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Zürich Obergericht Strafkammern 22.10.2004 UK040128

22 octobre 2004·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,638 mots·~8 min·2

Résumé

Muss der erbetene Verteidiger an allen Zeugeneinvernahmen teilnehmen, damit eine gehörige Vertretung vorliegt? Kommt die Bezirksanwaltschaft zum Schluss, es liege keine gehörige Rechtsvertretung durch den erbetenen Verteidiger vor, so muss der Angeschuldigte vor Bestellung eines amtlichen Verteidigers zur Frage der Notwendigkeit dieser Bestellung Stellung nehmen können.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK040128/U/ml A, B III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichter lic.iur. Ch. Spiess und lic.iur. R. Naef sowie die juristische Sekretärin lic.iur. I. Vourtsis Beschluss vom 22. Oktober 2004 in Sachen B.S., Rekurrent verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rekursgegnerin betreffend Amtliche Verteidigung Rekurs gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. August 2004, BU040083

- 2 - Das Gericht erwägt: I. 1. Die Bezirksanwaltschaft Meilen führt gegen B.S. eine Untersuchung betreffend Tötungsdelikt. Der Angeschuldigte wird verdächtigt, +P. K., den Freund seiner Ehefrau am 20. Januar 2004 absichtlich getötet zu haben (Urk. 4 i.V.m. Urk. 5 Ordner 1/3). Bereits am 22. Januar 2004 bevollmächtigte B.S. Rechtsanwalt Dr. H. als erbetenen Verteidiger (Urk. 2/2), worauf dieser am 23. Januar 2004 die zuständige Bezirksanwältin um die Zustellung einer allgemeinen Besuchsbewilligung bat (Urk. 5 Ordner 3/3). Mit Schreiben vom 24. August 2004 ersuchte die Bezirksanwältin den Präsidenten des Bezirksgerichtes Meilen, dem Angeschuldigten einen amtlichen Verteidiger beizugeben. Sie begründete ihr Gesuch damit, dass keine gehörige Verteidigung des Angeschuldigten vorliege. Rechtsanwalt Dr. H. habe ihr mitgeteilt, er werde nicht bei allen Zeugeneinvernahmen teilnehmen, worauf sie ihm geantwortet habe, dass sie dies erwarte, da sämtliche Einvernahmen wichtig seien. Im Anschluss an die Befragung von H. G. habe Rechtsanwalt Dr. H. das Einvernahmezimmer verlassen, bevor die geplante Einvernahme der Zeugin N. G. begonnen habe. Wiederum habe sie ihn darauf hingewiesen, dass sie die Zeugin nur in seiner Anwesenheit befragen werde. Er habe darauf geantwortet, das müsse sie ihm überlassen und habe das Einvernahmezimmer verlassen. Da sie der Ansicht sei, der Verteidiger müsse bei der Durchführung von Zeugeneinvernahmen anwesend sein, insbesondere wenn der Angeschuldigte wie vorliegend auf eine Teilnahme verzichtet habe, sei der Angeschuldigte als nicht gehörig verteidigt zu erachten (Urk. 4). Diesem Gesuch entsprach das Bezirksgericht Meilen (mit Stempel des Präsident des Bezirksgerichtes Zürich) mit Verfügung vom 27. August 2004 und bestellte Dr. J. H. zum amtlichen Verteidiger (Urk. 4). 2. Gegen diese Verfügung rekurrierte der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. H. namens B.S. und beantragte (Urk. 1 S. 2):

- 3 - 3. "In Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Meilen vom 27. August 2004 sei die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. J. H. als amtlicher Verteidiger von B.S. aufzuheben; 4. unter Zusprechung einer Entschädigung an den Rekurrenten." 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge Gutheissung des Rekurses (Urk. 9) und die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 8). II. 1. Rechtsanwalt Dr. H. führte u.a. aus, der Rekurrent sei durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zum Rekurs legitimiert. Zum einen habe die Vorinstanz dem Rekurrenten das rechtliche Gehör verweigert und sein Vorschlags- bzw. Wahlrecht gemäss § 13 Abs. 2 StPO missachtet. Zum andern treffe den Rekurrenten, der sich unbestrittenermassen strafbar gemacht und dementsprechend mit einer Verurteilung zu rechnen habe, gemäss § 188 Abs. 1 StPO eine Kostentragungspflicht, welche sich auch auf die Kosten seiner amtlichen Verteidigung erstrecke. Den Rekurrenten treffe mit andern Worten eine Verpflichtung für die Übernahme der Kosten eines amtlichen Verteidigers, dessen Bestellung gänzlich unbegründet und unnötig sei. Dies gelte umso mehr, als der Bezirksgerichtspräsident Meilen auf sein Schreiben vom 1. September 2004 nicht habe reagieren können oder wollen (Urk. 1 S. 3). 6. Die Bezirksanwaltschaft V habe ihre Aktion betreffend Bestellung eines amtlichen Verteidigers hinter dem Rücken des Rekurrenten durchgeführt. Weder der Rekurrent noch die erbetene Verteidigung seien über das Gesuch vom 24. August 2004 orientiert worden. Auch der Bezirksgerichtspräsident Meilen habe eine Orientierung sowie das Einholen einer Stellungnahme des Rekurrenten und der Verteidigung unterlassen. Mit Verfügung vom 27. August 2004 sei dem Rekurrenten in der Person von Rechtsanwalt Dr. J. H. ohne Anhörung des Rekurrenten ein amtlicher Verteidiger beigegeben worden. Auch diese Verfügung sei dem Rekurrenten und der erbetenen Verteidigung

- 4 nicht eröffnet worden. Vielmehr sei es der neu bestellte amtliche Verteidiger gewesen, welcher ihn mit Schreiben vom 29. August 2004 über die von der Bezirksanwaltschaft V initiierten Vorgänge orientiert habe (Urk. 1 S. 5). Dieses Vorgehen beinhalte eine krasse Verletzung des verfassungsmässig garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör. Bei Konstellationen wie der vorliegenden sei die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Rekurrenten vor Bestellung eines amtlichen Verteidigers anzuhören. Indem dies unterlassen worden sei, habe der Bezirksgerichtspräsident Meilen mit der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt. (Urk. 1 S. 5-6). 7. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folge auch die Pflicht der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Aus der Begründung müssten sich die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben. Die Vorinstanz hätte sich mit der Frage, ob der Rekurrent gehörig verteidigt worden sei, näher auseinandersetzen müssen. Jeder Betroffene müsse aus der Begründung eines Entscheides ersehen können, dass die relevanten Umstände sorgfältig und ernsthaft geprüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz habe auch die richterliche Begründungspflicht missachtet (Urk. 1 S. 6). 8. Gemäss § 13 Abs. 2 StPO sei bei der Bestellung eines amtlichen Verteidigers der Vorschlag des Angeschuldigten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der erstmaligen Bestellung eines amtlichen Verteidigers stehe damit einem Angeschuldigten ein Vorschlags- bzw. Wahlrecht hinsichtlich der Person eines amtlichen Verteidigers zu. Diesem Vorschlagsrecht komme eine besonders wichtige Bedeutung zu, wenn wie im vorliegenden Fall neben dem erbetenen Verteidiger auch ein amtlicher Verteidiger bestellt werde. Denn diesfalls sei der Rekurrent auf eine Koordination der Verteidigertätigkeit zwingend angewiesen, ansonsten ihm prozessuale Nachteile entstehen könnten. Dementsprechend hätte der Rekurrent für den Fall der Bestellung eines amtlichen Verteidigers einen Anwalt vorgeschlagen, welcher mit dem Unterzeichnenden eng zusammenarbeite, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen auch dieses dem Rekurrenten zu-

- 5 stehende Vorschlags- bzw. Wahlrecht hinsichtlich der Person des amtlichen Verteidigers im Sinne von § 13 Abs. 2 StPO verletzt (Urk. 1 S. 6). In materieller Hinsicht führte der Verteidiger u.a. aus, der Rekurrent sei seit Beginn des Strafverfahrens sowohl durch den Unterzeichnenden wie auch dessen Büropartnerin erbeten verteidigt. Diese Verteidigung werde effektiv und effizient ausgeübt. Nicht zu den notwendigen Aufgaben eines Verteidigers zähle es, an der Einvernahme einer Zeugin teilzunehmen, welche aufgrund der vorgängigen polizeilichen Befragung, dem Ergebnis bereits erfolgter Zeugeneinvernahmen sowie des übrigen Aktenstandes zum einen keine eigenen sachdienlichen Wahrnehmungen machen könne und deren Aussagen zum andern mit Sicherheit keine neuen entlastenden oder belastenden Erkenntnisse brächten. Sei der Rekurrent aber durch einen erbetenen Verteidiger gehörig und genügend verbeiständet, bleibe für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers kein Raum mehr. Dementsprechend verletze die angefochtene Verfügung in offensichtlicher Weise § 12 Abs. 1 und 2 StPO (Urk. 1 S. 7). 9. 2. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, eine Vernehmlassung materieller Natur erübrige sich vorliegendenfalls offensichtlich, da der Rekurs aus formaljuristischen Gründen gutzuheissen sei, weil dem Rekurrenten im Rahmen der Beurteilung des Antrages der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. In materieller Hinsicht erschienen jedenfalls keine Gründe vorzuliegen, welche es zuliessen, von einer ungenügenden Verteidigung des Angeschuldigten durch seinen erbetenen Verteidiger auszugehen (Urk. 9). 10. 3. Ein Rechtsanspruch auf Verteidigung durch eine bestimmte Person gibt es nicht. § 13 Abs. 2 StPO sieht lediglich vor, bei der Bestellung eines amtlichen Verteidigers sei ein Vorschlag des zu Verteidigenden nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vorliegend konnte der Rekurrent sein Vorschlagsrecht gar nicht ausüben, da er keine Kenntnis des Verfahrens hatte. Deshalb ist er durch die Verfügung auch beschwert. Ausserdem hätte er generell zur Frage der Notwendigkeit der Einsetzung eines amtlichen Verteidi-

- 6 gers angehört werden müssen. Durch diese Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs hat die Vorinstanz gegen prozessrechtliche Vorschriften verstossen, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist. 11. 4. Aus einem von Rechtsanwalt H. eingereichtem Schreiben vom 14. Oktober 2004 (Urk. 12) geht hervor, dass Rechtsanwalt Dr. J. H. beim Präsidenten des Bezirksgerichtes Meilen ein Gesuch um Entlassung als amtlicher Verteidiger gestellt hat. Darin teilt er mit, dass er seine Praxistätigkeit per Ende 2004 aufgeben werde. Somit müsste das Bezirksgericht auch aus diesem Grunde einen neuen Rechtsvertreter bestellen. Da sich der Rekurrent und auch die Staatsanwaltschaft zur materiellen Beurteilung des Rekurses, d.h. zur Frage, ob überhaupt ein amtlicher Verteidiger bestellt werden musste, geäussert haben, ist nachfolgend darauf einzugehen. 12. 5. Aus der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2004 von N. G. (Urk. 5 Ordner 2/3) geht hervor, dass diese zum Tatvorwurf aus eigenen Wahrnehmungen nichts vorbringen konnte. Sie erwähnte gegenüber der Polizei ein Gespräch mit der Tochter (C.) von B.S. über den Kauf einer Waffe. Wesentlich war in diesem Zusammenhang also die bezirksanwaltschaftliche Einvernahme von C.. Ausserdem hatte B.S. in der Hafteinvernahme vom 20. Januar 2004 (Urk. 5 Ordner 1/3) zugegeben, dass er +P. K. mit einer Waffe aufgesucht hatte. Von Bedeutung ist aber auch, dass aus dieser polizeilichen Befragung von N. hervorgeht, dass diese mit der Familie S., insbesondere B.S. keinen Kontakt pflegte und deshalb auch keine Ausführungen zum Umfeld von B.S. machen konnte. Unter diesen Umständen kann dem Verteidiger Dr. H. aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, er hätte an der bezirksanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme von N. G. teilnehmen müssen. Dem Verteidiger ist ein Ermessen einzuräumen, an welchen Verhandlungen er teilnehmen will. Es besteht keineswegs eine Pflicht, an allen Einvernahmen teilzunehmen. Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe der Bezirksanwaltschaft, sich in die amtliche Verteidigung einzumischen.

- 7 - 13. 6. Der Rekurs ist demnach vollumfänglich gutzuheissen und die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. August 2004 aufzuheben. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Rekurrenten ist aus der Gerichtskasse für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'076.- (inkl. 7,6% MWSt) zuzusprechen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. August 2004 aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Rekurrenten wird für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'076.- (inkl. 7,6% MWSt) zugesprochen. 14. 4. Schriftliche Mitteilung an: � __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic.iur. I. Vourtsis

Das Gericht erwägt: Demnach beschliesst das Gericht:

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