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Zürich Obergericht Strafkammern 12.04.2006 UK060065

12 avril 2006·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,614 mots·~23 min·3

Résumé

Frage der Berücksichtigung der elterlichen Unterhalts- und Beistandspflicht bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchenden Mündigen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK060065/U/mp A III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. W. Hotz, Vorsitzender, Dr. G. Daetwyler und lic.iur. Th. Meyer sowie der juristische Sekretär lic. iur. H.-R. Bühlmann Beschluss vom 12. April 2006 in Sachen A., Geschädigter und Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt I. gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Rekursgegnerin betreffend Unentgeltliche Rechtsvertretung Rekurs gegen die Verfügung des stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2006

- 2 - Das Gericht erwägt: I. Am 2. April 2005 ereignete sich um 03.20 Uhr vor der S. Bar (...) in Zürich ein Vorfall, bei welchem A. (nachfolgend als Rekurrent bezeichnet) im Verlaufe der Auseinandersetzung mit K. und weiteren Beteiligten aufgrund erlittener Faustschläge und Fusstritten an Kopf und Körper verschiedene Verletzungen (insbesondere eine Kieferkontusion) erlitt (vgl. Urk. 10 HD 14/3 = Urk. 5/2). Im Zusammenhang mit dem besagten Vorfall wurde unter anderem gegen K. in der Folge eine Strafuntersuchung wegen Raubversuchs und andern Delikten geführt. Gegen weitere Beteiligte wurden - teilweise bei der Jugendanwaltschaft - separate Strafverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob am 24. Januar 2006 gegen K. beim Bezirksgericht Zürich Anklage wegen mehrfachen Raubes bzw. des Versuchs dazu, wegen Nötigung, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Hinsichtlich des erwähnten Vorfalls vom 2. April 2005 wird K. im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen: Zu besagter Zeit habe er sich mit drei Kollegen vor der S. Bar aufgehalten. Dabei sei er auf den das Lokal verlassenden Rekurrenten zugegangen und habe ihn gefragt, ob er etwas zum Rauchen habe, was dieser verneint habe. Dann habe er den Rekurrenten gefragt, ob er Geld habe, worauf dieser geantwortet habe, er besitze lediglich noch ein Fünffrankenstück, welches er für die Heimfahrt benötige und daher nicht hergebe. In der Folge habe K., in der Absicht, von diesem das Geldstück erhältlich zu machen, dem Rekurrenten zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt. Der Rekurrent habe sich an K. festgehalten und sei mit diesem zu Boden gegangen, worauf sich die beiden am Boden liegend weiter geschlagen hätten. Dabei sei der Rekurrent auch von den Kollegen von K. mit den Füssen getreten worden. Letzterer habe dann auf Aufforderung seiner Kollegen hin vom Rekurrenten abgelassen (Urk. 10 HD 24). Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 teilte Rechtsanwalt I. der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit, dass ihn der Rekurrent mit der Wahrung seiner Interessen

- 3 beauftragt habe (Urk. 10 HD 19/1). Mit weiterer Eingabe vom 24. Januar 2006 stellte Rechtsanwalt I. bei der Staatsanwaltschaft im Namen und Auftrag des Rekurrenten das Gesuch, es sei Letzterem als Geschädigter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes beizugeben. In seiner Eingabe legte Rechtsanwalt I. unter anderem - zumindest teilweise auch die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten unter Beilage bestimmter Unterlagen dar und stellte die Einreichung weiterer Belege in Aussicht (Urk. 10 HD19/4-5). Die Staatsanwaltschaft übermittelte das Begehren samt den Untersuchungsakten gleichentags zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Bezirksgerichtes Zürich (Urk. 10 HD 19/3 = Urk. 10 HD 26). Der stellvertretende Präsident des Bezirksgerichtes Zürich ersuchte Rechtsanwalt I. mit Schreiben vom 25. Januar 2006 unter Hinweis auf ZR 94/1995 Nr. 2 darum, die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten darzulegen und durch Urkunden zu belegen. Ausserdem wies er darauf hin, dass bei Jugendlichen in Ausbildung, wozu auch eine Zusatzausbildung zur Grundausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB gehöre, auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern darzutun und zu belegen seien (Urk. 10 HD 19/6). Rechtsanwalt I. erneuerte daraufhin mit Eingabe vom 7. Februar 2006 das Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand und ergänzte die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten unter anderem durch die Aufstellung einer Bedarfsrechnung und die Einreichung zusätzlicher Unterlagen (Urk. 10 HD 27-28 = Urk. 4-5). Der stellvertretende Präsident des Bezirksgerichtes Zürich wies mit Verfügung vom 9. Februar 2006 das Gesuch des Rekurrenten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Urk. 10 HD 30 = Urk. 2). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters liess der Rekurrent am 23. Februar 2006 gegen diese Präsidialverfügung rechtzeitig Rekurs an die Kammer erheben. Darin wird beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung einer Nachfrist von sieben Tagen zur Nachreichung weiterer Beweismittel und eventuell weiterer Ausführungen ersucht (Urk. 1 S. 2). Mit weiterer Eingabe vom 28. Februar 2006 liess der Rekur-

- 4 rent noch zusätzliche Unterlagen (insbesondere auch zu den finanziellen Verhältnissen seiner Eltern) nachreichen (Urk. 8-9; vgl. Urk. 7). Sowohl die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft verzichteten innert der ihnen mit Präsidialverfügung vom 6. März 2006 angesetzten Frist auf eine Vernehmlassung zur Rekursschrift bzw. auf deren Beantwortung (Urk. 13-14). Rechtsanwalt I. machte noch weitere Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Eltern des Rekurrenten (Urk. 16). Das Bezirksgericht Zürich hat die Verfahrensbeteiligten auf den 8. Mai 2006 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 10 HD 34-36). II. 1. In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz zunächst fest, der Rekurrent verfüge selbst zwar über unzureichende finanzielle Mittel, jedoch seien trotz ausdrücklichem Hinweis im Schreiben vom 25. Januar 2006 die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern nicht dargelegt worden. Zugestanden werde dagegen, dass die Eltern einen Teil der Lebenskosten des Rekurrenten übernähmen. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass der berufliche Werdegang des Rekurrenten aufgrund der eingereichten Unterlagen unklar bleibe. Nach eigenen Angaben stehe er heute in Ausbildung und es sei angesichts seines Alters und seines bisherigen Werdeganges zu vermuten, dass es sich um eine erweiterte berufliche Grundausbildung beziehungsweise um eine Zusatzausbildung dazu handle, wofür dessen Eltern von Gesetzes wegen (Art. 277 Abs. 2 ZGB) aufzukommen hätten. Da die Eltern - so die Vorinstanz - unter diesen Umständen auch für die notwendigen Rechtsbeistandskosten aufzukommen hätten (m.H.a. BGE 127 I 206 ff.) und mangels Angaben davon auszugehen sei, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, sei das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Urk. 2 S. 2). 2. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten stellt sich in der Rekursschrift auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe tatsächlich darauf hingewiesen, dass bei Jugendlichen in Ausbildung die finanziellen Verhältnisse der Eltern darzulegen

- 5 und zu belegen seien, hingegen sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Hinweis vorliegend zur Anwendung gelangen soll. Beim Rekurrenten (mit Jahrgang 1985) handle es sich aktenkundig nicht um einen Jugendlichen im Sinne des Gesetzes. Auch befinde er sich nicht mehr in Erstausbildung. Es beständen keine Zweifel daran, dass seine im August 2004 erfolgreich abgeschlossene Lehre als Sportartikelverkäufer als "angemessene Ausbildung" im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB gelte. Richtig sei, dass der Rekurrent seit Januar 2006 nach längerer Arbeitslosigkeit beim "XY Zentrum" in Zürich eine Ausbildung als Finanzberater absolviere. Die Vermutung, dass es sich dabei um eine "erweiterte berufliche Grundausbildung beziehungsweise um eine Zusatzausbildung" handle, dränge sich jedoch angesichts des geringen Zusammenhangs zwischen einer Sportartikelverkäuferlehre und einer Finanzberatung nicht auf. Auch der Zeitablauf von fast anderthalb Jahren vermöge diese Vermutung in keiner Weise zu stützen. Vielmehr handle es sich um eine Zweitausbildung, wobei der Grund für diese Zweitausbildung freilich gerade in den Folgen der diesem Gesuch zugrundeliegenden Straftat vom 2. April 2005 liege. Infolge seines Schleudertraumas sei der Rekurrent nämlich nicht mehr in der Lage gewesen, den ganzen Tag zu stehen, weshalb er sich zu einer sitzenden Tätigkeit ausbilden lasse. Da der mündige Rekurrent über eine angemessene Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB verfüge, sei der Umstand, dass er sich zur Zeit in einer Zweitausbildung befinde, für die Beurteilung des vorliegenden Gesuches nicht zu beachten. Einer über die Mündigkeit des Kindes hinausgehenden Unterhaltspflicht der Eltern komme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur Ausnahmecharakter zu. Bei Zweitausbildungen, Weiterbildungen und Zusatzausbildungen sei dies grundsätzlich nicht der Fall (m.H.a. BGE 118 II 97). Für die im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf BGE 127 I 206 vertretene Auffassung, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem mündigen Kind grundsätzlich auch die Prozesskosten umfasse, sei bei dieser Feststellung kein Raum. Die finanziellen Verhältnisse der Eltern des Rekurrenten seien demzufolge irrelevant. Bestehe keine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Rekurrenten, so dürfe der Um-

