Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH160069-O/U/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf
Beschluss vom 24. März 2016
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdeführerin
gegen
A._____, Beschwerdegegner
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. März 2016, DG150290-L
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte gegen A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte. Gestützt auf eine Anklage der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdegegner mit Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2016 der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie der Verletzung anderer Strafnormen schuldig gesprochen (vgl. Urk. 3 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil Berufung angemeldet (vgl. Urk. 2 S. 4 unten). 1.2 Der Beschwerdegegner, der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet, stellte am 26. Februar 2016 das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. 3 S. 2 oben). Die Verfahrensleitung des genannten Sachgerichts (nachfolgend: Vorinstanz) ordnete mit Verfügung vom 14. März 2016 - unter anderem in Anwendung von Art. 86 Abs. 1 StGB - die Entlassung des Beschwerdegegners per 2. April 2016 aus dem (vorzeitigen) Strafvollzug an (Urk. 3). 2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 21. März Beschwerde (Urk. 2; eingegangen bei der hiesigen Kammer am 23. März 2016). Darin wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung von Sicherheitshaft betreffend den Beschwerdegegner beantragt. Zudem wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen beantragt, es sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die weitere Inhaftierung des Beschwerdegegners anzuordnen (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht primär geltend, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, weil Haftgründe bestünden (Urk. 2 S. 3 f.) und sie im Berufungsverfahren eine weit höhere Strafe beantrage, als die Erstinstanz ausgefällt habe, weshalb keine Überhaft vorliege (Urk. 2 S. 4 f.). Zudem seien die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht gegeben (Urk. 2 S. 5). 3.1 Es stellt sich die Frage, ob die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung bzw. der angeordneten Entlassung des Beschwerdegegners aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 2. April 2016 von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen ist.
- 3 - 3.2 a) Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b). Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung (Art. 231 Abs. 2 StPO). b) Art. 231 StPO steht unter der Überschrift "Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil". Vorliegend hat die Vorinstanz - wie erwähnt - bezüglich des Beschwerdegegners das erstinstanzliche Sachurteil gefällt. Sie hat nach Erlass des Urteils gestützt auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdegegners geprüft, ob er aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen ist oder ob dieser aufrecht zu erhalten ist. c) Da die Beschwerdeführerin gegen das Sachurteil Berufung angemeldet hat, fragt sich, ob Abs. 2 von Art. 231 StPO im vorliegenden Fall Anwendung findet. Dazu ist vorab zu bemerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis entgegen dem Wortlaut der Norm diese auch dann anzuwenden ist, wenn - wie im vorlegenden Fall - durch die Erstinstanz ein Schuldspruch ausgefällt wurde (BGE 139 IV 318 Erw. 2.2.2 m.H.). Der vorzeitige Strafvollzug ist zwar keine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (BGE 139 IV 193 Erw. 4.1 m.H. [Pra 2013 Nr. 73]). Allerdings setzt der vorzeitige Strafvollzug ebenfalls das Bestehen von Haftgründen voraus (Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2016 vom 25. Januar 2016 Erw 2). Zudem würde eine Entlassung des Beschwerdegegners aus dem vorzeitigen Strafvollzug - analog zu einer Entlassung aus der Sicherheitshaft - dazu führen, dass er nicht mehr inhaftiert ist. Insofern drängt es sich auf, die per 2. April 2016 angeordnete Entlassung des Beschwerdegegners aus dem vorzeitigen Strafvollzug im Ergebnis gleich zu behandeln wie eine Freilassung aus der Sicherheitshaft. Sinn und Zweck von Art. 231
- 4 - Abs. 2 StPO ist denn auch, dass sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beendigung der Inhaftierung zur Wehr setzen kann, wenn sie gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erheben will (vgl. auch BGE 139 IV 318 Erw. 2.2.2, wonach die Regelung in Art. 231 Abs. 2 StPO auf eine wirksame Wahrnehmung des "Beschwerderechts" der Staatsanwaltschaft abzielt). In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2015 wird festgehalten, Art. 231 Abs. 2 StPO ermögliche der Staatsanwaltschaft, sich einer ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgten Haftentlassung zu widersetzen, wenn sie das erstinstanzliche Sachurteil bei der Berufungsinstanz anzufechten beabsichtigt (BBl 2006, S. 1235). Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz für die Beurteilung der Frage der Fortführung der Inhaftierung des Beschwerdegegners erscheint denn auch sachgerecht, wenn - wie vorliegend - die Staatsanwaltschaft im Falle der Nichtfortführung der Inhaftierung die Ziele des Berufungsverfahrens gefährdet sieht (vgl. auch Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 231 StPO). Zu erwähnen ist auch, dass Art. 231 Abs. 2 StPO allgemein von der "inhaftierten Person" spricht. Die Beschwerdeführerin ist wie erwähnt der Auffassung, die Inhaftierung sei fortzusetzen bzw. es sei Sicherheitshaft anzuordnen (Urk. 2 S. 2 f.). Mit anderen Worten beantragt sie die Fortsetzung der durch die Vorinstanz per 2. April 2016 angeordneten Beendigung der Inhaftierung des Beschwerdegegners. Aus diesen Gründen liegt eine Verfahrenskonstellation im Sinne von Art. 231 Abs. 2 StPO vor. Zu bemerken ist überdies, dass der damalige Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts als Verfahrensleitung in einer Verfügung vom 1. Dezember 2014 (SF140009) in einem vergleichbaren Fall zur Frage der Zuständigkeit unter anderem ausgeführt hat, wenn ein Urteil des Bezirksgerichts zufolge angemeldeter Berufung noch nicht rechtskräftig sei, liege die Zuständigkeit für Entscheide in Haftsachen gemäss dem analog anwendbaren Art. 231 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO beim Präsidenten des Berufungsgerichts, bzw. einem der Präsidenten der beiden entsprechenden Strafkammern des Obergerichts, als Verfahrensleiter. Sobald das Berufungsgericht angerufen worden sei, verliehen die Art. 231 – 233 StPO der Verfahrensleitung des Gerichts verschiedene Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitshaft. Sie könne unter anderem auf die vom erstinstanzlichen
- 5 - Gericht nach einem Urteil angeordnete Entlassung aus der Haft zurückkommen (Art. 231 Abs. 2 StPO). Ferner ist zu erwähnen, dass gemäss Praxis die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz in analoger Anwendung von Art. 231 Abs. 2 StPO auch dann zuständig ist, wenn das erstinstanzliche Gericht die beschuldigte Person zwar nicht aus der Sicherheitshaft in Freiheit entlassen hat, jedoch eine ähnliche Konstellation besteht. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz - worauf der damalige Präsident der I. Strafkammer in der erwähnten Verfügung vom 1. Dezember 2014 zutreffend hingewiesen hat - ebenfalls zuständig, um die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft anzuordnen, wenn die erstinstanzliche Behörde es unterlassen hat, über diesen Punkt zu entscheiden. Mit anderen Worten ist die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz auch zuständig, wenn sich der Betroffene nach angemeldeter Berufung trotz Nichtverlängerung der Haft (wodurch die Haft formell an sich beendet ist) bzw. ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befindet (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N 5a zu Art. 231 StPO m.H.). Zudem ist gemäss Praxis der hiesigen Kammer die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz auch zuständig, wenn die Erstinstanz nach dem Erlass des Sachurteils die Sicherheitshaft formell beendet, indem sie den vorzeitigen Strafantritt gewährt, und die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Berufung angemeldet und die Fortführung der Sicherheitshaft beantragt hat (Beschluss vom 11. Dezember 2014, UH140378). d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zuständig ist für den Antrag der Beschwerdeführerin um Verweigerung der Entlassung des Beschwerdegegners aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. um Fortführung der Sicherheitshaft. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher zur weiteren Behandlung an die Berufungsinstanz zu überweisen und das vorliegende Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben. 3.3 Für das vorliegende Verfahren ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in der Sache wird die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz zu entscheiden haben.
- 6 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen die Verfügung der Verfahrensleitung der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März 2016 im Verfahren DG150290-L wird zur weiteren Behandlung an die Berufungsinstanz überwiesen. Das Verfahren UH160069 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Eine Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Verfahrensleitung der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ad DG150290-L (gegen Empfangsbestätigung) − die Berufungsinstanz, unter Beilage der Akten des vorliegenden Verfahrens (gegen Empfangsbestätigung) 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 24. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. T. Graf
Beschluss vom 24. März 2016 Erwägungen: 1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen die Verfügung der Verfahrensleitung der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März 2016 im Verfahren DG150290-L wird zur weiteren Behandlung an die Berufungsinstanz überwie... 2. Eine Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an: die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Verfahrensleitung der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ad DG150290-L (gegen Empfangsbestätigung) die Berufungsinstanz, unter Beilage der Akten des vorliegenden Verfahrens (gegen Empfangsbestätigung) 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesg...