Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH160305-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 27. April 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Verwahrungsüberprüfung
Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Juni 2016, DG150015-A
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 29. September 2003 sprach das Bezirksgericht Affoltern A._____ der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit 4 Jahren Zuchthaus, schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und ordnete seine Verwahrung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte auf Berufung hin die Schuldsprüche und Strafe am 18. März 2004 und ordnete unter Aufschub des Strafvollzugs ebenfalls eine Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an. Gemäss den Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 18. März 2004 hatte A._____ im Februar 2002 eine Prostituierte zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gezwungen und versucht, den Analverkehr an ihr zu vollziehen sowie sich von ihr mit der Hand sexuell befriedigen zu lassen. 2. Am 1. Januar 2007 traten Änderungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft. Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderungen des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 überprüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach den Art. 42 oder Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 oder Art. 63 StGB) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt. Das Obergericht holte im Jahr 2007 bzw. 2008 bei Dr. med. B._____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten über die Massnahmenbedürftigkeit, Massnahmenfähigkeit und Behandlungsbereitschaft von A._____ ein. Am 25. Juni 2008 beschloss es, dass keine therapeutische Massnahme
- 3 - (Art. 59-61 oder Art. 63 StGB) angeordnet und die am 18. März 2004 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt werde. Die von A._____ dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 9. Juli 2009 gut, hob den Beschluss des Obergerichts vom 25. Juni 2008 auf und wies die Sache an das Obergericht zurück. Am 23. September 2009 beschloss das Obergericht ein Zweitgutachten über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung, über die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie über die Möglichkeiten des Vollzugs einer stationären Massnahme bzw. der Fortführung der Verwahrung von A._____ einzuholen. Es beauftragte Dr. med. C._____, welcher das Gutachten am 26. April 2010 erstattete. Am 4. Februar 2011 beschloss das Obergericht, dass keine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 oder Art. 63 StGB) angeordnet und die am 18. März 2004 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt werde. Dagegen führte A._____ Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht. Dieses hiess die Nichtigkeitsbeschwerde am 22. Februar 2012 gut, hob den Beschluss des Obergerichts vom 4. Februar 2011 auf und wies die Sache - aufgrund der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung - zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Affoltern zurück. Das Kassationsgericht bemängelte zwei Punkte: Das Obergericht habe einen Befangenheitsvorwurf von A._____ gegenüber dem Gutachter Dr. med. C._____ nicht korrekt geprüft. Zudem fehle im Gutachten von Dr. med. C._____ eine für den medizinischen Laien nachvollziehbare Begründung für die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung. 3. Das Bezirksgericht Affoltern befragte am 13. August 2012 A._____ und den Gutachter Dr. med. C._____, um den Befangenheitsvorwurf abzuklären. Am 13. Juli 2013 stellte das Bezirksgericht die Unbefangenheit des Gutachters fest. Dagegen erhob A._____ Beschwerde beim Obergericht. Dieses stellte am
- 4 - 5. März 2014 fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör von A._____ verletzt worden sei und wies im Übrigen die Beschwerde ab. Am 7. Juli 2014 beauftragte das Bezirksgericht den Gutachter Dr. med. C._____, sein Gutachten vom 26. April 2010 im Sinne der Erwägungen des Kassationsgerichts zu ergänzen. Am 13. Oktober 2014 erstattete er das Ergänzungsgutachten. Das Bezirksgericht beschloss am 18. Mai 2015, dass keine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 oder Art. 63 StGB) angeordnet und die am 18. März 2004 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt werde. Dagegen führte A._____ Beschwerde beim Obergericht. Dieses hiess die Beschwerde am 14. Oktober 2015 teilweise gut, hob den Beschluss des Bezirksgerichts vom 18. Mai 2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurück, da dieses A._____ nicht persönlich zu den Voraussetzungen einer therapeutischen Massnahme angehört hatte. Im Übrigen wies das Obergericht die Beschwerde ab. 4. Das Bezirksgericht hörte A._____ am 8. Februar 2016 persönlich an und liess die Parteien dazu Stellung nehmen. Am 28. Juni 2016 beschloss es, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59-61 oder Art. 63 StGB angeordnet und die am 18. März 2004 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt werde (Urk. 3). 5. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2016. Die Sache sei zur neuen Entscheidung (aufgrund eines aktuellen Gutachtens) an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei die Massnahme der Verwahrung aufzuheben; subeventualiter sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB durchzuführen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Das Bezirksgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 13). A._____ hält in der Replik an seinen Anträgen fest (Urk. 16). Die Oberstaatsanwaltschaft hält in der Duplik an ihrem
- 5 - Antrag fest (Urk. 21). Das Bezirksgericht hat nicht dupliziert (vgl. Urk. 19 und Urk. 20/1). A._____ hat keine Triplik eingereicht (vgl. Urk. 23 und Urk. 24). Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2017 wurde den Parteien der Abschluss des Verfahrens angekündigt. Der amtliche Verteidiger wurde zum Einreichen seiner Honorarnote aufgefordert (Urk. 25). Diese ging am 21. April 2017 ein (Urk. 27). 6. Zufolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1. 1.1 Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksgerichts, mit welchem die altrechtlich angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt wird. Anwendbar ist die Schweizerische Strafprozessordnung (vgl. Art. 453 Abs. 2 StPO). 1.2 Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist die Überprüfung der gegen den Beschwerdeführer altrechtlich angeordneten Verwahrung gemäss Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB. Diese Überprüfung erfolgt in einem Nachverfahren, das durch selbständigen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO abgeschlossen wird (vgl. Urteil 6B_409/2012 vom 3. Februar 2014 E. 1). Gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und § 49 GOG; BGE 141 IV 396 E. 4.7; vgl. Urteile 6B_538/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 5.2; 6B_293/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2; 6B_892/2016 vom 16. September 2016 E. 2). Ein Sonderfall im Sinne des Urteils 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3 ff. liegt nicht vor. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
- 6 - 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Verwahrungsüberprüfung nach Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB setze voraus, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung im Urteilszeitpunkt gegeben seien. Das ergebe sich aus dem Gesetzestext. Soweit ein Betroffener die Voraussetzungen einer Verwahrung nach neuem Recht nicht mehr erfülle, sei er trotz der eingeschränkten Überprüfung der Fragestellung im Verfahren der Überprüfung altrechtlicher Verwahrungen zu entlassen. Das ergebe sich auch aus Art. 56 Abs. 6 StGB, wonach eine Massnahme vom erkennenden Gericht aufzuheben sei, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien (Urk. 2 S. 3 f. mit Hinweis auf Marianne Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N. 17 zu Ziff. 2 SchlBestStGB). 2.2 Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderungen des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 (SchlBestStGB) überprüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach den Art. 42 oder Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 oder Art. 63 StGB) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt. 2.3 Aus dem Wortlaut von Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen der Verwahrung zu prüfen sind. Vielmehr ist nach dem Wortlaut einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind. Der vom Beschwerdeführer zitierten Literaturstelle ist BGE 135 IV 49 E. 1.1.1 entgegenzuhalten: Die in Anwendung von Art. 42 und 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordneten Verwahrungen werden weitergeführt, sofern keine der in Art. 59-61 oder 63 StGB vorgesehenen Massnahmen in Betracht kommt. Dies gilt selbst, wenn die neuen Voraussetzungen der Verwahrung nach Art. 64 StGB nicht erfüllt sind (Regeste von BGE 135 IV 49 und E. 1.2.1 = Pra. 98 (2009) Nr. 105; vgl. auch Urteil 6B_103/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.1 und E. 2.4). Das Bundesgericht begründet diese Auffassung mit dem Hinweis auf den Willen des
- 7 - Gesetzgebers. Die vom Beschwerdeführer angegebene Literaturstelle setzt sich damit nicht auseinander. Sie hält dafür, dass sich die Entlassung aus der Verwahrung aus Art. 56 Abs. 6 StGB ergebe. Weshalb dies über den Wortlaut von Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB hinaus und entgegen der Meinung des Bundesgerichts der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Verwahrte kann während des Verfahrens nach Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB gestützt auf Art. 64a und Art. 64b StGB ein Gesuch um Entlassung aus der Verwahrung bei der Vollzugsbehörde stellen (vgl. dazu auch BGE 135 IV 49 E. 1.2.2 = Pra. 98 (2009) Nr. 105). Der Beschwerdeführer hat dies getan (vgl. dazu den Hinweis in Urk. 11 S. 7 oben mit dem Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00781, welcher unter http://www.vgr.zh.ch/internet/verwaltungsgericht/de/ueber_uns/rechtsprechung/en tscheiddatenbank.html publiziert ist). Es besteht kein Anlass, die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Punkt in Frage zu stellen. Die Beschwerdeinstanz ist im vorliegenden Fall keine Vollzugsbehörde. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Aufhebung der Verwahrung beantragt (Urk. 2 S. 2 Antrag Ziff. 2), hätte dies seine direkte Entlassung zur Folge. Das Obergericht hatte ihn bereits im Beschluss vom 14. Oktober 2015 in E. II.5.4 unter Hinweis auf BGE 135 IV 49 darauf hingewiesen, dass eine direkte Entlassung aus der Verwahrung im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist. Daran ist nach dem Gesagten festzuhalten (vgl. auch Urteil 6B_33/2009 vom 25. Februar 2009 E. 3.1). Es ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im besagten Beschluss des Obergerichts zu verweisen. Auf den Antrag auf Aufhebung der Verwahrung mit der Folge der Entlassung aus dieser ist mangels Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet. 3. 3.1 Die Verwahrung ist unzulässig, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB besteht. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich mini-
- 8 malen Verringerung reichen nicht aus. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren auch die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind, ist hingegen nicht erforderlich. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Gutachten sind grundsätzlich frei zu würdigen, jedoch darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihnen abweichen (Urteil 6B_409/2012 vom 3. Februar 2014 E. 3 mit Hinweisen, insbesondere BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Demgegenüber ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass bei einer Verwahrungsüberprüfung eine Begutachtung nicht notwendig ist, da es in erster Linie um eine Rechtsüberprüfung gehe (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 2005 zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002, BBl 2005 4711; kritisch dazu Stefan Trechsel/Viktor Lieber, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 5 zu Ziff. 2 SchlBestStGB). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Bezirksgericht stütze sich auf ein Gutachten, das nicht aktuell sei (Urk. 2 S. 4 ff.). Massgebend sei die Gefährlichkeit bzw. Wiederholungsgefahr im Urteilszeitpunkt. Dieser liege in der Zukunft. Das ursprüngliche Gutachten C._____ und die dafür durchgeführten Untersuchungen lägen 6,75 Jahre zurück. Das sei nach den Massstäben des EGMR zu Art. 5 Abs. 4 EMRK zu lange (vgl. EGMR-Urteil 8300/06 Ruiz Rivera vs. Switzerland vom 18. Februar 2014). Ein Gutachten sei unzureichend, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten seien. Solche Verhältnisse seien - selbst bei schweren psychischen Störungen - nach zwei bis drei Jahren zu erwarten. Bei Persönlichkeitsauffälligkeiten, die in ihrer Ausprägung noch wesentlich stärker von aktuellen Konflikten und der psychosozialen Situation des Exploranden abhingen, werde die Gültigkeit selbst sorgfältigster Abklärungen nach psychiatrischer Sicht nach zwei Jahren zumindest zu prüfen sein. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang die Erkenntnis gemäss forensisch-psychiatrischer Lehre, dass sich Gefährlichkeitsprognosen in der Regel höchstens für die Dauer eines Jahres zuverlässig stellen liessen (vgl. Marianne Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N. 68 zu Art. 56 StGB). Der Ent-
- 9 scheid über die Verwahrung müsse auf einem aktuellen Gutachten basieren, wobei das zunehmende Alter und körperliche Erkrankungen die Gefährlichkeit herabsetzen könnten. Dies sei ausreichend zu würdigen und erfordere eine gutachterliche körperliche Untersuchung. Das Alter sei als protektiver Faktor bei der Prognosebeurteilung zu werten, der ab dem 50. Lebensjahr an Bedeutung gewinne und ab dem 70. Lebensjahr insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht erhalte, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen seien (vgl. Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7). Das Gutachten und dessen Ergänzung befassten sich nicht mit diesen Aspekten (Urk. 2 S. 8). Die aktenkundig massive Verschlechterung seines physischen Gesundheitszustandes seit 2014 werde nicht berücksichtigt. Er sei schwerst chronisch krank bzw. habe sich sein chronisch-kranker Zustand weiter massiv verschlechtert. Er sei inzwischen gebrechlich geworden und habe im Rollstuhl zur Gerichtverhandlung vor dem Bezirksgericht (8. Februar 2016) geführt werden müssen. Das sei ein zusätzlich protektiver Faktor für die ihm unterstellte Gefahr von sexueller Gewaltdelinquenz und müsse durch eine umfassende körperliche Untersuchung gutachterlich geklärt werden (Urk. 2 S. 11). 3.3 Ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteile 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3; 6B_218/2016 vom 23. September 2016 E. 2.2; 6B_975/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2; 6B_56/2015 vom 27. November 2015 E. 4.3.1; 6B_352/2014 vom 22. Mai 2015 E. 5.1; 6B_497/2013 vom 13. März 2014 E. 2.4). 3.4 Das Bezirksgericht stützt sich auf das Gutachten von Dr. C._____ vom 26. April 2010 und dessen Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 2014 (vgl. Urk. 3 S. 20). 3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten sei nach den Massstäben des EGMR zu alt, bezieht er sich auf das formelle Alter des Gutach-
- 10 tens, welches nicht massgebend ist. Das EGMR-Urteil 8300/06 Ruiz Rivera vs. Schweiz vom 18. Februar 2014 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In jenem Verfahren stützte sich der EGMR auf Art. 5 Abs. 4 EMRK. Dabei geht es um das Recht, dass ein Gericht über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und allenfalls die Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Darum geht es vorliegend nicht. Vorliegend ist entweder eine therapeutische Massnahme anzuordnen oder die Verwahrung (nach neuem Recht) weiterzuführen. Eine Entlassung kann nicht angeordnet werden. Diesbezüglich steht dem Beschwerdeführer ein anderer Rechtsweg offen, den er auch beschritten hat (vgl. auch Urteil 6B_33/2009 vom 25. Februar 2009 E. 3 ff.; vgl. auch vorne E. II.2). Gegenstand des erwähnten EGMR-Urteils war nicht dieselbe Frage, die sich vorliegend stellt. Es ist daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die vom Beschwerdeführer zitierte Stelle (Urk. 2 S. 10) spricht denn auch von der "mentalen Gesundheit" und nicht von der physischen Verfassung. Das EGMR-Urteil 17167/11 H.W. vs. Deutschland vom 19. September 2013, auf welches der Beschwerdeführer ebenfalls verweist, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. In diesem Urteil ging es um die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe, wobei das nationale Gericht an Stelle der Sicherungsverwahrung auch eine bedingte Entlassung hätte anordnen können. Der EGMR prüfte den Fall unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Er kam zum Schluss, dass das nationale Gericht ein aktuelles Gutachten hätte einholen müssen. Dieses hatte im Jahre 2007 auf das Gutachten abgestellt, welches im Zeitpunkt der Verurteilung zur Freiheitsstrafe (im Jahre 1997) verfasst worden war. Namentlich sei unbeachtet geblieben, ob sich durch das höhere Lebensalter des Betroffenen und seine Gespräche mit dem psychologischen Beratungsdienst Veränderungen seiner Persönlichkeit ergeben hätten. Nach der Auffassung des EGMR bestand zwischen der Verurteilung im Jahre 1997 und der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Jahre 2007 kein hinreichender Kausalzusammenhang. Ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entweder ist eine therapeutische Massnahme anzuordnen oder die Verwahrung (nach neuem Recht) weiterzuführen. Eine (bedingte) Entlassung kann nicht angeordnet werden. Für den EGMR war nicht allein das
- 11 höhere Lebensalter massgebend, um ein aktuelles Gutachten zu fordern, sondern auch die Entwicklung der Persönlichkeit durch die Gespräche mit dem psychologischen Beratungsdienst. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nicht dar, welche Gespräche er mit einem psychologischen Beratungsdienst seit der Erstellung des Gutachtens vom April 2010 gehabt hat und inwiefern diese Gespräche auf eine Veränderung seiner Persönlichkeitsproblematik hindeuten könnten. Dass allein das formelle Alter des Betroffenen massgebend sein soll, um eine erneute Begutachtung zu fordern, ist dem Entscheid des EGMR nicht zu entnehmen. 3.6 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass sich sein Alter und sein gesundheitlicher Zustand seit der letzten Begutachten wesentlich verändert haben. Andere Verhältnisse, die sich verändert haben sollen, nennt er in der Beschwerde nicht. Er macht namentlich nicht geltend, dass sein Alter und sein gesundheitlicher Zustand etwas an der Beurteilung seiner Therapiewilligkeit geändert haben (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 15 ff., wo er ein Gutachten zu seiner Therapiefähigkeit beantragt, diesen Antrag jedoch nicht mit seinem Alter und Gesundheitszustand begründet). Nachfolgend ist deshalb einzig auf die Aspekte des Alters und des gesundheitlichen Zustands einzugehen. 3.7 Gemäss dem Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7 kann unabhängig von den Beurteilungsmöglichkeiten anhand von Prognoseinstrumenten das Alter als protektiver Faktor gewertet werden, der etwa ab dem 50. Lebensjahr zunehmend an Bedeutung zu gewinnen beginnt und ab dem 70. Lebensjahr insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht erhält, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen sind. Allein das fortschreitende Alter stellt keine Wandlung der Ausgangslage dar, welche eine erneute Begutachtung notwendig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer hat den Jahrgang 1955. Das Gutachten datiert vom 26. April 2010 und das Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 2014. Das Bezirksgericht hat ihn im Februar 2016 persönlich angehört. Sein formelles Alter ist nicht massgebend. Auch ein "alter Verwahrter" kann im Stande sein, einschlägige Straftaten zu begehen. Massgebend für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme ist das Bestehen der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass durch eine solche Massnahme die
- 12 - Gefahr von mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten deutlich verringert wird (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Wird das Alter als protektiver Faktor anerkannt, wird die Gefahr weiterer Straftaten nicht durch die Massnahme verringert, sondern durch den Alterungsprozess. Damit ist die Voraussetzung, wonach die Massnahme die Gefahr zu verringern hat, nicht erfüllt. Ebenso verhält es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers. Soll sich die Gefahr weiterer Straftaten aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers verringern, ist die Voraussetzung, wonach sich die Gefahr durch eine Massnahme zu verringern hat, nicht gegeben. Sollen das Alter und der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers protektive Wirkung entfalten, wie es der Beschwerdeführer behauptet, kann dies allenfalls zu seiner (bedingten) Entlassung aus der Verwahrung führen. Darüber ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. dazu vorne E. II.2). 3.8 Das Gutachten vom 26. April 2010 stützt sich auf die damals vorhandene Aktenlage. Der Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer in der Strafanstalt Pöschwies während insgesamt 8 Stunden und 10 Minuten in der Zeit vom 13. Januar 2010 bis zum 15. April 2010 (Urk. 9/22 S. 2). Das Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 2014 stützt sich auf das Gutachten vom 26. April 2010, die damals aktuellen Gerichtsunterlagen sowie ergänzende medizinische Unterlagen wie der Austrittsbericht der Universitätsklinik für Allgemeine und Innere Medizin des Inselspitals Bern vom 29. Mai 2013 sowie vom 8. September 2014 und 11. September 2014 (Urk. 9/168 S. 5). Im Gutachten vom 26. April 2010 erwähnte der Gutachter die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 9/22 S. 39 ff. und vgl. auch S. 84). Er führte aus, dass die beeinträchtigte körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers einer intensiveren, deliktorientierten und damit auch konfrontativen Therapie im Weg stehe (S. 86). Handkehrum sei nicht zu erkennen, dass dem körperlich reduzierten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine beachtliche deliktpräventive Bedeutung zufalle (S. 86). Persönlichkeitsstörungen seien im Allgemeinen nur schwer wenn überhaupt in Teilbereichen behandelbar. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Persönlichkeitsstörung sei erheblich ausgeprägt. Zu
- 13 sehen sei gleichwohl auch, dass sich erfahrungsgemäss mit dem Alterungsprozess die Spitzen der Persönlichkeitsstörungen abrunden, wie dies auch beim Beschwerdeführer zu erkennen sei (S. 93). Neben der grundsätzlich schweren Behandelbarkeit der vorliegenden Störungen werde ein an legalprognostischen Zielen ausgerichtetes therapeutisches Arbeiten zudem durch die geringe Belastbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner körperlichen Beschwerden erschwert (S. 94). Um eine legalprognostische Wirksamkeit zu entfalten, müsse eine Therapie einschneidende Veränderungen in den Bereichen Störungseinsicht, Störungskontrolle und Auseinandersetzung mit der Tat erzielen. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers, den bisherigen Therapieerfahrungen und eben auch der grundsätzlich schweren Behandelbarkeit der vorliegenden Störung, vermöge der Gutachter wenig zu erkennen, was Hoffnung geben könne, dass hier in den nächsten Jahren bedeutsame Fortschritte erreicht werden könnten (S. 95). Im Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 2014 führte der Gutachter die von ihm berücksichtigten Diagnosen an und gab seine diesbezügliche Beurteilung des Gutachtens vom 26. April 2010 wieder (Urk. 9/168 S. 16). Sodann führte er die zwischenzeitlichen Entwicklungen an (S. 16 ff.). In Bezug auf die psychische Problematik und das mit ihr verknüpfte Rückfallrisiko seien die körperlichen Beeinträchtigungen bereits vor dem Jahr 2010 bekannt gewesen und sie seien im Gutachten von ihm diskutiert worden. Er erkenne keinen bedeutsamen Einfluss auf die Persönlichkeitsproblematik oder die sexuelle Devianz. Er sehe nicht, dass von ihnen durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit ein bedeutsamer risikomindernder Einfluss ausgehe. Die persönlichkeitsinhärenten, deliktsmotivierenden Faktoren beim Beschwerdeführer würden durch die körperlichen Erkrankungen nicht beeinträchtigt. Es sei nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer heute nun allenfalls aus Invaliditätsgründen nicht mehr eine Prostituierte aufsuchen, sie bedrohen, sie würgen, allenfalls ein Messer einsetzen und sie zu nicht gewollten sexuellen Handlungen zwingen könnte (S. 20). Weder komme dem chronischen Reizhusten ein im Hinblick auf einen Rückfall präventiver Effekt zu, noch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Wadenschmerzen ab einer Gehstrecke von 20 Metern angebe. Es sei auch nicht zu sehen, dass die
- 14 - (behandelte) Verengung der Herzkranzgefässe deliktisches Handeln verunmögliche, noch dass die durchgeführte medikamentöse Blutverdünnung einen legal protektiven Effekt habe. Gleiches gelte für die Leistenhernienproblematik und die chronische Niereninsuffizienz (S. 20). Aus den Ausführungen des Gutachters geht hervor, dass er die physischen Erkrankungen des Beschwerdeführers bei seiner Beurteilung berücksichtigte. Dabei stützte er sich auf ärztliche Berichte. Dass diese Berichte einen unzutreffenden Befund enthalten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Sodann berücksichtigte der Gutachter auch das Alter des Beschwerdeführers. Er bezog dieses namentlich bei der Beurteilung möglicher Therapiefortschritte mit ein. Es kann daher nicht gesagt werden, der Gutachter habe die physischen Leiden und das Alter des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 3.9 Der Beschwerdeführer rügt, die aktenkundig massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2014 sei nicht berücksichtigt worden. Er sei schwerst chronisch-krank. Das sei ein protektiver Faktor für die ihm unterstellte Gefahr von sexueller Gewaltdelinquenz und müsse durch eine körperliche Untersuchung gutachterlich geklärt werden (Urk. 2 S. 11). Der Beschwerdeführer legt die angebliche Änderung seines gesundheitlichen Zustands in der Beschwerde nicht weiter dar und nennt - abgesehen von drei Zeugen - keine Beweise für seine Behauptungen (vgl. aber Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich der Befragung der Zeugen D._____, E._____ und F._____ ist unbegründet (vgl. Urk. 2 S. 10). Es ist nicht erkennbar, welchen Erkenntniswert die Befragung dieser Personen zur Aktualität des Gutachtens haben können. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht dazu, sondern begnügt sich mit der Rüge der Gehörsverletzung. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auf Seite 8 des Protokolls der Verhandlung vor dem Bezirksgericht vom 8. Februar 2016 sollen diese Personen zu Vorfällen aus dem Jahr 2004 und 2005 Angaben machen können. Inwiefern dies vorliegend relevant sein soll, ist nicht ersichtlich und geht aus der Beschwerde nicht hervor.
- 15 - Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz aufgrund von Behauptungen die Akten nach allfälligen Beweismitteln zu durchsuchen, um dazu Stellung zu nehmen. Vielmehr ist diese Substantiierung die Aufgabe des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren unterscheidet sich in diesem Punkt vom Berufungsverfahren, in welchem die Berufungsinstanz einen eigenen Entscheid fällt, der an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheids tritt (vgl. Art. 408 StPO). Die Beschwerde erweist sich insofern als unsubstantiiert, weshalb auf die Rüge des Beschwerdeführers, die massive Verschlechterung seines physischen Gesundheitszustandes seit 2014 sei nicht berücksichtigt worden, nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat erst in der Replik vom 18. November 2016 Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand gemacht und dazu einen Kurzbericht und einen Übergabebericht des Inselspitals Bern je vom 7. November 2016 eingereicht (vgl. Urk. 16 S. 3 sowie Urk. 17/1-2). Er kann daher nicht rügen, sein Gesundheitszustand seit 2014 sei nicht berücksichtigt worden, wenn er diesen erst im Rahmen der Replik im Beschwerdeverfahren mit Dokumenten darlegt. Selbst wenn auf die Rüge einzutreten wäre, wäre sie unbegründet. Die physischen Leiden des Beschwerdeführers sind namentlich im Kurzbericht des Inselspitals Bern vom 20. Mai 2015 und im Austrittsbericht vom 26. Mai 2015 des Inselspitals Bern beschrieben (vgl. Urk. 9/198/1-2). Diese weichen nicht wesentlich von den im Ergänzungsgutachten beschriebenen Leiden ab (vgl. Urk. 9/168 S. 16 ff.). Im Schreiben vom 11. Januar 2016 von Dr. med. G._____ (Ärztliche Leitung des Arztdienstes der Justizvollzugsanstalt …) wird ausgeführt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach wie vor stark angeschlagen sei. Der Zustand sei jedoch seit der Operation im Inselspital Bern im vergangenen Sommer [Sommer 2015] besser als zuvor und seither stabil. Auch die anfänglich sehr hartnäckigen und schlafraubenden Schmerzen der Operationsnarben hätten inzwischen deutlich gebessert (vgl. Urk. 9/216). Unter diesen Umständen ist nicht von einer derart massiven Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen, dass eine erneute Begutachtung notwendig erscheint. Kommt hinzu, dass sich nach dem Gesagten (vgl. vorne E. II.3.7) im vorliegenden Verfahren nicht die Fra-
- 16 ge stellt, ob der gesundheitliche Zustand zur Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten geführt hat oder führen wird, sondern ob sich dies durch die beantragte therapeutische Massnahme erreichen liesse. Aus diesen Gründen bringen auch die im Kurzbericht und im Übergabebericht des Inselspitals Bern aufgeführten Beschwerden keine neuen Erkenntnisse und vermögen an der Sachlage nichts zu ändern. Anlässlich der Verhandlung vom 8. Februar 2016 vor dem Bezirksgericht sagte der Beschwerdeführer, er besuche derzeit keine Therapie. Von 2003 bis ca. 2005 habe er bei Herrn H._____ eine Therapie besucht. Dann habe er bei Herrn F._____ ab ca. 2002 bis zur Auflösung der Gruppe eine Psychotherapie besucht, danach eine Einzeltherapie, bis er krank geworden sei. Er sei dann nicht unglücklich über die Therapiepause gewesen. Die Therapien seien nicht wieder aufgenommen worden (Urk. 9/210 S. 4). Im Gutachten vom 26. April 2010 wird der Vollzugsverlauf bzw. die vom Beschwerdeführer besuchten Therapien namentlich ab dem Jahr 2004 angeführt (vgl. Urk. 9/22 S. 18 ff.). Der Beschwerdeführer konnte ab dem Jahr 2005 nur noch eingeschränkt an therapeutischen Sitzungen teilnehmen. Ab dem Jahr 2006 fielen die Einzel- und Gruppensitzungen aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers teilweise ganz aus. Deliktsorientierte Arbeit war nur noch eingeschränkt möglich. Ab dem Jahr 2007 war eine deliktsorientierte psychotherapeutische Arbeit nicht mehr durchführbar. Die Sitzungen hatten ausschliesslich stützenden Charakter. Schliesslich wurden die Sitzungen im Jahr 2009 sistiert. Der Beschwerdeführer hat vor Erstellung des Gutachtens vom 26. April 2010 bis heute keine Therapie mehr absolviert. Sein gesundheitlicher Zustand liess eine Therapie seit dem Jahr 2009 nicht zu. Daran hat sich offenbar nichts geändert. Eine Entwicklung der Persönlichkeit aufgrund von Therapien seit dem Jahr 2010 liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, seine Persönlichkeitsstörungen hätten sich von alleine zurückgebildet. Das erschiene auch nicht überzeugend. Das Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 2014 geht über eine blosse Bestätigung des Gutachtens vom 26. April 2010 hinaus, weil sich der Gutachter darin mit dem physischen Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Jahr 2014
- 17 auseinandersetzt und zu dessen Einfluss auf das Rückfallrisiko Stellung nimmt. Unter Würdigung der gegebenen Umstände kann das Gutachten vom 26. April 2010 und das Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 2014 in Bezug auf den physischen Gesundheitszustand und das Alter des Beschwerdeführers als aktuell bezeichnet werden. Die Ausgangslage seit dem Gutachten und dem Ergänzungsgutachten hat sich nicht derart geändert, dass eine erneute Begutachtung notwendig erscheint. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Sein Antrag, es sei durch das Bezirksgericht oder durch das Obergericht ein Gutachten einzuholen (Urk. 2 S. 20), ist abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht habe im angefochtenen Entscheid die gegen das Ergänzungsgutachten vorgebrachten Rügen mit Stichworten aufgeführt. Es habe sich jedoch inhaltlich nicht mit den Rügen befasst. Dies sei willkürlich, rechtsverweigernd, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht, der Verfahrensfairness sowie der gesetzlichen Anforderungen an ein Gutachten (Urk. 2 S. 11-14). 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Urteil 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Willkür, der Rechtsverweigerung und der Verfahrensfairness gehen vorliegend nicht über die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde auch nichts anderes dar.
- 18 - 4.3 Das Bezirksgericht erwog im angefochtenen Entscheid, was der Gutachter gemäss dem Entscheid des Kassationsgerichts vom 22. Februar 2012 zu ergänzen hatte. Es fasst die Ausführungen des Gutachters im Ergänzungsgutachten zusammen, führt die Einwendungen des Beschwerdeführers an, fasst die Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft zusammen und macht allgemeine Ausführungen zu Gutachten (Urk. 3 S. 6-14). Es erwägt, der Gutachter stütze sich zu Recht auf die vorhandenen Akten sowie die darin vorkommenden und auf die den älteren Gutachten zugrundeliegenden Sachverhalte. Entscheidend seien letztlich nicht die einzelnen Begebenheiten, sondern das Gesamtbild, das sich für den Gutachter ergebe. Das Klassifikationssystem wie das ICD-10 sei eine Kommunikationshilfe zwischen Medizin und Justiz. Der Gutachter müsse eine Gesamtsicht vornehmen und in seiner Diagnostik zu einem für einen Laien und Juristen klaren Ergebnis kommen. Der Gutachter komme zum Schluss, dass es über all die Jahre keine bedeutsame Veränderung oder Entwicklung in der Diagnose der schweren Persönlichkeitsproblematik gegeben habe. Er umschreibe die Merkmale der kombinierten Persönlichkeitsstörung und belege diese mit konkreten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und mit Verweisen auf seine Schilderungen im Gutachten vom 26. April 2010. Die Verteidigung vermöge diesen Befund mit den Hinweisen auf nicht aktuelle Untersuchungen und ungenügenden Erklärungen nicht zu entkräften. Das Gutachten sei weder unvollständig noch unklar. Die Ausführungen seien verständlich, nachvollziehbar und überzeugend (Urk. 3 S. 14-16). 4.4 Es trifft zu, dass das Bezirksgericht mit seinen Ausführungen nicht ausdrücklich auf alle einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist. Aus dem angefochtenen Entscheid ist aber ersichtlich, dass es sich mit seinen Rügen auseinandersetzte. Zu seinen Einwendungen bezüglich der Aktualität der Untersuchungen und des Gutachtens, wie sie auf Seite 10 des angefochtenen Entscheids angeführt sind, äussert es sich auf den Seiten 16- 24 eingehend. Es äussert sich auch namentlich zur Frage, ob die Persönlichkeitsstörung hirnorganisch begründet sei (Urk. 3 S. 16). Es legt seine Beurteilung des Ergänzungsgutachtens dar und erklärt, dass eine Gesamtsicht auf den Beschwerdeführer, seine Lebensgeschichte, deren Umstände und keine Sachverhaltsermittlung im Sinne des Beweisens einzelner Begebenheiten des Lebenslaufes des Beschwerdeführers er-
- 19 wartet werde (Urk. 3 S. 15). Damit nimmt es zu weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung. Es ist der Ansicht, dass sich der Gutachter auf die Akten und die vorbestehenden Gutachten stützen durfte. Das Verfahren diene nicht dazu, alle früheren Sachverhalte zu revidieren (Urk. 3 S. 15). Damit nimmt es zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung, in denen er das Abstützen auf ältere Gutachten und deren Sachverhalt kritisiert (vgl. Urk. 3 S. 11). Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids des Bezirksgerichts Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdeinstanz weiterziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben. 5. 5.1 Selbst wenn von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen wäre, wäre dieser Mangel mit dem vorliegenden Verfahren geheilt, da die Beschwerdeinstanz über dieselbe Kognition verfügt, wie das Bezirksgericht. Nachfolgend ist auf die Rügen, die der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht erhoben hat, einzugehen. 5.2 Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich der Aktualität des Gutachtens (Urk. 9/174 Ziff. 1-6) ist auf das Gesagte (E. II.3) zu verweisen. 5.3 Der Beschwerdeführer gibt die Ausführungen auf Seite 7 des Ergänzungsgutachtens wieder und stellt die Frage, was es konkret bedeute, wenn der Gutachter von "Probleme in der Affektsteuerung mit affektiver Instabilität" spreche (Urk. 9/174 Ziff. 12, Ziff. 16 und Ziff. 17). Die Affektivität betrifft die Gesamtheit der Gefühls- und Gemütslage mit Stimmungen, Emotionen und Trieben (vgl. De Gruyter, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, 2014). Der Gutachter ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Steuerung seiner Gefühls- und Gemütslage habe, wobei diese nicht beständig sei. Vereinfacht gesagt, geht es um die "Gefühlsregulierung". Im Ergänzungsgutachten wird in diesem Zusammenhang auf das Gutachten vom 26. April 2010 S. 73 verwiesen (Urk. 9/168 S. 7). Im Ergänzungsgutachten wird dann zwar nicht ausdrücklich ein einzelnes Beispiel zur Affektproblematik