- 6 stand, dass jene Letzteren tatsächlich unterstützten - was angesichts seines Einkommens von rund Fr. 1'580.-- ja nicht weiter erstaune - für die Beurteilung des Gesuches nicht berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 3-5). 3.a) Wenn es die Interessen und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten erfordern, wird ihm auf sein Verlangen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (§ 10 Abs. 5 StPO). Ein Geschädigter besitzt zudem einen direkt aus der Bundesverfassung abgeleiteten Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 123 I 145 ff. zu Art. 4 aBV), welcher aber nicht weiter reicht als derjenige gestützt auf § 10 Abs. 5 StPO. b) Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, bildete die Frage, ob der Rekurrent zur Wahrung seiner im Strafverfahren zur Durchsetzung seiner Rechte oder zur Erfüllung seiner Pflichten bzw. Obliegenheiten zustehenden schützenswerten Interessen eines Rechtsanwaltes in diesem Verfahren bedarf, im angefochtenen Entscheid kein Thema. Ob die Vorinstanz grundsätzlich von der Erforderlichkeit einer Verbeiständung ausgegangen ist und das entsprechende Gesuch lediglich im Hinblick auf die finanzielle Situation abwies, ist nicht ersichtlich. c) aa) In der Praxis wird der Schwere eines Falles im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Verbeiständung Bedeutung beigemessen. Je schwerer der Fall ist, desto eher besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Schwere eines Falles allein begründet jedoch noch keinen solchen Anspruch, sondern bildet lediglich einen Aspekt aller zu berücksichtigenden konkreten Umstände. Die Schwere einer Tat kann schon darin begründet sein, dass eine objektiv gravierende Rechtsgutsverletzung vorliegt und damit ein starker Eingriff in die Rechtsstellung des Geschädigten erfolgt ist. In Frage kommen z.B. versuchte Tötung, vorsätzliche oder fahrlässige schwere Körperverletzung, Raub, Erpressung, Vergewaltigung etc. (Max Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Diss. Zürich 2002, S. 141 f.). Selbst ein noch nicht schweres Delikt kann jedoch im konkreten Einzelfall bei einem Geschädigten schwere Folgen zeitigen. Die Schwere des Falles kann

