Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK040143/U III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichter lic.iur. Ch. Spiess und Dr. F. Bollinger sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 8. Oktober 2005 in Sachen K. P. Ankläger und Rekurrent gegen J. V. Angeklagter und Rekursgegner betreffend Anklage/Nichtzulassung (EV) Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 20. August 2004, GE040039
- 2 - Das Gericht erwägt: I. Mit Verfügung vom 20. August 2004 liess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich eine von K. P. gegen J. V. erhobene Ehrverletzungs-Anklage mit den Begründungen nicht zu, dass die Gegenstand der Anklage bildende Äusserung - der Ankläger sei ein "Trottel" - keinen ehrverletzenden Charakter im Sinne von Art. 173 ff. StGB habe und dass der Ausdruck die sittliche Ehre des Anklägers nicht in einem strafrechtlich relevanten Mass herabzusetzen vermöge. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Ankläger auferlegt; dem Angeklagten wurde keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 3). Im Hinblick auf diese Entscheidung erhoben sowohl der Ankläger als auch der Angeklagte Rekurs. Das vom Angeklagten ergriffene Rechtsmittel, mit welchem dieser die Ausrichtung einer Genugtuung verlangt hatte, wurde in einem separaten Verfahren (UK040142) behandelt und mit Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2004 erledigt (Urk. 6/7). Über den Rekurs des Anklägers ist im vorliegenden Verfahren noch zu entscheiden. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zum Rekurs verzichtet (Urk. 8). Dem Rekursgegner ist die Rekursschrift zwei Mal zur freigestellten Beantwortung zuzustellen versucht worden. Er hat sie beide Male auf der Post nicht abgeholt (Urk. 9). II. 1. Der Rekurrent hat folgenden Sachverhalt zur Anklage gebracht: Er vertrete in seiner Funktion als Rechtsanwalt Frau D. V. in einem Scheidungsprozess vor Bezirksgericht Zürich. Im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen der Scheidung und insbesondere der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien sei er von seiner Mandantin beauftragt worden, einen Autoabstellplatz, der sich im hälf-
- 3 tigen Miteigentum beider Eheleute befinde, zu veräussern. Nach zweifacher diesbezüglicher Anschrift des Rekursgegners habe dieser am 26. April 2004 von seinem Hausanschluss aus ihm (dem Rekurrenten) telefoniert. Dieser Anruf sei von der Telefonistin des von ihm beauftragten Telefondienstes entgegen genommen worden. Gleichentags sei er (der Rekurrent) schriftlich per Fax von diesem Telefonat in Kenntnis gesetzt worden. Danach habe der Rekursgegner ihn anlässlich dieses Anrufs als "Trottel" und - laut Mitteilung der Telefonistin - "als noch vieles mehr" bezeichnet (vgl. Urk. 1 S. 2/3, Ziffer 1). Die behauptete Äusserung des Rekursgegners, er sei ein "Trottel", empfand bzw. empfindet der Rekurrent als ehrverletzend, und er erhob deshalb gegen den Rekursgegner entsprechend Klage. Mit den eingangs bereits wieder gegebenen Begründungen hat die Vorinstanz diese Anklage nicht zugelassen. 2. Mit seinem Rekurs wehrt sich der Rekurrent gegen den Nichtzulassungsentscheid. Er macht geltend, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Ehre einheitlich im Sinne des "Anspruchs einer Person auf Geltung" zu verstehen sei. Zwar sei unbestritten, dass sich Äusserungen, die sich lediglich eigneten, jemanden in anderer Hinsicht (z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann) in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, nicht ehrverletzend seien. Es gebe jedoch Ausdrücke, bei denen es unmöglich sei, zu sagen, ob sie bei der sozialen Geltung einer Person die menschlich sittlichen oder die übrigen Bereiche träfen. Der Kassationshof des Bundesgerichts anerkenne denn auch, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens einer Person unter Umständen zugleich auch ihre Geltung als ehrbarer Mensch zu treffen vermöge. Der Ausdruck "Trottel" sei genau in diesem Sinne zu verstehen. Auch wenn der Rekursgegner mit diesem Ausdruck lediglich seine (des Rekurrenten) beruflichen Fähigkeiten in Zweifel gezogen haben wolle, werde seine ethische Integrität verletzt. Der Rekursgegner habe ihm nach allgemeinem Empfinden die ihm geschuldete Achtung versagt bzw. seine sittliche Ehre in strafrechtlich relevantem Masse herabgesetzt. Der Rekurrent beruft sich für die Richtigkeit seiner Auffassung auch auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Sodann führt er aus, dass der Rekursgegner in der Vergangenheit schon mehrfach
- 4 durch ehrverletzende Äusserungen aufgefallen sei und in einem Schreiben vom 2. September 2004 an das Bezirksgericht Zürich signalisiert habe, dass er auch in Zukunft nicht gewillt sei, sich adäquat zu verhalten und ihm (dem Rekurrenten) gegenüber die gebührende Achtung entgegen zu bringen. Das Verhalten des Rekursgegners habe also offensichtlich System, und die verbale Entgleisung vom 26. April 2004 sei eine bewusste Ehrverletzung und keineswegs ein einmaliger Ausrutscher gewesen (Urk. 1). Der Rekurrent hat mit Eingabe vom 25. Februar 2005 ergänzende Angaben zu seinem Rekurs gemacht, Er hat darauf hingewiesen, dass der Rekursgegner im eingangs erwähnten Scheidungsprozess sich ihm (dem Rekurrenten) gegenüber praktisch in jeder Verhandlung, selbst nach wiederholter Ermahnung durch den vorsitzenden Richter, unflätig und ausfällig verhalten habe. Aufgrund seines ungebührlichen Verhaltens sei der Rekursgegner mit richterlicher Verfügung vom 10. Februar 2005 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 150.- bestraft worden. Dies offenbare, wie sehr der Rekursgegner sich sowohl ihm (dem Rekurrenten) als auch seiner Mandantin gegenüber in den Gerichtsverhandlungen unflätig oder sogar persönlichkeitsverletzend verhalten habe (Urk. 10 und 11). 3. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur die Frage sein, ob die - behauptete - vom Rekursgegner gegenüber der vom Rekurrenten beauftragten Telefonistin abgegebene Äusserung, der Rekurrent sei ein „Trottel“, als strafrechtlich relevante Ehrverletzung in Betracht fällt, bzw. ob die Vorinstanz die vom Rekurrenten wegen dieser Äusserung erhobene Ehrverletzungs-Anklage mit den dargestellten Begründungen zu Recht oder zu Unrecht nicht zugelassen hat. Nicht zu prüfen ist von der Rekursinstanz, ob der Rekursgegner sich tatsächlich so geäussert hat. Diese Frage wird von der Vorinstanz zu untersuchen sein, wenn die Rekursinstanz zum Schluss gelangen sollte, dass die Ehrverletzungsanklage zugelassen werden müsse. Im vorliegenden Rekursverfahren unbeachtlich zu bleiben haben sodann die Eingabe des Rekurrenten vom 25. Februar 2005 (Urk. 10) und die zusammen mit dieser eingereichte Beilage (Verfügung betreffend Ordnungsbusse; Urk. 11). Die damit vorgebrachten Sachverhalte sind nicht Bestandteil der vom
- 5 - Rekurrenten erhobenen und von der Vorinstanz nicht zugelassenen Ehrverletzungs-Anklage. Insoweit ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 4. Die eingeklagte Äusserung (der Rekurrent sei ein "Trottel") kann einzig als Beschimpfung im Sinne des Art. 177 StGB in Betracht gezogen werden. Nach dieser Bestimmung wird, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft. Der Rekurrent beschuldigt den Rekursgegner der Verwendung einer Formalinjurie einer Dritten (der besagten Telefonistin) gegenüber. 