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Zürich Obergericht Strafkammern 24.11.2017 UH170324

24 novembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·856 mots·~4 min·6

Résumé

Aufhebung Strafbefehl / Rückweisung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH170324-O/U/TSA

Verfügung vom 24. November 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdeführerin

gegen

A._____, Beschwerdegegner

verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X._____

betreffend Aufhebung Strafbefehl / Rückweisung Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Oktober 2017, GB170014-K

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz sowie wegen Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot und erliess einen entsprechenden Strafbefehl (Urk. 7/8). Nachdem A._____ Einsprache erhoben hatte, stellte die Staatsanwaltschaft nach Ergänzung der Untersuchung das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz mit Verfügung vom 2. August 2017 ein (Urk. 7/20). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag wurde A._____ der Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 7/19). A._____ liess gegen den Strafbefehl vom 2. August 2017 erneut Einsprache erheben (Urk. 7/23) und die Staatsanwaltschaft überwies in der Folge den Strafbefehl gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO dem Einzelgericht Winterthur (Urk. 7/25). 2. Das Einzelgericht stellte mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 die Ungültigkeit des erwähnten Strafbefehls fest, hob diesen auf und wies den Fall an die Staatsanwaltschaft zurück zur Überweisung der Akten an das Statthalteramt Winterthur zwecks Verfolgung und Beurteilung des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot (Urk. 3). 3. Gegen diese Verfügung richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung von Kantonalem Recht aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 2 S. 1).

- 3 - 4. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 6). A._____ hat sich zur Beschwerde vernehmen lassen, er erachtet das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als zweckmässig und hat auf das Stellen eines Antrages verzichtet (Urk. 8).

II. 1. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, der vom Einzelgericht angerufene Art. 17 Abs. 1 StPO verlange die zwingende Überweisung an das Statthalteramt gerade nicht, sondern es handle sich dabei um eine Kompetenznorm zugunsten von Bund und Kantonen. Der Kanton Zürich habe in § 90 GOG insoweit bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft die Akten einer wegen eines Vergehens oder Verbrechens eingeleiteten Strafuntersuchung, dann wenn nur eine Übertretung vorliege, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überweisen könne – aber nicht müsse. Dementsprechend seien die Staatsanwaltschaften von der Oberstaatsanwaltschaft unter dem ausdrücklichen Hinweis auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit angewiesen worden, in solchen Fällen das Verfahren entweder selber zu erledigen oder – in bestimmten Sonderfällen - unter Zustellung der Originalakten der Übertretungsstrafbehörde zu überweisen (unter Hinweis auf die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren vom 1. Juni 2017 Ziff. 14.2). Liege kein Sonderfall vor, sei die Staatsanwaltschaft dem bundesrechtlichen Regelungszweck der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung entsprechend gehalten, die spruchreife Übertretung den allgemeinen Regeln entsprechend selber zu erledigen (Urk. 2). 2. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich beizupflichten. Soweit das Einzelgericht in der angefochtenen Verfügung auf § 10 Abs. 1 letzter Satz StJVG verweist, wonach die Untersuchung und Beurteilung der Übertretung des Vermummungsverbotes dem Statthalteramt zustehe, und daraus sinngemäss eine zwingende Zuständigkeit der Statthalterämter herauslesen will, irrt es. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber lediglich eine Abgrenzung gegenüber den Kompetenzen der Gemeindebehörden (bzw. Stadtrichterämter) vornehmen und nicht die Kompetenzen der Staatsanwaltschaften einschränken. Der Ent-

- 4 scheid der Vorinstanz hätte im Übrigen nichts als administrativen Leerlauf zur Folge. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und Entschädigungen werden keine zugesprochen.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts Strafsachen des Bezirks Winterthur vom 9. Oktober 2017 (GB170014) aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das Einzelgericht zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad A-2/2017/10003319 (gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 24. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Bucher

Verfügung vom 24. November 2017 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts Strafsachen des Bezirks Winterthur vom 9. Oktober 2017 (GB170014) aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das Einzelgericht zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Fürsprecher lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad A-2/2017/10003319 (gegen Empfangsbestätigung)  das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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