- 7 sich demnach auch bloss auf die Schwere der Auswirkungen einer Tat, mithin auf die subjektive Tragweite einer Rechtsgutverletzung für den Geschädigten beziehen, insbesondere auf gravierende psychische unmittelbare Beeinträchtigungen (Hauri, a.a.O., S. 143). Als Abgrenzung zu den Bagatelldelikten dient unter anderem der Grad der Beeinträchtigung, der die Opfereigenschaft im Sinne des OHG begründet. Aber nicht jedes Opfer gilt von vornherein als "schwer geschädigt". Indizien für die Schwere einer erlittenen Verletzung bilden nebst der Art und dem Ausmass der Verletzung die Dauer und die Intensität der ärztlichen Behandlung, die erlittenen Schmerzen und die Dauer der Heilung sowie der Arbeitsunfähigkeit (Hauri, a.a.O., S. 144 f.). Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen war, richtete sich die gegen den Angeschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. April 2005 geführte Strafuntersuchung und nunmehrige Anklage auf den Tatbestand des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Zwar handelt es sich bei den im Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals W. am 2. April 2005 zuhanden des Hausarztes festgehaltenen Verletzungen eher um solche leichterer Natur (Urk. 5/2), der Rekurrent war indessen gemäss den eingereichten ärztlichen Zeugnissen bis zum 25. September 2005 zu 100% und ist seither zu 50% arbeitsunfähig (Urk. 5/3-4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent bereits im Dezember 2004 bei einem Sportunfall (Eishockey) ein Schleudertrauma erlitten hatte und in der Folge bis zum 21. März 2005 zu 100% arbeitsunfähig gewesen war. Seit dem 22. März 2005 betrug die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit noch 50% und ab 10. April 2005 wäre er voraussichtlich für leichte körperliche Arbeit wieder voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 4 S. 3, Urk. 5/5, Urk. 10 HD 5 S. 4, Urk. 10 HD 12 S. 3). Gemäss seinen Vorbringen wurde der Rekurrent jedoch durch den Vorfall vom 2. April 2005 in seiner Rehabilitation entscheidend zurückgeworfen (Urk. 4 S. 3). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme machte er geltend, er sei seit Dezember 2004 in Therapie gewesen und es sei vor dem besagten Vorfall langsam besser gegangen. Durch die Schläge und Tritte sei es dann aber noch viel schlimmer geworden. Er wache morgens früh auf und könnte heulen vor Schmerzen. Er bekomme Wutanfälle und Depressionen, könne seither keinen Sport mehr machen und müsse täglich Tabletten einnehmen (Urk. 10 HD 12 S.

- 8 - 3). Insgesamt ist daher - auch unter Berücksichtigung der bereits vorbestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung - von einer hinreichenden Schwere des Falles auszugehen. bb) In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht haftet dem Fall - soweit dies den der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung anbelangt - zwar keine aussergewöhnliche Komplexität an, die für sich allein bereits die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfordern würde (vgl. Hauri, a.a.O., S. 146 ff.). Insbesondere erwies sich der Angeklagte K. im Verlaufe der Untersuchung als - zumindest im Wesentlichen - geständig (vgl. Urk. 10 HD 4, HD 11/6-7, HD 20/5). cc) Im Weiteren wird es aber noch darum gehen, allfällige Zivilansprüche zu stellen und zu begründen. Wie schwierig dies für den Rekurrenten ist, hängt von den konkreten fall- und personenbezogenen Umständen ab. Der Rekurrent hat bis anhin - soweit ersichtlich - weder bei der Untersuchungsbehörde noch beim Gericht Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen gegenüber dem Angeklagten erhoben (vgl. das ihm am 17. Januar 2006 zugesandte Formular betreffend Zivilansprüche, Urk. 10 HD 14/5). Zu berücksichtigen ist indessen, dass ein Geschädigter berechtigt ist, seine Zivilansprüche bereits im Untersuchungsverfahren oder aber auch erst später im Hauptverfahren zu stellen (§ 10 Abs. 2 und § 192 StPO; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 36 f. zu § 192 StPO). Im Verfahren auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat der Geschädigte seine schützenswerten Interessen glaubhaft zu machen, d.h. er hat darzutun, welche Rechte er wahrnehmen, welche Interessen er wahren will. Entsprechend der hier geltenden eingeschränkten Offizialmaxime sind aber keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Unabhängig von der Begründung des Gesuchstellers ist anhand der Akten von Amtes wegen zu prüfen, welche Interessen des Geschädigten mutmasslich in Frage stehen. Wird das Gesuch zu Beginn einer Untersuchung gestellt, muss ein genereller Hinweis genügen, der Geschädigte wolle seine Beteiligungsrechte im Hinblick auf allfällige Zivilansprüche wahrnehmen. Ist indessen das Verfahren weit fortgeschritten, so dass die wichtigsten Un-