5.a) Die Vorinstanz hat primär erwogen, dass die angebliche Äusserung des Rekursgegners sich auf die anwaltliche Tätigkeit des Anklägers und Rekurrenten bezogen habe, der im Scheidungsprozess zwischen dem Rekursgegner und dessen Ehefrau letztere vertrete. Der Rekursgegner habe somit mit dem fraglichen Ausdruck allerhöchstens die beruflichen Fähigkeiten des Rekurrenten als Anwalt, nicht aber dessen ethische Integrität in Zweifel gezogen (Urk. 3 S. 2/3). Der Rekurrent lässt, wie vorstehend dargetan (Ziffer II/2), diese Auffassung nicht gelten. b) Die Herabsetzung einer Person hinsichtlich ihrer beruflichen Fähigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich nur strafbar, wenn sie zugleich auf eine Herabsetzung der sittlichen Ehre der betroffenen Person hinausläuft (Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Riklin, N 14 und 16 zu Vor Art. 173). Die Vorinstanz hat ihre Annahme, dass sich die inkriminierte Äusserung jedenfalls nur auf die berufliche Tätigkeit des Rekurrenten bezogen habe, offensichtlich daraus abgeleitet, dass der Rekurrent am Scheidungsprozess zwischen dem Rekursgegner und seiner Ehefrau als Anwalt beteiligt ist (Urk. 3 S. 2 unten), und im Weiteren allenfalls daraus, dass der Rekursgegner die Äusserung im Rahmen eines an die Anwaltskanzlei gerichteten Telefonanrufs abgegeben hat. Dieser Würdigung kann nicht beigepflichtet werden. Wohl hatte der Rekurrent selber den Rekursgegner aufgefordert, ihm gegenüber zu einer sich im Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess ergebenden Frage Stellung zu nehmen und dürfte dieses Ersuchen der Anlass für den Anruf des Rekursgegners vom 26. April 2004 gewesen sein. Dass sich der Anruf des Rekursgegners "auf die berufli-
- 6 che Tätigkeit des Rekurrenten bezogen" habe, lässt sich damit zwar mit hinreichender Rechtfertigung sagen. Doch allein daraus kann nicht geschlossen werden, dass (folglich) das Gleiche auch für die besagte, anlässlich dieses Telefonats (angeblich) gemachte Äusserung des Rekursgegners gelten müsse. Aus der Ehrverletzungsklage sowie aus den der Vorinstanz vorliegenden Akten ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rekursgegner die fragliche Bemerkung nur "in beruflichem Sinne" gemeint hat. Aus den Akten ist kein Kontext ersichtlich, in welchem die Äusserung gefallen ist. Damit überwiegt - aus Klage und Akten - im Gegenteil der Eindruck, dass der Rekursgegner den Rekurrenten ganz allgemein hatte disqualifizieren und diesen - jedenfalls auch bzw. zugleich - hatte als Mensch verächtlich machen bzw. in seiner sittlichen Ehre herabsetzen wollen. Die Nichtzulassung der Ehrverletzungsklage mit der Begründung, der Rekursgegner habe mit der Verwendung des besagten Ausdrucks allerhöchstens die beruflichen Fähigkeiten des Rekurrenten, nicht aber dessen ethische Integrität in Zweifel gezogen, erweist sich deshalb beim gegebenen Aktenstand als nicht zulässig. 6.a) Die Vorinstanz hielt sodann dafür, dass selbst dann, wenn die angebliche Äusserung (auch) die sittliche Ehre des Rekurrenten tangiert hätte, die Anklage nicht zuzulassen wäre, weil der Ausdruck "Trottel" derart harmlos sei, dass er die sittliche Ehre des Rekurrrenten "nicht in einem strafrechtlich relevanten Masse herabzusetzen vermochte" (Urk. 3 S. 3). b) Der Duden - Die sinn- und sachverwandten Wörter (2. Auflage, 1977) - umschreibt „Trottel“ mit „Dummkopf“. Laut Duden - Das Bedeutungswörterbuch (2. Auflage, 1985) - versteht man unter dem Begriff (umgangssprachlich) einen Menschen, der (im Urteil des Sprechers) einfältig bwz. dumm ist. Gemäss Wahrig - Deutsches Wörterbuch (Ausgabe 1986/1991) - ist damit ein schwachsinniger, meist auch missgestalteter Mensch gemeint; Synonyme seien: Dummkopf, Schwachkopf. Im etymologischen Wörterbuch von Kluge (22. Auflage, 1989) wird dem Ausdruck ebenfalls die Bedeutung „Schwachsinniger“ zugeschrieben. Wer eine Person solchermassen betitelt, versagt ihr nach allgemeinem Empfinden die ihr geschuldete Achtung. Nach den bisherigen Akten ist davon auszugehen, dass
