Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK070314/U/mp III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, lic.iur. Th. Meyer und Ersatzoberrichterin lic.iur. J. Haus Stebler sowie der juristische Sekretär lic. iur. C. Maira Beschluss vom 6. November 2007 in Sachen S., Rekurrent vertreten durch ... gegen 1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, 2. K. Rekursgegner betreffend Nichteintreten auf die Strafanzeige Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. September 2007, B-Sub1/2007/1977
- 2 - Das Gericht erwägt: I. Am 27. April 2007 liess S. gegen K. Anzeige wegen Beschimpfung und gegen Unbekannt Anzeige wegen Drohung und Beschimpfung erstatten (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 10. September 2007 trat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf die Anzeige nicht ein (Urk. 4). Mit Eingabe vom 28. September 2007 liess S. (nachfolgend: Rekurrent) innert Frist gegen diese Verfügung Rekurs erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. September 2007 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt an die Hand zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners." Gestützt auf § 406 StPO ist auf eine Mitteilung des Rekurses an die Staatsanwaltschaft zu verzichten. II. 1. Soweit auf die Anzeige gegen K. und gegen Unbekannt wegen Beschimpfung nicht eingetreten wurde, wird die Nichteintretensverfügung nicht angefochten (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 II.2.). Die Beurteilung des vorliegenden Rekurses beschränkt sich damit auf die Nichteintretensverfügung betreffend Anzeige gegen Unbekannt wegen Drohung. 2. Nachdem es offenbar bereits früher zwischen K. und dem Rekurrenten zu Auseinandersetzungen gekommen ist (vgl. dazu Urk. 6/1 S. 1 unten bzw. Urk. 1 S. 4 II.3.) soll gemäss Strafanzeige vom 27. April 2007 bzw. der Sachverhaltsdarstellung des Rekurrenten der Fahrer eines schwarzen VW Passat mit dem Kennzeichen xxx - vermutlich der Sohn von K. - am Dienstag, 24. April 2007 um ca. 13:00 Uhr auf dem Parkplatzgelände am Wohnort des Rekurrenten und von K. mit geballten Fäusten auf diesen zugegangen sein und zu diesem gesagt haben, er würde es mit ihm zu tun bekommen, falls er noch einmal K. zu nahe komme
- 3 und dann sei er (der Rekurrent) "fertig". Die mitanwesende K. habe sodann "höhnisch" zum Rekurrenten gesagt, er solle doch einen Psychiater aufsuchen. In der Folge habe der VW-Fahrer zum Rekurrenten gesagt, dass er nicht mehr aufstehen werde, wenn er ihn schlage, dann sei er "kaputt". Darauf sei er zu seinem Wagen zurückgegangen und eingestiegen, worauf ihn der Rekurrent aufgefordert habe, auszusteigen und gesagt habe: "Probier's doch". Daraufhin habe der VW- Fahrer den Rekurrenten als "Wichser" tituliert und gesagt, dieser sei es nicht wert, dass er sich an ihm die Hände schmutzig mache, er werde ein paar Kollegen anstellen, die den Rekurrenten dann "erledigen" würden. Dann sei er langsam davon gefahren, wobei der Rekurrent die Autonummer des Wagens notiert habe. Der VW-Fahrer habe dies bemerkt, das Fahrzeug gewendet und sei nochmals "mit voll herausgestreckter Zunge" langsam am Rekurrenten vorbeigefahren. Nachdem der VW-Fahrer weggefahren sei, habe K. zum Rekurrenten gesagt, er solle doch die Erwachsenen in Ruhe lassen, in seine Wohnung zurückgehen und mit seinen Spielsachen spielen. Aufgrund des geschilderten Verhaltens des VW- Fahrers habe der Rekurrent in der Folge befürchtet, dieser werde seine Drohung wahr machen, wodurch er in grosse Angst versetzt worden sei. (Urk. 6/1 S. 2 bzw. Urk. 4 S. 1 f.). 3. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichteintretensverfügung damit, dass es sich vorliegend primär um strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich im Sinne von Art. 173 ff. StGB und nicht um eine Drohung handle. Der Rekurrent habe nämlich auf die geltend gemachte Drohung, wonach der VW-Fahrer ihn kaputt schlagen werde, reagiert, indem er zu diesem hingetreten sei - dieser sei inzwischen wieder in seinem Fahrzeug gesessen - und ihn aufgefordert habe, wieder aus dem Auto auszusteigen. Zudem habe er zum VW-Fahrer gesagt, dass er doch versuchen solle, ihn kaputt zu schlagen. Diese Reaktion seitens des Rekurrenten lasse darauf schliessen, dass er durch die Bemerkungen des VW-Fahrers nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei, was für die Erfüllung des Tatbestandes der Drohung erforderlich wäre. Daran vermöge auch der Umstand, wonach der VW-Fahrer dem Rekurrenten, nachdem er von Letzterem aufgefordert worden sei, aus dem Auto zu steigen und ihn zusammenzuschlagen, gesagt habe, er würde sich an ihm nicht die Hände schmut-
- 4 zig machen, er sei es nicht wert, er werde hierfür Kollegen beiziehen, nicht zu ändern. Unter Nennung der einschlägigen Straf- und Strafprozessbestimmungen weist die Staatsanwaltschaft sodann darauf hin, dass Ehrverletzungsklagen auf dem Privatstrafklageverfahren zu betreiben sind (Urk. 4 S. 2). 4. Der Rekurrent lässt dagegen - zusammengefasst - vorbringen, der Argumentation der Staatsanwaltschaft könne insofern nicht gefolgt werden, als diese in Vorwegnahme einer Untersuchung und ohne die involvierten Parteien angehört zu haben, festgestellt habe, die Voraussetzungen der geltend gemachten Drohung seien nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt selektiv und nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt. Der Rekurrent sei durch die Äusserung des VW-Fahrers, ein paar Kollegen anzustellen, um ihn zusammenschlagen zu lassen, in Angst und Schrecken versetzt worden. Er habe diese Warnung vor dem Hintergrund des sehr aggressiven Verhaltens des VW-Fahrers und der Umstände der Konfrontation sehr ernst genommen. Beim VW-Fahrer handle es sich vermutlich um den Sohn von K., einer in der Nachbarschaft des Rekurrenten lebenden Frau, welche bereits öfters an den Rekurrenten geraten sei und diesen massiv beleidigt habe. Beim kleinsten Konflikt müsse der Rekurrent nun damit rechnen, dass der VW-Fahrer zusammen mit Kollegen wieder "auffahre", um die ausgesprochene Drohung in die Tat umzusetzen (Urk. 1 S. 3 f. II.3.). 5. Soweit erforderlich - d.h. für die Entscheidfindung notwendig - ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Rekurrenten näher einzugehen. 6. Die Eröffnung einer Untersuchung erfolgt bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bzw. gemäss § 22 Abs. 1 Ziff. 1 StPO bei Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine strafbare Handlung. Gelangt die Untersuchungsbehörde zum Schluss, dass ein hinreichender Anfangsverdacht vorliegt, verfügt sie die Eröffnung einer Untersuchung (§ 22 Abs. 4 StPO). Gelangt sie dagegen zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind, so verfügt sie Nichteintreten (§ 22 Abs. 5 StPO). Eine Strafuntersuchung kann die Freiheitsrechte natürlicher Personen sowie das Ansehen juristischer Personen empfindlich beeinträchtigen. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen des-
- 5 halb nicht beliebig Ermittlungen tätigen und Untersuchungen eröffnen. Voraussetzung für ihr Handeln ist deshalb - wie erwähnt - das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, d.h. es müssen Tatsachen bekannt sein, anhand derer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass ein gesetzlicher Straftatbestand erfüllt wurde. Damit ein Strafverfahren eingeleitet und durchgeführt werden kann, muss also mit anderen Worten ein sogenannter Anfangsverdacht bestehen, d.h. ein hinreichender und auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht, dass eine strafbare Handlung verübt worden ist. Eine bloss vage Vermutung, es könnte eine Straftat verübt worden sein, reicht für die Rechtfertigung von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen nicht aus. Hingegen ist ein dringender Tatverdacht oder gar die Überzeugung, dass eine Straftat begangen wurde, nicht erforderlich. Die Untersuchungsbehörde darf auch dann eine Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt bzw. wenn eine Anzeige zum vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist oder