- 9 tersuchungshandlungen bereits abgeschlossen oder die Zivilansprüche bereits beziffert und begründet worden sind, obliegt es dem Geschädigten darzulegen, zur Wahrung welcher Interessen er einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beansprucht (Hauri, a.a.O., S. 275 und 281). Die konstante Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass ein durchschnittlicher Geschädigter übliche Zivilansprüche ohne anwaltliche Hilfe beziffern und begründen kann, da dafür im Normalfall keine besonderen Kenntnisse nötig sind. Im Untersuchungsverfahren kann dies relativ einfach, nämlich zunächst summarisch geschehen. Der Geschädigte und sein allfälliger Rechtsbeistand haben erst dann detaillierte Abklärungen zu den Zivilansprüchen zu tätigen, wenn absehbar ist, dass Anklage erhoben wird. Um dereinst die Schadenersatzansprüche darzulegen und zu belegen, ist es aber praktisch nur erforderlich, dass entsprechende Urkunden gesammelt und eingereicht werden, etwa Reparatur- oder Arzt- und Spitalrechnungen. Auch Genugtuungsansprüche können relativ einfach geltend gemacht werden. Dabei kann sich ein Geschädigter - im erstinstanzlichen Verfahren ohne prozessuales Risiko - von seinem Rechtsempfinden leiten lassen und fordern, was er für angemessen hält. Dies umso eher, als die Genugtuung in engster Weise mit den Anklagevorwürfen zusammenhängt, welche der Sachrichter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amtes wegen beurteilen muss (Hauri, a.a.O., S. 150). Vorliegend hätte der Rekurrent zur allfälligen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zum einen die entsprechenden Arzt-, Therapie- oder Spitalrechnungen einzureichen, wofür er nach dem Gesagten an sich keines Beistandes bedürfte. Etwas anders sieht es aber etwa im Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von Schadenersatz wegen Verdienstausfalles aus, der aufgrund einer durch die Verletzungen begründeten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit entstanden wäre. Dabei wird insbesondere auch eine den Nachweis des konkreten Schadens erschwerende Rolle spielen, dass der Rekurrent - wie erwähnt - bereits vor dem Vorfall aufgrund eines Unfalles (teilweise) arbeitsunfähig war und sich im Zeitpunkt des Vorfalles auf dem Wege der Besserung befand. Auch könnten schwieriger zu beziffernde und zu belegende Zivilansprüche vorliegen,

- 10 wenn beim Rekurrenten Verletzungen bzw. psychische oder seelische Beeinträchtigungen bestünden, deren Behandlung im dannzumaligen Urteilszeitpunkt noch andauerten, und demgemäss eine Rechtsverbeiständung aus diesem Grunde erforderlich erschiene. In solchen Fällen kommen zum aktuellen Schaden weitere Schadensposten wie künftiger Schaden usw. hinzu (vgl. Hauri, a.a.O., S. 151). Entsprechende Ausführungen, insbesondere zur Schwierigkeit der Bezifferung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche angesichts der vorbestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung, finden sich in der Eingabe des Rekurrenten zur Begründung seines Gesuches (Urk. 4 S. 3). Zutreffend wird dort auch darauf hingewiesen, dass sich weitere Probleme dadurch stellen, dass der Rekurrent durch verschiedene Angeschuldigte geschädigt worden sein soll (a.a.O.). Zwar spielt es insofern keine Rolle, dass bei verschiedenen Amtsstellen Verfahren gegen mehrere Angeschuldigte geführt werden, als es vorliegend lediglich darum geht, ob der Rekurrent im Strafverfahren gegen den Angeklagten K. eines Rechtsbeistandes bedarf, doch könnte dieser Umstand die Beurteilung von Zivilansprüchen erschweren. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die für die Gutheissung des Gesuches vorausgesetzte Erforderlichkeit einer Verbeiständung zu bejahen ist. 4. a) Es bleibt somit zu prüfen, ob die zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse, zu denen massgeblich die finanziellen Verhältnisse gehören, einer unentgeltlichen Verbeiständung entgegenstehen. Es hat der Geschädigte nur Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihm die Mandatierung eines Vertreters auf eigene Kosten nicht möglich oder unzumutbar wäre. Im Unterschied zum zivilprozessualen Armenrecht ist die Zumutbarkeit aber nicht erst dann zu verneinen, wenn sich der Geschädigte eine sachgerechte Vertretung durch den Anwalt überhaupt nicht leisten könnte. Die Grenze ist vielmehr dort zu ziehen, wo der Beizug eines Anwalts, ohne geradezu mit eigentlichen Entbehrungen verbunden zu sein, eine wesentliche und spürbare Einbusse in der üblichen Lebenshaltung zur Folge hätte (ZR 94 Nr. 2 S. 5, 99 Nr. 35 S. 99; Hauri, a.a.O., S. 174 f.). Bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse ist auf die übliche Lebenshaltung abzustellen. Zu berücksichtigen ist daher

