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Zürich Obergericht Strafkammern 29.06.2004 UK030166

29 juin 2004·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,500 mots·~18 min·2

Résumé

Wahrheitspflicht der Auskunftsperson

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK030166/U/ml A, B III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichter Dr. P. Martin und Dr. W. Hotz sowie die juristische Sekretärin lic.iur. V. Girsberger Beschluss vom 29. Juni 2004 in Sachen A. Rekurrent amtlich verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Bürgisser, 8001 Zürich, Rekursgegnerin betreffend Kostenauflage etc. Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Zürich vom 2. Oktober 2003

- 2 - Das Gericht erwägt: I. 1. Mit Einstellungsverfügung vom 10. März 2003 stellte die Bezirksanwaltschaft für den Kanton Zürich die Untersuchung gegen A. wegen Anstiftung zur Brandstiftung an seinem Personenwagen Audi 100 Quattro und versuchten Versicherungsbetrugs ein. Zur Begründung wurde angeführt, der Tatverdacht sei im Verlauf der Untersuchung zusehends entkräftet worden. Zu Beginn der Untersuchung sei der Angeschuldigte von P., R. und V. (Brandleger) belastet worden, anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe R. ihn dann aber vollumfänglich entlastet. Die belastenden Aussagen von V., mit welchem der Angeschuldigte weder vor noch nach der Brandstiftung vom 27. Oktober 2000 Kontakt gehabt habe, hätten sich sodann ausschliesslich auf Äusserungen abgestützt, welche P. diesem gegenüber gemacht habe. Der Tatverdacht habe sich damit fast ausschliesslich nur noch auf die Aussagen des mitangeschuldigten P. gestützt. P. habe sich schliesslich in der zweiten Konfrontation mit dem angeschuldigten A vom 24. September 2002 sowohl zu den Aussagen der Mitangeschuldigten wie teilweise zu seinen eigenen Schilderungen der Ereignisse am 27. Oktober 2000 in Widerspruch gesetzt. Es sei unklar geblieben, ob und gegebenenfalls in welchem Masse der angeschuldigte A. an der Planung der Brandstiftung beteiligt gewesen sei. Der Tatverdacht habe nicht anklagegenügend erhärtet werden können. Die Verfahrenskosten wurden dem Angeschuldigten gestützt auf § 42 Abs. 1 Satz 2 StPO vollumfänglich überbunden, mit der Begründung, er habe in den polizeilichen Einvernahmen vom 28. Oktober 2000 und 10. November 2000 sowie in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. November 2000 jegliche Kenntnis von der Ursache des Brandes seines Fahrzeugs aktiv geleugnet, seine Bekanntschaft mit P. heruntergespielt und die Kontakte mit diesem unnötig verschleiert sowie wiederholt und ungefragt auf den Serben M. verwiesen, mit welchem er im Streit liege, und damit den Eindruck erweckt, er wolle von der wahren Täterschaft ablenken. Durch dieses Verhalten habe sich der Angeschuldigte der Tatbeteiligung verdächtig gemacht, einen Kollusions- und Haftgrund gesetzt und die Ermittlungen unnötig erschwert.

- 3 - 2. Mit schriftlicher Erklärung vom 10. April 2003 verlangte A. gestützt auf § 44 StPO gerichtliche Beurteilung, mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv Ziff. 2 und 3 der Einstellungsverfügung seien aufzuheben und es seien ihm Schadenersatz im Betrage von Fr. 3'976.05 sowie eine angemessene Genugtuung, beides zuzüglich 5% Zins seit 26. November 2000, zuzusprechen. Zur Begründung wurde angeführt, der angefochtenen Verfügung lasse sich nicht entnehmen, welche gesetzlichen Pflichten der Angeschuldigte verletzt haben sollte, die zur Einleitung der Strafuntersuchung gegen ihn geführt hätten. Er habe von Anfang an bestritten, etwas mit dem Brand seines Autos zu tun zu haben. Die Strafuntersuchung sei ohne sein Zutun allein aufgrund der Belastungen durch P. und R. gegen ihn eingeleitet worden. Richtig sei, dass er in den ersten Einvernahmen seinen Verdacht, R. bzw. P. seien die Urheber der Tat, nicht offenbart habe, es sei aber aktenkundig, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit gewusst habe, wer das Auto angezündet hatte, weil er V. nicht gekannt habe. Sein Hinweis, mit dem Serben M. wegen einer Anzeige betreffend Drohung und Tätlichkeiten im Streit zu liegen, habe zu keinerlei unnötigen Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Täterschaft dieser Person geführt. Der Angeschuldigte habe sodann bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2000 ausgesagt, P. zu kennen und am 11. Dezember 2000 präzisiert, er kenne ihn durch R. Dies entspreche der Wahrheit, was aktenkundig sei. Er habe zwar zu Beginn der Untersuchung nicht erwähnt, dass P. und R. bei einem zufälligen Treffen in seiner Gegenwart von einem Anzünden seines Autos gesprochen hätten, diese Unterlassung habe aber die Untersuchung nicht erschwert, weil die Untersuchungsbehörden dies von Anfang an aufgrund des Geständnisses von V. gewusst hätten. Schliesslich habe der Angeschuldigte die Untersuchung gegen R., P. und V. sogar vorangetrieben, indem er in der Einvernahme vom 12. Dezember 20002 mitgeteilt habe, dass die drei Mitangeschuldigten bereits einmal einen BMW zwecks Versicherungsbetrugs angezündet hätten. 3. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 wies der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich die Einsprache ab.

- 4 - Zur Begründung wurde erwogen, der Gesuchsteller sei im Schadensformular der ELVIA Versicherungen aufgefordert worden, ihm bekannte Tatsachen über den Brand des Wagens mitzuteilen. Durch seine unwahre Angabe, es sei für ihn "unklar", wen ein Verschulden treffe und weshalb, habe er offensichtlich gegen Art. 39 VVG verstossen. Dieses Verhalten erweise sich mit straftatbestandsnaher Ausrichtung als widerrechtlich. Der Gesuchsteller habe überdies prozessuale Pflichten verletzt, die sich als ebenfalls widerrechtlich i.S. von § 42 Abs. 1 StPO erweisen würden: Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. Oktober 2000 habe er gelogen, als er auf die Frage, ob er sich erklären könne, weshalb sein Auto gebrannt habe, ausgesagt habe "nein, absolut nicht", obwohl er nach eigenen (späteren) Aussagen aufgrund eines Telefongesprächs gewusst habe, dass sein Auto angezündet worden sei und wer als mutmasslicher Täter dafür in Frage kam (V.). In jenem frühen Zeitpunkt des Verfahrens hätte er selbst als Angeschuldigter das Recht gehabt, entweder zu schweigen oder aber wäre er verpflichtet gewesen, die Strafverfolgungsbehörden über dieses Telefongespräch in zumutbarer Weise aufzuklären. Bereits drei oder vier Tage nach der Brandstiftung habe er sogar genau gewusst, dass V. seinen Personenwagen angezündet und P. in der Nähe gewartet habe. Er habe zudem bereits vor der Brandlegung Kenntnis davon gehabt, dass sein Personenwagen in Brand gesetzt werden sollte. Hätte der Gesuchsteller die Polizei über sein Wissen von Anfang an informiert, hätte er nicht nur mutmasslich keinen Haftgrund gesetzt, sondern die Strafuntersuchung hätte zielgerichteter geführt werden können, wodurch deutlich geringere Untersuchungskosten entstanden wären. 4. Mit dagegen erhobenem Rekurs vom 26. November wurde beantragt, die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2003 aufzuheben, die Kosten der eingestellten Untersuchung, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Rekurrenten Schadenersatz im Betrag von Fr. 3'976.05 sowie eine angemessene Genugtuung, beides zuzüglich 5% Zins seit 26. November 2000 zu zahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act. 1).

- 5 - Zur Begründung wurde vorgetragen, Lehre und Rechtsprechung hätten sich mehrfach klar zu den Voraussetzungen einer Kostenauflage bei eingestellter Strafuntersuchung geäussert. Die Kostenauflage wegen Erschwerung des Verfahrens setze eine klare Verletzung prozessualer Pflichten voraus; die Ausübung verfahrensmässiger Rechte wie des Schweigerechts oder das Lügen des Angeschuldigten genügten nicht. Nur wenn der Angeschuldigte durch sein Lügen unnötige Erhebungen veranlasse, in der Absicht das Strafverfahren zu verlängern, sei eine Kostenauflage zulässig. Der Angeschuldigte dürfe im Strafverfahren nicht nur die Aussage verweigern, sondern auch lügen, da ihn keine Wahrheitspflicht treffe, solange er nicht Entlastungsbeweise ohne Grund verschweige oder die Ermittlungsbehörden wahrheitswidrig gezielt auf eine falsche Fährte führe und damit unnötige Ermittlungen auslöse (Hinw. auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich i.S. A. M. gegen Staatsanwaltschaft [Nr. UK020113]). Selbst wenn der Rekurrent prozessuale Pflichten verletzt hätte, was nicht der Fall sei, bzw. gegenüber der ELVIA Versicherungen verschwieg, dass er von der Brandstiftung wusste, könnten ihm keine Kosten auferlegt werden, da es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen seinem Aussageverhalten und den getätigten (unnötigen) Ermittlungen fehle. Denn die Untersuchungsbehörden hätten ab Beginn der Untersuchung gewusst, dass V. das Fahrzeug des Rekurrenten vorsätzlich angezündet hatte und - nach dessen Aussage - im Auftrag von P., welcher den Auftrag seinerseits vom Besitzer des Personenwagens erhalten haben soll. Der zufolge Lohnausfalls während der Untersuchungshaft eingetretene Schaden sei ausgewiesen, ebenso die Kosten aus erbetener Verteidigung. Als Grundlage der beantragten Genugtuung solle die Praxis des Bundesgerichts dienen, wonach bei kurzer Haftdauer grundsätzlich jeder unrechtmässig erstandene Hafttag mit Fr. 200.-- zu entschädigen sei. Die Verzinsung zu 5% sei praxisgemäss seit Mitte der Dauer der Haft geschuldet. Die Rekursgegnerin und die Vorinstanz haben auf eine Rekursantwort bzw. Vernehmlassung verzichtet.

- 6 - II. 1. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO werden die Kosten einer eingestellten Untersuchung grundsätzlich von der Staatskasse getragen, jedoch dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder die Durchführung der Untersuchung erschwert hat. Die Haftung für die Untersuchungskosten wird ausgelöst, wenn das Verhalten der angeschuldigten Person i. S. von Art. 41 Abs. 1 OR gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Eine bloss moralische Wertung des Verhaltens ist für den Entscheid über die Kostenfolgen hingegen nicht massgebend (116 Ia 168 E. 2b und c mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 114 Ia 299 ff.); insbesondere genügt das Verhalten, welches den Anschein einer strafbaren Handlung oder Unterlassung bzw. den Tatverdacht bewirkte, für sich allein noch nicht, um die Kostentragungspflicht auszulösen. Es ist vielmehr die Widerrechtlichkeit eines solchen Verhaltens in jedem einzelnen Falle nachzuweisen (ZR 95 Nr. 76 S. 239). Die Kostenauflage zulasten der beschuldigten Person wegen verwerflich bewirkter Untersuchungseinleitung setzt sodann adäquate Kausalität zwischen deren Verhalten, den Untersuchungshandlungen und den daraus erwachsenen und aufzuerlegenden Kosten voraus (SCHMID, in: DONATSCH/ SCHMID, N 22 zu § 42 StPO m. Hinw. auf Lehre und Rechtsprechung). 2. Die Vorinstanz hat aufgrund der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen zu Recht erwogen, dass die Strafuntersuchung zielgerichteter hätte geführt werden können, wenn der Rekurrent die Polizei bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 10. November 2000 über sein Wissen, dass R., von welchem er den PW Audi 100 Quattro gekauft hatte, und P., ihn vor der Brandlegung am 27. Oktober 2000 wiederholt gedrängt hatten, den Wagen anzünden zu lassen, um Versicherungsleistungen zu erwirken. Dies hätte dem nicht

- 7 liquiden Rekurrenten ermöglichen sollen, seine restlichen Schulden im Betrage von Fr. 3'000.-- gegenüber R. aus dem Autokauf zu begleichen. Diese Aussage machte er erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2000. Entscheidend ist nun aber, dass der Rekurrent auch von Anfang an wusste, dass er selbst der Tatbegehung beschuldigt würde, würde er die Untersuchungsbehörden über den möglichen Täter und dessen Motive aufklären, da R. bzw. P. diesfalls ihn als Urheber der Tat beschuldigen würden, um sich selbst zu entlasten, was in deren Einvernahmen vom 19. Dezember 2000 und 20. Dezember 2000 dann auch tatsächlich eingetroffen ist. Mit seinem wahrheitswidrigen Schweigen beabsichtigte er jedenfalls nicht mutwillig, das Untersuchungsverfahren zu verlängern, wohl eher, es zu seinen Gunsten zu verkürzen (vgl. BGE 116 Ia 172 E. 2d aa). Es ist dem Rekurrenten daher darin zuzustimmen, dass er nicht nur als Angeschuldigter, sondern bereits als Auskunftsperson zu Beginn des Untersuchungsverfahrens die ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen unwahren und unvollständigen Aussagen machen durfte, ohne sich der Gefahr auszusetzen, deswegen Kostenfolgen gewärtigen zu müssen (vorne E. I.4). Denn ist zu Beginn des Strafuntersuchungsverfahrens unklar, ob die befragte Person als Zeuge oder als Angeschuldigter zu betrachten ist, sollten die Behörden sowohl im Interesse der zu befragenden Person als auch der Wahrheitsfindung sich nicht auf die eine oder andere Rolle festlegen müssen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. A. 2004, N 649 bei Fn 139, N 464). Als Auskunftsperson - und nicht als Zeuge - wird denn auch vom Untersuchungsrichter einvernommen, wer ohne selber der abzuklärenden Straftat beschuldigt oder dringend verdächtigt zu werden, als Täter oder Teilnehmer der Tat nicht ausgeschlossen werden kann (§ 149a Ziff. 2 StPO). Stellt sich im Laufe der Untersuchung heraus, dass diese Auskunftsperson als materiell Angeschuldigter zu betrachten ist, so ist sie fortan auch formell als Angeschuldigter zu behandeln; ihre bisherigen Aussagen als Auskunftsperson sind aber - im Gegensatz zu früheren Aussagen als Zeuge - beweismässig gegen sie verwertbar (SCHMID, a.a.O., N 462a, N 659h; HAUSER/SCHWERI, Schweiz. Strafprozessrecht, 5. A. 2002, § 39 N 8 und N 15b m. Hinw.). Da diese Aussagen verwertbar sind, muss die Auskunftsperson, die den ihr drohenden Tatverdacht kennt, der für die Untersuchungsbehörde in einem bestimmten Verfahrensstadium (noch) nicht

- 8 erkennbar ist, dieselbe Befreiung von der Wahrheitspflicht geniessen, wie sie dem formell Angeschuldigten zusteht. Der strafprozessuale Grundsatz, wonach niemand verpflichtet ist, an seiner eigenen Strafverfolgung aktiv mitzuwirken (HAUSER/SCHWERI, a.a.O. § 39 N 14 m. Hinw.; BGE 106 Ia 8, 103 IV 10), lässt keine andere Lösung zu. Im vorliegenden Fall wurde der Rekurrent erstmals am 11. November 2000 vom Bezirksanwalt einvernommen, und zwar als Angeschuldigter; zuvor war er von der Polizei am 28. Oktober 2000 als Auskunftsperson befragt und am 10. November 2000 als Angeschuldigter einvernommen und in Haft gesetzt worden. Wie gezeigt, wäre er selbst als Auskunftsperson im Sinne von § 149a Ziff. 2 StPO nicht verpflichtet gewesen, sich durch eigene Aussagen selbst zu belasten. Als Auskunftsperson "sui generis" im polizeilichen Ermittlungsverfahren muss dies genauso gelten, da die Strafprozessordnung auf die kriminalpolizeiliche Tätigkeit der Polizei generell anwendbar ist (SCHMID, a.a.O., N 659b; HAU- SER/SCHWERI, a.a.O., § 39 N 6; SCHMID, in: DONATSCH/SCHMID, N 9 zu § 22 StPO). Zudem kennt unsere Rechtsordnung keine allgemeine aktive Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht polizeilich befragter Personen, weshalb ihre Aussageverweigerung oder allfällige Falschaussagen grundsätzlich mangels eines widerrechtlichen Verhaltens i.S. von § 42 Abs. 1 StPO auch keine Kostenfolgen zu zeitigen vermögen. Das Aussageverhalten solcher Auskunftspersonen wird durch die Strafbarkeit der Begünstigung i.S. von Art. 305 StGB, der falschen Anschuldigung i.S. von Art. 303 StGB und der Irreführung der Rechtspflege i.S. von Art. 304 StGB eingeschränkt, Tatbestände, die im vorliegenden Fall ausser Betracht fallen. Auch die geschädigte Person im besonderen trifft keine derartige Aufklärungspflicht (vgl. § 10 Abs. 6 StPO). Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent die Untersuchungsbehörden als Angeschuldigter bewusst auf eine "falsche Fährte" geführt oder Entlastungsbeweise verschwiegen hätte, die er zumutbarerweise hätte offenbaren können (vgl. BGE 116 Ia 172 E. 2d aa); solches hat die Vorinstanz ihm denn auch zu Recht nicht vorgeworfen.

- 9 - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Rekurrent keine prozessualen Pflichten verletzte und somit durch sein Verhalten auch keine Widerrechtlichkeit i.S. von § 42 Abs. 1 StPO begründete. 3. Die Vorinstanz qualifizierte sodann das unwahre Ausfüllen des Schadensformulars der ELVIA Versicherungen als widerrechtlich i.S. von § 42 Abs. 1 StPO (vorne E. 3). Diese Verletzung der Wahrheits- und Aufklärungspflichten, welche Art. 39 VVG den Versicherten auferlegt, kann durchaus als relevante Widerrechtlichkeit in Betracht fallen (vgl. SCHMID, a.a.O., § 66 N 1207, Fn 50 m. Hinw. auf Art. 47 Abs. 3 UVG und Pra 91 (2002) Nr. 203) und ist sicherlich auch geeignet, eine Strafuntersuchung auszulösen. Im vorliegenden Fall fehlt es indessen an der erforderlichen natürlichen Kausalität zwischen der Antwort des Rekurrenten, es sei für ihn "unklar", wen und weshalb eine bestimmte Person am Schadensereignis ein Verschulden treffe und der Einleitung des Untersuchungsverfahrens. Letzteres war bereits am 28. Oktober 2000 gegen V. eröffnet worden, weil die Brandursache ermittelt und am Tatort dessen Mobiltelefon Nokia 3210 sichergestellt worden war. Der polizeilich befragte V. legte noch am 28. Oktober 2000 ein umfassendes Geständnis ab, wobei er den Rekurrenten, R. und P. belastete, weshalb die Strafuntersuchung auch gegen diese Personen eröffnet wurde. Das Schadensformular der ELVIA Versicherungen wurde vom Rekurrenten aber erst am 30. Oktober 2000 ausgefüllt und der Polizei am 7. November 2000 übermittelt. Der Inhalt des Schadensformulars war damit auch nicht geeignet, die bereits eingeleitete Untersuchung zu erschweren. III. 1. Das Verhalten des Rekurrenten war aus den dargelegten Gründen für die von der Bezirksanwaltschaft I des Kantons Zürich eingeleitete Strafuntersuchung weder ursächlich noch erschwerte es die Untersuchung im Sinne von § 42 Abs. 1 StPO. Dem Rekurrenten sind demzufolge weder Untersuchungskosten noch die Kosten seiner amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, und es besteht gemäss § 43 Abs. 2 Satz 2 StPO Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft (SCHMID, in: DONATSCH/SCHMID, N 22 zu § 43 StPO

- 10 m. Hinw. auf Lehre und Rechtsprechung). Er hat zudem Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung (§ 43 Abs. 2 und 3 StPO). 2. Der Rekurrent befand sich vom 10. November (ab 13.20 Uhr) bis 12. Dezember 2000 in Untersuchungshaft. Der geltend gemachte Lohnausfall aus dem bis 30. November 2000 befristetenArbeitsvertrag (15 Arbeitstage à 8,6 Stunden; Stundenlohn brutto Fr. 22.45) im Betrage von Fr. 2'895.-- ist genügend ausgewiesen; davon sind indessen die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers von 6,55% (AHV/IV/EO 5,05%; ALV 1,5%) im Jahre 2000 in Abzug zu bringen, woraus der Betrag von Fr. 2'705.40 resultiert. Auf diesen Betrag hat sich der Rekurrent die Minderausgaben für Verpflegung während der Haftzeit anrechnen zulassen (Donatsch / Schmid, a.a.O., N 15 zu § 43), wofür ein Abzug von rund Fr. 500.-- angemessen erscheint. Auf den Schadenersatzanspruch von Fr. 2'200.-- ist ein Verzugszins von 5% ab mittlerem Verfalldatum (26. November 2000) geschuldet, was die zuzusprechende Entschädigung in Höhe von Fr. 2'356.70 ergibt (vgl. DONATSCH/SCHMID, a.a.O., N 20 zu § 43 StPO, WALLIMANN/BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 138 f.). Sodann sind auch die Kosten der erbetenen Verteidigung für die Zeit nach der Haftentlassung vom 13. Dezember 2000 bis zur erneuten Bestellung des amtlichen Verteidigers am 25. Juni 2002 im ausgewiesenen Betrage von Fr. 1'081.05 (Fr. 1'004.70 zuzüglich 7,6% MWST) zu entschädigen sowie der Verzugszins von 5% ab 25. Juni 2002, was einen Schadenersatzbetrag von Fr. 1'149.75 ergibt. Die gesamte Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 3'506.45 (Fr. 2'356.70 + Fr. 1'149.75). 3. Die Freiheitsentziehung durch das Versetzen eines Angeschuldigten in Untersuchungshaft ist grundsätzlich als schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen i.S. von § 43 Abs. 3 StPO zu qualifizieren (REHBERG/HOHL, Die Revision des Zürcher Strafprozessrechts von 1991, Zürich 1992, S. 23). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten besteht indessen "bei kurzer Haftdauer" kein

- 11 grundsätzlicher Anspruch auf eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Hafttag (BGE 113 Ib 155 f. = Pra 77 [1988] Nr. 96, E. 3b). Bei der Bemessung der Genugtuung sind vielmehr die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu berücksichtigen; nebst der Dauer der Inhaftierung insbesondere eine spektakuläre oder unter entwürdigenden Umständen vorgenommene Verhaftung am Arbeitsort, die Schwere der vorgeworfenen Delikte, die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation der betroffenen Person oder seiner Familie, die psychischen und physischen Einwirkungen des Haftvollzugs (BGE 112 Ib 458 E. 5b aa), das Vorliegen einer Haftempfindlichkeit, der ihrem Ruf am Wohn- und Arbeitsort zugefügte Schaden oder die negative Publizität. Das richterliche Ermessen ist dabei sehr gross (DONATSCH, in DONATSCH/SCHMID, a.a.O., Vorbem. §§ 49 ff. N 54; REHBERG/HOHL, a.a.O., S. 23 f.; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 593 f.). Der Rekurrent befand sich zur Zeit seiner Inhaftierung am 10. November 2000 in einem bis zum 30. November 2000 befristeten Arbeitsverhältnis, seine Ehefrau war im 7. Monat schwanger. Die Untersuchungshaft wurde aufgrund der ihm zur Last gelegten schweren Delikte angeordnet. Die Verhaftung erfolgte im Anschluss an die polizeiliche Befragung in den Räumlichkeiten der Kriminalpolizei, so dass ihm die Blossstellung am Arbeitsort erspart blieb. Der Rekurrent befand sich während der gesamten Haftdauer in keiner auffälligen physischen oder psychischen Verfassung; er hat denn diesbzüglich auch nichts anderes vorgebracht. Anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2000 äusserte er lediglich, es gehe ihm nicht so gut, weil ihn das schlechte Gewissen plage. Eine etwas erhöhte Haftempfindlichkeit ist ihm wegen der fortgeschrittenen, nicht problemfrei verlaufenden Schwangerschaft seiner Ehefrau zuzugestehen, zumal gegen ihn wegen einer Tätlichkeit am Arbeitsplatz bereits ein Strafverfahren hängig war und er deswegen auch seine frühere feste Anstellung als Kellner verloren hatte. Die Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte ist ebenfalls genugtuungserhöhend zu gewichten. Eine Genugtuungssumme von Fr. 4'000.-- erweist sich als angemessen, wobei für die Zinsberechnung antragsgemäss erneut das mittlere Verfalldatum und somit der 26. November 2000 einzusetzen ist. Dies ergibt den Betrag von Fr. 4'284.95.

- 12 - IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Rekursverfahren keine Kosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger ist nach Einreichung einer entsprechenden Kostennote für seinen Aufwand im Rekursverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses werden die Ziff. 1 und 3 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Zürich vom 2. Oktober 2003 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1.a) Die Kosten der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft für den Kanton Zürich vom 10. März 2003 eingestellten Untersuchung Nr. (...), einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Staatskasse genommen. b) Dem Gesuchsteller werden in der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft für den Kanton Zürich gemäss Ziff. 1.a) eingestellten Untersuchung Fr. 3'506.45 Schadenersatz und Fr. 4'284.95 Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3. Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen." 2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: � den Rekurrenten bzw. seinen amtlichen Verteidiger � die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich � die Vorinstanz � die Bezirksanwaltschaft für den Kanton Zürich (Hauptabteilung 1) 4. Rechtsmittel: Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seinem Empfang oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich

- 13 - Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic.iur. V. Girsberger

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