD an die FAS weitergeleitet. Von dort aus wurden 4,988 Mio. USD (5 Mio. USD abzüglich Gebühren) am 25. März 1994 auf das Treuhandkonto Dr. S. überwiesen (Urk. 7/19 S. 4). Wirtschaftlich berechtigt an diesem Konto war die M-AG. Der auf dem Konto Dr. S. gutgeschriebene Betrag wurde durch den stellvertretenden Niederlassungsleiter der G. Bank, N.M., veruntreut. Dieser wurde dafür vom Landgericht I. zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. In der Folge wurde die E. Bank, die Rechtsnachfolgerin der G. Bank, durch Gerichtsentscheid zur Zahlung von Schadenersatz an diverse Gläubiger verpflichtet. Die M-AG, welche vor dem Handelsgericht W. ebenfalls Klage gegen die E. Bank eingereicht und 10 Mio. USD zugesprochen erhalten hatte, schloss nach erhobener Berufung durch die M-AG mit dieser schliesslich einen Vergleich ab, aufgrund dessen sich die E. Bank verpflichtete, der M-AG einen Betrag von EUR 4'148'506.80 zu überweisen. 1.5. Die Rekurrentin stellt sich in der Strafanzeige auf den Standpunkt, die Rekursgegner 2 und 3 hätten die M-AG nach dem Ausscheiden von N.G. als Verwaltungsrat als faktische Geschäftsführer weitergeführt (Urk. 7/19 S. 10). Der Rekursgegner 4 sei faktischer Liquidator der M-AG gewesen (Urk. 7/19 S. 11). Im Rahmen dieser Tätigkeiten hätten sie sich der oberwähnten Delikte schuldig gemacht. 1.6. Gemäss den Ausführungen der Rekurrentin in der Strafanzeige sei sie sodann Rechtsnachfolgerin einer Forderung der B.-H. Bank in der Höhe von Fr. 28'632'500.- geworden. G.F. habe diese Forderung, welche auch sämtliche Rechte aus der Gutschrift des Betrages von 4,988 Mio. USD auf dem Konto Dr. S. umfasst, zuvor an die besagte Bank abgetreten (Urk. 7/19 S. 4). 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte in rechtlicher Hinsicht aus, in Bezug auf gewisse Deliktsvorwürfe sei die Verjährung bereits eingetreten. Zum Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB sei festzuhalten, dass die letzte Waschhandlung am 4. April 2001 erfolgt sei, weshalb die Verjährung – gemäss den hier relevanten altrechtlichen Verjährungsbestimmungen, namentlich Art. 71 altStGB – spätestens am 3. April 2006 eingetreten sei. In materiell-rechtlicher

- 5 - Hinsicht sei diesbezüglich einzig darauf hingewiesen, dass nicht erstellt sei, weshalb die vorgeworfenen Mittelverschiebungen eigentliche Vereitelungshandlungen im Sinne der zitierten Strafnorm darstellen sollen. Die Anzeige dokumentiere vielmehr, dass diese stets nachvollziehbar geblieben seien, weshalb nicht von einer Ermittlungs-, Auffindungs- oder Einziehungsvereitelung gesprochen werden könne. Überdies vermöchten die Belegstellen der Strafanzeige keinen ausreichenden Anfangsverdacht bezüglich Misswirtschaft und Komplizenschaft an den behaupteten Vortat(en) zur Geldwäscherei durch W. und D. zu begründen (Urk. 4). 2.2. Die Staatsanwaltschaft führte weiter aus, die Strafrechtsrelevanz des die Vortat der Geldwäscherei bildenden, vorgeworfenen Betrugs sei sodann als fraglich einzustufen, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, die E. Bank habe als Prozessgegnerin der M-AG im Prozess vor dem W.-Handelsgericht bezüglich des Bestandes der von der M-AG geltend gemachten Forderungen arglistig getäuscht werden können. Als kontoführende Bank sei sie ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Forderungen in ihren Büchern zu prüfen und die Forderung im Zivilprozess zu bestreiten. Der anzeigegemäss betrügerisch erwirkte Gerichtsentscheid sei damit nicht rechtskräftig geworden, und es sei von einem Vergleich auszugehen, durch welchen die E. Bank zu Schaden gekommen wäre, nicht aber die Anzeigeerstatterin. Es sei nicht behauptet worden, dass das Gericht als Getäuschte bzw. die E. Bank als im Rahmen der vergleichsweisen Einigung Irregeführte Anzeige erstattet hätten, weshalb es somit an einer Vortat zu den behaupteten Geldwäschereihandlungen fehle. Überdies sei auch hier im Oktober 2004 die Verjährung eingetreten. Nach österreichischem Recht trete die Verjährung bereits nach fünf Jahren ein, weshalb an den producta (sceleris) des gemäss Anzeige als Vortat bezeichneten Betrugs eine strafbare Geldwäschereihandlung schon aus materiellen Gründen, das heisst infolge Fehlens der Vortat, aber auch aus verjährungsrechtlicher Sicht nicht möglich gewesen sei. Überdies sei auch nicht ersichtlich – so die Staatsanwaltschaft – worin die Tathandlung des Tatbestandes des betrügerischen Konkurses nach Art. 163 StGB habe bestehen sollen. Sodann sei auch hier vom Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen, lägen doch sowohl der Beschluss zur Liquidation am 5. September 1994 als auch des-

