Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK030073/U/ml III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichter Dr. P. Martin und lic.iur. P. Hodel sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 17. Mai 2004 in Sachen G. D., Rekurrentin vertreten durch ... gegen H. K., Rekursgegnerin betreffend Nichteintreten auf die Anklage (Ehrverletzung) Rekurs gegen den Beschluss der 4. Abteilung des Bezirkgerichts Zürich vom 15. April 2003 / DE020045
- 2 - Das Gericht erwägt: I. Am 11. September 2002 reichten G. W. (Anklägerin 1) und M. D. (Ankläger 2) beim Friedensrichteramt des zürcherischen Kreises 10 eine Ehrverletzungsklage gegen "Unbekannt" ein. Sie machten damit, kurz zusammengefasst, geltend, sie hätten erfahren, dass eine unbekannte Täterschaft beim Zürcher Tierschutz gegen sie eine Beschwerde wegen unzureichender Tierhaltung erhoben habe. Dieser Vorwurf verletze sie in ihrer Ehre (Urk. 4/2). Nach Rücksprache mit dem Ankläger 2 stellte der Friedensrichter den Anklägern am 13. September 2002 die Weisung aus (Urk. 4/1). Am 17. Dezember 2002 reichten die Ankläger ihre Anklageschrift zusammen mit der Weisung dem Bezirksgericht Zürich ein (Urk. 4/3). Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2002 wurde die Anklage zugelassen und für das Verfahren eine Untersuchungsrichterin bestellt (Prot. I S. 2). Nachdem die Ankläger den von ihnen mit Verfügung der Untersuchungsrichterin vom 5. November 2002 (Urk. 4/6) einverlangten Barvorschuss geleistet hatten, wurden die Verantwortlichen des Vereins Zürcher Tierschutz aufgefordert, dem Gericht das inkriminierte Beschwerdeschreiben herauszugeben (Urk. 4/9). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 wurde das eingereichte Beschwerdeschreiben den Anklägern in Kopie zugestellt, und es wurde diesen Frist angesetzt, um dem Gericht schriftlich darzutun, dass sie das Sühnverfahren gegen die nunmehr namentlich bekannte Angeklagte, Frau H. K., beim zuständigen Friedensrichter gestellt hätten (Urk. 4/13). Hierauf teilte der Ankläger 2 dem Gericht mit, dass er seine eigene Anklage zurück ziehe, da er selber im Beschwerdeschreiben der H. K. nicht erwähnt werde, dass er G. W., mit der er sich in der Zwischenzeit verheiratet habe, ab sofort vertrete, und dass seine Ehefrau an ihrer Anklage vollumfänglich festhalte. Namens seiner Ehefrau gab er weiter die Erklärung ab, dass es sich um Frau H. K. handle, gegen welche diese das Sühnbegehren beim zuständigen Friedensrichter gestellt habe (Urk. 4/16). Am 11. Februar 2003 verfügte die Untersuchungsrichterin mit einem ersten Entscheid, dass (aufgrund des entsprechenden Rückzuges) auf die Anklage des Anklägers 2 nicht weiter eingetreten werde
- 3 - (Urk. 4/19). Mit einem zweiten Entscheid setzte sie der verbleibenden Anklägerin nochmals Frist an, um dem Gericht darzutun, dass sie das Sühnbegehren gegen Frau H. K. beim zuständigen Friedensrichter gestellt habe. Die Fristansetzung wurde mit der Androhung verbunden, dass im Säumnisfall Verzicht auf Strafverfolgung von Frau H. K. und Verzicht auf Weiterführung der Strafuntersuchung angenommen werde (Urk. 4/20). Mit Eingabe vom 8. April 2003 teilte M. D. (als Vertreter der verbleibenden Anklägerin) der Untersuchungsrichterin mit, dass er keine rechtliche Grundlage für die an die Anklägerin ergangene Aufforderung erkennen könne, weshalb diese ohne nähere Begründung seitens des Gerichts kein neues Sühnbegehren stellen werde. Die Anklägerin sei auch in keiner Weise daran interessiert, sich mit der Angeklagten auszusöhnen; sie bestehe auf der Weiterführung des zugelassenen Strafverfahrens (Urk. 4/22). Mit Beschluss vom 15. April 2003 trat die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich hierauf auch auf die Anklage der verbleibenden Anklägerin mit der Begründung nicht weiter ein, dass das Sühnverfahren zwingende Voraussetzung des Ehrverletzungsverfahrens sei, dass die Anklägerin der mehrfachen Aufforderung zur Einleitung des Sühnverfahrens nicht nachgekommen sei und dass es deshalb an der entsprechenden Prozessvoraussetzung fehle (Urk. 4/23 bzw. Urk. 2). Gegen diese Entscheidung liess die Anklägerin rechtzeitig Rekurs erheben und damit die Anträge stellen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und das Bezirksgericht sei anzuweisen, die zugelassene Ehrverletzungsklage mit der Einvernahme der Parteien fortzusetzen (Urk. 1). Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme zum Rekurs verzichtet (Urk. 6). Die Rekursgegnerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. II. 1. Zur Begründung ihres Rechtsmittels lässt die Rekurrentin im Wesentlichen geltend machen, sie habe sowohl nach kantonalem als auch nach eidgenössischem Recht eine gültige Anklage form- und fristgerecht eingereicht. Diese sei durch die Zulassung des Abteilungspräsidenten der Vorinstanz nach eingehender Prüfung der Anklageschrift und der Weisung rechtshängig geworden. Ein unter dem Gesichtspunkt des eidgenössischen Rechts (Art. 28 und 29 StGB) gültiger Strafantrag liege vor, wenn der Antragsberechtigte bei der nach kantonalem
- 4 - Recht zuständigen Behörde in der vom kantonalen Recht verlangten Form vorbehaltlos den Willen erkläre, dass die Strafverfolgung stattfinden solle. Die Rechtsprechung habe stets zugelassen, dass der Verletzte den Strafantrag schon stelle, bevor er den Täter kenne. Auch wenn eine Anklage zunächst gegen "Unbekannt" gerichtet werden müsse, bleibe diese gültig und brauche sie nicht in eine namentliche Anklage umgewandelt oder erneuert zu werden, wenn der Täter bekannt werde. Eine Ehrverletzungs-Anklage sei auch gegen unbekannte Täterschaft zulässig. Werde der Täter hernach bekannt, sei der Strafantrag nicht zu erneuern. Das Sühnverfahren sei durch den Friedensrichter gestützt auf § 99 Abs. 3 ZPO mit der Ausstellung der Weisung rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Verpflichtung der Rekurrentin zu einer vollumfänglichen Erneuerung der Anklage verstosse gegen das Bundesrecht. Eine Rückweisung der Anklage in Anwendung von § 109 ZPO komme sodann nicht in Betracht. Zum einen sei unter den gegebenen Umständen das Sühnverfahren nicht mangelhaft gewesen bzw. stelle das Unterbleiben der Sühnverhandlung im vorliegenden Fall keinen Mangel dar, und zum andern bestehe keine Aussicht darauf, dass ein Sühnversuch zu einer gütlichen Erledigung führen könnte, da die Rekurrentin bereits mehrere Male darauf hingewiesen habe, dass sie an einer Versöhnung nicht interessiert sei. Das Sühnverfahren sei durch die Ausstellung der Weisung vom 13. September 2002 gesetzeskonform abgeschlossen worden, und die Verpflichtung der Rekurrentin zur Nachholung des Sühnverfahrens entbehre somit einer gesetzlichen Grundlage und erscheine als willkürlich (Urk. 1). 2. Eine Ehrverletzungs-Anklage ist auch gegen unbekannte Täterschaft zulässig. Wird der Täter in der Folge bekannt, so ist der Strafantrag nicht zu erneuern (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich, N 14 zu § 287 mit Hinweisen). Eine Erneuerung des Strafantrages hat die Vorinstanz von der Rekurrentin denn auch richtigerweise nicht verlangt. Ebensowenig hat sie die Rekurrentin, wie diese vorbringt (Urk. 1 S. 7, Ziffer 22, zweiter Absatz am Ende), verpflichtet, ihre Anklage vollumfänglich zu erneuern. Die an die Rekurrentin gerichtete Aufforderung ging sowohl in der Verfügung vom 19. Dezember 2002 als auch in jener vom 11. Februar 2003 nur dahin, dass diese dem Ge-
- 5 richt darzutun habe, dass sie das Sühnbegehren gegen Frau H. K. beim zuständigen Friedensrichter gestellt habe (Urk. 4/13 und 4/20). 3. Anklagen wegen "gewöhnlicher" Ehrverletzung sind beim zuständigen Friedensrichter durch Einreichung eines Anklageschrift anhängig zu machen. Der Friedensrichter trachtet darnach, die Parteien auszusöhnen (§ 309 StPO). Wird der Streit nicht beigelegt, kann der Ankläger mündlich oder schriftlich die Weisung verlangen (§ 310 StPO). Mangels ausdrücklicher weiterer diesbezüglicher strafprozessualer Bestimmungen sind die Regeln über das Sühnverfahren im Zivilprozess (§§ 93 ff. ZPO) sinngemäss anzuwenden (Hauser / Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 7; Donatsch / Schmid, a.a.O., N 8 zu § 309; Irma Baumann, Der gewöhnliche Ehrverletzungsprozess gemäss der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Diss.-ZH 1988, S. 107, 155). 4. Der Sühnversuch ist - abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen grundsätzlich notwendige Voraussetzung für die Ausstellung der Weisung (Hauser / Schweri, a.a.O., N7 zu § 7). Gesetzlich nicht normiert ist der vorliegende Sonderfall der Strafantragstellung gegen unbekannte Täterschaft. Im vom Obergericht im April 1997 herausgegebenen Handbuch für die Friedensrichter des Kantons Zürich wird zu diesem seltenen Sachverhalt festgehalten (N 89): „Bisweilen wird Strafantrag gegen ‚Unbekannt’ gestellt. Der Friedensrichter macht den Ankläger darauf aufmerksam, dass ihm die Strafantragsfrist erst mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem ihm der Täter bekannt wird. Damit soll vermieden werden, dass vorzeitig Klagen eingereicht werden, welche vom Bezirksgericht einstweilen sistiert werden müssen, bis der Täter bekannt wird. Zudem läuft der Ankläger Gefahr, dass er die Kosten des friedensrichterlichen und des bezirksgerichtlichen Verfahrens endgültig zu tragen hat, wenn bis zum Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung der Täter nicht bekannt wird. Besteht der Ankläger trotz diesen Hinweisen auf seinem Strafantrag und verlangt er die Weisung, hat der Friedensrichter ihm diese auszustellen.“
- 6 - Vorliegend hatte der seinerzeitige Ankläger 2, nachdem der Friedensrichter mit ihm Rücksprache genommen hatte, die Ausstellung der Weisung (gegen "Unbekannt") verlangt und hatte der Friedensrichter diesem Begehren gestützt auf sein Handbuch korrekt entsprochen (Urk. 4/1 S. 2). Die Sühnverhandlung hatte unter den gegebenen Umständen - mangels aktuell bekannter Täterschaft - aus objektiven Gründen vor der Ausstellung der Weisung nicht durchgeführt werden können. Bei der Erhebung einer Ehrverletzungsklage gegen unbekannte Täterschaft liegt somit ein Spezialfall vor, in welchem - auf Verlangen des Anklägers - die Weisung trotz nicht unternommenem Sühnversuch ausgestellt werden kann bzw. muss und diese folglich auch gültig ist. 5. Nach Einreichung von Anklageschrift und Weisung hatte der Gerichtspräsident die Anklage richtigerweise zugelassen und eine Untersuchungsrichterin ernannt. Diese hatte die zur Erforschung der Täterschaft möglichen und nötigen Veranlassungen getroffen, mit dem Resultat, dass die mutmassliche Täterin ermittelt werden konnte. Hierauf hatte sich die Untersuchungsrichterin auf den Standpunkt gestellt, dass das friedensrichterliche Sühnverfahren nunmehr nachgeholt werden müsse. Im angefochtenen Erledigungsbeschluss hat sich das Gericht dieser Auffassung angeschlossen und ist, weil die Rekurrentin der Aufforderung zur Stellung des Sühnbegehrens gegen die Rekursgegnerin nicht nachgekommen war, auf die Anklage nicht eingetreten. Gegenstand des jetzigen Rekursverfahrens ist die Frage, ob die Verpflichtung der Rekurrentin zur Nachholung der Sühnverhandlung zulässig war. 7. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist die Frage klar zu bejahen. Es wurde bereits dargetan, dass die Vornahme eines Sühnversuchs zur Einleitung eines (gewöhnlichen) Ehrverletzungsverfahrens grundsätzlich zwingend und unerlässlich ist. So hätte es sich auch im vorliegend verhalten, wenn die Täterschaft von Anfang an bekannt gewesen wäre. Nach dem vorstehend Gesagten litt zwar die von der Rekurrentin (zusammen mit dem seinerzeitigen Ankläger 2) erwirkte Weisung trotz nicht stattgefundenem Sühnverfahren im konkreten Fall an keinem Mangel, der Ehrverletzungsprozess an sich hingegen sehr wohl (noch). Es fehlte ihm am - wesentlichen - Element des Sühnversuchs. Wo aber immer massgebli-
- 7 che Parteirechte - gleich aus welchem Grund - in einem Prozess nicht gewahrt worden sind, ist eine solcher Mangel zu beheben, wenn und so weit das noch möglich und zulässig ist. Und die Nachholung der Sühnverhandlung - als wesentliches Parteirecht namentlich der Beschuldigten - war im vorliegenden Fall ohne weiteres möglich und hätte der Rekurrentin nicht mehr abverlangt, als was sie im „Normalfall“ (bei bekannter Täterschaft) auch hätte hinnehmen müssen (eben die Teilnahme an einem Sühnverfahren). Dass im Zeitpunkt der seinerzeitigen Anrufung des Friedensrichters ein Sühnverfahren nicht hatte durchgeführt werden können, hatte, wie bereits dargetan, einen rein objektiven Grund: die Täterschaft war damals (noch) nicht bekannt. Diese Unmöglichkeit hatte zum einen die Rekurrentin nicht zu vertreten, aber zum andern auch die Rekursgegnerin nicht. Es ist weder einzusehen, weshalb die Angeklagte das Recht auf eine Sühnverhandlung verlieren sollte, weil sie seinerzeit als mutmassliche Täterin noch nicht bekannt war, noch weshalb von der Anklägerin nicht erwartet bzw. diese nicht dazu verpflichtet werden können sollte, unter solchen Umständen die Sühnverhandlung nachzuholen. Die (von der Rekurrentin vermisste) gesetzliche Grundlage, die auch - auf diesen Fall zur Anwendung gelangt, ist zum einen nach wie vor § 309 StPO in Verbindung mit den §§ 93 ff. ZPO. Nach Ermittlung der Täterschaft ist die Situation unter dem in Frage stehenden Gesichtspunkt nämlich die gleiche wie dort, wo der Täter von Anfang an bekannt gewesen ist. Zum andern findet sie sich in § 108 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist nach Eingang der Klage unter anderem auch die gehörige Einleitung des Prozesses (als einer Prozessvoraussetzung) von Amtes wegen zu prüfen und ist zur Verbesserung allfälliger Mängel das Geeignete anzuordnen. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist erforderlichenfalls auch während der Dauer des Verfahrens zu überprüfen. Die Durchführung des Sühnverfahren ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, eine notwendige Prozessvoraussetzung für die Einleitung eines Ehrverletzungsverfahrens. In casu hatte diese Voraussetzung ursprünglich aus einem objektiven Grund (noch) nicht erfüllt werden können. Nach Bekanntwerden der mutmasslichen Täterschaft wurde das (problemlos) möglich. Die Untersuchungsrichterin hat deshalb diese Nachbesserung mit Recht verlangt, und das Gericht hat diese Ansicht desgleichen mit Recht geteilt.
- 8 - 8. Das von der Rekurrentin wiederholt vorgebrachte Argument, dass sie an einer Aussöhnung mit der Rekursgegnerin nicht interessiert sei, ist unbeachtlich. Auf den vorliegenden Fall gelangt, wie vorstehend aufgezeigt worden ist und wie sie im Übrigen selber geltend macht, § 109 ZPO (wonach bei rechtshängiger Klage die Sache wegen Mängeln des Sühnverfahrens nur dann zurück gewiesen wird, wenn Aussicht besteht, dass ein gehöriger Sühnversuch zur gütlichen Erledigung führt) nicht zur Anwendung. 9. Sowohl in der Literatur als auch in der Judikatur wurde und wird die grundsätzliche Bedeutung des Sühnverfahrens stets betont, und die Rechtsprechung hat denn auch folgerichtig gefordert, dass der Sühnvorstand in allen [obligatorischen] Fällen stattfindet (ZR 38 Nr. 80, S. 186). Dieser veröffentlichte Entscheid ist sinngemäss ohne weiteres auf die vorliegende Prozedur übertragbar. Im damaligen Fall wurde beim Friedensrichter eine Klage (dort auf Testamentsanfechtung) eingereicht. Nach Durchführung der Sühnverhandlung und nach Ausstellung der Weisung waren beide Beklagten verstorben. Hierauf hatte die Anklägerin dem Gericht die (ehedem) korrekt und gültige ausgestellte Weisung eingereicht, mit der Erklärung, dass sich die Klage nun gegen die Erben der einen verstorbenen Beklagten richte. Das Bezirksgericht hatte die Klage mit der Begründung von der Hand gewiesen, dass die in der Weisung genannte Beklagte (weil in der Zwischenzeit verstorben) nicht mehr existiere, dass aber gegen die nun ins Recht gefassten Erben kein Sühnverfahren stattgefunden habe. Das Obergericht hatte den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, der Klägerin zur Nachholung des Sühnverfahrens und zur Einbringung der Weisung (bezüglich der neu ins Recht gefassten Erben) Frist anzusetzen. Das Obergericht hatte diese Entscheidung auf § 129 StPO in der damals geltenden Fassung abgestützt, mit der Begründung, dass einzig diese Bestimmung Gewähr dafür biete, dass mit der Fristansetzung zur Verbesserung des Mangels durch Nachholung des Sühnvorstandes und nachheriger Einreichung der Weisung das Sühnverfahren in allen Fällen stattfinde, „“dies im Gegensatz zu § 137 ZPO, der eine Rückweisung der Sache an den Sühnbeamten nur fordert, wenn ‚Aussicht vorhanden ist, dass bei einem gehörigen Sühnversuch der Streit verglichen werden könne’, der es also praktisch in das Ermessen des Gerichtes
- 9 stellt, von dieser Massnahme Gebrauch zu machen oder nicht, und aus diesem Grund zur Umgehung des Sühnverfahrens führen könnte“. Die Parallele des eben dargestellten Sachverhalts zu jenem im vorliegenden Fall ist offensichtlich. Auch dort war ursprünglich eine korrekte und gültige Weisung ausgestellt und war sogar das Sühnverfahren ursprünglich ordnungsgemäss durchgeführt worden. Dort sollten in der Weisung noch nicht genannte und tangierte neue Beklagte ins Recht gefasst werden, hier eine in der Weisung noch nicht benannte und noch nicht angesprochene Angeklagte. Dort war gegen die neuen Beklagten, hier gegen die nachträglich bekannt gewordene und damit faktisch neue Beklagte noch kein Sühnverfahren durchgeführt worden. Dort hatte die Anklägerin gegenüber dem Gericht die Erklärung abgegeben, dass sich die Klage nun gegen die Erben der einen verstorbenen Beklagten richte. Hier hatte die Rekurrentin erklären lassen, dass es sich um Frau H. K. handle, gegen welche sie das Sühnbegehren beim zuständigen Friedensrichter gestellt habe (Urk. 4/16) Das Obergericht hatte damals ohne Rücksicht auf solche einseitigen Parteierklärungen mit überzeugender Begründung die Nachholung des Sühnverfahrens verlangt. Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung und ist somit nicht zu beanstanden (dazu ausserdem: ZR 46 Nr. 62 und ZR 70 Nr. 34). Die damals (in ZR 38 Nr. 80) angeführten §§ 129 und 137 ZPO entsprechen - so weit in casu massgeblich - den heute gültigen §§ 108 und 109 ZPO, und die Entscheidung im aktuellen Rekursverfahren ist damit, wie bereits erwogen (vorstehend Ziffer II. / 7.), auf § 108 ZPO (in Verbindung mit § 309 StPO und den §§ 97 ff. ZPO) abzustützen. 10. Nach dem Gesagten stellt sich der Rekurs als unbegründet dar und ist er somit abzuweisen. 11. Es bleibt anzufügen, dass der Einwand der Rekurrentin, dass ihr durch die Verpflichtung zur Nachholung des Sühnverfahrens "noch weitere völlig unnütze Kosten" entstünden bzw. entstanden wären (Urk. 1 S. 10 am Ende), bei der eben getroffenen Entscheidung zum vorneherein unbehelflich ist. Die Nutzlosigkeit solcher Kosten hätte im Übrigen auch nicht damit begründet werden kann, dass die
- 10 - Rekurrentin an einer Aussöhnung mit der Rekursgegnerin nicht interessiert sei. Bei ursprünglichem Bekanntsein der Täterschaft hätte die Rekurrentin auch die Kosten des Sühnverfahren (vorerst) übernehmen müssen. Der Friedensrichter hätte diesfalls für die Ausstellung der Weisung zweifellos eine höhere Gerichtsgebühr in Ansatz gebracht und die Kosten für die Vorladung der Parteien in Rechnung gestellt. Wenn der Rekurrentin für die nachträgliche Durchführung des Sühnverfahrens auch diese Kosten noch belastet worden wären, wäre sie nicht schlechter gestellt gewesen, wie wenn sie sich dem Sühnverfahren bereits bei der Klageeinleitung hätte unterziehen müssen. Gewisse Mehrkosten gegenüber dem "Normalfall" (bei bekannter Täterschaft) hätten sich höchstens ergeben, wenn der Friedensrichter nach der Nachholung des Sühnverfahrens eine neue Weisung (nunmehr gegen bekannte Täterschaft) ausgestellt und dafür erneut Schreib- und Zustellungsgebühren verrechnet hätte. Diese kostenmässige Mehrbelastung der Rekurrentin wäre indessen nicht als unbillig erschienen. Die Rekurrentin hatte durch die gerichtliche Anhängigmachung ihrer Ehrverletzungsklage gegen "Unbekannt" erwirken können, dass die Untersuchungsrichterin für sie die mutmassliche Täterschaft ermittelte, und sie hat damit keine eigenen Aufwendungen und Kosten in diesem Zusammenhang gehabt. Dass sie bei der vorliegenden Konstellation zunächst unbekannte Täterschaft und hierauf Verpflichtung zur Nachholung des Sühnverfahrens gegen die eruierte Täterschaft - (vorerst) gewisse - nicht ins Gewicht fallende - Mehrkosten hätte aufbringen müssen, wäre offensichtlich kein hinreichender Grund gewesen, um die Nachholung des Sühnverfahrens entfallen zu lassen. III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen. Die Rekursgegnerin hatte sich zum Rekurs nicht vernehmen lassen und hat also mangels entsprechender Umtriebe auch keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
- 11 - Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. Telefon 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: � den Vertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und zuhanden der Rekurrentin � die Rekursgegnerin � die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von seinem Empfang an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti
- 12 -