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Zürich Obergericht Strafkammern 08.11.2016 UH160232

8 novembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,949 mots·~20 min·6

Résumé

Beschlagnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH160232-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 8. November 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin

betreffend Beschlagnahme Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juli 2016, A-1/2016/10007149

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Im Rahmen dieses Verfahrens beschlagnahmte sie mit Verfügung vom 12. Juli 2016 das Fahrzeug Ferrari F430 Spider, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr. … (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/22/3). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2016 rechtzeitig Beschwerde erheben und die Herausgabe des genannten Ferrari F430 Spider beantragen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-4). 2. Mit Verfügung vom 5. August 2016 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen Urk. 3/2-3 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 6 = Prot. S. 2). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2016, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 9), wurde mit Verfügung vom 11. August 2016 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) innert Frist zugesandt (Urk. 11 = Prot. S. 3). Mit Verfügung vom 29. August 2016 wurde sodann die Replik des Beschwerdeführers vom 26. August 2016 (Urk. 12, Beilagen: Urk. 13/1-3) samt Beilagen der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung (Duplik) innert Frist übermittelt (Urk. 15 = Prot. S. 4). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. September 2016 auf eine Duplik verzichtet hat (Urk. 16), ist das Verfahren spruchreif. II. 1.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Um zur Beschwerdeführung berechtigt zu sein, muss der Betreffende selbst und unmittelbar in seinen Rechten betroffen, d.h. beschwert sein (Urteil BGer 6B_1159/2015 v. 7.4.16 Erw. 2.1; Urteil BGer 6B_155/2014 v. 21.7.14 Erw. 1.1; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei-

- 3 zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7). Er ist daher nicht befugt, allgemeine oder Drittinteressen geltend zu machen. Durch die Beschlagnahme eines Fahrzeugs wird in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, wer dadurch in seiner diesbezüglichen Verfügungs- oder Nutzungsfreiheit beschränkt wird. 1.2 Der beschlagnahmte Ferrari F430 Spider bildet Gegenstand eines Leasingvertrags vom 4. April 2014 zwischen der B._____ AG als Leasinggeberin und dem Beschwerdeführer als Leasingnehmer (Urk. 13/1). In ihrer Vernehmlassung machte die Staatsanwaltschaft geltend, da der Leasingvertrag seit dem 2. Juni 2016 gekündigt sei, sei der Beschwerdeführer weder Eigentümer noch Besitzer des Ferraris. Somit könne er nicht mehr über das Fahrzeug verfügen, weshalb er durch die Beschlagnahme nicht beschwert sei (Urk. 9 S. 1). In den Akten findet sich eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2016, wonach Frau C._____ von der B._____ AG mitgeteilt habe, da der Beschwerdeführer mit den Leasingraten in Rückstand gewesen sei, sei der Leasingvertrag seit dem 2. Juni 2016 gekündigt. Obwohl der Rückstand mittlerweile ausgeglichen sei, werde an der Kündigung des Leasingvertrags festgehalten (Urk. 7/22/7). Seitens des Beschwerdeführers wird eine Kündigung des Leasingvertrags bestritten (Urk. 12 S. 3). 1.3 Im Zeitpunkt der Beschlagnahme befand sich der Ferrari bei der Garage Carrosserie D._____, … [Ort], zur Reparatur. Im Falle einer Kündigung des Leasingvertrags würde der Ferrari nach der Reparatur nicht wieder dem Beschwerdeführer ausgehändigt, sondern es erfolgte eine Rückführung des Fahrzeugs an die B._____ AG. Damit wäre der Beschwerdeführer an dem Ferrari weder verfügungs- noch nutzungsberechtigt und folglich durch die Beschlagnahme in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht beeinträchtigt. Ob der Leasingvertrag tatsächlich gekündigt wurde, ist jedoch strittig und geht aus den Akten nicht klar hervor. Indessen kann diese Frage und damit auch diejenige nach der Beschwerdelegitimation offen bleiben, da die Beschwerde – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – ohnehin abzuweisen ist.

- 4 - 2.1 Als Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchung- und Sicherheitshaft (Urteil BGer 1B_636/2011 v. 9.1.2012 Erw. 2.2.3 m.H.). Indessen müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 Erw. 1.3.1; Urteil BGer 1B_52/2015 v. 24.8.2015 Erw. 4.2). Dabei prüft die Beschwerdeinstanz nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend und nimmt bei der Überprüfung der Verdachtsgründe auch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor. Zur Frage des hinreichenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdeinstanz dem erkennenden Strafgericht nicht vorzugreifen (Urteil BGer 1B_713/2012 v. 21.5.2013 Erw. 3.1). 2.2 Dem Beschwerdeführer wird zur Hauptsache vorgeworfen, am 12. Januar 2016 dem Mitbeschuldigten E._____ sein Fahrzeug der Marke Audi RS6 zur Verfügung gestellt zu haben und als Beifahrer dabei gewesen zu sein, als E._____ auf der Autobahn A1, Bereich Autobahnkreuz A53, mit einer Geschwindigkeit von 227 km/h anstelle der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h bzw. 100 km/h gefahren sei, wobei die Fahrt auf dem Mobiltelefon von E._____ aufgenommen worden sei (vgl. Urk. 5 S. 1; Urk. 7/22/2; Urk. 9 S. 2). Damit bestehe der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe als Teilnehmer der inkriminierten Fahrt gehandelt (Urk. 7/6). Der diesbezügliche Tatverdacht ergibt sich aus einem Video ab E._____s Mobiltelefon, welches anlässlich des gegen diesen geführten Strafverfahrens sichergestellt und ausgewertet wurde (vgl. Urk. 7/12/1). Auch wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten, Fahrzeughalter und Beifahrer gewesen zu sein, als E._____ mit dem Audi RS6 mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf der A53 gefahren sei (Urk. 2 S. 3). Insofern ist daher ein hinreichender Tatverdacht

- 5 betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln ohne Weiteres zu bejahen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihren Erwägungen sowie in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2016 weiter aus, es lägen Hinweise vor, dass mit dem Ferrari eine Kollision/Unfall verursacht worden sei. Nachdem der sich im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Audi Quattro RS6 für eine "Raserfahrt" verwendet worden sei, bestehe der Verdacht, auch der Ferrari F430 Spider sei im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verkehrsdelikten verwendet worden, in welchem Zusammenhang auch die Unfallschäden entstanden seien (Urk. 5 S. 1; Urk. 9 S. 2). Damit macht die Staatsanwaltschaft letztlich einen Tatverdacht hinsichtlich eines weiteren Delikts geltend. Dazu wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass dem Beschuldigten E._____ neben der vorerwähnten "Raserfahrt" mit dem Audi RS6 eine weitere solche Fahrt mit einem anderen Fahrzeug am 1. März 2014 vorgeworfen werde, welche von einem weiteren Beschuldigten, F._____, als Gehilfe mittels Mobiltelefon aufgezeichnet worden sei. Zusätzlich werde F._____ seinerseits eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung vorgeworfen. Dabei seien die vorliegend beteiligten hochpotenten Fahrzeuge offenbar rege untereinander ausgetauscht worden, um solche "Raserfahrten" zu unternehmen (Urk. 9 S. 2). Indessen handelt es sich hierbei letztlich lediglich um einen pauschal geäusserten Verdacht, ohne konkrete Hinweise dafür, der Ferrari könnte in ein schweres Verkehrsdelikt involviert gewesen sein. Zwar ist unbestritten, dass der Ferrari gewisse Schäden aufweist. So befand sich dieser im Zeitpunkt der Beschlagnahme bei der Garage Carrosserie D._____ in … zur Reparatur (vgl. Urk. 5 S. 2) und der Beschwerdeführer gab an, er habe am 25. Juni 2016, ca. 23.00 Uhr, bei einer Fahrt mit dem Ferrari kurz den Randstein touchiert, wodurch die Felge einen Schlag erhalten habe und der Frontspoiler vorne rechts aufgekratzt worden sei (Urk. 2 S. 4; Urk. 7/12/1 S. 3). Diese Ausführungen entsprechen im Wesentlichen auch seinen Angaben gegenüber der Zürich-Versicherung (vgl. Urk. 13/3). Anhaltspunkte dafür, diese Schäden seien nicht auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Weise zustandegekommen, bestehen keine. Zudem erscheinen diese