- 6 sen Umsetzung im Jahre 1996 mehr als zehn Jahre zurück. Nicht zuletzt wären zur Überprüfung dieses Tatbestandes die Luganer Behörden zuständig, da der Gerichtsstand am Ort der Konkurseröffnung liege. Ferner werde nicht substantiiert dargelegt, wodurch M.W. den Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB gesetzt haben soll. Sodann sei auch diesbezüglich die Verjährung bereits eingetreten. 2.3. Schliesslich verneinte die Staatsanwaltschaft eine Geschädigtenstellung der Anzeigeerstatterin nach § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO bezüglich der angezeigten Delikte. Sie begründete dies damit, die Anzeigeerstatterin habe sich von der B.-H. Bank eine ihr vom ursprünglichen Geschädigten G.F. zedierte Forderung von Fr. 28'632'500.- abtreten lassen. Dazu hätten auch Rechte aus der zulasten des ursprünglichen Geschädigten F. ausgeführten Gutschrift von 4.988 Mio. USD vom 25. März 1994 auf dem Treuhandkonto Dr. S. bei der damaligen G-Filiale gehört. Die deutschen Gerichte hätten die strafbaren Handlungen, durch welche F. geschädigt worden sei, bzw. die diesbezüglichen Vorwürfe gegenüber G. und E. gewürdigt. Die detaillierten Ausführungen könnten dem Urteil des Landgerichtes W. vom 8. Mai 2000 (S. 166 ff. und 210 ff.) entnommen werden. Das Investment Management dieser Anlagen sei nicht über die M-AG, sondern über die dem Angeklagten G. zuzurechnende A. Ltd. abgelaufen, was die W. angelasteten Indizien zu seiner Mitwissenschaft um die Vorgänge zulasten des Geschädigten G. zusätzlich relativierten. 3.1. Zur Begründung ihrer Rekurseingabe (Urk. 2) führte die Rekurrentin im Wesentlichen aus, die den Angeschuldigten vorgeworfenen Geldwäschereidelikte seien noch nicht verjährt, da diese banden- und gewerbsmässig gehandelt hätten. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, dieses Tatbestandselement zu prüfen. Sodann habe die Liquidatorin der M-AG sowie dessen Delegierter M.W. als Teil einer Bande Konkursstraftaten begangen. 3.2. Weiter sei die Ansicht der Staatsanwaltschaft, die Rekurrentin habe keine Geschädigtenstellung inne, unzutreffend. Hierzu sei auf das Urteil des Landgerichtes W. vom 8. Mai 2000 verwiesen. Die M-AG habe mit der FAS einen Anlagevertrag abgeschlossen, wonach erstere die Kapitalanlagegelder über ein Bank-