- 7 der Rekursgegner das inkriminierte Schimpfwort in der alleinigen Absicht gebrauchte, um den Rekurrenten verächtlich zu machen bzw. zu diffamieren. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass ein Angriff qualitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweisen muss, um als ehrverletzend gelten zu können, und dass gewisse harmlose Ausdrücke noch als sozialadäquat im Sinne einer alltäglichen und tolerierten Abschätzigkeit bewertet werden können (Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Riklin, N 24 zu Vor Art. 173). Bei einer offenbar einzig in beleidigender Intention getroffenen Betitelung einer Person als „Trottel“ handelt es sich indessen nicht mehr um eine blosse, unbedeutende Übertreibung. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass der Ausdruck für die Verwendung im Alltag „frei gegeben“ würde und jedermann einen solchen Anwurf hinnehmen müsste. Tatsächlich hatte, worauf der Rekurrent zutreffend hinweist, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sich in einem besonderen Fall mit der Frage der Qualifikation eben dieses Ausdrucks („Trottel“) befassen müssen. Aus seinem Urteil ist zu schliessen, dass der Gerichtshof diese Formalinjurie unter dem Gesichtspunkt der Ehrverletzung - grundsätzlich - durchaus für erheblich und mithin nicht mehr als „unbedeutend“ bzw. „harmlos“ erachtet (Urteil vom 1. Juli 1997 in Sachen Oberschlick versus Österreich). Zu verweisen ist ferner auf einen in der Schweizerischen Juristen-Zeitung veröffentlichten Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 6. September 2005, in welchem - verglichen mit dem Ausdruck „Trottel“ - schon die weniger weit gehenden Schmähworte „e chli en Domme“ und „Lappi-Bueb“ für als tatbestandsmässige Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB in Betracht fallend gehalten wurden (SJZ 86/1990 S. 107/108). Die Zulassung darf (unter anderem) bei einer Anklage verweigert werden, welche mangels eines Straftatbestandes offensichtlich zu einem Freispruch führen muss. Dass die Betitelung des Rekurrenten mit dem fraglichen Ausdruck dessen sittliche Ehre offenkundig, d.h. zum vorneherein nicht in einem strafrechtlich relevanten Mass herabzusetzen vermöge, lässt sich nicht sagen. Die Verweigerung der Zulassung der vom Rekurrenten erhobenen Ehrverletzungs-Anklage mit dieser Motivierung ist deshalb nicht zu schützen.
- 8 - 7. Nach dem Gesagten stellt sich der Rekurs als begründet dar und ist er folglich gutzuheissen. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit dem Auftrag, unter Berücksichtigung der Erwägungen dieses Beschlusses über die Zulassung der Ehrverletzungs-Anklage neu zu entscheiden. III. Der Rekursgegner hat zwar die Rekursschrift des Rekurrenten nicht beantwortet (vgl. vorstehend Ziffer I. am Ende). Mit seinem eigenen Rekurs betreffend den Anklage-Nichtzulassungsentscheid vom 20. August 2004, mit welchem er eine Genugtuung erhältlich zu machen versuchte (Urk. 6/1), hatte er sich jedoch sinngemäss mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert. Damit unterliegt er im vorliegenden Verfahren und hat somit dessen Kosten zu tragen und dem Rekurrenten eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Bei deren Festsetzung ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent die Ehrverletzungsklage als Privatmann führt. Demnach beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 20. August 2004 aufgehoben, und die Sache wird mit dem Auftrag an die Vorinstanz zurück gewiesen, unter Berücksichtigung der Erwägungen des Rekursentscheides über die Zulassung der Anklage neu zu entscheiden.
- 9 - 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. Telefon
3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekursgegner auferlegt. 4. Der Rekursgegner wird verpflichtet, den Rekurrenten für das Rekursverfahren mit Fr. 300.- zu entschädigen. 5. Schriftliche Mitteilung an: � den Rekurrenten � den Rekursgegner � den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti versandt am: