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Zürich Obergericht Strafkammern 02.04.2005 UK030059

2 avril 2005·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,215 mots·~16 min·2

Résumé

Devolutive und reformatorische Wirkung des Rekurses

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK030059/U/ml III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichter lic.iur. P. Marti und Dr. D. Bussmann sowie die juristische Sekretärin lic.iur. Welti Beschluss vom 2. April 2005 in Sachen K. B., Rekurrentin verteidigt durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Rekursgegnerin betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Rekurs gegen ein Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2002, DG020355

- 2 - Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. a) Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, erklärte die Angeklagte und heutige Rekurrentin mit Urteil vom 31. Oktober 2002 des eingeklagten mehrfachen Betruges nicht schuldig und sprach sie vollumfänglich frei. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, einschliesslich derjenigen der früheren amtlichen Verteidigung im Betrage von Fr. 5'149.30 (inkl. MwSt) sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Geschädigten B., auferlegte es in Dispositiv Ziffer 5 jedoch der Angeklagten (Urk. 5a/74 = Urk. 3). Gegen diesen Kostenentscheid liess die Angeklagte am 20. Januar 2003 Rekurs und Kostenbeschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 4/1 bzw. Urk. 2 S. 2 und S. 11): "Rekursanträge: Dispo-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und es seien die Untersuchungs-, Gerichts- und Anwaltskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und der Rekurrentin sei eine angemessene Entschädigung sowie eine angemessene Genugtuung auszurichten; eventualiter sei nach Ermessen des Gerichts ein Teil der Untersuchungs-, Gerichts- und Anwaltskosten auf die ... Staatskasse zu nehmen und der Rekurrentin eine reduzierte Entschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Verfahrensanträge: Das Rekursverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der vom Geschädigten B. erhobenen Berufung zu sistieren, und es sei der Rekurrentin nach Wiederaufnahme des Rekursverfahrens Gelegenheit zu geben, ihren Rekurs zu ergänzen. Eventual-Verfahrensantrag: Der Rekurrentin sei Gelegenheit zu geben, den Rekurs zu ergänzen, sobald die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorzunehmenden Abklärungen erfolgt sind."

- 3 - "Anträge im Beschwerdeverfahren: 1. Dispo-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und die Sache sei zur rechtsgenügenden Begründung und zur Vornahme der notwendigen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien die erforderlichen Abklärungen durch die Beschwerdeinstanz vorzunehmen und anschliessend der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, die Beschwerdeschrift zu ergänzen. 2. Die Untersuchungskosten seien auf das gesetzliche zulässige Mass herabzusetzen." b) Der Geschädigte B. erklärte seinerseits Berufung gegen das Urteil (Urk. 4/5). Da die angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen Bestandteil des Urteils und dieses als Ganzes Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, die Berufungsinstanz somit auch über die mit dem Rekurs angefochtene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden hatte und ein vorweggenommener Rekursentscheid zu dieser Frage für die Berufungsinstanz unverbindlich gewesen wäre, wurden die Rekursakten mit Beschluss vom 27. Februar 2003 an das Berufungsgericht überwiesen und das Rekursverfahren als dadurch erledigt abgeschrieben, unter dem Vorbehalt der Neueröffnung, sollte das Berufungsverfahren durch Prozessurteil erledigt werden (Urk. 4/7). 2. a) Mit Beschluss vom 22. April 2003 wurde das Berufungsverfahren von der II. Strafkammer des Obergerichtes als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und demzufolge die Akten zwecks Behandlung des Rekurses betreffend die Kostenauflage und die Entschädigungsfolgen bzw. der Kostenbeschwerde an die Kammer überwiesen (Urk. 1). Auf entsprechende Fristansetzung hin verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf Rekursantwort (Urk. 8 und Urk. 10). Mit Eingabe vom 27. Mai 2003 reichte der Verteidiger der Angeklagten seine für die Berufungsverhandlung vorbereiteten Plädoyernotizen zu den Akten und zog seinen Verfahrensantrag - auf Rekursergänzung im Falle der Wiederaufnahme des Rekursverfahrens - zurück. Gleichzeitig hielt er am Eventual-Verfahrensantrag (auf Stellungnahme zu allfälligen weiteren Abklärungen im Rahmen des Kostenbeschwerdeverfahrens) fest (Urk. 11).

- 4 b) Gleich vorweg ist darauf hinzuweisen, dass diese Plädoyernotizen als Ergänzung der Rekursschrift verspätet eingereicht wurden und daher nicht berücksichtigt werden können. Bei der in § 404 Abs. 1 StPO geregelten 20-tägigen Rekurs-Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die grundsätzlich nicht geändert werden darf (§ 189 Abs. 1 GVG) und somit nicht erstreckbar ist. Dem Verteidiger lag das begründete Urteil vom 31. Oktober 2002 am 9. Januar 2003 vor, die Rekursfrist wurde ausgeschöpft und lief am 29. Januar 2003 ab. Das Berufungsverfahren wurde zufolge Rückzugs erledigt und hat an dieser Rechtslage nichts geändert. c) Nach Einsicht in die Akten zog das Gericht antragsgemäss noch Belege und Rechnungen der der Rekurrentin im angefochtenen Urteil auferlegten Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 50'388.30 bei (Urk. 13/1+2 und Urk. 14/1+2). Während die Rekursgegnerin auf Stellungnahme dazu verzichtete (Prot. S. 3), hielt die Rekurrentin auf entsprechende Fristansetzung hin innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. August 2004 an ihrem Beschwerdeantrag fest und äusserte sich darüber hinaus zu den Unterlagen im Einzelnen (Urk. 17 und Urk. 20). II. 1. - 4. Ausführungen zu § 189 Abs. 1 StPO. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte und unter diesen Umständen kein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung besteht. Der Rekurs ist insoweit abzuweisen. III. 1. a) Wird ein Urteil - wie vorliegend - nur bezüglich Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten, so ist nach § 402 Ziff. 9 StPO das Rechtsmittel des Rekurses zu ergreifen. In Abgrenzung zur Kostenbeschwerde

- 5 nach § 206 GVG ist der Rekurs dann gegeben, wenn es um die Beantwortung der Fragen geht, ob und in welchem Mass eine Partei im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens Kosten zu tragen hat, und ob die Kosten zu erlassen oder abzuschreiben seien. Die Beschwerde im Sinne von § 206 GVG hat dagegen zum Gegenstand, ob überhaupt Gebühren und Kosten und in welcher Höhe sie erhoben werden dürfen. Wo es also um die Auflage und Verteilung der Gerichtskosten nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO (insbesondere § 188 f. StPO) geht, sind die strafprozessualen Rechtsmittel zulässig. Wo es um die Höhe der Gerichtskosten und die Frage der Kostenfreiheit nach § 203 GVG geht, ist nur die Beschwerde nach § 206 GVG zulässig (Hauser/Schweri, GVG, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 mit den seitherigen Änderungen, § 206 N. 2 mit Hinweis auf ZR 90 [1991] Nr. 34 E. II.2.g). Die Rekurrentin wendet sich mit ihrer Kostenbeschwerde gegen die in Rechnung gestellten "Auslagen Untersuchung" im Betrag von Fr. 50'388.30 und macht geltend, der Betrag sei aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar; entweder seien keine Belege vorhanden oder die bei den Akten befindlichen (unakturierten) Tabellen seien einer Überprüfung unzugänglich, die Addition diverser Beträge ergäbe weit weniger als 50'000 Franken und es würden Beträge für eine Teilnehmeridentifikation in Rechnung gestellt, die vom Präsidenten der Anklagekammer gar nie bewilligt worden sei. Sie verlangt, dass die ihr auferlegten Untersuchungskosten anhand von überprüfbaren Belegen rechtsgenügend begründet bzw. aufgeschlüsselt werden, und erhebt Anspruch auf die Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlagen, soweit es sich um Abgaben oder Gebühren handle (Urk. 2 S. 11 f.). Damit rügt die Rekurrentin aber die Kostenauflage und die Verteilung der Untersuchungskosten, was indes nicht mit einer Kostenbeschwerde, sondern mit dem Rechtsmittel des Rekurses anzufechten ist. In diesem Sinne sind die Vorbringen der Rekurrentin als Rekurs zu behandeln. b) Der richterlichen Prüfung des Kosten- (und Entschädigungs-) punktes sodann kommt unter anderem in der Regel devolutive und reformatorische Wirkung zu, was heisst, dass die Entscheidungsbefugnis an die nächsthöhere Instanz übergeht und der Rekursentscheid an die Stelle des Vorentscheides tritt. Kassato-

- 6 rische Funktionen kann der Rekurs nur dann entfalten, wenn die Vorinstanz wesentliche Rechtsfragen nicht behandelt hat oder wenn sie mangels Durchführung des ordentlichen Verfahrens das rechtliche Gehör verweigert hat (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919, Zürich 1996 ff., § 402 N 1; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 960 f., N 1013 und N 1016; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 95.9 f. und 95.11). Dass der angefochtene Entscheid an solchen Mängeln leidet, wird mit den erwähnten Rügen in der Rekursschrift zu Recht nicht behauptet, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zur rechtsgenügenden Begründung und zur Vornahme der notwendigen Abklärungen", wie dies die Rekurrentin im Hauptstandpunkt beantragt, abzusehen und die Entscheidung im Sinne ihres Eventualantrages von der Rechtsmittelinstanz zu fällen ist. 2. Hat die Rekurrentin wie ausgeführt grundsätzlich für die Kosten des vorliegenden Verfahrens einzustehen, stellt sich im Weiteren die Frage nach dem Quantitativ der Untersuchungskosten. Die Rekurrentin rügte zu Recht, dass die ihr auferlegten Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 50'388.30 aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar seien. Aufgrund der in der Folge seitens des Gerichtes getroffenen Abklärungen setzt sich die Höhe der Auslagen für die Untersuchung nun wie folgt zusammen: 1. Debitorenkontoblatt (= Urk. 14/1/) a) 21.08.01 Dienstfahrt anl. Hausdurchsuchung 7.00 b) 11.04.02 Honorar amtl. Verteidigung 5'149.30 c) 30.07.02 PTT / Kopien 10.00 5'166.30 2. Debitorenkontoblatt (= Urk. 14/2) a) 15.10.01 verl. Fernmeldeleistungen 1'931.00 b) 15.10.01 verl. Fernmeldeleistungen 1'856.00 c) 16.10.01 verl. Fernmeldeleistungen 1'731.00 d) 23.10.01 verl. Fernmeldeleistungen 950.00 e) 30.10.01 verl. Fernmeldeleistungen 6'926.00 f) 30.10.01 verl. Fernmeldeleistungen 6'881.00 g) 30.10.01 verl. Fernmeldeleistungen 6'626.00

- 7 h) 30.10.01 verl. Fernmeldeleistungen 6'881.00 i) 30.10.01 verl. Fernmeldeleistungen 6'066.00 k) 15.11.01 verl. Fernmeldeleistungen 5'374.00 45'222.00 50'388.30 3. a) Die Rekurrentin bringt in ihrer Stellungnahme zu diesen teilweise neuen Dokumenten im Wesentlichen vor, Urk. 14/2 bestätige erneut, dass der Grossteil der Untersuchungskosten dazu gedient hätte, den unberechtigten Verdacht auf weitere gleich gelagerte Straftaten abzuklären und auch abzuklären, ob sich D. B. strafbar gemacht hätte, und verweist für Einzelheiten auf Ziffer 7 ihrer Rekursschrift (Urk. 20 Ziff. 1). Erneut äussert sie sich anschliessend zum fehlenden Kausalzusammenhang und macht sodann geltend, die Auferlegung der Verfahrenskosten bedürfe nach dem Legalitätsprinzip einer gesetzlichen Grundlage, welche nicht dargetan sei. Auch die Verfahrenskosten müssten dem Kostendekkungs- und Äquivalenzprinzip genügen, welches mit Bezug auf die Telefonüberwachungskosten gemäss Urk. 14/2 krass missachtet worden sei (Urk. 20 Ziff. 3 und 4). Weiter bemängelt sie, dass diverse Beträge vom UVEK ohne Belege in Rechnung gestellt worden seien und dass Kostenbelege für die Kosten der Geschädigtenvertretung und insbesondere die Honorarnote für die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung nicht vorliegen würden (Urk. 20 Ziff. 5). b) Vorab ist festzuhalten, dass die Rekurrentin ihren Rekurs ausdrücklich auf die "Auslagen Untersuchung" im Betrag von Fr. 50'388.30 beschränkt und aus prozessökonomischen Gründen die Berechtigung der weiteren ihr auferlegten Kosten, die teilweise nicht genügend begründet und aktenmässig belegt seien, nicht in Frage gestellt hat (Urk. 2 S. 11, Ziff. 2). Auf den heute erstmals vorgebrachten Einwand mit Bezug auf die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Betrag von Fr. 2'930.05 (Urk. 20 Ziff. 5.b), die im Kostendispositiv Ziff. 4 separat veranschlagt und nicht Teil der Untersuchungskosten sind (Urk. 3 S. 14), ist daher zufolge Verspätung des Rekurses nicht einzutreten. c) Im Strafverfahren sodann entstehen regelmässig umfangreiche Kosten. Diese liegen einerseits in den allgemeinen Aufwendungen des Staates für die Bereitstellung der Justizorgane, andererseits in den Kosten, die im Zusammenhang

- 8 mit einem konkreten Fall entstehen. Zu den Kosten zählen die Gebühren sowie die Barauslagen gemäss § 201 GVG. Bei den Gebühren handelt es sich um eine Kausalabgabe, welche das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit darstellt. Bei der Festsetzung solcher Gebühren sind die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Äquivalenz und der Kostendeckung zu berücksichtigen (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919, Zürich 1996 ff., § 42 N 7 ff.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 1198). Bei den Auslagen (Barauslagen) handelt es sich demgegenüber um alle finanziellen Aufwendungen der Gerichtskasse, die im Laufe eines Zivil- oder Strafprozesses anfallen. Die Aufzählung in § 201 GVG bezüglich dieser Barauslagen ist nicht vollständig. Das Gericht kann der kostenpflichtigen Partei auch weitere im Gesetz nicht genannte Kosten überbinden (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 201.40). Zu den Auslagen, welche verrechnet werden können, gehören daher z.B. die Gebühren für Porti und Telefongespräche, die Transportkosten des inhaftierten Beschuldigten, das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. des amtlichen Verteidigers und die Kosten für besondere Überwachungsmassnahmen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 201.42 ff.; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919, Zürich 1996 ff., § 42 N 11). Was das Ausmass der zu vergütenden Barauslagen betrifft, ist festzuhalten, dass nur die notwendigen Auslagen zu ersetzen sind und unnötige Auslagen zu Lasten des Staates gehen. Nach § 10 der Verordnung über die Gebühren- und Kostenansätze der Strafverfolgungsbehörden (LS 323.1) ist eine Pauschalierung bei der Verrechnung von Auslagen in vertretbarem Rahmen zulässig, sofern sie den Betrag der tatsächlichen Kanzleikosten nicht überschreiten (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919, Zürich 1996 ff., § 42 N 12). d) Aus dem bisher Gesagten folgt, dass der Rekurrentin die bei der Untersuchungsbehörde angefallenen Kosten, insbesondere auch der Telefonüberwachung gestützt auf § 201 Ziff. 2 GVG als sog. Barauslagen auferlegt werden dürfen. Bezüglich des Quantitativs gilt es, folgendes festzuhalten:

- 9 aa) Zum Debitorenkontoblatt Urk. 14/1: Am 25. Juli 2001 fand die "Verhaftsaktion mit anschliessenden Hausdurchsuchungen" gegen K. B., D. B. und P. D. statt, für welche dienstliche Verrichtung die Stadtpolizei ein Privatauto benützte und dafür Fr. 21 ausbezahlt erhielt. Korrekterweise wurde dem vorliegenden Verfahren in der Folge ein Drittel, Fr. 7, verrechnet (Urk. 14/1/1 i.V.m. Urk. 5a/8/1 S. 3 ff., Urk. 5a/46/2 und Urk. 5a/49/2), die die Rekurrentin zu bezahlen hat. Mit Verfügung vom 5. April 2002 sodann setzte der stellvertretende Präsident des Bezirksgerichtes Zürich das Honorar der - gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO zwischen dem 30. Juli und 15. August 2001 mandatierten - amtlichen Verteidigerin auf Fr. 5'149.30 fest (Urk. 14/1/2 i.V.m. Urk. 5a/47/1 und Urk. 5a/49/6). Dieser Entscheid liegt entgegen der Behauptung der Rekurrentin nicht erst jetzt vor, sondern befand sich als Urk. 47/6 bereits in den Untersuchungsakten. Sie hatte daher Kenntnis davon. Kommt dazu, dass diese Kosten "der früheren amtlichen Verteidigung im Betrage von Fr. 5'149.30 (inkl. MwSt.)" in Dispositiv Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides ausdrücklich genannt und ihr auferlegt wurden (Urk. 3 S. 15); und dass dies seine Richtigkeit hat, wurde vorstehend ausführlich dargelegt. Wenn sie sich nun erst heute, in ihrer Stellungnahme zu den teilweise neuen Unterlagen, dagegen wendet und die Möglichkeit der Überprüfung bemängelt (Urk. 20 Ziff. 5.c), sind ihre Vorbringen verspätet und ist darauf ebenso wenig einzutreten. Die gesetzliche Grundlage für die verbuchten Fr. 10 für "PTT / Kopien" (Urk. 14/1) schliesslich findet sich im erwähnten § 10 der Gebührenverordnung der Strafverfolgungsbehörden. Allein die 11-seitige Anklageschrift rechtfertigt diesen Pauschalbetrag ohne weiteres; er ist ausgewiesen und daher von der Rekurrentin geschuldet. bb) Zum Debitorenkontoblatt Urk. 14/2: Aufgeführt sind darin ausschliesslich Kosten für Telefonüberwachungen. Die Modalitäten einer Telefonüberwachung sind geregelt im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1). Gemäss

- 10 - Art. 2 des BÜPF betreibt der Bund für die Organisation der Überwachung einen speziellen Dienst. Wird im Kanton Zürich von der Anklagekammer eine Telefonüberwachung bewilligt, ist die Untersuchungsbehörde gemäss den Vorschriften des BÜPF gezwungen, diesen Dienst des Bundes in Anspruch zu nehmen. Dieser Dienst des Bundes stellt der Untersuchungsbehörde für die erbrachten Dienstleistungen Rechnung, wobei die entsprechenden Gebühren in der "Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs" (VÜPF; SR 780.115.1) geregelt sind. Die vom UVEK im konkreten Fall in Rechnung gestellten Gebühren entsprechen dieser Verordnung (in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21. Juni 2000; AS 2000 1760), sie mussten vom Kanton Zürich effektiv bezahlt werden und deren Überbindung an die Rekurrentin ist - soweit sie von der Massnahme betroffen war - unanfechtbar. Mit Verfügung vom 5. September 2001 genehmigte der Präsident der Anklagekammer eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation mit Zusatzinformationen der K. B. betreffenden Fernmeldeanschlüsse für die Zeit vom 20. Februar 2001 bis und mit 30. März 2001 (Urk. 5a/26/4) sowie eine Überwachung mit Zusatzinformationen der K. B. und D. B. betreffenden Fernmeldeanschlüsse bis und mit 5. Dezember 2001, welche indes am 11. Oktober 2001 wieder eingestellt wurde (Urk. 5a/26/2 und Urk. 5a/26/3). Auslagen für Überwachungen der Fernmeldeanschlüsse von D. B. wurden in dessen Strafverfahren keine verbucht (Urk. 15 und Urk. 16). Zu den Rechnungen im Einzelnen: Bei den ersten drei verbuchten Rechnungen a) bis c) im Betrag von Fr. 1'931, Fr. 1'856 und Fr. 731 fehlen die entsprechenden Belege (Urk. 14/2/1-3) und es ist daher nicht auszumachen, welcher der Anschlüsse von K. B. bzw. D. B. von der Überwachung betroffen war. Diese Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 5'518 können der Rekurrentin daher nicht auferlegt werden. Weiter betreffen die zwei sub e) und i) in Rechnung gestellten Beträge in der Höhe von Fr. 6'926 (Urk. 14/2/5) und Fr. 6'066 (Urk. 14/2/9) Fernmeldeanschlüsse von D. B.; sie können demnach der Rekurrentin ebenso wenig verrechnet werden.

- 11 - Die Rechnung d) im Betrag von Fr. 950 hingegen wurde für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation von die Rekurrentin betreffenden Anschlüssen (Urk. 14/2/4) gestellt und ist entgegen ihrem Einwand nicht zu beanstanden. Richtig ist zwar, dass für diese gemäss Polizeirapport vom 18. Oktober 2001 (Urk. 5a/28/1 S. 4) in Auftrag gegebene rückwirkende Massnahme für die ausdrücklich genannte Periode vom 5. März 2001 bis 5. September 2001 keine Genehmigung in den Akten zu finden ist, hingegen verfügte der Präsident der Anklagekammer wie gesagt am 5. September 2001 eine solche für die Zeit vom 20. Februar 2001 bis 30. März 2001, mithin für mehr als 30 Tage, und lag eine solche daher insoweit vor. Betragsmässig ändert dies an den in Rechnung gestellten Einzelbeträgen auch nichts, da die Gebühr für den administrativen Aufwand unverändert Fr. 100 beträgt (Art. 2 lit. b VÜPF), die rückwirkende Teilnehmeridentifikation zwischen 31 Tagen und 6 Monaten Fr. 750 und die Zusatzinformationen Fr. 100 (Art. 3 Ziff. 3. lit. a und b VÜPF). Für die verbleibenden Kosten (f: Fr. 6'881, g: Fr. 6'626, h: Fr. 6'881, und k: Fr. 5'374) hat die Rekurrentin ebenso einzustehen; sie wurden nachgewiesenermassen für die Überwachung ihrer Anschlüsse aufgewendet, was von ihr zu Recht auch nicht bestritten wird (Urk. 14/2/16-8 und Urk. 14/2/9). 4. Nach diesen Ausführungen reduzieren sich zusammengefasst die Auslagen der Untersuchung, für die die Rekurrentin einzustehen hat, um insgesamt Fr. 18'510 und sind ihr demnach noch Fr. 31'878.30 (gemäss Debitorenkontoblatt, Urk. 14/2/1: Fr. 5'166.30; gemäss Debitorenkontoblatt, Urk. 14/2/2: Fr. 26'712) in Rechnung zu stellen. Dispositiv Ziffer 4 des Urteils der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2002 ist daher entsprechend zu korrigieren. IV. Ausgangsgemäss unterliegt die Rekurrentin mit ihrem Rekurs weitgehend. Sie hatte jedoch begründeten Anlass, mit Bezug auf die ihr in Rechnung gestellten Untersuchungskosten ein Rechtsmittel zu ergreifen, da ihr eine Überprüfung

- 12 der entsprechenden Auslagen mangels Detaillierung und mangels Belegen nicht möglich war. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Kosten dieses Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur andern Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist ihr eine reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 396a StPO). Demnach beschliesst das Gericht: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Dispositiv Ziffer 4 des Urteils der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2002 aufgehoben und neu wie folgt formuliert: "4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 365.00 Schreibgebühren Fr. 95.00 Zustellgebühren Fr. 150.00 Vorladungsgebühren Fr. 48.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. 31'878.30 Auslagen Untersuchung Fr. 2'930.05 amtliche Verteidigung Geschädigter" Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 576.00 Schreibgebühren Fr. 57.00 Zustellgebühren 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden zur Hälfte der Rekurrentin auferlegt und zur andern Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Rekurrentin wird für das Rekursverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.00, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 13 - 5. Schriftliche Mitteilung an: � die Rekurrentin bzw. ihren Verteidiger � die Rekursgegnerin � die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich unter Rücksendung ihrer Akten � die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich � die Kasse des Obergerichtes des Kantons Zürich __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic.iur. Welti Anonymisiert am 29. Mai 2006 lic.iur. Welti

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