- 7 konto vereinnahmen sollte. Gemäss den Ausführungen des Landgerichts K. sei K.G. ab Ende März 1993 davon ausgegangen, dass die Tradinggeschäfte tatsächlich nicht stattfänden. Der Anleger G.F. habe in den Jahren 1993 und 1994 mit der FAS Anlage- und Treuhandverträge abgeschlossen und dabei 5 Mio. USD auf das Konto der FCT überwiesen, von welchem aus sie in „Dollar/Yen Tradinggeschäfte“ hätten angelegt werden sollen. Da sich die M-AG das Wissen ihres Verwaltungsrates G. über die fehlende Durchführung der Tradinggeschäfte seit 1993 habe anrechnen lassen müssen, sei der Abschluss des Anlagevertrages zwischen der M-AG und der FAS am 28. August 1993 rechtswidrig gewesen. Durch den Abschluss des Anlagevertrages habe die M-AG die Schädigung derjenigen Kapitalanleger in Kauf genommen, welche von der FCT, der FAS sowie der A. Ltd. angeworben worden seien, Geld für die Anlage in Dollar/Yen Tradinggeschäfte zur Verfügung zu stellen. G.F. habe daher als Kapitalanleger gegenüber der M-AG einen direkten Schadenersatzanspruch gehabt, da der Betrug als Schutznorm im Sinne von Art. 41 OR anzusehen sei. Die Rekurrentin habe sich die hier massgebende Forderung zedieren lassen, weshalb sie Geschädigte im Sinne von § 395 Abs. 2 StPO sei. 4. Da die Staatsanwaltschaft die Rekurrentin nicht als Geschädigte erachtet - mit der Folge, dass diese zur Erhebung des Rekurses nicht legitimiert wäre und die Rekurrentin dies bestreitet, gilt es diese Frage vorab zu beantworten. 5. Der Begriff des Geschädigten wird in der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO) im Rahmen der Legitimationsbestimmungen umschrieben. Danach gelten als Geschädigte „Personen, welchen durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte“ (§ 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Als Geschädigter ist nach vorherrschender Auffassung nur der unmittelbar Geschädigte zu verstehen, d.h. der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (Meili, Der Rekurs im Strafprozess nach zürcherischem Recht, Dissertation, Zürich 1968, S. 114; BGE 120 Ia 220 E. 3b; BGE 117 Ia 137 mit zahlreichen Literaturzitaten; Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Zürcherischen Strafprozessordnung, Zürich 1996, N 8 zu § 395). Eine

- 8 mittelbare Beeinträchtigung hingegen, die durch das Hinzutreten weiterer Elemente, z.B. durch eine Schadenersatzpflicht gemäss Vertrag oder Gesetz eintritt, begründet keine Geschädigten-Eigenschaft (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, N 3 zu § 38; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 505). Bei Eigentumsdelikten ist grundsätzlich nur der dinglich, nicht aber der obligatorisch Berechtigte geschützt (Schmid in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 395 N 8). Im Falle einer Zession ist der Zessionar, da nur indirekt geschädigt, nicht geschädigt im Sinne von § 395 StPO (explizit: Schmid, a.a.O., N 505 FN 127 mit Verweis auf KGZ 14.7.1992 i.S. F.W. und Mitbeteiligte; Rehberg, Zum Zürcherischen Adhäsionsprozess, in Festschrift für Max Keller zum 65. Geburtstag, Forstmoser/Giger/Heini/Schluep [Hrsg.], Zürich 1989, S. 633). 6. Ausgehend vom massgebenden Geschädigtenbegriff ist im Folgenden zum einen zu prüfen, ob die Rekurrentin im Rahmen der konkreten Anklagevorwürfe eine Geschädigtenstellung innehat und zum andern, ob diese unmittelbar im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ist. 7.1. Hinsichtlich der Frage der Geschädigtenstellung der Rekurrentin macht diese in der sich bei den Akten befindenden Strafanzeige vom 26. Februar 2007 (Urk. 7/19) geltend, sie sei die mittelbare Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Forderungsinhabers G.F. G.F. habe eine Forderung in der Höhe von Fr. 28'632'500.- innegehabt, welche unter anderem sämtliche Rechte aus der am 25. März 1994 erfolgten Gutschrift des Betrages von 4,988 Mio. USD auf dem Treuhandkonto Dr. S. bei der damaligen G. Bank umfasst habe. G.F. habe diese Forderung in der Höhe von Fr. 28'632'500.- an die B.-H. Bank abgetreten. Diese wiederum habe die Forderung an die Rekurrentin zu nicht spezifizierten Bedingungen abgetreten, das heisst inklusive die Rechte aus der zulasten des ursprünglichen Geschädigten G.F. ausgeführten Gutschrift von 4,988 Mio. USD vom 25. März 1994 auf dem Treuhandkonto Dr. S. bei der damaligen G. Bank (Urk. 7/19 S. 4). 7.2. Die Rekurrentin unterlässt es, in der Rekursschrift ihre Geschädigtenstellung für das hiesige Verfahren, namentlich durch den Nachweis der Abtretung