- 20 angeführt, diese aber in die weitere Darstellung eingebunden. So wird auf Seite 7 unten die Affektivität, der Antrieb, die Impulskontrolle, die Wahrnehmung und das Denken angesprochen mit einem entsprechenden Beispiel. Auf Seite 10 des Ergänzungsgutachtens wird die Affektivität ausdrücklich angesprochen. Der Beschwerdeführer zeige (im Zusammenhang mit der sexuellen Gewalt gegenüber Prostituierten wie sie auf den Seiten 9 und 10 des Ergänzungsgutachtens beschrieben wird) Probleme der leichten Erregbarkeit, der verminderten Steuerungsfähigkeit in Bezug auf aggressive Emotionen, aber auch eine Neigung zu Stimmungseinbrüchen. Immer wieder seien Zeiten beschrieben, in denen er erhöht misstrauisch, verstimmt und moros sei. Im Gutachten vom April 2010 wird sodann die schulische Situation beschrieben, wonach er ein Aussenseiter und nicht tragbar gewesen sei. Der Gutachter wertet dies als Auffälligkeit im Kontakt- und Beziehungsverhalten sowie als ein Problem der Affektsteuerung. Schliesslich hat sich der Gutachter im Gutachten vom April 2010 zu seinen eigenen Beobachtungen zum Bereich der Affektivität geäussert (vgl. Urk. 9/22 S. 59). Insgesamt ist aus dem Ergänzungsgutachten und dem Gutachten ersichtlich, was der Gutachter mit den Problemen der Affektsteuerung mit affektiver Instabilität meinte und wo sich diese äusserten. 5.4 Der Beschwerdeführer moniert, es sei nicht nachvollziehbar, was eine "schwierige Geburt" bedeute und was sie mit den Merkmalen einer Persönlichkeitsstörung zu tun habe (Urk. 9/174 Ziff. 13). Im Ergänzungsgutachten wird auf Seite 7 auf das Gutachten von 2010 verwiesen, wonach der Gutachter dort ausgeführt habe, dass nach schwieriger Geburt und in Folge verzögerter körperlicher Entwicklung schon früh erhebliche Auffälligkeiten im Kontakt- und Beziehungsverhalten, Probleme in der Affektsteuerung mit affektiver Instabilität auftraten, die ihn zum Aussenseiter machten und in der Regelschule nicht tragbar sein liessen. Im Gutachten von 2010 wird auf Seite 73 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen schweren Start ins Leben gehabt habe. Als Frühgeburt mit sehr niedrigem Geburtsgewicht und der Notwendigkeit von Blutaustauschtransfusionen bei Resusinkompatibilität sei es anfänglich nicht sicher gewesen, ob der Beschwerdeführer überleben werde. Die ersten 3,5 Monate
- 21 sei der Säugling von der Mutter getrennt im Kinderspital behandelt worden. In der Folge habe sich körperlich eine verzögerte Entwicklung gezeigt. Der Beschwerdeführer sei lange ein schwächliches Kind gewesen. Wenn der Gutachter aufgrund der beschriebenen Umstände um bzw. kurz nach der Geburt des Beschwerdeführers von einer "schwierigen Geburt" spricht, ist dies nachvollziehbar. Frühere Gutachten erkannten in den Geburtsumständen (Resusinkompatibilität mit Frühgeburt) eine Ursache für eine vermutete hirnorganische Beeinträchtigung (vgl. Urk. 9/22 S. 5, S. 11, S. 12 und S. 14). Die entsprechende Erwähnung dient der Transparenz und Verständlichkeit des Gutachtens, welches sich mit der Diagnose einer hirnorganischen Beeinträchtigung auseinandersetzt und ihr widerspricht. Die Trennung von der Mutter bezeichnet der Gutachter als Belastung für die Entwicklung einer gesunden Bindungsfähigkeit (Urk. 9/22 S. 74). Er bindet den schwierigen Einstieg ins Leben damit als Belastungsfaktor und Erklärung für die Persönlichkeitsentwicklung ein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Gutachter damit ausgeführt, inwiefern die Umstände der Geburt für ihn relevant sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Allein der Hinweis auf die vom Beschwerdeführer zitierte Literaturstelle lässt keine Zweifel an den Ausführungen des Gutachters aufkommen. Im Übrigen kann das sog. "Rooming-In" nach der Geburt, von welchem der Beschwerdeführer offenbar nicht profitieren konnte, heute als verbreiteter und bekannter Standard in den Geburtsabteilungen der Schweizer Spitäler betrachtet werden. 5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter habe eine hirnorganische Ursache für die angebliche Persönlichkeitsstörung bestritten, obschon sämtliche früheren Gutachten eine hirnorganische Beeinträchtigung festgestellt hätten (Urk. 9/174 Ziff. 14). Der Gutachter spreche von einer "gleichwohl normwertigen Intelligenz", verschweige aber, woher er diese Informationen habe (Urk. 9/174 Ziff. 15 und Ziff. 16). Es trifft zu, dass der Gutachter abweichend von früheren Gutachten zum Schluss kommt, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht hirnorganisch begründet. Er hat seine Auffassung im Gutachten begründet (vgl. Urk. 9/22
- 22 - S. 75 ff.). Sie ist nachvollziehbar. Auf Seite 75 wird im Gutachten ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer wiederholt eine normwertige Intelligenz festgestellt worden sei (Urk. 9/22 S. 75). Der Gutachter hat bei seinen Ausführungen zu früheren Gutachten jeweils die Einschätzungen der Intelligenz festgehalten (vgl. dazu Urk. 9/22 S. 5: "Gesamt IQ von 90"; S. 10: "eine einigermassen durchschnittlich intelligente Persönlichkeit"; S. 13: "normwertige Intelligenz"). Damit ist im Gutachten begründet, woher der Gutachter die Informationen zur Intelligenz hatte. Dass diese unzutreffend sind, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er bestreitet auch die Qualifikation als "normwertig" nicht. 5.6 Der Beschwerdeführer moniert, der Gutachter wolle mit der Kleinklassenbeschulung, dem Schulhaus- und Wohnortwechsel und einer Heimplatzierung die Schwere der Problematik belegen. Dies seien gemäss dem Gutachter bedeutsame Faktoren, die einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung nicht förderlich seien. Der Gutachter begründe und konkretisiere diese Schlussfolgerungen nicht. Dass der Beschwerdeführer schon früh ein Aussenseiter und in der Schule nicht tragbar gewesen sei wegen angeblichen "Problemen in der Affektsteuerung mit affektiver Instabilität" sei nicht verständlich und werde nicht begründet. Offenbar gebe es keine verlässlichen und überprüfbaren Informationen aus der Jugend. Der Gutachter erwähne keine Quelle dafür (Urk. 9/174 Ziff. 16). Objektive Informationen aus der Schulzeit fehlten. Der Gutachter habe nicht selbst mit der (verstorbenen) Mutter des Beschwerdeführers gesprochen, sondern übernehme als reine Mutmassungen formulierte Angaben aus dem Gutachten von 1982 und erhebe sie zu scheinbaren Tatsachenfeststellungen, um daran Folgerungen zu knüpfen. Das sei unhaltbar (Urk. 9/174 Ziff. 17). Der Beschwerdeführer hat sich mit dem Gutachter über die Schulzeit unterhalten. Er sei in der Primarschule mit der Lehrerin nicht zu Recht gekommen, sei in eine Kleinklasse gekommen und habe dort zunehmend Probleme mit den Mitschülern gehabt. Er sei kein "eigentlicher" Aussenseiter gewesen, habe sich aber den Gruppierungen nicht recht anschliessen können und sei auch "dran gekommen". Zu Beginn der fünften Klasse sei er in ein Heim in I._____/TG gekommen, wohl auch, weil er schulische Schwierigkeiten gehabt und nicht immer auf den Lehrer
- 23 gehört habe (vgl. Urk. 9/22 S. 29 ff.). Wenn sich der Gutachter auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt, kann dieser danach nicht monieren, zu seinen Angaben gebe es keine objektiven Informationen. Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Bezirksgericht noch in seiner Beschwerde konkret dargelegt, dass er gegenüber dem Gutachter falsche Angaben gemacht hat. Seine Angaben korrelierten im Wesentlichen auch mit den Angaben in früheren Gutachten (vgl. Urk. 9/22 S. 30 unten). Der Gutachter durfte sich darauf stützen. Eine Übernahme von "reinen Mutmassungen", wie es der Beschwerdeführer behauptet, liegt nicht vor. Die Auffassung des Gutachters, wonach die Kleinklassenbeschulung, der Schulhausund Wohnortwechsel und die Heimplatzierung nicht förderlich für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung waren, ist nachvollziehbar, weil damit die Persönlichkeitsentwicklung nachgezeichnet wird. Was für eine Persönlichkeitsentwicklung förderlich ist und was nicht, ist eine Fachfrage, welche der Gutachter hier beantwortet hat. Weshalb seine Ausführungen unzutreffend sein sollen, ist nicht ersichtlich. Gleichzeitig deutet er die schulischen Umstände als Auffälligkeit und Ausdruck der Probleme im Verhalten des Beschwerdeführers. Auch dies ist nachvollziehbar, wenn die Schilderungen zur persönlichen Anamnese auf den Seiten 29 ff. des Gutachtens betrachtet werden. Die Auffälligkeiten deutet der Gutachter dann als Manifestation einer Störung (vgl. Urk. 9/168 S. 7 oben), wie sie als Eingangskriterium für eine Persönlichkeitsstörung vorausgesetzt wird. Diese Ausführungen und Folgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. 5.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gutachter habe angegeben, dass der empfindsame und leicht kränkbare Beschwerdeführer "als Folge der Erlebnisse der Ablehnung und des Scheiterns (in der Schule) früh schon kompensatorische Grössenideen und Fantasiegebäude entwickelt" habe und bei ihm als junger Erwachsener eine "Neigung zur Pseudologie", also dem Erzählen von zum Teil fantastisch anscheinenden, aber unwahren Geschichten sowie ein ausgeprägtes Lügen erkannt worden sei. Der Gutachter gebe dazu aber im Ergänzungsgutachten und im Gutachten auf den Seiten 29 ff. nicht an, worauf er sich stütze (Urk. 9/174 Ziff. 18).
- 24 - Die Erkenntnis stammt primär aus dem Gutachten aus dem Jahr 1982 wie sich aus dem Gutachten von 2010 auf Seite 5 ergibt (vgl. Urk. 9/22 S. 5). Die Neigung zur Pseudologie ("krankhaftes Lügen") wird auch in späteren Gutachten erwähnt (vgl. Urk. 9/22 S. 9 oben und S. 11). 5.8 Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass ihm der Gutachter eine "kindlich anmutende Unbedarftheit, die Überschätzung eigenen Vermögens und die Unterschätzung von Problemen" zuschreibe. Gemäss dem Gutachter sehe man dies z.B. in der Vorstellung, in Kolumbien zu leben und dort als Hafenarbeiter tätig zu sein. Es werde nicht begründet, weshalb dies "unrealistisch" bzw. "kindlich anmutend" sei. Der Beschwerdeführer sei als Kranführer ausgebildet und habe Berufserfahrung. Er sei mit den Verhältnissen in Kolumbien vertraut, da er mit einer Kolumbianerin verheiratet und auch schon in Kolumbien gewesen sei (Urk. 9/174 Ziff. 19). Das Beispiel hat der Beschwerdeführer anlässlich der letzten Sitzung beim Gutachter gegeben (vgl. Urk. 9/22 S. 61). Das war am 15. April 2010 (Urk. 9/22 S. 2). Der Beschwerdeführer soll gesagt haben, dass sein Entschluss feststehe und er seine Zukunft in Kolumbien gestalten wolle. Seine Schwägerin und seine frühere Ehefrau würden dort ein geerbtes Haus umbauen und renovieren. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten wolle, habe er zunächst geschwiegen und dann gesagt, dass er sich mit dieser Frage noch nicht weiter befasst habe. Er werde aber schon irgendetwas finden. Vielleicht finde er als Hafenarbeiter eine Anstellung, vielleicht in einer Fischfabrik oder vielleicht könne ihm seine Schwägerin helfen, die eine Bodega eröffnen wolle (Urk. 9/22 S. 61). Aufgrund der im Gutachten aufgeführten körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 9/22 S. 39 ff.), die ihn seit dem Jahr 2009 keine Therapie mehr absolvieren liessen, erscheint das erwähnte Beispiel und dessen Bewertung als Äusserung kindlicher Unbedarftheit, einer Überschätzung eigenen Vermögens und der Unterschätzung von Problemen nachvollziehbar und angemessen. Dass der Gutachter dazu nur ein Beispiel genannt hat, ist nicht zu beanstanden. Nicht massgebend ist, ob der Wunsch, nach Kolumbien zu gehen, ursprünglich von der Ex-Frau des Beschwerdeführers im Jahr 2008 geäussert worden sein soll (vgl.
- 25 - Urk. 9/174 Ziff. 20 und Urk. 9/38 S. 36 oben [Gutachten B._____ 2008]). Nach dem Jahr 2009 machte der Beschwerdeführer keine Therapien mehr. Im Gutachtachten von 2010 wird die Äusserung im Kontext der Umstände im Jahr 2010 betrachtet. Darüber sagt das Gutachten von 2008 nichts aus. Der Beschwerdeführer hat seine Absicht dem Gutachter gegenüber nicht als "Wunsch" oder "Traum" geäussert, sondern als "feststehenden Beschluss". Dabei hatte er sich namentlich über seinen Lebensunterhalt und damit primäre Bedürfnisse offenbar keine Gedanken gemacht. Die Einschätzung des Gutachters erscheint unter diesen Umständen überzeugend. 5.9 Der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter unterstelle im Gutachten ein Würgen und Bedrohen, auch mit einer Waffe gegenüber seiner Ehefrau als Tatsache. Gerichtlich sei ein solcher Fall allerdings nie festgestellt worden (Urk. 9/174 Ziff. 21). Die Behauptung des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Der Gutachter hat angeführt, dass es sich dabei um eine Behauptung der Ehefrau gehandelt und der Beschwerdeführer den Vorwurf zurückgewiesen habe (vgl. Urk. 9/168 S. 12; Urk. 9/22 S. 6 und S. 84). Der Gutachter leitet aus dieser Behauptung keine dissozialen Anteile zur Begründung des Störungsbildes ab. Er hat im Ergänzungsgutachten auf Seite 8 die Auffälligkeiten genannt, die als dissoziale Persönlichkeitsanteile einzuordnen sind und die diesbezügliche Störung begründen (vgl. Urk. 9/168 S. 8). Das ist nachvollziehbar und schlüssig. Wenn der Gutachter auf Seite 12 des Ergänzungsgutachtens ausführt, das von der Ehefrau geschilderte Verhalten spreche auch die dissozialen Anteile an, dann sagt er damit einzig, dass diese Schilderung an sich ins Bild der auf Seite 8 begründeten Störung des Beschwerdeführers passe. Er unterstellt ihm damit aber nicht, dass die Behauptung der Ehefrau zutreffe und dass diese für die Beurteilung der dissozialen Anteile wesentlich sei. 5.10 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter erkenne aus der damaligen Dokumentation aus dem Gutachten von 1982 Befunde unreifer Persönlichkeitsanteile. Als Beispiel nenne er, dass der Beschwerdeführer das eigene Vermögen und seine Möglichkeiten überschätze, wie beim Sprechen über den Kauf
- 26 und Bau eines Hotelbetriebs im Tessin in Millionenhöhe. Gemäss dem Gutachten J._____ aus dem Jahr 1982 habe der Beschwerdeführer aber an keiner Stelle derartige Ausführungen über einen angeblichen eigenen Hotelkauf gemacht (Urk. 9/174 Ziff. 21). Der Gutachter hat im Gutachten auf Seite 7 aus dem Gutachten J._____ von 1982 zitiert (vgl. Urk. 9/22 S. 7). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Wiedergabe aus dem Gutachten von 1982 falsch sein soll. An der besagten Stelle heisst es nicht, dass der Beschwerdeführer einen "eigenen" Hotelkauf plane. Es steht einzig, er habe sich mit Plänen für den Kauf und den Umbau eines Hotelbetriebs im Tessin beschäftigt. Im Ergänzungsgutachten wird ebenfalls nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe einen "eigenen" Hotelkauf in Betracht gezogen. Vielmehr wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über den Kauf und den Bau gesprochen (Urk. 9/168 S. 12). Dass der Beschwerdeführer damit einen "eigenen" Hotelkauf angesprochen habe, wird weder im Gutachten noch im Ergänzungsgutachten behauptet. 5.11 Der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter unterstelle ihm eine "unzureichende Verantwortungsübernahme" (Ergänzungsgutachten S. 7 f.). Dies sei gemäss dem Gutachter in verschiedenen Lebensbereichen zu erkennen, insbesondere auch in Bezug auf die gezeigte Delinquenz. Der Gutachter führe aber nicht an, wo dies in "verschiedenen Lebensbereichen" zu erkennen sei. Sodann weise der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachter eine mangelnde Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub aus. Der Gutachter führe dazu aber weder ein Beispiel noch eine konkrete Begebenheit noch eine Begründung an. Im Ergänzungsgutachten werde dann auf einen "unreifen Persönlichkeitsanteil" der Störung geschlossen. Zur Ausprägung (Schwere) dieser Störung würden keine Angaben gemacht und sie werde auch nicht begründet (Urk. 9/174 Ziff. 22). Im Ergänzungsgutachten wird ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige wenig Bereitschaft, Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen und mache Schuldzuweisungen an andere. Dies sei in verschiedenen Lebensbereichen zu erkennen, insbesondere auch in Bezug auf die gezeigte Delinquenz (Urk. 9/168 S. 7 unten). Es trifft zu, dass im Ergänzungsgutachten die "verschiedenen Le-
- 27 bensbereiche" nicht näher beschrieben werden. Im Gutachten von 2010 finden sich Hinweise dazu. Der Beschwerdeführer könne sich selbst nicht oder wenig reflektieren und schreibe stattdessen die "Schuld anderen" zu. Diese Eigenschaften hängen zusammen. Im Gutachten wird die vom Beschwerdeführer eingenommene Position der Schuldzuschreibung an Opfer im Zusammenhang mit der selbstwertregulatorischen Persönlichkeitsstörung und seiner geringen Introspektionsfähigkeit gesehen (Urk. 9/22 S. 81 f). Im Zusammenhang mit dem Delikt von 1982 gab er an, die Prostituierte habe mehr Geld gewollt, als abgemacht gewesen sei. Er sei dann wütend geworden. Warum er ein Messer ihr gegenüber eingesetzt habe, sei ihm ein Rätsel. Im Rahmen einer "saudummen Reflexbewegung" sei es zur Verletzung des Opfers gekommen (Urk. 9/22 S. 64). Beim Delikt aus dem Jahr 2002 habe die Prostituierte "rumgezickt" (Urk. 9/22 S. 69). Die Gewalt habe einzig der Durchführung des "Ziels" gedient. Wenn die Prostituierte nicht das erfülle, was vereinbart gewesen sei, könne man nicht einfach "bitte" sagen und dann funktioniere es (Urk. 9/22 S. 71). Im Gutachten J._____ von 1985 wird die mangelnde Introspektionsfähigkeit erwähnt (vgl. Urk. 9/22 S. 8). Ebenso im Gutachten K._____ von 1988 (Urk. 9/22 S. 11). In den Vollzugsakten von 1986 steht, dass der Beschwerdeführer kaum Möglichkeiten zur Selbstbetrachtung zeige. Er wehre sich mit massiven Beschuldigungen von Ärzten, Justiz etc. (Urk. 9/22 S. 14). Sodann soll der Beschwerdeführer gesagt haben, dass man ihm nie gesagt habe, dass er den Kontakt mit dem Milieu möglichst meiden solle (Urk. 9/22 S. 15). In all diesen Umständen sind Hinweise auf die besagten Eigenschaften des Beschwerdeführers ersichtlich. Der Gutachter erwähnt die mangelnde Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub auf Seite 7 bzw. 8 (oben) im Ergänzungsgutachten (Urk. 9/168). Er wertet dies als unreifen Persönlichkeitsanteil (Urk. 9/168 S. 8). Weiter führt er im Ergänzungsgutachten aus, in den "damaligen Schilderungen und Befunden" liessen sich unreife Persönlichkeitsanteile erkennen. Das sei dort, wo er das eigene Vermögen und die eigenen Möglichkeiten überschätze, wie beim Sprechen über den Kauf und Bau eines Hotelbetriebs im Tessin in Millionenhöhe (Urk. 9/168 S. 12). Dass es dem Beschwerdeführer an Aufschub- und Verarbeitungsmöglichkeiten mangelt, wird namentlich auch im Gutachten von 1988 festgehalten. Der Gutachter hatte dies in
- 28 seinem Gutachten erwähnt (vgl. Urk. 9/22 S. 10). An der besagten Stelle wird ein Beispiel dazu angegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn den Beschwerdeführer etwas tiefer treffe, oder wenn Impulse auf dem Triebbereich aufgefangen werden müssten (Urk. 9/22 S. 10). Vom besagten Kauf und Umbau hatte der Beschwerdeführer ebenfalls früher gesprochen, wie aus der Wiedergabe des Gutachtens J._____ von 1982 ersichtlich ist (vgl. dazu Urk. 9/22 S. 7). Aus dem Gutachten und dem Ergänzungsgutachten geht hervor, dass die mangelnde Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub lediglich ein Hinweis von mehreren ist, der auf eine unreife Persönlichkeit schliessen lässt. Beispiele dazu wurden genannt. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und verständlich. Im Ergänzungsgutachten hat der Gutachter begründet, weshalb er auf unreife Persönlichkeitsanteile schliesst. Er spricht von einer kindlich anmutenden Unbedarftheit, der Überschätzung des eigenen Vermögens und der Unterschätzung von Problemen. Sodann zeige der Beschwerdeführer wenig Bereitschaft, Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen und mache Schuldzuweisungen an andere. Das zeige sich auch bei seiner Delinquenz (Urk. 9/168 S. 7). Damit hat der Gutachter die unreifen Persönlichkeitsanteile dargelegt und seinen Schluss begründet. Es trifft zu, dass er die Ausprägung bzw. Schwere dieser Anteile nicht angibt. Er nimmt aber eine Gesamtwürdigung vor, indem er ausführt, dass die Verhaltensmuster tiefgreifend seien (Urk. 9/168 S. 9). Sodann führte er aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss der Krankengeschichte eine "schwere Persönlichkeitsstörung" vorliege. Dieser Beurteilung könne nicht widersprochen werden (Urk. 9/168 S. 13 oben und S. 15 Mitte). Seit wann beim Beschwerdeführer unreife Persönlichkeitsanteile bestehen, lässt sich nicht an einem bestimmten Datum festmachen. Wie erwähnt, ergeben sich Hinweise darauf schon aus dem Gutachten J._____ aus dem Jahr 1982. Sodann hat der Gutachter als Beispiel angeführt, dass der Beschwerdeführer als Hafenarbeiter in Kolumbien arbeiten wolle. Auch dies soll Ausdruck der unreifen Persönlichkeit sein. Diese Absicht hat der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch den Gutachter geäussert, also im Jahr 2010 (vgl. Urk. 9/22 S. 2 und S. 61). Damit ist der Hinweis auf die Dauerhaftigkeit gegeben.
- 29 - 5.12 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter schreibe ihm histrionische Persönlichkeitszüge zu, da er in der Vergangenheit in Erregungszustände geraten sei, Gegenstände zerstört, sich dann hingelegt und keine Antwort mehr gegeben habe, wobei im Folgenden bei einer neurologischen Untersuchung ein Anfallsleiden habe ausgeschlossen werden können. Dabei beziehe sich der Gutachter nur auf das Gutachten J._____ von 1982. Dass seither jemals etwas dergleichen geschehen sei, sei nicht ersichtlich. Über die Schwere der Störung mache der Gutachter keine Angaben. Es werde nicht angeführt, seit wann dieses Merkmal bestehe und weshalb der Zustand dauernd und aktuell sei (Urk. 9/174 Ziff. 23). Es trifft zu, dass sich der Gutachter auf die Ausführungen im Gutachten J._____ aus dem Jahr 1982 bezieht (vgl. Urk. 9/22 S. 6 und Urk. 9/168 S. 8 und S. 12). Histrionische Anteile der Persönlichkeitsproblematik erblickt der Gutachter nicht einzig in dem vom Beschwerdeführer umschriebenen Verhalten. Der Gutachter zählt dazu auch die Neigung zum Erzählen unwahrer Phantasiegeschichten (Urk. 9/168 S. 12), die Egozentrik und hohe Selbstbezogenheit, das gesteigerte Verlangen nach Aufregung und Anerkennung durch andere (Urk. 9/168 S. 8). Wenn der Beschwerdeführer einwendet, es sei nichts dergleichen mehr geschehen, ist dies für die Qualifikation der Störung insofern nicht massgebend, als gleichzeitig andere Eigenschaften und Verhaltensweisen angeführt werden, die auf histrionische Anteile schliessen lassen. Im Gutachten wird nicht angegeben, seit wann das Merkmal der histrionischen Anteile bestand. Sie werden im Gutachten von 1982 dokumentiert und vom Gutachter wird darauf hingewiesen. Schliesslich geht es im Ergänzungsgutachten an besagter Stelle (Urk. 9/168 S. 8 oben) darum, ein Beispiel zu geben. Der Gutachter beurteilt dieses Verhalten als eine Neigung zu anfallsähnlichen Zuständen (Urk. 9/168 S. 12). Ein ähnliches Verhalten ist auch im Gutachten L._____ von 1982 beschrieben. Danach hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Glied nicht mehr recht gestanden habe. Das habe ihn "irgendwie verrückt" gemacht (Urk. 9/22 S. 7). Was das Andauern der histrionischen Anteile betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer seit Jahren die Freiheit entzogen wurde und sich seine
- 30 - Störungen im Freiheitsentzug nicht auf die gleiche Weise äussern müssen/können, wie dies in Freiheit der Fall wäre. Die Selbstbezogenheit zeigt sich gemäss dem Gutachter auch in der Gewalt gegenüber den Prostituierten bzw. dem damit verbundenen Dominanzerleben (vgl. Urk. 9/168 S. 10). Sodann gibt es auch in früheren Gutachten Hinweise auf histrionische Anteile (vgl. Urk. 9/22 S. 8/9: "… Schwierigkeit, eine psychotherapeutische Beziehung zu erstellen, da Phantasien und Pseudologien selbst eine einigermassen wirklichkeitsnahe Besprechung von objektiven Begebenheiten beinahe verunmöglichen"; Urk. 9/22 S. 10 "recht auffällige Persönlichkeit", "starke Verstimmungsanfälligkeit"; S. 12: "Verminderung der Selbstkontrolle"; vgl. auch Urk. 9/168 S. 12 ff.). Diese weisen auf die Dauerhaftigkeit der Auffälligkeiten hin. Der Gutachter hat die Dauerhaftigkeit auf Seite 13 des Ergänzungsgutachtens mit dem Hinweis auf die früheren Gutachten und die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers dargelegt (Urk. 9/168 S. 13). 5.13 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter führe aus, in der Vorgeschichte sei wiederholt seine labile Affektivität wie Neigung zu Erregungsdurchbrüchen festgehalten. Er mache dazu aber keine beispielhaften Angaben. Der Gutachter selbst habe beim Beschwerdeführer keine erhöhte Affekt-Labilität und auch keine Affekt-Inkontinenz feststellen können. Worauf sich die vorgeschichtlichen Angaben beziehen sollen, sei unerfindlich. Offenbar habe es im Jahr 2010 keine derartige Situation mehr gegeben (Urk. 9/174 Ziff. 24). Im Gutachten vom April 2010 ist festgehalten (Urk. 9/22 S. 59), der Beschwerdeführer präsentiere sich insgesamt affektarm, das Spektrum der gezeigten Affekte sei gering. Ein erhöhte Affektlabilität, wie sie beim Beschwerdeführer als junger Mann vorbeschrieben worden sei, lasse sich in der Untersuchung nicht erkennen, auch keine überschiessenden Affekte im Sinne einer Affektinkontinenz. Vielmehr erscheine der Beschwerdeführer in der affektiven Modulationsfähigkeit vermindert (affektstarr). Der Gutachter führte im Ergänzungsgutachten aus, in der Vorgeschichte sei wiederholt die labile Affektivität wie die Neigung zu Erregungsdurchbrüchen festgehalten (Urk. 9/168 S. 8). Aktenkundig gut festgehalten sei das Problem der leich-
- 31 ten Erregbarkeit, der verminderten Steuerungsfähigkeit in Bezug auf aggressive Emotionen, aber auch eine Neigung zu Stimmungseinbrüchen (vgl. Urk. 9/168 S. 10). Der Gutachter hält ausdrücklich fest, dass sich die Probleme im Bereich der Affektivität aus den Akten und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers ergeben. Dass schon früh Anzeichen für Probleme in der Affektsteuerung mit affektiver Instabilität auftraten, erwähnt der Gutachter auf Seite 7 des Ergänzungsgutachtens. Er verweist dazu auf die Angaben im Gutachten vom April 2010 auf Seite 73. Dort befindet sich der Hinweis auf die Problematik in der Kindheit. Welche "Vorgeschichte" der Gutachter meinte, geht somit genügend aus dem Gutachten und dem Ergänzungsgutachten hervor. Zudem berücksichtigt der Gutachter, dass sich manche Persönlichkeitsauffälligkeiten, wie sie in jungen Jahren beschrieben worden seien, nicht mehr oder nicht mehr so ausgeprägt zeigten. Dazu sei die offenbar früher deutlichere Neigung zu affektiver Instabilität zu nennen, die schon seit einigen Jahren nicht mehr offen zu Tage trete (vgl. Urk. 9/22 S. 86). 5.14 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter sehe ein gesteigertes Verlangen nach Aufregung und Anerkennung dort, wo er Lügengeschichten im Sinne einer Pseudologia fantastica erzähle. Im Gutachten von 2010 und im Ergänzungsgutachten seien dazu keine aktuellen Beispiele genannt. Gemäss dem Gutachter seien auch die "Egozentrik und die hohe Selbstbezogenheit" zu den histrionischen Persönlichkeitsmerkmalen zu zählen. Dazu mache der Gutachter keine verständnisbegründenden Angaben. Zu den Punkten nach ICD-10 F 60.4 nenne der Gutachter keine konkreten, nachvollziehbaren und aktuellen Beobachtungen. Er äussere sich auch nicht zur Schwere der angeblich von ihm beobachteten Wesenszüge (Urk. 9/174 Ziff. 24). Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten auf Seite 8 (Urk. 9/168). Dort umschreibt der Gutachter den histrionischen Persönlichkeitsbereich. Seine Ausführungen beziehen sich hier nicht auf eigene Beobachtungen in dem Sinne, dass er diese im Rahmen der Befragungen selbst wahrnahm. Er führt zu den histrionischen Persönlichkeitszügen ein Beispiel aus der Vergangenheit an. Ein aktuelles Beispiel nennt er nicht. Das Gutachten fusst
- 32 auf den vorhandenen Akten und eigenen Erhebungen des Gutachters. Es kann nicht erwartet werden, dass alle Persönlichkeitsaspekte im Rahmen von eigenen Erhebungen des Gutachters zum Ausdruck gelangen, sodass ein "aktuelles" Beispiel genannt werden könnte. Insofern genügt der Hinweis auf aktenkundige Tatsachen. Der Gutachter sprach den Beschwerdeführer darauf an, dass er gemäss den Vorgutachten dazu neige, Lügengeschichten zu erzählen. Der Beschwerdeführer gab an, dass dies schon stimme. So habe er gegenüber den Gutachtern in der M._____ gelogen und auch seiner früheren Frau "nicht immer ganz die Wahrheit" gesagt (Urk. 9/22 S. 61). Zieht man dazu die Ausführungen zu den früheren Gutachten hinzu (Urk. 9/22 S. 5 Gutachten J._____ 1982), wo von "phantastischen Geschichten" und von Lügen gegenüber der Ehefrau die Rede ist (Urk. 9/22 S. 6), ist dieser in der Vergangenheit begründete histrionische Persönlichkeitsanteil nachvollziehbar. Sodann erklärte der Gutachter im Gutachten von 2010, dass die Neigung in Phantasiewelten zu flüchten noch immer erkennbar sei, z.B. bei der Vorstellung, zukünftig in Kolumbien zu leben und dort als Hafenarbeiter zu arbeiten (Urk. 9/22 S. 73). Der Gutachter führt aus, dass zum skizzierten histrionischen Persönlichkeitsstörungsbereich auch die Egozentrik und die hohe Selbstbezogenheit gezählt werden könnten (Urk. 9/168 S. 8). Er macht dazu an besagter Stelle keine konkreten Angaben. Die Ausführungen stehen unmittelbar nach dem Hinweis auf die Lügengeschichten im Sinne einer Pseudologia fantastica. Sie beziehen sich damit auf diese Ausführungen. Zur Fokussierung auf sich selbst und weniger auf andere Personen zählt etwa die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine tiefer greifende Reflexionen über eigene Verhaltensanteile anklingen lässt (vgl. Urk. 9/22 S. 77), eine Schuldzuschreibung an Opfer vornimmt (Urk. 9/22 S. 81) und ihm fehlende Empathie zugeschrieben wird (Urk. 9/22 S. 85). Gemäss dem Gutachter ist die Selbstbezogenheit nicht mehr ganz so gross, sein empathisches Vermögen sei aber weiterhin gering (Urk. 9/22 S. 86). Im Gutachten J._____ von 1982 wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine "egozentrische Zacke" habe (Urk. 9/22 S. 5).
- 33 - Der Gutachter hat die für eine histrionische Persönlichkeitsstörung sprechenden Argumente im Ergänzungsgutachten und im Gutachten genannt. Er hat seine aktuellen Beobachtungen festgehalten und darauf hingewiesen, dass die Diagnose v.a. auf Feststellungen in der Vergangenheit bzw. den Akten beruht. Wenn er insofern keine "aktuellen" Beobachtungen nennt, wie es der Beschwerdeführer verlangt, ist dies nachvollziehbar. Zumal der Gutachter auch ausführt, dass sich eine Persönlichkeitsstörung nicht allein aus einer momentanen Bestandsaufnahme heraus diagnostizieren lasse (Urk. 9/168 S. 11). Die einzelnen Wesenszüge klassifiziert der Gutachter zwar nicht als schwer oder leicht. Er nimmt aber eine Gesamtwürdigung vor, indem er ausführt, dass die Verhaltensmuster tiefgreifend seien (Urk. 9/168 S. 9). Sodann führte er aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss der Krankengeschichte eine "schwere Persönlichkeitsstörung" vorliege. Dieser Beurteilung könne nicht widersprochen werden (Urk. 9/168 S. 13 oben und S. 15 Mitte). 5.15 Der Beschwerdeführer moniert, der Gutachter finde, im Bereich der dissozialen Persönlichkeitsanteile sei ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer zu erkennen. Dies zeige sich deutlich in den Angaben zur Lebensgeschichte, wo er von anderen Personen, aber auch von Opfern spreche. Diese Feststellung sei, so der Beschwerdeführer, in Bezug auf die Opfer nicht relevant. Er sei nicht dazu verpflichtet, gegenüber dem Gutachter über belastende Begebenheiten Angaben zu machen. Für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung genüge eine wiederholte Delinquenz nicht. In Bezug auf die Lebensgeschichtsdarstellung sei angesichts der vom Gutachter andernorts beschriebenen Niedergeschlagenheit und allgemeiner Affektarmut bei den Befragungen nicht auf eine krankhafte Persönlichkeitsstörung zu schliessen. Über die Ausprägung dieser Störung würden keine Angaben gemacht. Es werde nicht angeführt, seit wann dieses Merkmal bestehe und woran ersichtlich sein soll, dass der Zustand dauernd und immer noch aktuell sei (Urk. 9/174 Ziff. 25). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Hinweis des Gutachters, wonach ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer vorhanden sei, aus seinen Schilderungen über andere Personen hervorgehe. Dass die Aussagen
- 34 über die Opfer nicht relevant sind, ist unzutreffend. Zwar muss er sich grundsätzlich nicht selbst belasten. Vorliegend geht es jedoch nicht um ein Gutachten, welches vor Erlass eines Schuld- oder Freispruchs erging. Insofern ist die Frage der Belastung durch Aussagen nicht von primärer Bedeutung. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Gutachter bestätigt, dass er wisse, dass seine Aussagen gegenüber den Strafbehörden offengelegt werden (vgl. Urk. 9/22 S. 56). Zudem darf der Gutachter die gemachten Angaben interpretieren bzw. fachmännisch beurteilen. Ob sie für die Diagnose relevant sind, hat primär der Gutachter zu entscheiden. Dieser schliesst nicht allein aufgrund seiner eigenen Beobachtungen, die er auf Seite 59 des Gutachtens vom April 2010 wiedergibt, auf eine Persönlichkeitsstörung. Was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen dazu sagen will, ist nicht nachvollziehbar. Der Gutachter beschreibt die dissozialen Anteile der Persönlichkeitsstörungen mit Angaben aus der Lebensgeschichte, den Verurteilungen und seinen eigenen Untersuchungen (vgl. Urk. 9/168 S. 8). Das ist nachvollziehbar. Zudem macht er auf derselben Seite des Ergänzungsgutachtens auch ein Beispiel, wonach der Beschwerdeführer bei der Schilderung der letzten Tat kein Bedauern und keine Empathie habe erkennen lassen, als er die Prostituierte bei tiefen Temperaturen nackt im Wald zurückgelassen habe (Urk. 9/168 S. 8 und Urk. 9/22 S. 70: "Er habe sich zuvor keine Sorgen um die Frau gemacht, …"). Seit wann die Störung vorliegt, wird im Gutachten zwar nicht ausdrücklich gesagt. Die Angaben und Hinweise des Gutachters im Ergänzungsgutachten begründen jedoch bereits für sich die Dauerhaftigkeit der Störung. Bei der Befragung stellte der Gutachter fest, dass sich "Gefühle der Schuld" nicht fassen liessen (Urk. 9/22 S. 59). Damit ist ein Hinweis auf die Dauerhaftigkeit gegeben. Der Gutachter hat in seinem Ergänzungsgutachten darauf verwiesen (Urk. 9/168 S. 8). 5.16 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter erkenne zwanghafte Persönlichkeitsanteile in einer "erhöhten Rigidität und Eigensinn". Der Beschwerdeführer zeige eine "übermässige Pedanterie". Dazu verweise der Gutachter auf Seite 62 des Gutachtens. Es bleibe jedoch unerfindlich, weshalb jemand krankhaft zwanghafte Persönlichkeitszüge aufweise, wenn er einmal am Tag duschen wolle und das Prinzip pflege, bei guter Ordnung behalte er den Überblick und finde dann auch jeweils das, was er suche. Weshalb eine "übermässige Pedanterie"
- 35 vorliegen soll, sei nicht nachfühlbar und nicht begründet. Es fänden sich auch in den übrigen Unterlagen keine Hinweise auf eine derartige Veranlagung. Aus der Jugendzeit habe der Beschwerdeführer beschrieben, dass er oft schmutzige Hände und kein Verständnis für die Lehrerin gehabt habe, die dauernd seine Hände habe sehen wollen. Die zwanghafte Persönlichkeitsstörung werde in der ICD-10 Klassifikation F 60.5 umschrieben. Es fehle jeder Hinweis auf eine konkrete Ausprägung. Zur Schwere der Ausprägung würden keine Angaben gemacht. Es werde nicht angeführt, seit wann das Merkmal bestehe und woran erkennbar sein soll, dass der Zustand andauere und aktuell sei (Urk. 9/174 Ziff. 26). Im Gutachten steht, bezüglich zwanghafter Persönlichkeitszüge bestätige der Beschwerdeführer den klinischen Eindruck. Ja, er sei jemand, bei dem alles ganz genau und exakt sein müsse und Ordnung eine ganz grosse Bedeutung habe. Mit guter Ordnung behalte er den Überblick und er finde dann auch jeweils das, was er suche. Sauberkeit sei ihm auch sehr wichtig und einmal duschen am Tag sei das Minimum. Ja, er könne in manchen Dingen schon "penetrant" sein (Urk. 9/22 S. 63). Im Ergänzungsgutachten wird auf diese Stelle des Gutachtens verwiesen und ausgeführt, im Bereich zwanghafte Persönlichkeitsanteile lasse sich eine erhöhte Rigidität und Eigensinn erkennen. Der Beschwerdeführer zeige eine übermässige Pedanterie. Er habe den klinischen Eindruck, dass er sehr mit Ordnung beschäftigt sei, auch im subjektiven Erleben bestätigt (Urk. 9/168 S. 8). Der Gutachter hat nachvollziehbar begründet, wie er zu seinem Schluss kam. Was als zwanghafter Persönlichkeitsanteil zu betrachten ist, ist eine Fachfrage, die der Gutachter zu beantworten hat. Zu beachten ist, dass er nicht von einer Zwangsstörung nach ICD-10 F42 spricht, sondern von zwanghaften Persönlichkeitsanteilen. Der Beschwerdeführer hat den Eindruck des Gutachters durch sein subjektives Erleben bestätigt. Wenn der Gutachter diese Persönlichkeitsanteile als belegt betrachtet, ist dies nachvollziehbar. Im Gutachten findet sich sodann der Hinweis aus dem Vollzugsbericht von 2009, wonach das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sauber sei und seine Zelle ordentlich wirke (Urk. 9/22 S. 23). Der Gutachter hat die Kriterien aufgeführt, welche die Persönlichkeitsanteile als zwanghaft erscheinen lassen. Es trifft nicht zu, dass die Diagnosekriterien
- 36 von ICD-10 F60.5 nicht genannt werden. Seit wann diese Anteile bestehen, ist im Gutachten nicht erwähnt. Das ist aber auch nicht erforderlich, da sich kaum je ein exakter Zeitpunkt für die Entstehung einer Störung bestimmen lässt. Der Gutachter beschreibt den Befund als psychopathologischen Befund (Urk. 9/168 S. 8). Die Ausprägung wird im Gutachten nicht im einzelnen bezeichnet. Aufgrund der Formulierung auf Seite 76 des Gutachtens ist ersichtlich, dass der Gutachter dem zwanghaften Anteil eher eine geringere Bedeutung zumisst und von einer Überschneidung der verschiedenen Anteile ausgeht, ohne dass ein Störungsbild deutlich überwiegt (Urk. 9/22 S. 76). Insgesamt bezeichnet er die Störungen als schwer. Die Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. 5.17 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei keine andauernde Persönlichkeitsstörung erwiesen, die heute noch bestehe (Urk. 9/174 Ziff. 27). Unter der hypothetischen Annahme, dass dies zutrifft, läge keine Störung vor, die im Rahmen einer therapeutischen Massnahme behandelt werden könnte. Eine therapeutische Massnahme wäre folglich nicht anzuordnen, weil die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten nicht verringert werden könnte. Ist keine therapeutische Massnahme anzuordnen, ist die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen. 5.18 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gutachter sei aufgefordert worden, die Problematik im Kontakt- und Beziehungsverhalten, im Umgang mit Frustrationen und im Bereich der Sexualität zu umschreiben und zu spezifizieren und einen Bezug zu den konkreten Verhaltensweisen sowie zu den diagnostizierten Anteilen der Persönlichkeitsstörung herzustellen. Der Gutachter führe aus, Probleme der Persönlichkeitsstörung wie die erhöhte Selbstbezogenheit, das gestörte Beziehungserleben, mit der Unfähigkeit, eine gleichberechtigt erscheinende Beziehung einzugehen, sowie das Unvermögen, mit Frustrationen umzugehen, zeige eine enge Verknüpfung zu einer devianten und kriminellen Sexualität, bei der mit Gewalt gegenüber Prostituierten ein Dominanzerleben durchgesetzt werde. Diesen Handlungen falle damit letztlich auch eine kompensatorische Funktion zu. Der Gutachter gebe nicht an, ob diese enge Verknüpfung in der Literatur beschrieben
- 37 werde oder woraus sie sich ergebe. Das erfülle die Anforderungen an die gestellte Ergänzungsfrage nicht (Urk. 9/174 Ziff. 28). Der Gutachter führt zur erwähnten Aufforderung auf Seite 9 des Ergänzungsgutachtens aus, was er im Gutachten geschildert hatte und ergänzt diese Ausführungen unter Hinweis auf die entsprechenden Stellen im Gutachten (Urk. 9/168 S. 9). Auf Seite 10 des Ergänzungsgutachtens erklärt er: "Fragt man nach dem Bezug zwischen dieser Störung im Bereich der Sexualität und der Persönlichkeitsstörung, so lässt sich dazu festhalten, dass die Sexualität natürlich einen integralen Bestandteil im persönlichen Erleben einer Person darstellt. Darum kann es nicht überraschen, dass bei einer so deutlichen Abweichung im Bereich der Persönlichkeit, hier konkret das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, sich dies auch in der Sexualität ausdrückt. Kernprobleme der Persönlichkeitsstörung wie die erhöhte Selbstbezogenheit, das gestörte Beziehungserleben, mit der Unfähigkeit, eine gleichberechtigt erscheinende Beziehung einzugehen, sowie das Unvermögen (man kann auch von Unreife sprechen) mit Frustrationen umzugehen, zeigen eine enge Verknüpfung zu einer devianten und kriminellen Sexualität, bei der mit Gewalt gegenüber Prostituierten ein Dominanzerleben durchgesetzt wird. Diesen Handlungen fällt damit letztlich auch eine kompensatorische Funktion zu" (Urk. 9/168 S. 10). Der Gutachter schildert nachvollziehbar, dass die Sexualität ein Teil des persönlichen Erlebens ist und sich Persönlichkeitsstörungen auch in diesem Bereich ausdrücken. Er führt an, welche Anteile der Persönlichkeit eine enge Verknüpfung zu einer devianten und kriminellen Sexualität haben. Inwiefern dazu ein Zitat aus der Literatur notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich. Es ist nachvollziehbar, dass sich etwa die Unfähigkeit eine gleichberechtigt erscheinende Beziehung einzugehen, in einem Dominanzerleben gegenüber Prostituierten äussert bzw. damit eng verknüpft ist. Ein Dominanzerleben mit Gewalt ist ja gerade nicht auf eine Gleichberechtigung ausgerichtet. Bezüglich des Unvermögens, mit Frustrationen umzugehen, hat der Gutachter im Gutachten vom April 2010 auf Seite 80 darauf hingewiesen, dass Kränkungs- und Ärgererlebnisse momentane sexuell-aggressive Verhaltensbereitschaften fördern (vgl. Urk. 9/22 S. 80). Konkret ist auch im Gut-
- 38 achten von 1985 festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, sich mit der Absage des Mädchens abzufinden und er versuchte habe, seine sexuelle Befriedigung zu erzwingen (Urk. 9/22 S. 8). Auch damit wird ein Bezug zu einer konkreten Verhaltensweise hergestellt. Der Bezug zwischen den erwähnten Problematiken und Verhaltensweisen bzw. den diagnostizierten Persönlichkeitsanteilen ist damit nachvollziehbar hergestellt. 5.19 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter führe aus, für den Bereich der Affektivität zeige sich aktenkundig gut festgehalten das Problem der leichten Erregbarkeit, der verminderten Steuerungsfähigkeit in Bezug auf aggressive Emotionen, aber auch eine Neigung zu Stimmungseinbrüchen. Immer wieder seien Zeiten beschrieben, in denen der Beschwerdeführer erhöht misstrauisch, verstimmt und moros sei. Der Gutachter erwähne aber nicht, wo dies "aktenkundig gut festgehalten" werde und welche Lebenszeit dies betroffen habe. Er verschweige, dass er selbst nichts dergleichen festgestellt habe. Im Gutachten habe der Gutachter keine solchen, damals aktuellen Beobachtungen erfasst. Die "anamnestischen Tatbeschreibungen" im Gutachten auf den Seiten 59 und 60 hätten schon im Zeitpunkt der Exploration 2010 acht Jahre zurückgelegen. Ein annähernd aktueller Erkenntnisbefund durch eigene Erhebungen gebe es nicht (Urk. 9/174 Ziff. 28). Der Beschwerdeführer gibt die Ausführungen des Gutachters im Ergänzungsgutachten korrekt wieder (vgl. Urk. 9/168 S. 10). Der Gutachter führt auf der gleichen Seite aus, schon im Gutachten von 1988 sei die starke Verstimmungsanfälligkeit testpsychologisch festgestellt worden. Er gab beispielsweise aus dem Gutachten von 1982 an, dass dort die Rede davon sei, wonach der Beschwerdeführer "in Erregungszustände" gerate und "Gegenstände zerstöre" (Urk. 9/22 S. 6). Sodann heisst es weiter, der Beschwerdeführer habe das Bild eines "abnorm reizbaren Menschen" gegeben (Urk. 9/22 S. 7). Im Gutachten von 1988 heisst es im Befund, dass neben Emotionsarmut seine motorische Gespanntheit und eine insgesamt "freudlose Grundstimmung" zu beobachten sei. Bei heiklen Themen sei er allerdings "innerlich rasch in Aufruhr und Spannung geraten" (Urk. 9/22 S. 9). Bei früheren Delikten soll es sich gemäss der damaligen Darstellung des Beschwer-
- 39 deführers um "Hassreaktionen" gehandelt haben (Urk. 9/22 S. 10). Es bestehe eine "sehr starke Verstimmungsanfälligkeit", eine "Unfähigkeit, diese in bestimmten Situationen zu steuern", eine Neigung zu "Kurzschlusshandlungen" und es zeige "sich eine schlecht steuerbare Verstimmungsanfälligkeit". "Wichtig sei die in der Persönlichkeitsstörung wurzelnde abnorme Erregbarkeit" (Urk. 9/22 S. 10). Im Gutachten von 2003 wird ausgeführt, "dass sich im affektiven Bereich mit einer eingeschränkten emotionalen Belastbarkeit, einer Kränkbarkeit und vor allem durch eine Verminderung der Selbstkontrolle mit einer beträchtlichen Neigung zu Aggressionsdurchbrüchen zeige" (Urk. 9/22 S. 12 f.). Im Gutachten von 2010 hält der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Untersuchung leicht unzufrieden/missgestimmt erscheine (Urk. 9/22 S. 59). Im Strafvollzug (1986) soll der Beschwerdeführer im Affekt "monoton" und "unterschwellig gereizt" gewirkt haben (Urk. 9/22 S. 14). Zitiert wird im Gutachten auch ein Schreiben des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2009, wonach er aus dem "Vernichtungslager Pöschwies" verlegt werden wolle. Er bitte darum, die Sterbehilfeorganisation davon in Kenntnis zu setzen, sein Todesurteil nun endlich zu vollstrecken (Urk. 9/22 S. 22). Dieses Schreiben zeigt eine Verstimmung. Ebenso der Hinweis im Gutachten, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2009 eine Therapiepause habe einlegen wollen mit der Begründung, dass er kaum noch Perspektive habe auf ein Leben in der Freiheit und dementsprechend er alles auf Null fahren wolle (Urk. 9/22 S. 24). Zu einem Delikt führte der Beschwerdeführer aus, er habe damals sehr viel Ärger und Frust gehabt. Er habe an der Prostituierten viel aufgestaute Wut ausgelassen (Urk. 9/22 S. 32 f.). Die Ausführungen im Gutachten bezüglich der gut festgehaltenen Probleme im Bericht der Affektivität sind nachvollziehbar und durch die einzelnen Stellen im Gutachten belegt. Auch die eigenen Untersuchungen und Befunde des Gutachters in diesem Bereich sind im Gutachten festgehalten (vgl. Urk. 9/22 S. 59). Insofern liegt auch ein aktueller Erkenntnisbefund vor. Wie bereits erwähnt, geht aus dem Gutachten hervor, dass sich die Probleme im Bereich der Affektivität aus den Akten ergeben. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
- 40 - 5.20 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter führe aus, in Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten zeige sich einerseits eine im Normbereich liegende Intelligenz bei wiederholter Testung andererseits aber ein wenig guter Realitätsbezug. Der Gutachter gebe nicht an, welche Tests er meine. Es handle sich gemäss dem Gutachter auch bei der kognitiven Beeinträchtigung nicht um eine solche, die unmittelbar den Intelligenzbereich betreffe, wie z.B. das Allgemeinwissen, sondern es handle sich um sogenannte kognitive Verzerrungen, die bei schweren Persönlichkeitsstörungen typisch angesprochen werden könnten. Der Gutachter gebe nicht an, wo kognitive Verzerrungen bei schweren Persönlichkeitsstörungen (welcher Art?) als typisch beschrieben würden. Im Gutachten N._____ werde auf Tests Bezug genommen, die durchgeführt worden seien. Gutachter C._____ habe aber keine solche Testung durchgeführt (Urk. 9/174 Ziff. 29 und Ziff. 30). Auf Seite 75 wird im Gutachten ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer wiederholt eine normwertige Intelligenz festgestellt worden sei (Urk. 9/22 S. 75). Der Gutachter hat bei seinen Ausführungen zu früheren Gutachten jeweils die Einschätzungen der Intelligenz festgehalten (vgl. dazu Urk. 9/22 S. 5: "Gesamt IQ von 90"; S. 10: "eine einigermassen durchschnittlich intelligente Persönlichkeit"; S. 13: "normwertige Intelligenz"). Damit ist im Gutachten begründet, woher der Gutachter die Informationen hatte und welche Tests er meinte. Ob kognitive Verzerrungen bei schweren Persönlichkeitsstörungen typisch sind, ist eine Fachfrage. Weshalb der Gutachter diese falsch beantwortet haben soll, ist nicht ersichtlich. Es ist plausibel, dass bei Persönlichkeitsstörungen kognitive Verzerrungen auftreten, da Persönlichkeitsstörungen sich durch ein Abweichen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen Personen kennzeichnen und dies wiederum eine Neigung zu systematisch fehlerhaftem Wahrnehmen, Denken und Entscheiden begünstigt. Es trifft zu, dass der Gutachter keine eigenen Tests durchgeführt hat wie im Gutachten N._____. Weshalb dies notwendig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet und dargelegt. 5.21 Der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter gebe nicht an, weshalb bei ihm eine "schwere" Persönlichkeitsstörung vorliege. Die einzelnen Merkmale einer
- 41 - Persönlichkeitsstörung habe er mit nicht mehr als einem (regelmässig in der Vergangenheit) liegenden Kriterium nur vermuten, nicht aber schlüssig belegen können, schon gar nicht mit dem relevanten Kindheits-, Dauerhaftigkeits- und Aktualitätsbezug. Zur konkreten Schwere habe er sich bei keinem Einzelbefund geäussert. Die Aktualität des Befundes habe er nicht begründet (Urk. 9/174 Ziff. 31). Es trifft zu, dass im Gutachten und Ergänzungsgutachten bei den einzelnen Störungsbildern die Schwere nicht angegeben wird. Inwiefern dies massgebend bzw. notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Wie bereits mehrfach erwähnt, hat der Gutachter in der Gesamtwürdigung ausgeführt, dass die Verhaltensmuster tiefgreifend sind (Urk. 9/168 S. 9). Sodann führte er aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss der Krankengeschichte eine "schwere Persönlichkeitsstörung" vorliege. Dieser Beurteilung könne nicht widersprochen werden (Urk. 9/168 S. 13 oben und S. 15 Mitte). Zur Belegung der einzelnen Störungen und zur Aktualität des Gutachtens ist auf das Gesagte zu verweisen. 6. 6.1 Der Gutachter hat im Gutachten von 2010 und im Ergänzungsgutachten von 2014 dargelegt, worauf sich seine Beurteilung stützt (vgl. Urk. 9/22 S. 2 f. und Urk. 9/168 S. 5). Er stützt sich im Wesentlichen auf die Akten, die Krankengeschichte, eine Auskunft des Vollzugs-Therapeuten F._____ und persönliche Untersuchungen (vgl. Urk. 9/22 S. 2). Diese Grundlagen geben die notwendigen Informationen, auf denen das Gutachten basiert. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnismittel sind nicht ersichtlich. Der Gutachter hat eine klinisch, individualprognostische Vorgehensweise gewählt und das Prognoseinstrument SORAG verwendet (vgl. Urk. 9/22 S. 90 und S. 98 f.). Die Auswahl der Untersuchungsmethode liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gutachters. Aus seiner Vorgehensweise ist kein pflichtwidriges Ermessen ersichtlich. Die Vorgehensweise ist angemessen. 6.2 Das Gutachten ist zusammen mit dem Ergänzungsgutachten zu lesen. Der Gutachter erklärt, was unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zu verste-
- 42 hen ist (Urk. 9/168 S. 5 f.). Er erläutert, dass sich die Störung des Beschwerdeführers in der Kindheit und Jugend manifestierte (Urk. 9/168 S. 7 und Urk. 9/22 S. 73). Die entsprechenden Erkenntnisse leitet der Gutachter aus der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers ab (Urk. 9/22 S. 29 ff.), wonach er Auffälligkeiten im Kontakt- und Beziehungsverhalten zeigte. Das ergibt sich namentlich aus der Kleinklassenbeschulung, den Schulhaus- und Wohnortwechseln sowie der Heimplatzierung. Gleichzeitig seien diese Umstände nicht förderlich für die Persönlichkeitsentwicklung gewesen. Der Beschwerdeführer sei ein schwächliches Kind gewesen, das auch empfindsam und leicht kränkbar gewesen sei. Dabei habe er aufgrund des Ablehnens und Scheiterns begonnen, Phantasien zu entwickeln, indem er scheinbar phantastische aber unwahre Geschichten erzählt habe. Schliesslich sei ausgeprägtes Lügen festgehalten worden (Urk. 9/22 S. 73 und Urk. 9/168 S. 7). Diese Erkenntnisse ergeben sich einerseits aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensgeschichte (insbesondere zur Schulsituation) wie auch aus den früheren Gutachten (Urk. 9/22 S. 29 ff. und S. 5). Die Neigung zur Pseudologie zeigte sich gemäss den früheren Gutachten auch im Erwachsenenalter (Urk. 9/22 S. 7 und S. 8 f. und S. 11). Die Schwierigkeiten im Kontakt- und Beziehungsverhalten sind ebenfalls im Erwachsenenalter erkennbar. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, längerfristige Beziehungen beizubehalten. So war er beispielsweise mehrmals verheiratet (vgl. Urk. 9/168 S. 8). Gegenüber den Gefühlen anderer Personen zeige er gemäss dem Gutachter ein herzloses Unbeteiligtsein. Das zeige sich namentlich, wenn er von den Opfern spreche. Er weise zudem eine übermässige Pedanterie auf, wie sich aus dem psychopathologischen Befund ergebe (Urk. 9/168 S. 8). Der Gutachter ordnet die verschiedenen Auffälligkeiten, die er im Ergänzungsgutachten aufführt (Urk. 9/168 S. 7 ff.), als unreife, histrionische, dissoziale und zwanghafte Persönlichkeitsanteile ein. Die Ausführungen sind nachvollziehbar, im Gutachten belegt und schlüssig. Auch wenn sich der Gutachter nicht stetig wiederholt und der Leser im Rahmen der Beurteilung (Urk. 9/22 S. 73 ff.) teilweise keine Hinweise auf die entsprechenden Fundstellen im Gutachten erhält, so ergeben sich die Erkenntnisse des Gutachters doch nachvollziehbar aus dem Gutachten selbst. Dazu ist namentlich auf das zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Gesagte zu verweisen
- 43 - (vgl. dazu vorne E. II.5). Der Gutachter schliesst aufgrund der verschiedenen Auffälligkeiten auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/22 S. 76 und Urk. 9/168 S. 9). Bei der Lektüre des Gutachtens wird ersichtlich, dass keine Auffälligkeit bzw. Störung deutlich vorherrschend ist, sodass der Schluss einer kombinierten Persönlichkeitsstörung überzeugt. Der Gutachter zeigt sodann die Probleme des Beschwerdeführers im Bereich der Sexualität auf (Urk. 9/22 S. 76 ff. und Urk. 9/168 S. 9 f.). Seine Orientierung zum anderen Geschlecht und seine ersten sexuellen Erfahrungen seien von Versagens-, Frustrations- und Insuffizienzerlebnissen geprägt gewesen (Urk. 9/22 S. 76). Im ersten intimen Kontakt habe er das andere Geschlecht als drängend und fordernd erlebt. Er habe berichtet, dass er bei späteren Erlebnissen die Erfahrung gemacht habe, sexuell nicht genügen zu können (vgl. dazu Urk. 9/22 S. 77 und S. 46). Spontane Schilderungen von bedeutsamen Frauen (Mutter, Grossmutter, Schwester) fielen durchwegs negativ auf (vgl. Urk. 9/22 S. 77, S. 25, S. 27 und S. 28). Der Beschwerdeführer habe auch die Gewalthandlungen gegenüber Prostituierten als "Hassreaktion" bezeichnet und davon gesprochen, dass "alle Weiber gleich seien". Es ist nachvollziehbar und überzeugend, wenn der Gutachter namentlich aus diesen Gründen beim Beschwerdeführer eine tief verwurzelte frauenfeindliche Grundhaltung erblickt (Urk. 9/22 S. 77). Es ziehe den Beschwerdeführer dranghaft zu Prostituierten, wobei es schon fast ritualisiert zu Konflikten um die Bezahlung komme. Sodann wende der Beschwerdeführer Gewalt gegenüber den Prostituierten an (Urk. 9/22 S. 78). Im Alltag sei er aber durchaus in der Lage, gegenüber Frauen eine umgängliche Haltung einzunehmen (Urk. 9/22 S. 81). Wenn der Gutachter dem Beschwerdeführer ein Machterleben im Bereich der Sexualität und die Demütigung von Prostituierten zuschreibt, erscheinen die Ausführungen mit Blick auf die Delinquenz des Beschwerdeführers die Taten beschreibend und erklärend, weshalb sie überzeugen. Der Gutachter diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine sexuell-sadistische Devianz (Urk. 9/22 S. 79 und S. 82). Die Diagnose ist im Gutachten verständlich und schlüssig dargelegt. Dass das sexuelle Verhalten mit der Persönlichkeitsstörung verknüpft ist, ist nachvollziehbar, da auch der Bereich der Sexualität das Denken, Fühlen und die Beziehung zu anderen Personen betrifft (vgl. auch Urk. 9/168 S. 10).
- 44 - 6.3 Zusammenfassend sind die Diagnosen der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der sexuell-sadistischen Devianz nachvollziehbar, überzeugend und schlüssig. Das Bezirksgericht ging zu Recht von diesen Diagnosen aus. 7. 7.1 Besteht keine Gefahr weiterer Delinquenz, ist eine therapeutische Massnahme nicht