- 6 - Schäden nicht derart gravierend, dass aufgrund ihres Vorhandenseins ohne weiteres auf ein schwerwiegendes Verkehrsdelikt geschlossen werden könnte. Letztlich vermögen sie lediglich – aber immerhin – einen Tatverdacht hinsichtlich einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) zu begründen. Daran vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass die hochpotenten Fahrzeuge offenbar untereinander ausgetauscht worden seien und E._____ zwei "Raserfahrten" und F._____ eine "Raserfahrt" sowie Gehilfenschaft zu einer solchen vorgeworfen werden, nichts zu ändern. Zwar deuten die Aussagen des Beschwerdeführers darauf hin, er habe zumindest gelegentlich E._____ mit dem Ferrari fahren lassen. So erklärte er, die beiden Fahrzeuge – der Audi RS6 und der Ferrari – seien ausser durch ihn auch von E._____ und seinem, des Beschwerdeführers, Schwager gelenkt worden. Wenn ihn jemand gefragt habe, habe er ihn fahren lassen. Er könne ja nicht immer nein sagen (Urk. 7/12/1 S. 5 f.). Auch ist zutreffend, dass gegen E._____ zurzeit wegen zwei Autofahrten mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (am 1. März 2014 190 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h und am 12. Januar 2016 227 km/h anstelle der erlaubten 120 km/h bzw. 100 km/h; vgl. Urk. 7/8/2 S. 2, 8) ermittelt wird. Aus diesen Umständen ergibt sich jedoch kein konkreter Verdacht, jemand, namentlich der Beschwerdeführer oder E._____, habe mit dem Ferrari eine erhebliche Verkehrsregelverletzung begangen. Der von der Staatsanwaltschaft pauschal geäusserte Verdacht lässt sich weder in personeller noch in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht eingrenzen. Hinzu kommt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch E._____ – soweit aus den Akten ersichtlich – keine entsprechenden Vorstrafen aufweisen und daher auch nicht als "notorische Raser" bezeichnet werden können. Damit kann im Zusammenhang mit dem Ferrari ein hinreichender Tatverdacht lediglich betreffend eine einfache Verkehrsregelverletzung bejaht werden, nicht jedoch hinsichtlich schwerwiegenderen Verkehrsdelikten, wie namentlich Fahren mit massiv überhöhter Geschwindigkeit. 2.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht vorliegt betreffend qualifizierte

- 7 grobe Verkehrsregelverletzung (Fahrt mit dem Audi RS6 vom 12. Januar 2016) sowie betreffend Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Fahrt mit dem Ferrari am 25. Juni 2016). 3. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Beschlagnahme des Ferrari F430 Spider zum Zwecke der Beweissicherung (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) sowie im Hinblick auf eine allfällige spätere Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB). Ferner sei zu gewährleisten, dass mit dem Ferrari F430 Spider keinerlei "Raserfahrten" (mehr) durchgeführt werden könnten, um so eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern (Urk. 5). 3.1.1 Eine Beschlagnahme ist u.a. zulässig, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Voraussetzungen der Beweismittelbeschlagnahme sind eine laufende Strafuntersuchung, Beweisrelevanz des zu beschlagnahmenden Gegenstands sowie Fehlen eines Beschlagnahmeverbots. Zudem muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 263 N 10; Beschluss BuStrG BB.2013.58 v. 30.9.2013 Erw. 2.1). Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er voraussichtlich als Beweismittel gebraucht wird, das heisst, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass er unter Umständen etwas zur Aufklärung des inkriminierten Sachverhalts oder der Hintergründe der Tat beitragen könnte. Dabei bedarf es objektiver Anhaltspunkte, die eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen dem zu beschlagnahmenden Objekt und der Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 131 f.; Beschluss BuStrG BB.2013.58 v. 30.9.2013 Erw. 2.1). 3.1.2 Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass mit dem Ferrari Mess- und Kontrollfahrten anstehen würden. Bei einer Freigabe des Fahrzeugs bestehe die Gefahr, dass infolge eines Verkaufs an einen Dritten Veränderungen vorgenommen würden, welche eine künftige Beweissicherung verunmöglichten (Urk. 9 S. 2).