- 9 der massgebenden Forderungen, dokumentarisch zu belegen. Sie macht einzig geltend, zum Nachweis der Geschädigtenstellung beziehe sie sich auf das Urteil des Landgerichts W. vom 8. Mai 2000 (vgl. Urk. 2 S. 3). Dem Urteil des Landgerichts W. kann hinsichtlich der erfolgten Zessionen jedoch nichts Relevantes entnommen werden, da die B.-H. Bank die Forderung der Rekurrentin gemäss deren eigenen Angaben in der Strafanzeige vom 26. Februar 2007 erst am 12. Dezember 2002 und damit nach der Fällung des Urteils des Landgerichts W. am 8. Mai 2000 abgetreten hat. In der Strafanzeige verweist die Rekurrentin sodann zur Begründung der Geschädigtenstellung in der Strafuntersuchung auf einen Entscheid des Einzelrichters des Zivilgerichts B. vom 24. Oktober 2003, welcher ebenfalls bei den Akten liegt und aus welchem hervorgeht, dass die B.-H. Bank mit Vereinbarung vom 12. Dezember 2002 eine Forderung von Fr. 28'632'500.- an die Firma LA-AG abgetreten habe. Die B.-H. Bank habe die Forderung am 2. Dezember 1994 von G.F. erworben (Urk. 7/19/2). Dieser im Rahmen einer Arresteinsprache erfolgte Entscheid des Einzelrichters des Zivilgerichts B. ist für das hiesige Verfahren nicht verbindlich (vgl. Schmid, a.a.O., N 592 FN. 101 mit Hinweis darauf, dass der Strafrichter nicht an Entscheide im summarischen Verfahren gebunden ist [vgl. Art. 278 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a SchKG i.V.m. § 9 EG SchKG BS, wonach der Entscheid über die Arresteinsprache im Summarverfahren erfolgt]), weshalb die Geschädigtenstellung der Rekurrentin daraus nicht abgeleitet werden kann. Der Nachweis der Prozesslegitimation seitens der Rekurrentin, namentlich durch die Vorlage von Zessionsurkunden, wurde bis anhin nicht erbracht. Unter diesen Umständen ist nicht belegt, dass die Rekurrentin tatsächlich Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Forderungsinhabers G.F. ist. Von einer abschliessenden Klärung dieser Frage kann indes abgesehen werden, sofern sich im Folgenden ergibt, dass der Rekurrentin auch bei der Annahme einer tatsächlich erfolgten und gültigen Zession keine unmittelbare Geschädigtenstellung im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO zukommt. 8.1. Hinsichtlich der Frage der Rechtsstellung eines Zessionars (= Abtretungsgläubigers) im Rechtsmittelverfahren eines Strafprozesses kann auf drei Entscheide der Zürcherischen Gerichte verwiesen werden, welche sich mit der Frage der Geschädigtenlegitimation auseinanderzusetzen hatten. Das Kassati-

- 10 onsgericht des Kantons Zürich hatte sich im Entscheid vom 14. Februar 1992 mit der Frage der Rechtsmittellegitimation eines Geschädigten zu befassen, welcher nach der Liquidation eines Unternehmens deren sämtliche Aktiven und Passiven übernommen hatte. Das liquidierte Unternehmen war durch Veruntreuungen von W.F. geschädigt worden. Das Kassationsgericht führte im Rahmen der Abklärung der Prozesslegitimation des Zessionars aus, abgesehen von den Erben des Geschädigten könnten die daraus fliessenden Rechte von einer anderen Person nach Lehre und Praxis nur insoweit ausgeübt werden, als sie sich auf eine adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung beziehen würde und der Anspruch von Gesetzes wegen auf denjenigen übergegangen sei, der als Geschädigter auftreten wolle, was z.B. auf den Zessionar nicht zutreffe. Nachdem die geschädigte Firma liquidiert worden sei, kämen deshalb nicht nur ihr, sondern auch dem Zessionar selber im Nichtigkeitsverfahren keine Befugnisse mehr zu (Kassationsgerichtsentscheid vom 14. Februar 1992, S. 8). 8.2. Die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich führte in seinem Entscheid vom 30. November 1993 aus, im vorliegenden Fall werde dem Angeklagten vorgeworfen, zu Lasten der W-AG Veruntreuungen begangen zu haben. Geschädigte im Sinne des Gesetzes sei mithin einzig die W-AG. Der Umstand, dass die W-AG ihre Forderungen gegen den Angeklagten der P-AG abgetreten habe, ändere hinsichtlich des Schuld- und Strafpunktes nichts: Nach wie vor bleibe insoweit die W-AG Geschädigte. Die W-AG sei auch weiterhin als ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft existent. Es bestehe daher auch kein Bedürfnis, allenfalls eine Rechtsnachfolgerin für die W-AG zu berücksichtigen. Sie und nicht die P-AG hätte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erklären müssen. Auf die Berufung der P-AG sei jedenfalls insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen den Schuld- und Strafpunkt richte (Entscheid vom 30.11.1993, SB930635). 8.3. ZR 88 (1989) Nr. 58 E. 5c kann sodann entnommen werden, dass durch eine Abtretung allenfalls die Parteistellung für die Adhäsionsklage hätte übergehen können, nicht aber die Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln mit Bezug auf Schuld- und Strafpunkt.

- 11 - 9. Im Lichte dieser Ausführungen ist im Folgenden zu prüfen, ob die Rekurrentin als Zessionarin vorliegend zur Rekurserhebung legitimiert war. Sowohl der Rekursschrift als auch der Strafanzeige ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin einzig die Abklärung eines allfälligen strafbaren Verhaltens der angezeigten Personen beabsichtigt. In der Rekursschrift führt die Rekurrentin ausdrücklich aus, sie habe beim Landgericht S. eine Schadenersatzklage gegen die Rekursgegner 2 bis 4 sowie gegen die ehemalige Liquidatorin der M-AG erhoben. Eine strafrechtliche Beurteilung des mit der Strafanzeige geltend gemachten Sachverhaltes durch schweizerische Ermittlungsbehörden werde zur Klärung der im Übrigen nach Schweizer Recht geltend gemachten Schadenersatzansprüche beitragen und damit den Prozessausgang des erwähnten gerichtlichen Verfahrens unmittelbar beeinflussen (Urk. 2 S. 4). Mit der Anfechtung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beabsichtigt die Rekurrentin somit allein die Weiterführung der Strafuntersuchung und die Abklärung der Strafbarkeit des Verhaltens der Rekursgegner 2 bis 4. Schadenersatzansprüche macht sie in diesem Verfahren keine geltend. Entsprechend der oberwähnten ständigen Rechtsprechung ist die Rekurrentin als Zessionarin eines vertraglichen Anspruchs von G.F. jedoch im Rahmen eines Strafverfahrens in Bezug auf Schuld- und Strafpunkt nicht berechtigt, Rechtsmittel zu ergreifen. Dies gilt nicht nur für die Erhebung der Berufung nach § 410 ff. StPO bzw. der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 428 ff. StPO, sondern auch für die Erhebung des Rekurses nach § 402 ff. StPO. 10. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin nach ständiger Praxis keine unmittelbare Geschädigtenstellung im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO inne hat. Unter diesen Umständen ist auf den Rekurs mangels Prozesslegitimation nicht einzutreten.

- 12 - III. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Rekurrentin auferlegt (§ 396a StPO). Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Rekursgegner 2 bis 4 kann mangels Umtrieben abgesehen werden. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf den Rekurs gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. September 2007 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1’200.-. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Den Rekursgegnern 2 bis 4 wird mangels Umtrieben keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an - die Rekurrentin - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (unter Rücksendung der Akten) - den Rekursgegner 2 - den Rekursgegner 3 - den Rekursgegner 4 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 13 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic. iur. A. Zweifel versandt am:

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