- 11 nicht der Bedarf anhand des betreibungsrechtlichen Notbedarfs, sondern ein stark erweiterter Notbedarf (Hauri, a.a.O., S. 204 f.). Sodann ist dem Geschädigten nebst dem stark erweiterten Notbedarf ein zusätzlicher bescheidener Wohlstand in Form eines Freibetrages zuzugestehen, ohne dass er deswegen seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verliert (Hauri, a.a.O., S. 208 ff., der mit Hinweis auf die Praxis beim nachehelichen Unterhalt einen prozentualen Richtwert von ungefähr 20% vorschlägt). b) Es ist unumstritten und wird in der angefochtenen Verfügung auch ausdrücklich festgestellt, dass der Rekurrent selber über unzureichende finanzielle Mittel verfügt (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2; vgl. dazu die vom Rekurrenten mit Eingabe vom 7. Februar 2006 eingereichte Bedarfsrechnung, Urk. 4 S. 5). c) aa) Strittig ist dagegen, ob dem Rekurrenten im Hinblick auf eine allfällige Unterhalts- und Beistandspflicht der Eltern und in Berücksichtigung deren finanziellen Verhältnisse ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zukommt. Die entsprechende Frage ist zu bejahen, sofern die Eltern des Rekurrenten aufgrund ihrer familienrechtlichen Unterhaltspflicht für die Prozess- bzw. Anwaltskosten ihres Sohnes aufkommen müssen, denn die familienrechtliche Unterstützungspflicht geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - wozu auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zählt - vor (BGE 127 I 205, 119 Ia 12, 119 Ia 135; Hauri, a.a.O., S. 195). Zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern gehört auch der Rechtsschutz, d.h. die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 206, 119 Ia 135; Hauri, a.a.O., S. 194 f.). Hinsichtlich der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber bereits mündigen Kindern hat sich das Bundesgericht im bereits zitierten BGE 127 I 207 ff. mit der in der Literatur umstrittenen Frage auseinandergesetzt, ob die Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB (in der alten oder neuen Fassung) auch die Prozesskosten umfasse, und gelangte zur Auffassung, dass nicht ersichtlich sei, weshalb zum Unterhalt grundsätzlich nicht auch die Prozesskosten gehören sollen, sofern die in Art. 277 Abs. 2 ZGB genannten Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem mündigen Kind erfüllt seien.

- 12 bb) Es ist somit vorliegend zu prüfen, ob die Eltern des mündigen Rekurrenten gegenüber Letzterem unterhaltspflichtig sind, und lediglich bejahendenfalls wäre sodann zu prüfen, inwieweit ihnen Unterhaltsleistungen zugemutet werden dürfen. Gemäss Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes (Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). Das mündige Kind hat demgemäss unter den zwei kumulativen Voraussetzungen, dass es noch keine angemessene Ausbildung hat und dass den Eltern weitere Unterhaltsleistungen zumutbar sind, Anspruch auf Unterhalt. Die an die Person des Kindes anknüpfende objektive Voraussetzung der fehlenden angemessenen Ausbildung war schon vor der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre häufig erfüllt, und ist es seither erst recht. Indessen ist die Ausbildung nach der Mündigkeit kein Dauerzustand, sondern ein Prozess, der dazu bestimmt ist, innert konkret absehbarer Zeit zu enden (Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 1997, N 24 zu Art. 277 ZGB). Der Mündigenunterhalt steht in engem Zusammenhang mit der elterlichen Erziehungspflicht, zu der gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB insbesondere gehört, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Diese soll das Kind zur Eigenverantwortung befähigen, vor allem dazu, für den Unterhalt selbst aufzukommen. Ob eine angemessene Ausbildung vorliegt, beurteilt sich danach, ob sie zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit befähigt (Hegnauer, a.a.O., N 28 u. 30 zu Art. 277 ZGB; vgl.auch Stephan Wullschleger, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N 24 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2.A., Basel 2002, N 12-13 zu Art. 277 ZGB; BGE 129 III 377 f.).

- 13 - Der Zusammenhang der geltenden Gesetzesregelung bezüglich des Mündigenunterhalts mit dem Ausbildungsanspruch des unmündigen Kindes gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB ergibt sich daraus, dass darauf abgestellt wird, ob das Kind "dann", d.h. bei Eintritt der Mündigkeit, eine angemessene Ausbildung hat. Die Eltern sind zum weiteren Unterhalt nur verpflichtet, wenn und soweit der Anspruch des Kindes auf angemessene Ausbildung bei Eintritt der Mündigkeit noch nicht erfüllt ist (Hegnauer, a.a.O., N 45 zu Art. 277 ZGB; BGE 115 II 126 f.). Das Wort "dann" im Tatbestand von Art. 277 Abs. 2 ZGB bezeichnet in Verbindung mit Abs. 1 den Zeitpunkt des Eintritts der Mündigkeit. Demgemäss ist grundsätzlich dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Fortdauer der Unterhaltspflicht massgebend. Hat das Kind dann eine angemessene Ausbildung, so ist der Ausbildungsanspruch erfüllt und die Unterhaltspflicht der Eltern erloschen. Hat es dagegen dann keine angemessene Ausbildung, so beurteilt sich nach dem Stand in diesem Zeitpunkt, welches die entsprechende Ausbildung ist, auf die es noch Anspruch hat und für deren Dauer die Eltern den Unterhalt zu bestreiten haben. Sind deren Konturen bei Eintritt der Mündigkeit noch unbestimmt, so können die später sich entwickelnden Fähigkeiten und Neigungen für die weitere Konkretisierung bedeutsam werden. Dagegen schliesst der Wortlaut von Abs. 2 aus, dass eine im Zeitpunkt der Mündigkeit angemessene Ausbildung durch die spätere Entwicklung unangemessen wird und die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt. Das gilt sinngemäss für eine nach der Mündigkeit abgeschlossene angemessene Ausbildung (Hegnauer, a.a.O., N 54-54a zu Art. 277 ZGB, der seine im Grundriss des Kindesrechts, 4.A., Bern 1994, N 20.24a, abgegebene Stellungnahme diesbezüglich präzisiert bzw. korrigiert; vgl. auch Wullschleger, a.a.O., N 25 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). cc) Vorliegend absolvierte der Rekurrent, welcher bereits am 15. Juli 2003 mündig geworden war, gemäss Lehrzeugnis (...) bei der D. AG eine Berufslehre als Sportartikelverkäufer und bestand die gesetzliche Lehrabschlussprüfung gemäss Fähigkeitszeugnis vom 11. August 2004 mit Erfolg. Somit verfügte der Rekurrent ab diesem Zeitpunkt über eine abgeschlossene und angemessene Ausbildung, und es ist davon auszugehen, dass damit das ursprünglich geplante Ausbildungsziel gemäss dem Ausbildungs- bzw. beruflichem Lebensplan des Re-

- 14 kurrenten und seinen Eltern erreicht war (vgl. dazu Breitschmid, a.a.O., N 8 f. zu Art. 277 ZGB). dd) Wie den Akten zu entnehmen ist, war der Rekurrent nach dem Lehrabschluss zunächst arbeitslos und bezog Arbeitslosengelder (Urk. 5/19 Bescheinigung ALV; vgl. Urk. 5/6 Ziff. 8). In der Folge arbeitete er zwischen 1. November und 25. Dezember 2004 bei der Migros in H. (Urk. 5/19 Lohnausweis). Noch im Dezember 2004 erlitt er dann den erwähnten Sportunfall, welcher zunächst zu 100%iger und alsdann zu 50%iger Arbeitsunfähigkeit führte, worauf sich noch vor Wiedererlangung gänzlicher Arbeitsfähigkeit der Vorfall vom 2. April 2005 ereignete. Wie bereits ausgeführt worden ist, erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern, wenn das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Mündigkeit eine angemessene Ausbildung hat bzw. - im Falle einer über die Mündigkeit hinaus dauernden angemessenen Ausbildung - wenn das Kind diese abgeschlossen hat (Hegnauer, a.a.O., N 66 zu Art. 277 ZGB). Nicht massgebend ist dagegen der Zeitpunkt, in dem es eine Stelle antreten kann. Ist das Kind arbeitslos oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den erlernten Beruf tatsächlich auszuüben (Frage offen gelassen in BGE 115 II 128 f.), so hat es zum einen allenfalls Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder der Invalidenversicherung, um sich auf einen den gesundheitlichen Möglichkeiten angepassten Beruf umschulen zu lassen. Zum andern sind die Eltern zwar nicht mehr unterhalts-, wohl aber unterstützungspflichtig, sofern die Voraussetzungen von Art. 328 ZGB gegeben sind (Hegnauer, a.a.O., N 62 zu Art. 277 ZGB; Markus Krapf, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss. Freiburg 2004, S. 29). Soweit davon auszugehen wäre, die Eltern des Rekurrenten seien diesem gegenüber unterstützungspflichtig im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB, so wäre festzuhalten, dass die finanziellen Mittel von Verwandten, deren Unterstützung der Rekurrent gemäss Art. 328 und 329 ZGB beanspruchen könnte, gemäss ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung seiner Bedürftigkeit nicht in Be-

- 15 tracht fallen (Hauri, a.a.O., S. 194; BGE 115 Ia 195 [=Pra 1990 Nr. 49 S. 179] m.w.H.). ee) Eine Unterhaltspflicht besteht nur für eine berufliche Ausbildung (Erstausbildung, Grundausbildung); Zweitausbildungen, Weiterbildungen oder Zusatzausbildungen fallen grundsätzlich nicht darunter, auch wenn sie als nützlich angesehen werden können (BGE 118 II 98). Eine Zweitausbildung setzt begrifflich eine erste Ausbildung voraus, schliesst aber nicht daran an, sondern ist mit einer eigentlichen beruflichen Neuorientierung verbunden. Eine Weiterbildung dagegen schliesst an die Erst- oder Grundausbildung an und führt beispielsweise zu einem höheren Diplom (vgl. Krapf, a.a.O., S. 30: Meisterprüfung nach Lehrabschluss ). Der Anspruch auf angemessene Ausbildung umfasst lediglich unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Weiterbildung: Die Weiterbildung muss die Grundausbildung erweitern oder vertiefen oder diese zwingend oder alternativ voraussetzen (Hegnauer, a.a.O., N 72 f. zu Art. 277 ZGB; vgl. die Beispiele in N 74 ff. bzw. N 77 ff.; Wullschleger, a.a.O., N 25 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; Krapf, a.a.O., S. 30 f.; BGE 115 II 126, 107 II 476 f.). Wie in der Rekursschrift zu Recht geltend gemacht wird, besteht nun aber im vorliegenden Fall zwischen der abgeschlossenen Berufslehre als Sportartikelverkäufer und der unterdessen begonnenen Ausbildung als Finanzberater kein entsprechender Zusammenhang, wie er zwischen einer Grund- und Weiterausbildung im vorgenannten Sinne erforderlich ist. Der von der Vorinstanz aufgestellten Vermutung, es handle sich dabei um eine erweiterte berufliche Grundausbildung beziehungsweise eine Zusatzausbildung, für welche die Eltern aufzukommen hätten, kann unter diesen Umständen nicht beigepflichtet werden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Geschädigtenvertreters erfüllt sind und dem Rekurrenten somit für das Strafverfahren gegen K. betreffend Raub in Gutheissung des Rekurses Rechtsanwalt I. ab Stellung des Gesuches vom 24. Januar 2006 (vgl. Hauri, a.a.O., S. 289 f.) als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Sinne von § 10 Abs. 5 StPO zu bestellen ist.

- 16 - III. Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz und sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Demnach beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2006 aufgehoben und dem Rekurrenten für das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen K. betreffend Raub (Unt.-Nr. ...; Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Proz.-Nr. ...) ab 24. Januar 2006 in der Person von Rechtsanwalt I. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt I. (im Doppel für sich und zuhanden des Rekurrenten) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den stv. Präsidenten des Bezirksgerichtes Zürich − das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (unter sofortiger Übermittlung der Akten ...) __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. H.-R. Bühlmann anonymisiert am 24.1.2007 von: (lic. iur. H.-R. Bühlmann)

Demnach beschliesst das Gericht:

UK060065 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.04.2006 UK060065 — Swissrulings