- 8 - 3.1.3 In Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich an der "Raserfahrt" mit dem Audi RS6 beteiligt, ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Ferrari zur Aufklärung dieses Vorwurfs beitragen könnte. Im Zusammenhang mit dem Ferrari besteht wie ausgeführt lediglich ein Verdacht betreffend eine einfache Verkehrsregelverletzung. Grundsätzlich können Beschlagnahmen auch bei allfälligen Übertretungen vorgenommen werden. Allerdings ist dann bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen (Urteil BGer 1B_294/2014 v. 19.3.2015 Erw. 4.4; Urteil BGer 1B_216/2013 v. 18.12.2013 Erw. 3.5; Heimgartner, Beschlagnahme, a.a.O., S. 124; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 197 N 2). Vorliegend erscheint jedoch fraglich, ob die Beschlagnahme des Ferraris überhaupt geeignet ist, zur Aufklärung einer allfälligen einfachen Verkehrsregelverletzung beizutragen. So befand sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Beschlagnahme in der Garage Carrosserie D._____ zur Reparatur. Ob die Schäden noch sichtbar sind, ist unklar. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre eine Beschlagnahme des Ferraris unverhältnismässig. Zum einen könnten die Schäden am Fahrzeug ohne Weiteres fotografiert werden. Zum anderen wäre nicht nur der Beschwerdeführer von der Beschlagnahme betroffen, sondern auch die B._____ AG als Eigentümerin des Fahrzeugs, da sie nicht mehr frei darüber verfügen könnte. Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind jedoch besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Nachdem es vorliegend um die Aufklärung einer einfachen Verkehrsregelverletzung mit lediglich geringem Sachschaden ginge, wäre die Beschlagnahme des Ferraris auch aus diesem Grund unverhältnismässig. Ferner ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Mess- und Kontrollfahrten zur Aufklärung der allfälligen einfachen Verkehrsregelverletzung beitragen könnten. Vielmehr besteht der Eindruck, die Staatsanwaltschaft versuche so den Nachweis zu erbringen, der Ferrari sei in schwerwiegendere Verkehrsdelikte involviert. Hinsichtlich solcher besteht jedoch in Bezug auf den Ferrari wie ausgeführt zum aktuellen Zeitpunkt kein hinreichender Tatverdacht. Damit würde die Beschlagnahme letztlich dem Zweck dienen,

- 9 einen Anfangsverdacht überhaupt erst zu begründen. Solche sog. "Fishing Expeditions" sind jedoch unzulässig (Bommer/Goldschmid, BSK StPO, a.a.O., Art. 263 N 19; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 197 N 5; BGE 137 I 218 Erw. 2.3.2; BGE 128 II 407 Erw. 5.2.1). 3.1.4 Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass vorliegend eine Beweismittelbeschlagnahme des Ferraris gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht fällt. 3.2.1 Eine Beschlagnahme ist sodann zulässig, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Die Einziehungsbeschlagnahme setzt neben einem begründeten, konkreten Tatverdacht und der Wahrung der Verhältnismässigkeit voraus, dass die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 140 IV 133 Erw. 3; BGE 139 IV 250 Erw. 2.1; je m.H.). Dabei lässt das Bundesgericht während der Untersuchung die "Wahrscheinlichkeit" der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich in diesem Zeitpunkt eine künftige Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (ZR 114/2015 Nr. 6 Erw. 2.1; Bommer/Goldschmid, BSK StPO, a.a.O., Art. 263 N 37; Heimgartner, Beschlagnahme, a.a.O., S. 132 f.). Voraussetzung einer Einziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB ist, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben, zur Begehung einer solchen bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind. Die einzuziehenden Gegenstände müssen somit einen Bezug zur Straftat aufweisen. Die bloss allgemeine Eignung zur Begehung einer Straftat genügt grundsätzlich nicht (BGE 129 IV 81 Erw. 4.2; Urteil BGer 1B_300/2013 v. 14.4.2014 Erw. 5.3.1; Urteil BGer 1B_163/2013 v. 14.11.2013 Erw. 4.1.4; Trechsel/Jean-Richart, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 69 N 2; Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 69 N 9). Anlasstat i.S.v. Art. 69 StGB können neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungen sein (Baumann, BSK StGB I, a.a.O., Art. 69 N 6).

- 10 - Dabei unterliegt entgegen dem Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 StGB nicht nur dasjenige Motorfahrzeug der Sicherungseinziehung, welches zur Begehung der zu beurteilenden (Strassenverkehrs-) Delikte gedient hat. Die Sicherungseinziehung der nicht zur Begehung der Tat verwendeten Motorfahrzeuge des Beschuldigten ist dann zulässig, wenn diesem eine äusserst ungünstige Legalprognose zu stellen ist und der Schutz der Allgemeinheit nur durch die Einziehung sämtlicher sich in seinem Besitz befindlichen Motorfahrzeuge gewährleistet werden kann (Urteil OGer Bern SK 2013 22 v. 19.6.2013 Regeste in: CAN 2013 Nr. 88). Weiter müssen durch die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet sein. Im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung eines Motorfahrzeuges hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten zukünftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, den Beschuldigten vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250 Erw. 2.3.3; BGE 137 IV 249 Erw. 4.4; BGE 130 IV 143 Erw. 3.3.1; Urteil BGer 1B_113/2013 v. 5.12.2013 Erw. 3.3; Urteil BGer 1B_275/2013 v. 28.10.2013 Erw. 2.3.3). 3.2.2 Die dem Beschwerdeführer primär vorgeworfene Straftat, mithin die Beteiligung an der Fahrt vom 12. Januar 2016 mit überhöhter Geschwindigkeit, erfolgte mit dem Audi Quattro RS6. Insoweit fehlt es dem Ferrari an einem Deliktskonnex. Der Ferrari weist lediglich insoweit einen Bezug zu einer möglichen Straftat auf, als dem Beschwerdeführer allenfalls Nichtbeherrschen des Fahrzeugs vorgeworfen werden kann. Nachdem es sich bei der Anlasstat gemäss Art. 69 StGB auch um eine Übertretung handeln kann, ist vorliegend hinsichtlich des Ferraris ein Deliktskonnex zu bejahen. Neben dem Deliktskonnex setzt vorliegend eine Sicherungseinziehung auch voraus, dass vom Ferrari in der Hand des Beschwerdeführers zukünftig eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Der Beschwerdeführer weist zwar – soweit ersichtlich – keine einschlägigen Vorstrafen auf. Allerdings wurde ihm in der Vergangenheit – gemäss seinen eigenen Angaben gegenüber der Zürich Versicherung – bereits zweimal der Führerausweis entzogen, einmal vor sieben Jahren

- 11 für einen Monat und einmal vor sechs Jahren wegen einer Kollision (Urk. 13/3 S. 5). Dessen ungeachtet beteiligte er sich im Januar 2016 – zugegebenermassen – an einer Fahrt mit massiv überhöhter Geschwindigkeit. Diese Fahrt erfolgte nicht nur mit einem Fahrzeug des Beschwerdeführers, sondern dieser war auch als Beifahrer dabei. Die Fahrt wurde auf Video aufgezeichnet. Es ist zu sehen, wie das Fahrzeug bis auf eine Spitzengeschwindigkeit von – gemäss elektronischer Tachoanzeige – 227 km/h beschleunigte, bevor die Kamera auf den Beifahrer, mithin den Beschwerdeführer, schwenkte (vgl. Urk. 7/12 S. 10 f.; Urk. 7/14). Ein solches Video lässt darauf schliessen, es sei den Beteiligten gerade darum gegangen, eine sehr hohe Geschwindigkeit zu erreichen und diesen "Erfolg" mit der Kamera festzuhalten, und das Thema "schnelles Fahren" sei in jenem Moment zentrales Thema gewesen. Daher und da kaum vorstellbar ist, dass ein Insasse eines Fahrzeuges, welches mit derart überhöhter Geschwindigkeit fährt, dies nicht bemerkt, erscheint die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nicht bemerkt, wie schnell sie gefahren seien (Urk. 7/12 S. 9 f.), nicht glaubhaft. Obwohl ihm somit die massive Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst gewesen sein musste, griff er nicht ein, sondern liess E._____ gewähren, unbekümmert darum, dass ein anderer mit seinem Fahrzeug eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung beging und damit die Verkehrssicherheit erheblich gefährdete. Dieses Verhalten lässt den Eindruck entstehen, die Beteiligten, mithin auch der Beschwerdeführer, hätten nicht nur Freude an schnellen Autos, sondern wollen die Leistungsstärke solcher Fahrzeuge auch ausschöpfen. Dieser Eindruck verstärkt sich durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer neben dem Audi RS6 Avant 5.0 V10 quattro, welchen er im Januar 2013 über seine damalige Firma "A1._____ GmbH" bei einer Leasingdauer von 5 Jahren geleast hatte (vgl. Urk. 7/22/8), im April 2014 zusätzlich einen Leasingvertrag über den fraglichen Ferrari F430 Spider abschloss (vgl. 13/1). Mit dem Ferrari verfügte er über ein weiteres weit überdurchschnittlich leistungsstarkes Fahrzeug, welches aufgrund seines hohen Treibstoffverbrauchs für den alltäglichen Gebrauch (geschweige denn den Betrieb eines Reinigungsunternehmens) wenig geeignet erscheint. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, den Ferrari nicht für den Alltag

- 12 zu verwenden. Im Winter habe er ihn eingestellt und im Alltag habe er jeweils das Geschäftsfahrzeug oder den Audi benutzt (Urk. 7/12 S. 5). Ferner sagte der Beschwerdeführer aus, er lasse auch andere Personen, namentlich E._____, mit seinen Fahrzeugen fahren, da er ja nicht immer "nein" sagen könne (Urk. 7/12 S. 5 f.). Die Frage, ob er die "fahrerischen Fähigkeiten" von E._____ kenne, verneinte er (Urk. 7/12 S. 10). Wie gesagt handelt es sich beim Ferrari nicht um ein Alltagsfahrzeug, sondern es steht dessen enorme Leistungsstärke im Vordergrund. Indem der Beschwerdeführer offenbar ohne weiteres bereit ist, auf entsprechende Anfragen hin seine Fahrzeuge auch Personen zu überlassen, von welchen er nicht weiss, wie diese fahren, nimmt er bei einem derartigen Fahrzeug in Kauf, dass die betreffende Person dessen ausserordentliche Leistungsstärke ausschöpfen will und so, namentlich durch Überschreitung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, die Verkehrsregeln grob verletzt und die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Dass der Beschwerdeführer in solchen Fällen jeweils allenfalls als Beifahrer dabei ist (vgl. Urk. 7/12 S. 5), vermag daran nichts zu ändern, zumal er – wie die Fahrt vom 12. Januar 2016 gezeigt hat – offenbar nicht gewillt ist, bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen des Fahrers einzuschreiten. Aufgrund der gesamten Umstände besteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe nicht nur eine Vorliebe für schnelle Fahrzeuge und hohe Geschwindigkeiten, sondern lege auch keinen Wert auf die Einhaltung von Verkehrsvorschriften. Dementsprechend ist zu befürchten, der Ferrari stelle – in der Hand des Beschwerdeführers belassen – ein Risiko für die Verkehrssicherheit dar. Damit fällt die Einziehung des Ferraris aus materiellrechtlichen Gründen nicht von vornherein ausser Betracht. Da sodann nicht klar ist, ob der Leasingvertrag über den Ferrari tatsächlich gekündigt worden ist und ohnehin eine Rückgabe an die Leasinggeberin erfolgt, erscheint die Einziehung des Ferraris auch geeignet, zweckmässig und geboten, um der mit diesem Fahrzeug in den Händen des Beschwerdeführers verbundenen Verkehrsgefährdung zu begegnen. Nachdem der Beschwerdeführer zudem aussagte, mit den Fahrzeugen, und damit auch mit dem Ferrari, nicht regelmässig

- 13 zu fahren und den Ferrari im Winter jeweils einzustellen (vgl. Urk. 7/12 S. 5), und nun die Wintermonate bevorstehen, erscheint der mit der Beschlagnahme des Ferraris verbundene Eingriff in die Nutzungsfreiheit des Beschwerdeführers als verhältnismässig. 4. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschlagnahme des Ferraris im Einklang mit den für eine solche Zwangsmassnahme erforderlichen Voraussetzungen erfolgte. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten der amtlichen Verteidigung, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird nach Eingang der Honorarnote in einem separaten Beschluss zu entscheiden sein.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 14 - 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; mit dem Ersuchen, die Honoraraufstellung für das Beschwerdeverfahren schriftlich einzureichen; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref A- 1/2016/10007149; unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7]; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 8. November 2016 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; mit dem Ersuchen, die Honoraraufstellung für das Beschwerdeverfahren schriftlich einzureichen; per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref A-1/2016/10007149; unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7]; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der I. öffentlic...