die Tat bereits verjährt ist. Bei allfälligen Zweifeln ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 785 ff. und N 794 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 78 N 2 sowie - in diesem Sinne - Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 20 zu § 21 StPO, N 6 zu § 25 StPO und N 4 ff. zu alt § 38 StPO; ferner insbesondere Walder, Strafverfolgungspflicht und Anfangsverdacht, in: recht 1990, S. 2 f. sowie Landshut, Hinreichender Tatverdacht als Voraussetzung für eine Anklage im Zürcher Strafprozess, in: Strafrecht als Herausforderung, Ackermann [Hrsg.], Zürich 1999, S. 425 ff.). 7. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist vorab in analoger Anwendung von § 161 GVG auf die zutreffende Begründung der Staatsanwaltschaft zu verweisen (vgl. Urk. 4 S. 2 bzw. vorne unter II.3.), an deren Richtigkeit auch die Vorbringen des Rekurrenten nichts zu ändern vermögen. Den überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft bleibt deshalb im Rekursverfahren nur wenig hinzuzufügen. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft den geschilderten
- 6 - Sachverhalt sehr wohl in seiner Gesamtheit gewürdigt, indem sie den Vorwurf der Drohung richtigerweise in den Gesamtkontext der offenbar von verschiedenen Verbalinjurien geprägten Auseinandersetzung der Beteiligten stellte und vor diesem Hintergrund zum zutreffenden Schluss gelangte, es könne nicht davon ausgegangen werden, der Rekurrent sei durch die Aussagen des VW-Fahrers tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden. In diesem Zusammenhang sei nochmals betont, dass der Rekurrent zunächst auf die Drohung des VW-Fahrers, wenn er den Rekurrenten schlage, werde dieser nicht mehr aufstehen, dann sei er "kaputt", offenbar gänzlich unerschrocken reagierte, indem er auf den VW- Fahrer zutrat und diesen aufforderte auszusteigen und es doch zu versuchen (vgl. dazu vorne unter II.2.). Dass er dann andererseits aufgrund der nur wenige Augenblicke später gefallenen Aussage des VW-Fahrers plötzlich in Angst und Schrecken versetzt worden sein soll, ist alles andere als glaubhaft. Im Gegenteil scheint es so, als habe es der VW-Fahrer auf eine körperliche Auseinandersetzung nicht ankommen lassen, aber gleichwohl sein Gesicht wahren wollen und er sich daher zu einem letzten Einschüchterungsversuch veranlasst sah, bevor er schliesslich - in der Folge dem Rekurrenten noch die Zunge herausstreckend das Weite suchte. Im Ergebnis deutet jedenfalls alles darauf hin, dass es sich bei der geschilderten Auseinandersetzung um eine von zahlreichen alltäglichen - und damit nicht weiter aussergewöhnlichen - nachbarschaftlichen Streitereien handelte, in deren Rahmen ein mit Beschimpfungen einhergehendes gegenseitiges in Aussicht stellen von Nachteilen in aller Regel wenig ernst zu nehmenden Charakters ist und - so auch vorliegend - nicht die Intensität strafrechtlich relevanter Drohhandlungen im Sinne von Art. 180 StGB erreicht. Gerade der verzeigte Sachverhalt gemahnt vielmehr an kindliche Streitereien auf Spielplätzen und in Kindergärten, die sich ebenfalls regelmässig durch gegenseitiges Aufplustern, Angeben und Imponiergehabe auszeichnen - mitunter auch begleitet von einoder gegenseitigem Zungeherausstrecken. 8. Damit ist die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Anzeige gegen Unbekannt wegen Drohung eingetreten, wozu es aufgrund der Sachverhaltsschilderung des Rekurrenten auch keiner Befragung der Beteiligten bedurfte. Entsprechend ist der Rekurs abzuweisen.
- 7 - III. Die Kosten des Rekursverfahrens sind ausgangsgemäss dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 396 a StPO). Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 152.-- Schreibgebühren Fr. 19.-- Zustellgebühren Fr. Telefon
3. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: � Rechtsanwalt xxx, zweifach, für sich und den Rekurrenten � die Staatsanwaltschaft 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 8 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. C. Maira versandt am: